Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.05.2025, Az.: 7 U 6/25

"Prüfstandbezogenheit" einer Abschalteinrichtung mit der Verwendung einer "Timer-Funktion"

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.05.2025
Aktenzeichen
7 U 6/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2025:0515.7U6.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 18.12.2024 - AZ: 9 O 225/23

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Prüfstandbezogenheit und evidenten Unzulässigkeit der sog.

In dem Rechtsstreit
E. B., ...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
...
gegen
S. E., ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
...
hat das Oberlandesgericht Celle - 7. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 15.05.2025 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (Aktenzeichen: 9 O 225/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Wohnmobils zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 21.03.2025 (eOLG 102 ff.) verwiesen, auf den auch wegen der tatsächlichen Feststellungen und gestellten Anträge Bezug genommen wird.

Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Berufung mit Schriftsatz vom 08.05.2025 geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

1. Soweit sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 30. Zivilsenats des OLG Köln gegen die im Hinweisbeschluss vom 21.03.2025 aufgezeigte Verneinung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB unter Aufrechterhaltung der Begründung wendet, bei der von der Beklagten verwendeten "Timer-Funktion" handele es sich entgegen der Wertung des Senats um eine prüfstandbezogene und evident unzulässige Abschalteinrichtung, die ein Handeln der Beklagten im Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit indiziere, kann er hiermit nicht durchdringen.

a) Wie bereits mit Hinweisbeschluss vom 21.03.2025 ausgeführt, liegt hier ein Fall der Prüfstandbezogenheit der "Timer-Funktion" nicht vor.

aa) Eine "Prüfstandbezogenheit" einer Abschalteinrichtung setzt voraus, dass die Software exakt auf die Prüfstandbedingungen zugeschnitten ist, so dass sie im Ergebnis ausschließlich dort zum Einsatz gelangt. Denn nur unter diesen Voraussetzungen wird durch die Funktion faktisch ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, was einen Umstand darstellt, der auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Handelnden schließen lässt (BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - VII ZR 720/21, juris Rn. 25) und es rechtfertigt, die "Prüfstandbezogenheit" der Prüfstanderkennung in Bezug auf den für die Annahme eines sittenwidrigen Handelns erforderlichen Unrechtsgehalt insoweit gleichzustellen.

bb) An einem solchen exakten Zuschnitt und einer ausschließlichen Verstärkung der Abgasrückführung im Prüfstandbetrieb fehlt es infolge der konkreten Parametrierung der "Timer-Funktion" im Streitfall jedoch, was auch der Kläger nicht bestreitet.

Denn zum einen führt der Parameter "Zeit", an den die "Timer-Funktion" anknüpft, dazu, dass der Timer im Realbetrieb gleichermaßen zum Einsatz gelangt wie auf dem Prüfstand; die Abgasreinigung ist also in den ersten 22 Minuten nach dem Motorstart bei jeder Inbetriebnahme des Fahrzeugs - gleich ob auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb - vollständig aktiv.

Zum anderen ist die Zeitvorgabe für den Timer mit den Prüfstandbedingungen nicht vollständig kongruent; denn die Funktionsweise des Timers geht zeitlich über die Dauer des Prüfdurchlaufs auf den NEFZ hinaus. Letzteres ist, anders als der Kläger meint, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen für die Frage der Prüfstandbezogenheit sehr wohl von Relevanz.

Schließlich lässt sich eine Prüfstandbezogenheit auch nicht daraus herleiten, dass die Timer-Funktion nur vergleichsweise kurze Zeit zum Einsatz kommt - nämlich lediglich 22 Minuten nach Motorstart. Dies hat der BGH bereits für die zeitliche Beschränkung der KühlmittelSolltemperatur-Regelung (KSR) bei Mercedes-Fahrzeugen entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 17); warum für das hier streitgegenständliche Wohnmobil Abweichendes gelten sollte, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.

cc) Eine andere Wertung rechtfertigt auch nicht die vom Kläger angeführte, nach seinen eigenen Angaben in rechtlicher Hinsicht von allen bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen abweichende Entscheidung des 30. Zivilsenats des OLG Köln vom 17.03.2025 (Az. 30 U 16/22).

