Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.05.2025, Az.: 14 TaBV 32/24
Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung eines technischen Sachbearbeiters
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 09.05.2025
- Aktenzeichen
- 14 TaBV 32/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0509.14TaBV32.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 20.03.2024 - AZ: 11 BV 11/23
Rechtsgrundlage
- § 99 BetrVG
Redaktioneller Leitsatz
Nach allgemeinem Sprachverständnis muss die Anforderung als "gut" so verstanden werden, dass die für die Tätigkeit erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seiner Tätigkeit auf gehobenem Niveau mit einer nur marginalen Fehlerquote nachzukommen. Er muss also in Wort und Schrift so kenntnisreich sein, dass er die ihm zur Bearbeitung überlassenen fremdsprachlichen Unterlagen verstehen und bearbeiten und sich mit Kunden und dem IT-Support verständlich über die anstehenden Fachfragen unterhalten kann. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass die kaufmännische Sachbearbeitung wesentlich durch die Verwendung einer Fremdsprache geprägt ist.
Tenor:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.03.2024 - 11 BV 11/23 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
[Gründe]
I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung einer technischen Sachbearbeiterin.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Ölindustrie und wendet den Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie an.
Dieser hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
I. Geltungsbereich
...
§ 3
Allgemeine Entgeltbestimmungen
1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung.
2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist der Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.
...
III. Entgeltgruppen
§ 7
Entgeltgruppenkatalog
...
E 6
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben sind. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss, z.B. ... einer Ausbildung zum Kaufmann, ...
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
... Kaufmännische Sachbearbeitung
E 7
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden.
...
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus nachgewiesene gute Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache erforderlich sind.
Unter dem Datum des 17.10.2023 hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Einstellung und Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau N. an. Frau N. befand sich noch in der Ausbildung zur Industriekauffrau. Der Betriebsrat erklärte: "Der Einstellung und Eingruppierung wird nicht zugestimmt, weil nach § 99 BetrVG interne Stellenausschreibung fehlt."
Daraufhin schrieb die Arbeitgeberin die Stelle aus (Anlage AS 28). Im Profil heißt es: "gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift." Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 02.11.2023 mit, dass er im Anhang die erneute Anhörung für Frau N. erhalte und sie bat um Zustimmung zur geplanten Maßnahme. Der Betriebsrat stimmte am 09.11.2024 der Einstellung zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zu der Eingruppierung in die E 6 unter Hinweis auf die geforderten guten Englischkenntnisse, weswegen eine Eingruppierung in die E 7 erfolgen müsse. Nach erneuter Anhörung vom 14.11.2024 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung mit weiterer Begründung am 21.11.2024.
Wegen eines in der mündlichen Verhandlung des Gerichts eingereichten Zwischenzeugnisses von Frau N. wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau N. bereits gem. § 99 III BetrVG als erteilt gelte, nachdem der Betriebsrat erst am 09.11.2023 Zustimmungsverweigerungsgründe auf die Eingruppierungsanhörung vom 17.10.2023 genannt habe. Im Übrigen benötige diese für ihre Stelle keine guten Englischkenntnisse i. S. des Tarifvertrages, Frau N. verfüge auch nicht über solche, sondern nur über das Sprachlevel B 2.
