§ 80 NKomVG - Wahl, Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) über die Direktwahl gewählt. 2Die Amtszeit beträgt acht Jahre.
(2) 1Die Wahl findet statt innerhalb von sechs Monaten
- 1.
vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers oder
- 2.
vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 6.
2Scheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte aus einem anderen als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. 3Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn nur dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.
(3) 1Hat die Vertretung beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen über
- 1.
den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune,
- 2.
die Neubildung einer Samtgemeinde,
- 3.
die Auflösung einer Samtgemeinde,
- 4.
die Umbildung einer Samtgemeinde oder
- 5.
die Neubildung einer Gemeinde aus den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde,
so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. 2Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. 3Auf Antrag der Kommune kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen sein wird. 4Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend, wenn einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen ist. 5Beschließt die Vertretung, vorläufig auf eine Wahl zu verzichten, so kann sie zugleich mit Zustimmung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers eine Verlängerung der Amtszeit beschließen. 6Diese endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt.
(4) Gewählt werden kann, wer
- 1.
am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
- 2.
nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
- 3.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.
(5) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist hauptamtlich tätig. 2Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. 3Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens
- 1.
mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach Absatz 1 Satz 2 endet,
- 2.
mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Körperschaftsumbildung, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Zusammenhang mit einer in Absatz 3 Satz 1 genannten Körperschaftsumbildung gewählt worden ist,
- 3.
mit dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 6.
4Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. 5Findet nach Absatz 2 Satz 3 eine Wahl später als in Absatz 2 Satz 1 vorgeschrieben statt oder handelt es sich um
- a)
eine Stichwahl nach § 45g Abs. 2 Satz 3 NKWG,
- b)
eine Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG,
- c)
eine neue Direktwahl nach § 45n Abs. 1 NKWG,
- d)
eine Wiederholungswahl nach § 45m NKWG oder
- e)
eine nachgeholte Wahl nach § 52c Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, NKWG,
so verlängert sich die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. 6Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
(6) 1Ist eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter vor dem 1. Februar 2025 gewählt worden, so finden für die Begründung des Beamtenverhältnisses, die Dauer der Amtszeit und die Berechnung der Dienstzeit die am 31. Januar 2025 geltenden Vorschriften Anwendung. 2Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 1. Februar 2025 als Wahltag für eine Direktwahl ein Tag nach dem 1. Februar 2025 bestimmt worden ist; in diesem Fall sind auch für die Durchführung der Direktwahl die am 31. Januar 2025 geltenden Vorschriften anzuwenden.