Denn davon abgesehen, dass die darin enthaltene Aussage "Die "Timer-Funktion" stellt eine prüfstandbezogene Abschalteinrichtung dar, selbst wenn diese auch im Straßenverkehr aktiv ist." mit der o.a. Rechtsprechung des BGH nicht in Einklang zu bringen ist, handelt es sich bei dem Umstand, dass nach der dortigen Beurteilung "Die "Timer-Funktion" ... erkennbar die vorgeschriebene Prüfdauer des NEFZ von (exakt) 1180 Sekunden (19 Minuten und 40 Sekunden) mit dem ausschließlichen Ziel einer Umgehung der Vorschriften zu den Abgasgrenzwerten (missbraucht)", um keinen Aspekt der "Prüfstandbezogenheit". Dies hat jedoch zur Folge, dass die angeführte Begründung das ersichtlich angestrebte Ergebnis ("Jedenfalls rechtfertigt die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung nach den Umständen die Annahme eines heimlichen sowie manipulativen und damit sittenwidrigen Vorgehens.") in Wahrheit nicht zu tragen vermag.

b) Gleichermaßen ist die "Timer-Funktion" auch nicht als offensichtlich unzulässige Abschalteinrichtung zu werten, die bereits für sich genommen den Vorwurf sittenwidrigen Handelns zu rechtfertigen vermag.

Dabei lässt sich - anders als der Kläger meint - eine Evidenz der Unzulässigkeit insbesondere auch nicht allein daraus herleiten, dass vermeintlich ein anderer Zweck als die Herbeiführung einer funktionierenden Abgasrückführung allein auf dem Prüfstand nicht ersichtlich sei.

aa) Zwar vermag nach der Rechtsprechung des BGH die Implementierung einer e vident unzulässigen Abschalteinrichtung, wie sie der BGH beim Motortyp EA189 der VW AG in Form der dort verwendeten "Umschaltlogik" bejaht hat, den Schluss auf ein beim Fahrzeughersteller vorhandenes Bewusstsein der Unzulässigkeit zu indizieren. Entscheidend für die Beurteilung dieser Funktion als offensichtlich unzulässig war dort allerdings der Umstand, dass die Software bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, die verwendete Software also unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 16-27).

Fehlt es dagegen - wie hier im Fall der "Timer-Funktion" - an einem Erkennen der Prüfstandsituation und einer erst und gerade hierdurch verstärkt aktivierten Abgasreinigung, kann allein aus der Funktionsweise der Abschalteinrichtung nicht auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht des Motorenherstellers geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 435/20, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 19). Bei einer solchen Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kommt eine objektive Sittenwidrigkeit nur in Betracht, wenn die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VIa ZR 578/21, juris Rn. 9 mwN).

bb) Vor diesem Hintergrund erforderte der Vorwurf sittenwidrigen Handelns im Zusammenhang mit der "Timer-Funktion" unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze - wie für jede andere, ausschließlich parametergesteuerte, aber nicht prüfstanderkennende oder -bezogenen Abschalteinrichtung auch - das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Solche Anhaltspunkte hat der Kläger - wie vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 21.03.2025 bereits ausgeführt - indes nicht aufgezeigt.

Insbesondere musste sich der Beklagten eine Erkennbarkeit der Unzulässigkeit einer derartigen Funktion bei Inverkehrbringen des Basisfahrzeugs oder zum Zeitpunkt des Erwerbs des fertigen Wohnmobils durch den Kläger auch nicht deswegen aufdrängen, weil nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 die Verwendung von auf die Wirkung des Emissionskontrollsystems Einfluss nehmenden Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig ist.

Denn zum einen ist trotz der Beeinflussung des Emissionsverhaltens eine Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.a VO (EG) 715/2007 grundsätzlich nicht unzulässig, wenn sie zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und zur Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs erforderlich ist. Hierauf hat sich die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 12.03.2024 (eLG 14 ff.) berufen. Mit der Auslegung dieser Ausnahmevorschrift und den sich daraus ergebenden strengen Anforderungen für die Annahme einer Erforderlichkeit aus Motorschutzgründen hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union indes erstmals mit Urteil vom 17.12.2020 (C-693/18, NJW 2021, 1216) befasst.

Zum anderen - und dies ist vor allem entscheidend - haben die italienischen Behörden auch nach mittlerweile mehreren Jahren nach Information über das Vorhandensein einer Zeitabschaltung, deren Bewertung durch das deutsche KBA sowie den von ihnen selbst angestellten Untersuchungen keinen Anlass zu wie auch immer gearteten Maßnahmen gesehen. Dabei lässt sich zwar aus der Untätigkeit der italienischen Behörden nach Auffassung des BGH nicht der Rückschluss ziehen, die Beklagte habe diese nicht über eine gegebenenfalls prüfstandbezogene Funktionsweise von im Fahrzeug vorhandenen Abschalteinrichtungen arglistig getäuscht - jedenfalls soweit nicht feststeht, dass dem MIT die genaue Wirkungsweise solcher Einrichtungen in allen für die Beurteilung maßgeblichen Einzelheiten und in ihrer konkreten Kombination bekannt gewesen sei (BGH, Urteil vom 23.12.2024 - VIa ZR 598/23, juris Rn. 15). Dass eine Tatbestands- oder Legalisierungswirkung der vom MIT erteilten EGTypgenehmigung für den Typ des Basisfahrzeugs der Annahme einer darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2025 - VIa ZR 1608/22, juris Rn. 11) ändert aber nichts daran, dass sich unter diesen Voraussetzungen die Annahme des Vorliegens einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung und eines damit der Beklagten auch ohne die Reaktion der Genehmigungsbehörde ins Auge springenden Gesetzesverstoßes, den die Genehmigungsbehörde selbst ganz offensichtlich als solchen nicht betrachtet hat, als lebensfremd erwiese und damit auszuscheiden hat.

Dass die "Timer-Funktion" im Übrigen auch aus Sicht des BGH offensichtlich keine mit der Umschaltlogik von VW vergleichbare, evident unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, folgt im Übrigen aus der Tatsache, dass er in vergleichbaren Fällen die Frage einer etwaigen Prüfstandbezogenheit der "Timer-Funktion" für die Beurteilung einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB für aufklärungsbedürftig erachtet hat (vgl. Urteile vom 23.12.2024 - VIa ZR 598/23 und vom 21.01.2025 - VIa ZR 190/23). Denn dessen hätte es nicht bedurft, wenn aus seiner Sicht die Unzulässigkeit der Verwendung einer solchen Funktion für die Beklagte ohnehin auf der Hand gelegen hätte.

2. Ebenfalls ohne Erfolg verbleiben die Einwände des Klägers gegen die vom Senat angenommene Aufzehrung eines ihm eventuell zustehenden Anspruchs auf Ersatz des sog. Differenzschadens gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.

a) Durchgreifende Argumente in der Sache, die einer vom Senat angenommenen Aufzehrung eines solchen, dem Grunde nach grundsätzlich in Betracht kommenden Schadens infolge der Anrechnung von Nutzungsentschädigung und Fahrzeugrestwert entgegenstünden, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Insbesondere macht er weder geltend, dass der Senat von einem unzutreffenden Fahrzeugrestwert ausgegangen sei, noch, dass er die Höhe der Nutzungsentschädigung unzutreffend bestimmt habe und der Schaden damit in Wirklichkeit noch nicht kompensiert sei.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine "Tischvorlage" eines in einem Parallelrechtsstreit vor dem OLG München zum Az. 19 U 276/24 beauftragten Sachverständigen geltend macht, dass für den Fall der Betriebsuntersagung der Marktwert des Fahrzeugs deutlich geringer sei und "rein spekulativ der Restwert der Fahrzeuge maximal auf den Teilewert bzw. den Wert der eingebauten Sonderausstattung zu korrigieren" wäre, kommt es hierauf nicht an.