Die Arbeitgeberin hat, soweit für die Beschwerde von Bedeutung, beantragt,
die von dem Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Frau N., Sachbearbeiterin Produktmanagement in die Entgeltgruppe 6 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat hierzu ausgeführt, dass bereits die alleinverantwortliche Pflege einer hochkomplexen technischen Software zur Suche nach dem richtigen Schmierstoff für einen speziellen PKW eines holländischen Anbieters der E 9 entspreche. Auch die wahrgenommenen Expertenschulungen wie die weiterführende Ausbildung zum Mineralkaufmann führten zur Zuordnung zur E 9. Für die Vermittlung von Expertenwissen an Kunden in englischer reiche kein Basis-Schulenglisch, ebenso wenig wie für die Qualitätsbewertungen in technischem Englisch.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe zu II. b) verwiesen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr erstinstanzliches Begehren weiter: Englischkenntnisse von Frau N. seien erforderlich, um Fragebögen schriftlich zu beantworten, es würden keine guten Fremdsprachenkenntnisse im Sinne des Tarifvertrages benötigt. Die EG 6 sei die Einstiegsgruppe für Tätigkeiten, die eine mindestens dreijährige Ausbildung erforderten. Die beiden folgenden Entgeltgruppen bauten auf der EG 6 auf. Es sei zu beachten, dass der Tarifvertrag im Jahr 1987 abgeschlossen worden sei, als Fremdsprachen noch kein Teil der Ausbildung gewesen sei. Die nunmehr im Rahmen der Ausbildung erworbenen und benötigten Fremdsprachenkenntnisse gingen nicht über die E 6 hinaus und stellten daher keine Kenntnisse im Sinne der E 7 dar. Gute Fremdsprachenkenntnisse seien erst auf dem Level C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) anzunehmen, die Frau N. derzeit nicht benötige. Sie müsse nicht ad hoc in der Lage sein, Kunden in englischer Sprache Expertenwissen auf konkrete Einzelfälle zu vermitteln. Weder begründe die Pflege des Programms "oilfinder" eine höhere Eingruppierung noch die Bearbeitung von Tabellen eine höhere Eingruppierung.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover zu dem Aktenzeichen 11 BV 11/23 vom 20.03.2024 abzuändern und die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Frau N., Sachbearbeiterin Produktmanagement in die Entgeltgruppe 6 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie zu ersetzen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden.
Die Zustimmung gilt nicht bereits als erteilt. Der Betriebsrat hat in der ersten Anhörung ausdrücklich nicht nur die Zustimmung zur Einstellung, sondern auch zur Eingruppierung verweigert. Die Begründung ist ausreichend, weil ohne Einstellung die Eingruppierung denknotwendig tarifwidrig wäre. Davon unabhängig hat die Arbeitgeberin nach der geforderten Stellenausschreibung das Zustimmungsersetzungsverfahren erneut in Gang gesetzt und der Betriebsrat hat der Eingruppierung fristgerecht und mit ausführlicher Begründung widersprochen.
Die Zustimmung war nicht zu ersetzen, weil Frau N. nicht in der E 6 eingruppiert ist. Zwar gehen die Beteiligten wie das Gericht davon aus, dass es sich bei der beschriebenen technischen Sachbearbeitung für das Produktmanagement um eine Tätigkeit handelt, die grundsätzlich der E 6 zuzuordnen ist. Die von der Arbeitgeberin in der Stellenausschreibung und im Zwischenzeugnis dokumentierten Aufgaben setzen eine kaufmännische Ausbildung voraus, wie sie von Frau N. absolviert wurde. Die kaufmännische Sachbearbeitung wird ausdrücklich in den Regelbeispielen genannt.
Allerdings verrichtet Frau N. Tätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen in Gestalt der in E 7 Absatz 3 genannten Tätigkeiten, für die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus nachgewiesene gute Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache erforderlich sind. In E 6 sind für die Tätigkeit erforderliche Fremdsprachenkenntnisse nicht erwähnt, ein kaufmännischer Sachbearbeiter kann trotz der von der Arbeitgeberin dargelegten Fremdspracheninhalte der Ausbildung in die E 6 eingruppiert sein, ohne für seine Tätigkeit derartige Kenntnisse anwenden zu müssen. E 7 ist eine Aufbaufallgruppe zu E 6.
Die Tarifvertragsparteien haben "gute Kenntnisse einer Fremdsprache" nicht definiert, sondern die Bedeutung dieses wertenden Begriffs vorausgesetzt. Soweit die Arbeitgeberin das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) heranzieht und meint, gute Kenntnisse würden erst auf dem Niveau C1 erreicht und dies sei erst der Fall, wenn die Kenntnisse der Fachbegriffe Grundlage für das Führen von Fachdiskussionen seien, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass bereits in B2, über das Frau N. nach dem Vortrag der Arbeitgeberin verfügt, das Verstehen von Fachdiskussionen im eigenen Spezialgebiet aufgeführt wird und der GER keinen Hinweis auf eine für in Deutschland übliche Bewertung mit "gut" gibt, nimmt der Tarifvertrag keinerlei Bezug auf den GER.
