Landgericht Lüneburg
Urt. v. 08.07.2025, Az.: 5 O 392/24

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
08.07.2025
Aktenzeichen
5 O 392/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 26656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2025:0708.5O392.24.00

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Wert: 166.766,60 €.

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und verlangt Zahlung aufgrund behaupteten Eintritts des Versicherungsfalls.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.2.2007 gegen Berufsunfähigkeit versichert. Für den Fall seiner Berufsunfähigkeit ist neben Beitragsbefreiung eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.207,83 € monatlich vereinbart.

Der Kläger arbeitete zuletzt als kaufmännischer Sachbearbeiter vom 24.07.2012 bis 30.04.2014 bei der "G.". Grundlage war ein von vornherein befristeteter Arbeitsvertrag.

Der Kläger behauptet Eintritt der Berufsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung. Er gibt dazu an, bereits seit 2013 Symptome bemerkt zu haben, welche als Angststörung und Depressionen diagnostiziert worden seien. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 08.07.2021 zunächst Leistungen wegen Berufsunfähigkeit seit dem 1.6.2014. Der Kläger macht nunmehr Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit ab dem 15.7.2017 aufgrund Eintritts der Arbeitsunfähigkeit geltend.

Wegen der Berechnung der Höhe der Ansprüche wird auf die Klageschrift Bezug genommen (Bl. 9 d.eA.).

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113.597,26 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 85.650,78 € ab dem 03.01.2023 sowie auf 1.884,78 € ab dem 02.02., sowie auf jeweils 1.207,83 € ab dem 02.03., 04.04., 03.05., 02.06., 04.07., 02.08., 02.09., 03.10., 02.11., 02.12.2023, 03.01.2024, sowie auf 1.905,10 € ab dem 02.02.2024, sowie auf jeweils 1.207,83 € ab dem 02.03., 02.04., 03.05., 04.06., 02.07., 02.08., 03.09., 02.10. und 02.11.2024.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer XYZ beginnend ab Dezember 2024 bis längstens 01.02.2038 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.207,83 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer XYZ ab dem 01.02.2025 bis längstens zum 01.02.2038 zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das vom Kläger dargelegte Berufsbild, Erkrankung des Klägers und Eintritt der Berufsunfähigkeit aufgrund Erkrankung. Sie weist darauf hin, dass aufgrund Vereinbarung konkreter Verweisung bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht besteht, wenn der Kläger eine andere Tätigkeit ausübt, zu der er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung und behauptet in diesem Zusammenhang hilfsweise, der Kläger sei bereits im Jahre 2013/2014 berufsunfähig gewesen.

Die Kammer hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und den Zeugen T. vernommen. Wegen des Ergebnisses von Anhörung und Vernehmung wird auf das Protokoll vom 8.7.2025 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist abzuweisen, weil Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt sind. Die Kammer hat sich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich vorbehalten, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nochmals zu überprüfen. Diese Einrede greift durch.

1. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB.

Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verjähren wie alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in den von §§ 195 ff. BGB vorgesehenen Fristen, regelmäßig also in drei Jahren. Dabei wird zwischen den "Einzelansprüchen" auf Zahlung einer monatlichen Rente und jenen aus dem Vertrag an sich unterschieden. Ansprüche auf die monatlich fällig werdenden Zahlungen verjähren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelfrist. Davon zu unterscheiden ist das Stammrecht. Das Stammrecht verjährt gleichfalls in der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Den Ansprüchen eines Versicherten, der Berufsunfähigkeit auf eine bestimmte Erkrankung stützt, dann seinen Anspruch aber jahrelang nicht geltend macht, kann wegen dieses Versicherungsfalls die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden (Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Rixecker, 4. Aufl. 2025, § 55. Rn. 287, beck-online).

2. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 BGB voraus, dass der Anspruch entstanden ist.

a) Die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen aus einer Versicherung kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer die nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.

b) Ungeachtet bestehender Obliegenheitsregelungen sind bei der Bestimmung des Verjährungsfristenbeginns jedoch die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu missbräuchlichem Verhalten anzuwenden (HK-VVG/Muschner, 5. Aufl. 2025, VVG § 14 Rn. 13, beck-online). Ein früherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen Leistungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterlässt (BGH NJW-RR 2002, 892 [BGH 13.03.2002 - IV ZR 40/01], beck-online). Wenn das Unterbleiben oder die Verzögerung der Mitwirkung des Versicherungsnehmers berechtigte Interessen des Versicherers erheblich verletzt, ist von einem Verjährungsbeginn bereits mit Schluss des Jahres auszugehen, in dem die Erhebungen des Versicherers ohne das Verschulden des Versicherungsnehmers beendet gewesen wären (HK-VVG/Muschner a.a.O.). Wird die vom Versicherer zu leistende Entschädigung aus Gründen nicht fällig, die in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, dann beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem ohne das Verschulden des Versicherungsnehmers der Anspruch fällig geworden wäre (OLG Hamm Urt. v. 24.10.1990 - 20 U 290/89, BeckRS 2008, 16384, beck-online zu § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F.).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

(1) Der Kläger beantragte am 08.07.2021 Leistungen mit der Begründung, der Versicherungsfall sei am 1.6.2014 eingetreten. Zunächst wartete der Kläger also über sieben Jahre ab, bis er Leistungen aufgrund behaupteten Eintritts des Versicherungsfalles geltend machte. Nunmehr behauptet er Eintritt des Versicherungsfalls am 15.7.2017. Hätte er die Geltendmachung der Überprüfung der Versicherung ermöglicht, wären bei Leistungsablehnung im selben Jahr Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2020 verjährt. Klage wurde erst Ende 2024 erhoben. Auffällig ist zudem, dass der Kläger in seiner Anhörung schilderte, dass sich Symptome seiner Erkrankung bereits 2013 gezeigt haben, welche seine Arbeitstätigkeit stark beeinträchtigten. Es kann daher einiges dafür sprechen, wie von der Beklagten vermutet, dass sich der Kläger durch Reduzierung seines Leistungsbegehrens dem Vorwurf treuwidriger Verzögerung entziehen will.

(2) Den Kläger trifft auch ein Verschulden. Der Kläger erklärte dazu, seine Erkrankung habe ihn mit gehindert, Ansprüche geltend zu machen. Auch habe er auf Besserung gehofft. Anhand der Schilderungen des Klägers geht die Kammer davon aus, dass er ohne Weiteres Ansprüche aus dem Vertrag hätte geltend machen können. Der Kläger war in der Lage, seine Arbeit trotz Eintretens der Symptome, welche sich während seiner Arbeitszeit bemerkbar machten, fortzuführen. Er war auch in den folgenden Jahren in der Lage, zahlreiche Behandlungen durchzuführen und auch zu organisieren. Er bekundete, mehrere Therapien begonnen zu haben. Dies setzt Antragstellung, Organisation und Mitwirkung der Behandlung voraus. Der Beantragung von Leistungen gegenüber einer Berufsunfähigkeitsversicherung stehen im Vergleich dazu keine Hindernisse entgegen, welche ein fehlendes Verschulden begründen könnten, zumal der Kläger ja 2021 tatsächlich den Antrag stellte, obwohl sich sein Zustand nicht besserte. Dann ist nicht erklärlich, warum er diesen Antrag nicht schon Jahre vorher hätte stellen können. Auch die Hoffnung auf Besserung - zumal diese über die Jahre nicht eintrat - hindert die Beantragung von Leistungen nicht.

(3) Die Beklagte ist auch schutzwürdig. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Beweisprobleme wegen Zeitablaufs zunächst den Kläger belasten, welcher den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen muss. In dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5.3.2024 - 11 U 8/24 - heißt es zu den Nachteilen zu Lasten der Versicherung:

