Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.01.2026, Az.: 10 ME 166/25

Zurückweisung der Beschwerde mangels Anordnungsanspruchs auf vorläufige Feststellng einer weiterhin bestehenden Fraktionsmitgliedschaft aufgrund des Ausschlusses aus Ratsfraktion

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.01.2026
Aktenzeichen
10 ME 166/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2026:0116.10ME166.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 22.09.2025 - AZ: 1 B 1363/25

Amtlicher Leitsatz

Einzelfall eines in der Rechtsmittelinstanz mangels Anordnungsanspruchs erfolglos gebliebenen Antrags auf vorläufige Feststellung einer weiterhin bestehenden Fraktionsmitgliedschaft, so dass es keiner abschließenden Entscheidung bedurfte, ob ein auf Wiedererlangung aller mitgliedschaftlichen Rechte gerichteter Eilantrag eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 22. September 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, der sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen den Ausschluss aus der Antragsgegnerin, einer Fraktion mit ursprünglich 15 Mitgliedern wendet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig weiterhin Mitglied der Antragsgegnerin ist,

im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat hierbei angenommen, dass der so verstandene Antrag, dass der Antragsteller begehre, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, ihn bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei, da die begehrte vollständige Rechtsstellung eines Fraktionsmitglieds nicht rückwirkend beseitigt werden könne und ihn die angestrebte Regelungsanordnung vorweg so stelle, als ob er im Hauptsacheverfahren obsiegt hätte. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Eine Abberufung von Ausschüssen sei im vorliegenden Zusammenhang nicht als schwerwiegender Nachteil zu berücksichtigen, weil diese weder rechtlich noch tatsächlich von der Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus der Fraktion abhänge. Auch die Teilnahme an der kommenden Ratssitzung hänge nicht vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab, weil das Mandat des Antragstellers im Rat der Stadt A-Stadt unabhängig von der Fraktionsmitgliedschaft sei. Die Nachteile, die der Antragsteller im Hinblick auf die zu erwartende Dauer des Klageverfahrens dadurch erleiden werde, dass er voraussichtlich zumindest den größten Teil der verbleibenden Wahlperiode bis Oktober 2026 fraktionsloses Ratsmitglied sein werde, wögen weniger schwer als die anderenfalls zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin, die ebenfalls nach § 57 Abs. 2 NKomVG geschützt sei. Für den Fall einer vorläufigen Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin sei angesichts des erkennbaren Konflikts, dessen bisheriger Dauer und der umfangreichen und erheblichen gegenseitigen Vorwürfe eine erhebliche Beeinträchtigung der interfraktionellen Zusammenarbeit zu erwarten. Die vom Antragsteller am 11. Januar 2025 auf Facebook getätigten Äußerungen sprächen dafür, dass er einer Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern der Antragsgegnerin keine besondere Bedeutung mehr beimesse, da er mit vielen "politischen Schwerpunkten und Entscheidungen und Richtungsweisen" der Antragsgegnerin nicht einverstanden sei und sich eine erneute Kandidatur "in der C. Fraktion der Stadt A-Stadt" nicht vorstellen könne. Diese Aussagen habe er auch gegenüber der Presse wiederholt. Für eine fehlende Dringlichkeit der Angelegenheit aus Sicht des Antragstellers spreche zudem, dass er nicht unmittelbar nach dem Beschluss der Antragsgegnerin vom 25. März 2025 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und erst am 26. Juni 2025 Klage erhoben habe.

Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - 10 ME 61/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.), lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat.

Der Antragsteller trägt zunächst vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sein Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Der vorliegende Antrag zähle nicht auf eine so weitreichende, nicht mehr abänderbare Entscheidung. Da die Fraktionsmitgliedschaft ein auf die laufende Wahlperiode befristetes Dauerrechtsverhältnis darstelle, werde durch die antragsgemäße Verpflichtung, ihn weiterhin an der Fraktionsarbeit teilnehmen zu lassen, das Ergebnis des anhängigen Klageverfahrens auch im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer nicht bereits faktisch vorweggenommen. Gehe es - wie hier - nicht um die Gewährung einer Leistung, sondern um die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder die volle Geltung erlange, so mache die Tatsache, dass die zeitweilige Aussetzung als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, die vorläufige Regelung noch nicht zu einer faktisch endgültigen.

Es kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob der auf eine vorläufige Mitgliedschaftsfeststellung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten gerichtete Antrag eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass der Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung zumindest den größten Teil der verbleibenden Wahlperiode bis Oktober 2026 fraktionsloses Mitglied sein wird. Hieraus könnte der Schluss zu ziehen sein, dass die begehrte vorläufige Gewährung von vollständigen Mitarbeitsrechten in der Fraktion die Hauptsache faktisch vorwegnehmen würde, da sich ein auf einer stattgebenden Eilentscheidung beruhendes zeitweiliges Mitwirken des Antragstellers im Falle einer späteren Klageabweisung nicht ungeschehen machen ließe. Diese Sichtweise entspricht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, welches eine auch nur zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache nur dann für zulässig erachtet, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine schwere und unzumutbare Belastung für das von einem Fraktionsausschluss betroffene Fraktionsmitglied darstellen würde. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang - auch aus Sicht des Senats zutreffend - darauf, dass im Organstreit im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden ist, die dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.2.2018 - 15 B 19/18 - juris Rn. 40 ff. unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.7.1992 - 15 B 1643/92 -, juris Rn. 40 ff.). Demgegenüber vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein zeitweiliges Mitwirken eines ausgeschlossenen Fraktionsmitglieds, das sich im Falle einer späteren Klageabweisung nicht ungeschehen machen ließe, für sich genommen nicht ausreiche, um eine - prinzipiell unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache annehmen zu können (Beschluss vom 10.4.2018 - 4 CE 17.2450 -, juris Rn. 21). Verwiesen wird dabei auf die den Strafvollzugsbereich betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei einer im Eilrechtsschutz begehrten zeitweiligen Aussetzung einer belastenden Maßnahme, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder volle Geltung erlangt, die vorläufige Regelung noch nicht zu einer faktisch endgültigen macht (zur getrennten Unterbringung eines Strafgefangen: BVerfG, Beschluss vom 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; vgl. ferner zur anstaltsinternen Verlegung: BVerfG, Beschluss vom 29.5.2015 - 2 BvR 869/15 -, juris Rn. 17). Bei belastenden Maßnahmen im Strafvollzug geht es indessen um (intensive) Grundrechtsbetroffenheiten, für die zugleich auch Art. 19 Abs. 4 GG unmittelbar Geltung beansprucht. Anders liegt es hingegen bei kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten um Rechte von Organen und Organteilen, denen Rechte und Pflichten nicht in Anknüpfung an Grundrechtspositionen, sondern im Interesse der Funktionsfähigkeit der Kommune durch das (einfache) Kommunalverfassungsrecht als Kompetenzen zugeordnet werden. Dabei geht es im Falle von Rats- und Fraktionsmitgliedern auch nicht etwa um Dauerrechtsstellungen, sondern um an den Lauf der jeweiligen Wahlperiode gekoppelte Kompetenzzuordnungen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.1.2002 - 10 LA 1407/01 -, juris), so dass sich auch die nur zeitlich vorübergehende Wiederherstellung der vollen mitgliedschaftlichen Rechtstellung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung einer endgültigen Regelung zumindest stark annähert. Dabei kann es in der Regel nicht auf einen Vergleich der verbleibenden Dauer der Wahlperiode des Rates - und damit der Dauer der Existenz der Fraktion - mit einer prognostizierten Dauer des Hauptsacheverfahrens ankommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es - anders als im Strafvollzugsbereich, auf den sich die zitierten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen beziehen - nicht um eine einseitig belastende Maßnahme gegenüber einem Grundrechtsträger geht. Ein Fraktionsausschluss stellt zwar auf der einen Seite einen Eingriff in die dem betroffenen Fraktionsmitglied zugeordneten Mitgliedschaftsrechte dar, eine Suspendierung des Ausschlusses im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung bedeutet auf der anderen Seite aber auch einen Eingriff in die Selbstorganisationsbefugnis der Fraktion als solcher. Der Senat neigt in Anbetracht dessen nunmehr zu der auch vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung, dass eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen vollen Wiederherstellung der Rechtsstellung als Fraktionsmitglied nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dafür bedarf es einer - allerdings nicht etwa aus Grundrechtspositionen herrührenden - unzumutbaren Betroffenheit, die etwa bei haltlosen Verdächtigungen gegeben sein kann (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2017 - 1 A 5127/17 -, juris Rn. 33). Soweit der Senat - in anderer Besetzung - die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen unter Verweis auf das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes bei der Durchsetzung von Innenrecht nicht geteilt hat (Beschluss vom 3.12.2015 - 10 ME 46/15 -, n. v.), hält er daran nicht mehr fest. Die dortige Wiedergabe der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach für Anträge nach § 123 VwGO ein "besonderes Interesse der Kommune" gefordert würde, verkürzt die dargestellten Zusammenhänge, denn der Verweis auf das Interesse der Körperschaft sollte erkennbar lediglich deutlich machen, dass organ (teil) schaftliche Kompetenzen nur im (Funktions-) Interesse der Kommune zugewiesen sind und auch bei einzelnen Mandatsträgern keine persönliche Rechtsstellung mit grundrechtlicher Absicherung zur Folge haben.

Vorliegend hat die Beschwerde jedoch unabhängig davon, ob der Eilantrag des Antragstellers auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, keinen Erfolg, da dieser im Ergebnis unbegründet ist. Denn auch die Beschwerde macht keinen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf eine fortgesetzte uneingeschränkte Partizipation an der Fraktionsarbeit der Antragsgegnerin i. S. v. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 940 ZPO glaubhaft. Vielmehr stellt sich der streitige Fraktionsausschluss vom 25. März 2025 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar.

Der Fraktionsausschluss des Antragstellers weist voraussichtlich keine formellen Fehler auf.

Dass vorliegend die Fraktion und nicht die Gruppe über den Ausschluss des Antragstellers aus der Antragsgegnerin entschieden hat, begegnet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keinen durchgreifenden Bedenken. Die vom Antragsteller angeführte Regelung in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt A-Stadt, wonach im Falle des Zusammenschlusses von Fraktionen oder Fraktionen und fraktionslosen Ratsmitgliedern zu einer Gruppe die Gruppe anstelle der an ihr beteiligten Fraktionen deren kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahrnimmt, betrifft die kommunalverfassungsrechtlichen Rechte der Fraktion bzw. Gruppe innerhalb der kommunalen Vertretung, nicht die Rechte der einzelnen Fraktionsmitglieder bezüglich ihrer kommunalpolitischen (Zusammen-) Arbeit. Bei dem hier streitgegenständlichen Fraktionsausschluss kollidieren jedoch - wie vorstehend dargestellt - das Recht des Antragstellers, der seine kommunalpolitischen Einflussnahmemöglichkeiten durch den Ausschluss in gewissem Umfang einbüßt, mit den Rechten der übrigen Fraktionsmitglieder, frei darüber zu entscheiden, mit wem sie zusammenarbeiten wollen, so dass nicht die von § 2 Abs. 4 Geschäftsordnung des Rates der Stadt A-Stadt erfassten Rechte der Fraktion bzw. Gruppe an der Mitwirkung bei der Willensbildung in der Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen betroffen sind, sondern die fraktionsinternen Rechte. Demzufolge kommt § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt A-Stadt vorliegend nicht zur Anwendung, und die Antragsgegnerin war berechtigt, über den streitgegenständlichen Fraktionsausschluss zu entscheiden.

Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass der Fraktionsausschluss auch deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, weil die Fraktionsmitglieder über die Gründe hierfür vorab nicht hinreichend informiert worden seien, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Die Entscheidung über den Fraktionsausschluss wurde als gesonderter Tagungsordnungspunkt angekündigt und die Fraktionsmitglieder in ausreichender Art und Weise über die maßgeblichen Gründe zunächst mündlich in der Sitzung am 25. Februar 2025 und im Rahmen der Fraktionssitzung am 25. März 2025 auch schriftlich vor der Abstimmung über den Antrag informiert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Mitgliedern der Antragsgegnerin eine verantwortungsvolle Entscheidung auf Grund mangelnder Information oder Vorbereitungszeit nicht möglich gewesen wäre. Hätte sich ein Fraktionsmitglied nicht für hinreichend informiert gehalten, so hätte dies zudem spätestens in der Sitzung geltend gemacht werden müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, Urteil vom 29.8.2019 - LVerfG 1/19 -, NordÖR 2019, 467, 473; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.1.2019 - VGH O 18/18 -, juris Rn. 58). Dem Antragsteller selbst wurde die Begründung des Antrags auf Fraktionsausschluss auch seinem Vortrag nach etwa einen Monat vor der Fraktionssitzung, die auf seinen Wunsch vom 11. März auf den 25. März 2025 verschoben wurde, schriftlich zur Verfügung gestellt, so dass eine wirksame Verteidigung möglich gewesen wäre. Auf eine Stellungnahme hat der Antragsteller ausdrücklich ebenso verzichtet wie auf die Teilnahme an der Fraktionssitzung (E-Mail des Antragstellers vom 21.3.2025, Bl. 141 der elektronischen Akte des VG).

Soweit der Antragsteller zudem kritisiert, dass ihm der Beschluss der Antragsgegnerin sowie die diesen tragenden Gründe nicht zugegangen seien, was jedoch unverzichtbar sei, da er in der Fraktionssitzung nicht anwesend gewesen sei, ist dies nicht zutreffend. Dem Antragsteller wurde die Ausschlussentscheidung mit E-Mail vom 26. März 2025 bekanntgegeben. Hierin wurde auch mitgeteilt, dass die Fraktion beschlossen habe, dass der dem Antragsteller bekannte Antrag des Fraktionsvorstandes als Begründung der Entscheidung gelte (E-Mail von Herrn F. an den Antragsteller, Bl. 36 der elektronischen Akte des VG). Warum dies nicht ausreichend sein solle, um auf Seiten des Antragstellers zu entscheiden, ob er den Beschluss hinnehmen oder hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wolle, erschließt sich nicht. Eine weitere Begründung der Ausschlussentscheidung war vorliegend insbesondere deswegen nicht erforderlich, da der Antragsteller - wie vorstehend ausgeführt - ausdrücklich darauf verzichtet hatte, sich zu dem Antrag zu äußern und dementsprechend keine Auseinandersetzung mit Einwendungen des Betroffenen in der Fraktionssitzung erforderlich war.

Der Beschluss der Antragsgegnerin über den Ausschluss des Antragstellers ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig.

Da die Chance auf Fraktionszugehörigkeit ebenso wie das Recht auf Trennung von einem missliebigen Mitglied im kommunalverfassungsrechtlich geschützten freien Mandat (§ 54 Abs. 1 NKomVG) wurzelt, steht ein Ausschluss materiell nicht im freien Belieben der Fraktion, auch wenn die Geschäftsordnung keine konkreten Ausschlussgründe enthält. Das materielle Ausschlusskriterium muss eine angemessene Abwägung zwischen den für den einzelnen Abgeordneten mit einem Fraktionsausschluss verbundenen Nachteilen und den Belangen der Fraktion ermöglichen. Dementsprechend ist ein Ausschluss aus einer Fraktion nur aus "wichtigem Grund" möglich (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.1.2019 - VGH O 18/18 -, juris Rn. 37 m. w. N.). Ein den Ausschluss eines Mitglieds rechtfertigender "wichtiger Grund" ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Fraktion Umstände vorliegen, die das Vertrauensverhältnis innerhalb der Fraktion nachhaltig und derart stören, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsbeschluss vom 19.4.2024 - 10 ME 62/24 -, juris Rn. 13). Beispielhaft kommen in Betracht das Aufkündigen der Grundidentifikation mit dem politischen Programm, die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses durch eine Abweichung in zentralen Fragen des politischen Konsens, grobe und ordnungswidrige Schädigungen der Fraktion, das Austragen von Auseinandersetzungen in der Presse und sonstigen Öffentlichkeit, das Erschweren der Gremienarbeit der Fraktion bis zur Ineffektivität oder ernste atmosphärische Störungen, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und den anderen Mitgliedern untergraben (Senatsbeschlüsse vom 19.4.2024, a. a. O. und vom 14.6.2010 - 10 ME 142/09 - Beschlussabdruck, S. 8). Darüber hinaus kann ein "wichtiger Grund" auch darin bestehen, dass ein Fraktionsmitglied durch sein (auch rats- oder fraktionsexternes) Verhalten das Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit nachhaltig schädigt und die Außenwirkung der Fraktion und deren Wirkungsmöglichkeit damit beeinträchtigt (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2020 - VGH O 52/20 -, juris Rn. 47).

Da der Ausschluss aus der Fraktion als ein Akt interner Selbstgestaltung und (kollektiver) politischer Verantwortung anzusehen ist, steht der Fraktion bei der Bewertung, ob das Verhalten eines Mitglieds einen den Ausschluss rechtfertigenden Grund darstellt, nach überwiegend vertretener Auffassung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschluss vom 19.4.2024 - 10 ME 62/24 -, juris Rn. 14; vgl. VerfGH B-Stadt, Urteil vom 4.7.2018 - 130/17 -, juris Rn. 32). Das zur Ausschlussentscheidung führende Mitgliederverhalten wird sich häufig aus einer Vielzahl einzelner Vorgänge zusammensetzen, die auch in ihren personalen Anlässen und Auswirkungen unwägbar bleiben. Die autonome Gestaltung der innerfraktionellen Beziehungen, ihre zwischenmenschliche, gruppendynamische und politische Dimension, steht einer vollständigen Kontrollierbarkeit entgegen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf ausreichender Beurteilungsgrundlage getroffen worden ist und der Fraktionsausschluss gegen gesetzliche Bestimmungen, Geschäftsordnungen, ungeschriebene Rechtsregeln, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. das Willkürverbot verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.6.2010 - 10 ME 142/09 - Beschlussabdruck, S. 9 m.w.N.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2020 - VGH O 52/20 - , juris Rn. 48; VerfGH B-Stadt, Urteil vom 4.7.2018 - 130/17 -, juris Rn. 32). Als letztlich politische Entscheidung ist der Fraktionsausschluss gerichtlich daher nicht daraufhin zu überprüfen, ob er vertretbar ist, sondern im Rahmen der Willkürkontrolle allein darauf, ob das Statusrecht des betroffenen Abgeordneten in grundlegender Weise evident verkannt wurde. Das Willkürverbot ist dabei erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Entscheidung nicht finden lässt, sondern vielmehr evident sachfremd entschieden wurde (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2020 - VGH O 52/20 -, juris Rn. 50 f. m.w.N.).

Gemessen an diesen Vorgaben hält die Einschätzung der Antragsgegnerin, es liege ein wichtiger Grund für einen Fraktionsausschluss vor, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der gerichtlichen Überprüfung durch den Senat stand.

Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Statusrecht des Antragstellerstellers in grundlegender Weise durch die Antragsgegnerin verkannt und willkürlich entschieden wurde. Es ist vielmehr aus sachlichen Gründen nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin ihre Fraktionsarbeit durch eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als erschwert ansieht, nachdem dieser sämtlichen Fraktionssitzungen seit dem 29. Oktober 2024 und weiteren Veranstaltungen der Antragsgegnerin wie beispielweise der Klausurtagung ferngeblieben ist und eine interne Klärung der bestehen Konflikte damit verhindert hat, jedoch ihre Arbeit sowohl in den sozialen Medien (wie etwa mit dem am 11.1.2025 bei Facebook veröffentlichen Beitrag) als auch in den lokalen Printmedien öffentlich kritisiert hatte. Der Antragsteller hat auch im Vorfeld der angefochtenen Entscheidung keinerlei Bereitschaft zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit den geäußerten Vorwürfen gezeigt, die er erst im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen als unzutreffend oder unsubstantiiert kritisiert. Er hat vielmehr durch den Verzicht auf eine Stellungnahme sowie sein Fernbleiben an der zur Berücksichtigung seiner Verhinderung am 11. März 2025 auf den 25. März 2025 verschobenen Fraktionssitzung eine Diskussion unter Einbeziehung seiner Position verhindert und sich - jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung über den Fraktionsausschluss - uninteressiert an der weiteren Fraktionsarbeit gezeigt, indem er per E-Mail vom 21. März 2025 mitteilte: "ich möchte Dir mitteilen, dass ich auf mein Recht zur Stellungnahme am Dienstag verzichten werde. Außerdem werde ich keine Rechtmäßigkeit überprüfen. Ich wünsche euch eine schöne Sitzung und tolle Beschlüsse" (E-Mail des Antragstellers vom 21.3.2025, Bl. 141 der elektronischen Akte des VG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung der Empfehlung unter Nummer 22.7 i. V. m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der ab dem 21. Februar 2025 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).