Die Kenntnisse müssen sich bei verständiger Würdigung des Tarifvertrages auf die in den Entgeltgruppen vorgesehenen Tätigkeiten beziehen und für diese erforderlich sein. Nach allgemeinem Sprachverständnis muss die Anforderung als "gut" dementsprechend so verstanden werden, dass die für die Tätigkeit erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seiner Tätigkeit auf gehobenem Niveau mit einer nur marginalen Fehlerquote nachzukommen. Er muss also in Wort und Schrift so kenntnisreich sein, dass er die ihm zur Bearbeitung überlassenen fremdsprachlichen Unterlagen verstehen und bearbeiten und sich mit Kunden und dem IT-Support verständlich über die anstehenden Fachfragen unterhalten kann. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass die kaufmännische Sachbearbeitung wesentlich durch die Verwendung einer Fremdsprache geprägt ist. Dies ist eine der Anforderungen der E 9.
Danach geht das Gericht davon aus, dass Frau N. für ihre Tätigkeit über die Anforderungen der E 6 hinaus gute Fremdsprachenkenntnisse benötigt. Die Arbeitgeberin selbst hat in Kenntnis des von ihr angewendeten Tarifvertrages in der Stellenausschreibung für die anschließend von Frau N. übernommene Tätigkeit als Anforderung ausdrücklich "gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift" genannt. Einen Hinweis auf eine längere Entwicklungszeit, nach der erst diese Kenntnisse nötig werden sollen, enthält die Stellenbeschreibung nicht. Offenbar erwartete die Arbeitgeberin deutlich mehr als die von ihr im Anhörungsverfahren genannte schriftliche Beantwortung von Fragebögen. So pflegt Frau N. das Programm "oilfinder", einer Software zum Auffinden des für die jeweilige Anwendung richtigen Schmierstoffs. Der Support erfolgt über den Anbieter, der ausschließlich in englischer Sprache kommuniziert. Bei der Pflege des Programms müssen die Daten aus den Produktdatenblättern der einzelnen Öle in das Programm eingegeben werden. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, enthalten die Produktdatenblätter längere Texte in englischer Sprache. Es liegt auf der Hand, dass unzureichende Englischkenntnisse bei der Erfassung und der Kommunikation mit dem Support zu fehlerhaften Arbeitsergebnissen führen können. Ferner hat der Betriebsrat bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass Frau N. Ansprechpartner für Kunden ist, die in englischer Sprache kommunizieren und bei der Umsetzung von Anforderungsprofilen mit englischsprachigen Lieferanten und Unterlagen zu tun hat. Dies findet sich auch im Zwischenzeugnis vom 12.12.2024 wieder, wo es im letzten Unterpunkt heißt: "Bearbeitung von Anfragen im Bereich Schmierstoffe und Erstellung von Standardschreiben zu wiederkehrenden Anfragen. Insgesamt erscheint es dem Gericht als wenig überzeugend, wenn die Arbeitgeberin meint, dass hierfür weniger als landläufig als "gut" verstandene Englischkenntnisse ausreichen.
Soweit der Tarifvertrag "nachgewiesene" Kenntnisse voraussetzt, nennt er kein bestimmtes Nachweisverfahren. Sprachkenntnisse können durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder auch unternehmenseigene Tests sowie die Erkenntnisse aus Bewerbungsgesprächen nachgewiesen werden. Dass die Arbeitgeberin sich angesichts der in der offenbar auf Frau N. zugeschnittenen Stellenbeschreibung aufgestellten Anforderung der guten Englischkenntnisse nicht von deren Vorliegen überzeugt haben könnte, hat sie nicht behauptet. Vielmehr geht sie selbst bei Frau N. von einem Sprachniveau B 2 aus.
Auch eine Würdigung des weiteren Sachvortrags der Beteiligten, von deren Darstellung im Einzelnen Abstand genommen wird, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben.