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Abschnitt 7 WiN-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Weiterbildung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
WiN-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

7.1 Allgemeines

Vor der Bewilligung ist das schriftliche Einverständnis des Zuwendungsempfängers dazu einzuholen, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2 i. V. m. Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Antragstellung

Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor.

Die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.1 können fortlaufend von den Unternehmen beantragt werden. Im Antrag hat das Unternehmen Auskunft darüber zu geben, ob es sich um ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) handelt. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen in Anhang I AGVO. Eine verbindliche Anmeldung gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn. Der Antrag auf Förderung einer individuellen Weiterbildungsmaßnahme nach Nummer 2.1 muss vier Wochen vor Beginn der individuellen Weiterbildungsmaßnahme bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.

Sofern mehrere Beschäftigte aus ein und demselben Unternehmen qualifiziert werden, sind für diese die Fördermittel jeweils einzeln zu beantragen und abzurechnen.

Die Förderung im Rahmen thematischer Weiterbildungsschwerpunkte nach Nummer 2.2 erfolgt auf der Grundlage eines Förderaufrufes. Die NBank startet nach erfolgter Absprache mit dem programmverantwortlichen Ressort den Förderaufruf. Das Schwerpunktthema und Hinweise auf die Verfahrensmodalitäten finden sich in den Ausschreibungsunterlagen zum Förderaufruf.

Die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.1 können nur nach erfolgtem Förderaufruf beantragt werden.

Die Förderung der Entwicklung überbetrieblicher Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 kann nur auf Grundlage eines Förderaufrufes bei der NBank beantragt werden. Die Auswahl der Anträge erfolgt auf der Grundlage des anliegenden Scoring-Modells.

7.4 Datenübermittlung

Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.5 Auszahlung

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle vom Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen.

Die Auszahlung der Zuwendung für die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 erfolgt nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme und Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.6.

Die Auszahlung der Zuwendung für das Erstellen eines überbetrieblichen Weiterbildungskonzepts nach Nummer 2.2.2 erfolgt nach dessen Fertigstellung und Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.6.

7.6 Verwendungsnachweis

Abweichend und ergänzend zu den Vorschriften von Nummer 6 der ANBest-EFRE/ESF wird Folgendes geregelt:

Ein Zwischennachweis für die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 und die überbetrieblichen Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 ist entbehrlich.

Für die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 dient als Sachbericht i. S. der Nummer 6.3 ANBest-EFRE/ESF das Zertifikat, aus dem Dauer und Gegenstand der Maßnahme ersichtlich sind und über das nachgewiesen wird, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die geplanten Maßnahmebestandteile absolviert hat.

Für die überbetrieblichen Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 sind zusätzlich folgende Dokumente als Nachweis im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vorzulegen:

  • das Weiterbildungskonzept,

  • Gesprächsprotokolle und Bedarfsanalysen von Bedarfserhebungen bei Unternehmen,

  • die Veröffentlichung des Qualifizierungsangebotes im Weiterbildungskatalog oder auf den Internetseiten des Zuwendungsempfängers.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 24. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 735)