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Abschnitt 4 EB-SchPflRdErl - Zu § 64: Beginn der Schulpflicht

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht
Redaktionelle Abkürzung
EB-SchPflRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Aufnahme in die Schule und Zurückstellung vom Schulbesuch

Zu den Kindern, die ihr 6. Lebensjahr bis zum folgenden 30.09. vollenden werden (§ 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NSchG), gehören auch die Kinder, die am 1. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.

Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß § 64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach Aufforderung durch den Schulträger im Mai des Vorjahres in der für sie künftig zuständigen Grundschule an. Mit der Anmeldung des Kindes ist noch keine Aufnahme in dieser Schule erfolgt.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die nach Satz 1 noch nicht schulpflichtig sind, unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 3 NSchG zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden ("Kann-Kinder"). Die angemeldeten schulpflichtigen Kinder und "Kann-Kinder" sind von einer Schule aufzunehmen, es sei denn, dass sie für den Schulbesuch körperlich, geistig oder in ihrem Sozialverhalten nicht genügend entwickelt sind.

Bei der Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule können

  • die Ergebnisse von Einschulungsuntersuchungen oder von Früherkennungsuntersuchungen (U 9), soweit diese Aussagen zur Schulfähigkeit enthalten, sowie

  • mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Auskünfte von besuchten vorschulischen Einrichtungen herangezogen,

  • anerkannte Testverfahren durchgeführt,

  • die Schulärztin oder der Schularzt oder die schulpsychologische Beratung hinzugezogen werden.

Von einer Zurückstellung soll abgesehen werden, wenn die Schule über eine Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 NSchG verfügt. Im Fall einer Zurückstellung soll die nach § 64 Abs. 2 Satz 2 NSchG mögliche Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens nur ausgesprochen werden, wenn dieser in zumutbarer Weise erreicht werden kann und sein Besuch auch geeignet ist, den individuell festgestellten Entwicklungsrückstand abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens ausgesprochen wird, sollen die Erziehungsberechtigten darüber informiert werden, dass Kinder bis zum Schuleintritt einen Kindergartenplatz beanspruchen können. Kinder, bei denen sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt wurde oder Hinweise darauf vorliegen, sind aus diesem Grund nicht zurückzustellen.

Sofern bei einem Kind die Einschulung bereits nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG hinausgeschoben worden ist, hat dies bei der späteren etwaigen Prüfung einer Zurückstellung aufgrund der körperlichen und geistigen Entwicklung und des sozialen Verhaltens des schulpflichtigen Kindes in die Abwägung einzufließen.

4.2 Verfahren

Über die Aufnahme in die Schule, Zurückstellung vom Schulbesuch sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen entscheidet die Schule (siehe Bezugserlass zu c). Eine Zurückstellung nach erfolgter Aufnahme in die Schule ist nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten möglich.

Die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes, die Ablehnung eines "Kann-Kindes" und die Zuweisung zum Schulkindergarten erfolgen jeweils durch einen schriftlichen Bescheid der Schule. Die Entscheidung der Schule ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Bescheiderteilung sind die Erziehungsberechtigten zu hören. Keine Pflicht zur Anhörung besteht, wenn auf Antrag der Eltern eine Zurückstellung oder die Aufnahme eines Kann-Kindes erfolgen soll. Eine Zurückstellung auf Veranlassung der Schule ist nur einmal zulässig.

4.3 Einschulungstag

Der Einschulungstag für die aufzunehmenden Kinder wird durch den Bezugserlass zu d in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Einzelheiten können dem Informationsblatt zur Flexibilisierung des Einschulungstermins entnommen werden, abrufbar auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums unter Schule - Unsere Schulen - Allgemeinbildende Schulen - Grundschule - Vor der Einschulung - Übersicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 8. Dezember 2025 (SVBl. 2026 S. 9)