Bei der konkreten Schadensberechnung sind alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstands grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt, in die Schadensberechnung einzubeziehen; nur wenn der Schuldner bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt, schließt er die Zurechnung späterer Schadensfolgen aus (BGH, Urteil vom 12.07.1996 - V ZR 117/95, juris Rn. 18). Für die Anrechnung eines Vorteils gilt nichts Anderes (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 334/11, juris Rn. 23; Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 533/20, juris Rn. 29).

Damit ist nach diesen Grundsätzen der in dem Fahrzeugwert liegende Vermögensvorteil in die Berechnung des Vorteilsausgleichs einzubeziehen, da sich der in dem Fahrzeug verkörperte Wert im Vermögen des Klägers befindet. Da die Beklagte ihre Ersatzpflicht nicht bereits erfüllt hat, ist aus prozessualen Gründen auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen, an deren Stelle in den Fällen der Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt tritt, bis zu dem das Berufungsgericht Vortrag der Parteien bei seinem Beschluss berücksichtigen musste (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 180/10, juris Rn. 13). Hingegen sind mögliche zukünftige Ereignisse wie ein Widerruf der Betriebserlaubnis allenfalls dann einzubeziehen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit eintreten werden, woran es im vorliegenden Fall indes selbst unter Zugrundelegung des Klägervorbringens fehlt. Denn zu welchem Ausgang die vom Sachverständigen im Parallelrechtsstreit angesprochene Verfahrenseinleitung nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) 2018/858 führt, ist derzeit völlig ungewiss.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme einer Schadensaufzehrung auch nicht die vermeintliche Unvereinbarkeit eines solchen nachträglichen Schadenswegfalls mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot entgegen.

Weder der Umstand, dass - entsprechend der Rechtsprechung des BGH - sich der Fahrzeugerwerber auf seinen Differenzschaden die sich aus der Fahrzeugnutzung und dem Fahrzeugrestwert ergebenden Vorteile anspruchsmindernd anrechnen lassen muss, noch die Tatsache, dass dies - wie im Streitfall für den Kläger - zum vollständigen Entfall einer Ersatzleistung führen kann, sind mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

Mit Urteil des EuGH vom 21.03.2023 (Az. C-100/21, juris Rn. 90 ff.) ist bereits unionsrechtlich abschließend geklärt, dass die Ausgestaltung des materiellen Schadensersatzanspruchs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs geschädigten Käufers in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften ausschließlich dem nationalen Gesetzgeber und seinen Gerichten obliegt, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller (nur) in Höhe des ihm durch diese Abschalteinrichtung tatsächlich entstandenen Schadens zusteht, und der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen darf.

Gemessen daran bestehen - auch vor dem Hintergrund der Vorlagebeschlüsse einzelner Landgerichte, die dem BGH keinen Anlass zur Änderung seiner Rech tsprechung gegeben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2024 - VIa Z 716/23, juris Rn. 15) - an der Vereinbarkeit der vom BGH für den Differenzschaden aufgestellten und im vorliegenden Rechtsstreit zur Anwendung gelangten Schadensbemessungsgrundsätze mit d em Unionsrecht keine vernünftigen Zweifel, die einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstünden.

Nach alldem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg und war infolgedessen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem steht die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Köln vom 17.03.2025 (Az. 30 U 16/22) nicht entgegen, da, wie der Kläger selbst ausführt, dieses - und nicht der hiesige Senat - mit seiner Rechtsprechung von allen bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen abweicht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO.