Abschnitt 2 SGB XI§123GMZuwRdErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung gemeinsamer Modellvorhaben nach § 123 SGB XI
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB XI§123GMZuwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
2.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen
2.1.1
zur Erleichterung der Situation der Menschen mit Pflegebedarf, ihrer Angehörigen und Nahestehenden,
2.1.2
zur Verbesserung des Zugangs zu Pflege- und Unterstützungsangeboten,
2.1.3
zur positiven Beeinflussung der Pflegeprävalenz,
2.1.4
zur Deckung des Fachkräftebedarfs und Aufbau ehrenamtlicher Strukturen,
2.1.5
zur Unterstützung einer bedarfsgerechten integrierten Sozialplanung,
2.1.6
zum Auf- und Ausbau sowie zur Stabilisierung von Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für Pflegearrangements,
2.1.7
zur Entwicklung innovativer Konzepte zur Stärkung der gesellschaftlichen Solidarität und
2.1.8
zur digitalen Vernetzung der Pflegeangebote.
2.2 Die Ausgestaltung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 richtet sich nach Nummer 1 der GKV-Rahmenempfehlungen.
2.3 Gegenstand der Förderung sind außerdem Maßnahmen zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 nach den Vorgaben des § 124 SGB XI.
2.4 Bei allen Maßnahmen sind Aspekte der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 16. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 111)