Abschnitt 1 NRKVO§7APVRdErl - Aufwandsvergütung gemäß § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 NRKVO
Bibliographie
- Titel
- Aufwands- und Pauschvergütungen nach § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 NRKVO sowie Aufwandsentschädigungen nach § 20 Abs. 1 NBesG für die Landespolizei
- Redaktionelle Abkürzung
- NRKVO§7APVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1.1. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Einzeldienstes, deren dienstliche Befugnisse oder Obliegenheiten sich auf einen begrenzten Bezirk erstrecken und die in diesem Bezirk im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit häufig wiederkehrende Dienstreisen auszuführen haben, erhalten für solche Reisen, anstelle der Reisekostenvergütung i. S. der §§ 7 und 8 NRKVO, eine Aufwandsvergütung.
Beamtinnen und Beamten, die bei den Autobahnpolizeikommissariaten (PK BAB) oder im Einsatz- und Streifendienst BAB (ESD BAB) eingesetzt werden, ist im Rahmen ihrer täglichen Dienstausübung weder Tage- und Übernachtungsgeld noch eine Aufwandsvergütung zu gewähren. Entstehen ausnahmsweise dienstlich veranlasste Mehraufwendungen, ist zu prüfen, ob es sich um eine Dienstreise i. S. der NRKVO handelt. Im Falle einer Dienstreise sind die notwendigen Auslagen durch Nachweis bis zur Höhe des Tagegeldes (§ 7 NRKVO) und/oder des Übernachtungsgeldes (§ 8 NRKVO) zu erstatten.
Bei Dienstreisen, die außerhalb und innerhalb des Dienstbezirks stattfinden, wird nur dann ein Tagegeld für die Abwesenheitsdauer (Dienstreisedauer) an einem Kalendertag nach § 7 NRKVO gewährt, wenn der auswärtige Teil mehr als 8 Stunden beträgt.
Ferner gilt zu beachten, dass grundsätzlich kein Tagegeld (oder entsprechend eine Aufwandsvergütung) gewährt wird, wenn ein Dienstgeschäft im Umkreis von 2 km zur Dienststätte oder Wohnung erledigt wird. § 7 Abs. 1 Satz 4 NRKVO findet Anwendung.
1.2 Als Dienstbezirk gilt der Bereich einer Polizeiinspektion, für die Beamtinnen und Beamten der Zentralen Kriminalinspektionen, der Reiter- und Diensthundführerstaffeln und der PK BAB/ESD BAB der Bezirk der jeweiligen Polizeidirektion und darüber hinaus die für die Polizeibehörden festgelegten Zuständigkeitsbereiche. Dienstbezirk für den Zentralen Kriminaldienst und den Zentralen Verkehrsdienst der Polizeidirektion Hannover ist der Bezirk der Polizeibehörde. Für die Beamtinnen und Beamten der Polizeihubschrauberstaffel und des Landeskriminalamtes Niedersachsen ist das Land Niedersachsen Dienstbezirk.
1.3 Die Aufwandsvergütung beträgt bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden fünf Zehntel des Tagegeldes nach § 7 NRKVO.
1.3.1 Werden an einem Tag mehrere Reisen ausgeführt, so ist in Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 NRKVO die Gesamtabwesenheit zusammenzurechnen.
1.3.2 Eine Dienstreise ohne Übernachtung, die an einem Kalendertag beginnt und am nachfolgenden Kalendertag endet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer für den Kalendertag zu berücksichtigen an dem die oder der Dienstreisende den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als acht Stunden abwesend ist.
1.4 Wird bei einer notwendigen Übernachtung eine Unterkunft in Anspruch genommen, so werden hierfür als Aufwandsvergütung acht Zehntel des Übernachtungsgeldes nach § 8 Abs. 1 Satz 3 NRKVO gewährt. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als die Aufwandsvergütung, so ist ein volles Übernachtungsgeld nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NRKVO zu zahlen; darüber hinaus gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 NRKVO entsprechend.
1.5 Erhält die oder der Dienstreisende ihres oder seines Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung und/oder Unterkunft, so ist die Aufwandsvergütung gemäß § 7 Abs. 3 NRKVO zu mindern und/oder nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 NRKVO nicht zu gewähren.
1.6 Die Beamtinnen und Beamten der Wasserschutzpolizei erhalten bei häufig wiederkehrenden Dienstfahrten (Dienstreisen) innerhalb ihres begrenzten Dienstbezirks anstelle der Reisekostenvergütung i. S. der §§ 7 und 8 NRKVO eine Aufwandsvergütung. Nummer 1.1 findet entsprechend Anwendung.
1.6.1 Die Aufwandsvergütung beträgt bei Dienstfahrten mit Polizeiwasserfahrzeugen ohne Kochgelegenheit bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden fünf Zehntel des Tagegeldes gemäß § 7 NRKVO.
1.6.2 Die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 gelten entsprechend.
1.6.3 Die Dauer einer Dienstfahrt richtet sich nach der Abfahrt und Ankunft am Liegeplatz des Fahrzeuges. Eine An- und Rückfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug ist in die Dauer der Dienstfahrt einzubeziehen.
1.6.4 Für das Übernachten an Bord aus dienstlichen Gründen außerhalb des ständigen Dienstortes wird eine Aufwandsvergütung von einem Zehntel des Übernachtungsgeldes nach § 8 Abs. 1 Satz 3 NRKVO gewährt.
Wird bei einer notwendigen Übernachtung eine Unterkunft außerhalb des Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen, gilt Nummer 1.4 entsprechend.
1.7 Die Aufwandsvergütungen sind bei Kapitel 03 20 Titel 527 01 zu buchen.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 1. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 107)