"Der Umstand, dass der Kläger als Versicherungsnehmer die Ansprüche erst im April 2019 angemeldet hat, beeinträchtigt die Interessen des beklagten Versicherers in ganz erheblichem Maße, Entscheidend ist hierfür der besondere Inhalt des Leistungsversprechens, das der Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung abgibt. Beim Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um einen sogenannten gedehnten Versicherungsfall, der nicht schrittweise eintritt, sondern durch die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird (vgl. hierzu BGH, Ort. v. 09.05.2012 - IV ZR 19111, VersR 2013, 1042 Rn. 37). Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen dazu, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert. Die danach bereits im Leistungsversprechen auf Dauer angelegte Rechtsposition des Versicherungsnehmers erfährt durch die prozeduralen Vorgaben der §§ 173 und 174 VVG eine weitere Verfestigung. Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Die möglichst frühzeitige und für längere Zeit bindende Erklärung des Versicherers soll es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, die wiederkehrenden Leistungen in seine Zukunftsplanung einzubeziehen. Zum Schutz des Versicherungsnehmers sieht § 174 Abs. 1 WG vor, dass sich der Versicherer von einer Leistungszusage nur unter besonderen Voraussetzungen lösen kann. Zusätzliches Gewicht erhalten die genannten Vorgaben dadurch, dass Abweichungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sind, § 175 WG (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 03.04.2019 - IV ZR 90/18, r+s 2019, 342, Rn. 16 ff.). Es belastet den Versicherer daher unbillig, wenn dieser sich erst mehrere Jahre nach dem Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit mit einem angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen muss (vgl. zu einer ähnlichen Argumentation BGH; Urt. v. 19.01.1994 - IV ZR 177/93, VersR 1994, 337 unter 2 c). Den Versicherer davor zu schützen, entspricht gerade der Zweck des Verjährungsrechts (BGH, Urt. v. 03.04.2019 - IV ZR 90/18, r+s 2019, 342, Rn. 20). Insoweit besteht hier eine gleichgelagerte Interessenlage, wie sie der BGH zur Verjährungsbegründung des "Stammrechts" in der BU-Versicherung angenommen hat".

Diese Ausführungen sind überzeugend. Die Kammer tritt ihnen bei. Die späte Antragstellung beeinträchtigt im Falle der Bejahung der Voraussetzungen des Versicherungsfalls die Interessen der Versicherung erheblich. Dagegen kann sie sich nicht wehren. Daher handelt der Versicherungsnehmer treuwidrig, wenn er die Antragstellung und damit die Möglichkeit der Überprüfung durch die Versicherung über viele Jahre verzögert.

c) Soweit der Beklagte gegen eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns einwendet, eine Versicherung könne sich durch Gestaltung ihrer Versicherungsbedingungen gegen treuwidrig späte Meldungen über den Eintritt des Versicherungsfalles wehren, so hindert auch die Möglichkeit einer Versicherung, für einen solchen Fall Obliegenheiten vorzusehen, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit führt, diese nicht, dem Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB entgegenzuhalten, dass er durch seine unterlassene Mitwirkung die Verjährung rechtsmissbräuchlich hinausgeschoben hat, der Versicherer also so zu stellen ist, als habe die Verjährung früher begonnen (Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 15 Rn. 9, beck-online unter Hinweis auf BGH VersR 2002, 698). Die Versicherung ist nicht gehindert, unter Hinweis auf treuwidriges Verhalten ihres Versicherungsnehmers Leistungen abzulehnen, nur, weil sie sich gegen treuwidriges Verhalten hätte schützen können.

d) Nicht erforderlich ist, dass dem Versicherungsnehmer über den Verschuldensvorwurf hinaus rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgehalten werden kann (HK-VVG/Muschner a.a.O. unter Hinweis auf Looschelders/Pohlmann/C. Schneider § 14 Rn. 23).

e) Der Vorverlegung des Verjährungsbeginns steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Versicherungsfall zunächst inhaltlich auch durch Einholung fachärztlicher Gutachten geprüft hat. Jedem Schuldner steht es frei, auch erst nach dem eigenständigen Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen sich auf diese Einrede zu berufen, gegebenenfalls auch erst im Falle der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer. Durch Überprüfung der Voraussetzungen wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Beklagten bei Erhebung der Verjährungsreinrede wiederum der Einwand der Treuwidrigkeit entgegengehalten werden könnte.

Ansprüche des Klägers sind unbeschadet des Bestehens der weiteren Einwendungen der Beklagten jedenfalls verjährt.

Die Klage ist damit mit den sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO ergebenden Nebenfolgen abzuweisen.