Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 09.05.2025, Az.: 8 T 6/25
Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 09.05.2025
- Aktenzeichen
- 8 T 6/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2025:0509.8T6.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lüneburg - 20.01.2025 - AZ: 21 XVII K 1281
Rechtsgrundlage
- § 1814 BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs.3 S.2 Nr.2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt.
- 2.
Eine Hilfeleistung steht für den Betroffenen dann bereit, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine Betreuung anschließt.
- 3.
Handelt es sich bei der anderen Hilfe um Assistenzleistungen i.S.d. § 78 SGB IX, so steht diese Hilfe bereit, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Tenor:
- 1.
Der Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Lüneburg vom 20.01.2025 (Az.: 21 XVII K 1281) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die bestehende Betreuung wird verlängert. Der Aufgabenkreis wird abgeändert. Er umfasst nunmehr folgende Aufgabenbereiche:
Krankenkassenangelegenheiten
Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und anderen staatlichen Stellen, insbesondere Geltendmachung und Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche aller Art
Betreuerin ist weiterhin Frau A K , XXXstraße XXX, XXX. Sie übt das Amt berufsmäßig aus.
Die Frist, innerhalb derer das Amtsgericht über die weitere Erforderlichkeit der Betreuung zu entscheiden hat, wird bestimmt auf den 09.05.2028.
- 2.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Aufwendungen werden nicht erstattet.
- 3.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf € 5.000,-
Gründe
I.
1.
Für die Betroffene besteht aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Lüneburg vom 19.02.2010 (Az.: 21 XVII K 1281) eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie Unterstützung in Sorgerechts- und Umgangsrechtsfragen. Zuvor hatte die sachverständige Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie XXX in ihren Gutachten vom 22.01.2010 bei der Betroffenen die Diagnosen einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.21), einer organischen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD-10: F07.0) sowie einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F.70.0) gestellt. Zur Betreuerin wurde Frau A K als Berufsbetreuerin bestellt.
Im weiteren Verlauf der Betreuung erstatteten die Sachverständigen Dr.XXX , Dr.XXX und Dr.XXX jeweils Gutachten zur weiteren medizinischen Erforderlichkeit der Betreuung.
Der Sachverständige Dr.XXX kam in seinem Gutachten vom 04.02.2013 zu dem Ergebnis, dass bei der Betroffenen von einer schweren, die Handlungs- und Beziehungsfähigkeit massiv beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Der Sachverständige Dr. XXX stellte in seinem Gutachten vom 08.01.2020 ebenfalls die Diagnose einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten ichstrukturellen Defiziten, insbesondere asthenischen und emotional instabilen Zügen (Borderline), dies aufgrund einer traumatisierten Biografie (ICD-10: F61). Zudem bestehe ein Zustand nach frühkindlicher Meningoenzephalitis (ICD-10: G03.9). Der Sachverständige Dr. XXX stellte in seinem Gutachten vom 26.11.2022 gleichfalls eine Persönlichkeitsstörung fest (ICD-10: F07.0) mit ausgeprägten strukturellen Defiziten im Bereich der Selbst- und Objektwahrnehmung, der Steuerung, der emotionalen Kommunikationsfähigkeit und der Bindungsfähigkeit. Der formale Gedankengang sei erheblich verzögert, die Fähigkeit zum Abstrahieren und Antizipieren deutlich gemindert. Die Betroffene sei nur eingeschränkt in der Lage, logisch-schlussfolgernd zu denken und komplexere Angelegenheiten zu verstehen. Die Persönlichkeitsstörung gehe einher mit einer rezidivierenden depressiven Störung.
Weiterhin stellte der Sachverständige Dr.XXX fest, dass die seelische Behinderung zwar dauerhaft bestehen bleiben werde, die Betroffene in den letzten Jahren aber Fortschritte in Bezug auf ihre Fähigkeit gemacht habe, zu kommunizieren und ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. Es sei wünschenswert, dass die Betroffene mit Hilfe ambulanter Assistenzleistungen lerne, Beratungsstellen zur Unterstützung bei der Regelung behördlicher Angelegenheiten selbst aufzusuchen. Hierdurch könnte die Betreuung perspektivisch entbehrlich werden. Bereits der Sachverständige Dr. XXX hatte in seinem Gutachten vom 08.01.2020 geschildert, die Betroffene arbeite an einer weiterführenden, nachhaltigen Stabilisierung ihres Lebens mit.
Alle Sachverständigen stellten fest, dass die Betroffene innerhalb des bestehenden Aufgabenkreises ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt weiterhin nicht selbst besorgen könne.
Zuletzt hatte das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Lüneburg mit Beschluss vom 04.01.2023 die Fortdauer der Betreuung beschlossen.
Der Aufgabenbereich der Unterstützung in Sorgerechts- und Umgangsrechtsfragen war zwischenzeitlich weggefallen, nachdem der Sohn der Betroffenen volljährig geworden war.
2.
Im Rahmen der Entscheidung über eine Fortdauer der Betreuung holte das Amtsgericht ein Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie XXX ein. Diese kam in ihrem Gutachten vom 05.12.2024 wie die vorangegangenen Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei der Betroffenen eine Persönlichkeitsstörung sowie strukturelle Defizite bestünden, möglicherweise durch die als Kind erworbene Meningoenzephalitis.
Die Betroffene sei in der Lage, sich um ihre unmittelbaren Angelegenheiten wie etwa die Haushaltsführung selber zu kümmern. Abstrakte und komplexere Angelegenheiten erfasse sie allerdings nur eingeschränkt. In schwierigen Situationen scheine sie zu depressiven Reaktionen zu neigen. Die Fähigkeit, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern, werde hierdurch noch verringert. Behandlungs- oder Rehabilitationsmöglichkeiten bestünden nicht.
Die Betroffene erhalte eine regelmäßige ambulante Unterstützung mit teilweise gemeinsamem Besuch bei Ärzten. Aus Sicht der Sachverständigen werde die Betroffene hierdurch ausreichend unterstützt. Gegenwärtig werde eine Verlängerung der Betreuung deshalb nicht als notwendig angesehen. Sofern sich zeigen sollte, dass eine Unterstützung im ambulanten Bereich nicht ausreiche, müsse über eine Betreuung erneut nachgedacht werden.
3.
Nach Anhörung der Betroffenen hob das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Lüneburg mit Beschluss vom 20.01.2025 die Betreuung auf. Nach dem Gutachten der Sachverständigen XXX sei davon auszugehen, dass die bestehenden ambulanten Hilfen ausreichten. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Betroffenen sei nicht erforderlich.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde vom 28.01.2025, der das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 30.01.2025 nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Anordnung der Fortdauer der Betreuung sowie zur Abänderung des Aufgabenkreises wie aus dem Tenor ersichtlich.
1.
Gemäß § 1814 Abs. 1 BGB wird für einen Volljährigen, der seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann, ein rechtlicher Betreuer bestellt. Die Aufgabe eines Betreuers ist jedoch nicht von vornherein auf die rechtliche Vertretung des Betroffenen beschränkt. Sie kann stattdessen auch allein oder zusätzlich hierzu tatsächliche Unterstützungsleistungen umfassen, bei denen nicht erforderlich ist, dass der Betreuer für den Betroffenen Willenserklärungen abgibt. Dies folgt bereits aus der Existenz des § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB. Denn ansonsten hätte es keiner gesetzgeberischen Regelung über die Erforderlichkeit einer Betreuung in Fällen, in denen keine rechtliche Vertretung des Betroffenen notwendig ist, bedurft.
Beschränkt sich die Tätigkeit eines Betreuers auf tatsächliche Unterstützungsleistungen, so ist eine Betreuung gemäß § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen auch durch andere Hilfen erledigt werden können.
Da es für die Erbringung tatsächlicher Unterstützungsleistungen nicht erforderlich ist, dass der Unterstützende rechtlich wirksame Erklärungen für den Betroffenen abgeben kann und es der Rechtsstellung eines Betreuers daher nicht bedarf, kommt grundsätzlich jede beliebige Person (insb. Familienangehörige, Nachbarn, Freunde) als Unterstützer in Frage.
Bei der vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Unterstützung des Betroffenen durch Leistungen auf der Grundlage sozialer Rechte im Sinne des § 2 SGB I, handelt es sich lediglich um ein gesondert genanntes Beispiel für eine andere Hilfe ("insbesondere"). Hierdurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Gewährung sozialer Rechte nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil für den Hilfebedürftigen ein Betreuer bestellt worden ist (so aber noch: BSG, B 8 SO 7/15 R, Urteil v. 30.06.2016). Stattdessen hat eine Unterstützung, die auf einer sozialrechtlichen Vorschrift beruht - wie sich nunmehr auch aus § 17 Abs. 4 S. 2 SGB I ergibt - Vorrang vor der Bestellung eines Betreuers (vgl. BT-DS 19/24445, S.231).
Dieser Vorrang anderer Hilfen ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Denn gegenüber der Bestellung eines Betreuers und dem damit verbundenen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ist die Erbringung der erforderlichen Unterstützungsleistungen durch andere Hilfen ein milderes Mittel.
Ein milderes Mittel kann eine andere Hilfe aber nur dann sein, wenn diese andere Hilfe ebenso wirksam ist wie die Bestellung eines Betreuers, die auf der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen beruhenden Einschränkungen hierdurch also in gleicher Weise kompensiert werden (vgl. Reh, in: Bienwald, Betreuungsrecht, § 1814 BGB, Rn 70).
Die Ablehnung der Bestellung eines Betreuers oder die Aufhebung einer Betreuung auf der Grundlage der Möglichkeit einer anderen Hilfe setzt also zweierlei voraus:
Zum einen, dass es eine andere Hilfe gleich welcher Art gibt - etwa eine Person oder eine Leistung auf der Grundlage eines sozialen Rechts -, die den Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt und zum anderen, dass der Betroffene hierzu auch in gleicher Weise Zugang hat wie zu der Unterstützung durch einen Betreuer. Denn nur eine Hilfeleistung, die den Betroffenen in gleicher Weise unterstützen kann wie die Bestellung eines Betreuers, ist auch ebenso wirksam wie die Bestellung eines Betreuers (vgl. Bieg, in: juris-PK-BGB, Bd.4, § 1814 BGB, Rn 48, wonach eine "anderweitige Unterstützung vorhanden" sein muss). Die andere Hilfe muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung also für den Betroffenen bereitstehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Hilfe bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine noch bestehende Betreuung anschließt.
Kommt als andere Hilfe die Gewährung eines sozialen Rechts im Sinne des § 2 SGB I in Betracht, so wird es sich hierbei in der Regel um die Erbringungen von Assistenzleistungen gemäß § 78 SGB IX handeln. Leistungen auf dieser Grundlage sind erst dann ebenso wirksam wie die Bestellung eines Betreuers, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Verbleibt ein ungedeckter Bedarf, so ist hierfür weiterhin die Bestellung eines Betreuers erforderlich.
Sofern nicht sichergestellt ist, dass der Bedarf des Betroffenen direkt im Anschluss an eine gerichtliche Entscheidung durch die Erbringung anderer Hilfen wirksam gedeckt ist, muss ebenfalls zunächst ein Betreuer bestellt werden. Denn die Inkaufnahme einer "Versorgungslücke" für Hilfebedürftige nach Nichteinrichtung bzw. Aufhebung einer Betreuung ohne gleichzeitiges Wirksamwerden einer anderen, den krankheits- oder behinderungsbedingten Hilfsbedarf deckenden Leistung, ist mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs.1 GG nicht vereinbar. Der Aufgabenkreis eines solchen Betreuers kann dann insbesondere umfassen, soziale Rechte geltend zu machen.
Hieraus folgt auch, dass es zur Ablehnung oder Aufhebung einer Betreuung nicht ausreicht, dass eine andere Hilfsmöglichkeit lediglich abstrakt besteht und vom Betroffenen daher grundsätzlich in Anspruch genommen werden könnte. So ist etwa offenkundig, dass eine Betreuung nicht deshalb abgelehnt oder aufgehoben werden kann, weil der Betroffene Familienangehörige hat, die - abstrakt betrachtet - die erforderlichen Unterstützungsleistungen erbringen könnten, derartige Leistungen tatsächlich aber nicht erbracht werden. Da es sich bei der Inanspruchnahme eines sozialen Rechtes lediglich um einen benannten Einzelfall der anderen Hilfe handelt, kann hierfür nichts Anderes gelten. In hiermit vergleichbarer Weise reicht auch die - jedem geschäftsfähigen Betroffenen offenstehende - abstrakte Möglichkeit, eine andere Person zu bevollmächtigen (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB) nicht aus, die Erforderlichkeit einer Betreuung zu beseitigen. Stattdessen muss auch hier die Unterstützung des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten bereitstehen. Denn die Erforderlichkeit einer Betreuung entfällt nur dann, wenn es eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung notwendige Vertrauen entgegenbringt und die bereit und in der Lage ist, die Aufgaben als Bevollmächtigter zu übernehmen (BGH, XII ZB 330/17, Beschluss v. 27.09.2017, Rn 21).
Der Betroffene kann auch nicht darauf verwiesen werden, er könne sich Hilfeleistungen aufgrund sozialer Rechte selber verschaffen. Denn die Vermittlung und Bereitstellung geeigneter Hilfen, die eine Betreuung entbehrlich machen, ist gemäß § 8 Abs.1 BtOG i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 1 SGB I Pflicht der Betreuungsbehörde und der jeweiligen Leistungsträger. Darüber hinaus wird ein Hilfebedürftiger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen hierzu ohne Unterstützung von außen ohnehin regelmäßig nicht in der Lage sein.
2.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine Betreuung hier im tenorierten Umfang weiter erforderlich im Sinne des § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB.
a) Der Aufgabenbereich der Gesundheitssorge war dahin einzuschränken, dass künftig nur noch Krankenkassenangelegenheiten umfasst sind.
Ausweislich des Berichts der Betreuungsbehörde vom 28.02.2025 sowie der Angaben der Betroffenen und der ambulanten Betreuerin im Anhörungstermin, besteht derzeit eine Unterstützung der Betroffenen durch die ambulante Betreuerin im Umfang von drei Fachleistungsstunden pro Woche. Gegenstand der Unterstützung ist der psychosoziale Austausch im Rahmen stabilisierender Gespräche sowie die Begleitung der Betroffenen bei Arztterminen, sofern die Betroffene diese nicht alleine wahrnehmen kann, sondern eine Vertrauensperson an ihrer Seite benötigt. Eine weitergehende Unterstützung der Betroffenen im Rahmen der Gesundheitssorge erfolgt nicht. Insbesondere umfasst die Leistung der ambulanten Betreuerin nicht den Kontakt mit der Krankenkasse.
Aufgrund der Tätigkeit der ambulanten Betreuerin bedarf es einer vollumfänglichen Wahrnehmung der Gesundheitssorge durch die gesetzliche Betreuerin nicht. Denn der krankheitsbedingte Bedarf der Betroffenen ist - mit Ausnahme des Kontaktes mit der Krankenkasse - durch eine andere Hilfe, nämlich durch die Unterstützung der ambulanten Betreuerin gedeckt.
Mit formellen, komplexeren Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gesundheitssorge, die nicht von der ambulanten Betreuung umfasst sind, ist die Betroffene krankheitsbedingt überfordert. Dies ergibt sich bereits aus den im Verlauf der Betreuung ergangenen Sachverständigengutachten und hat sich auch in der Anhörung der Betroffenen bestätigt. Daher besteht über die Leistungen der ambulanten Betreuerin hinaus weiterhin ein Unterstützungsbedarf hinsichtlich des Kontaktes und der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Krankenkasse. So ist die Betroffene etwa nicht in der Lage, den jährlichen Antrag auf Zahlungsbefreiung zu stellen und die hierfür erforderlichen Angaben zu ermitteln und der Krankenkasse gegenüber mitzuteilen.
b) Im Rahmen des Aufgabenbereiches des Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten war die vollumfängliche Fortdauer der Betreuung anzuordnen, weil sie weiterhin erforderlich ist. Denn eine andere, bedarfsdeckende Hilfe im Sinne des § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB steht für die Betroffene nicht bereit.
Klarstellend hat die Kammer die Beantragung von Hilfeleistungen, die auf sozialrechtlichen Ansprüchen beruhen und deren Bereitstehen eine Fortdauer der Betreuung künftig möglicherweise ganz oder teilweise entbehrlich machen könnte, explizit in den Aufgabenbereich einbezogen.
c) Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch die Kammer war nicht erforderlich. Denn die Kammer weicht nicht von den sachverständigen Feststellungen im Gutachten ab, sondern setzt diese vollumfänglich seiner Entscheidung zugrunde. Die Kammer kommt lediglich auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Erforderlichkeit der Betreuung. Diese rechtliche Beurteilung ist indes ureigene Aufgabe des Gerichts und sachverständigen Feststellungen von vornherein entzogen.
3.
Betreuerin ist weiterhin Frau A K, XXXstraße XXX, XXX, die das Amt berufsmäßig ausübt. Die Betroffene wünscht, weiterhin von Frau K bereut zu werden. Gründe, die einer Betreuung der Betroffenen durch Frau K entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
4.
Hinsichtlich der Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Bereuung hat die Kammer eine Zeitspanne von drei Jahren als angemessen erachtet. Sofern aufgrund bereitstehender anderer Hilfen die Betreuung bereits zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht mehr erforderlich sein sollte, hat die Betreuerin dies ohnehin von sich aus mitzuteilen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs.1 FamFG. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 36 Abs.3 GNotKG.