Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 20.09.2024, Az.: S 3 KR 166/24 ER

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
20.09.2024
Aktenzeichen
S 3 KR 166/24 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 27855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2024:0920.3KR166.24.00

In dem Rechtsstreit
A.,
,
A-Straße, A-Stadt
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte:
B.,
B-Straße, B-Stadt
gegen
C. ,
,
C-Straße, C-Stadt
- Antragsgegnerin -
hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück am 18. September 2024 durch die Richterin am Sozialgericht T. beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 25.7.2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.7.2024 aufschiebende Wirkung hat.

Die Kosten des Verfahrens sind von der Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beansprucht einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem als "Information zum MD-Kontrollbericht zur anlassbezogenen Kontrolle der QSFFx-RL im A. Hospital A-Stadt B." bezeichneten Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.07.2024 und dem darin enthaltenen Leistungserbringungs- und Leistungsabrechnungsverbot.

Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin mit Schreiben vom 23.1.2024 mitgeteilt, dass die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V nach Maßgabe der geltenden Richtlinien auch im Rahmen von anlassbezogenen Kontrollen zu überprüfen seien. Gemäß § 20 Abs. 2 Buchstabe a Teil B MD-QK-RL gelte, dass vorbehaltlich Abs. 3 die erstmalige Nachweisführung eines Krankenhauses über das Erfüllen der Qualitätsanforderungen im Rahmen eines Nachweisverfahrens gemäß der jeweils maßgeblichen Richtlinie im Sinne der Anlage zu überprüfen sei. Als beauftragende Stelle hätten die gesetzlichen Krankenkassen bei Vorliegen eines Anlasses nach § 20 Abs. 2 Buchstabe a Teil B MD-QK-RL eine Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsanforderungen einzuleiten. Eine solche Kontrolle habe man für die Antragstellerin im Rahmen des Nachweisverfahrens gemäß der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur - QSFFx-RL - im Sinne der Anlage für das Kalenderjahr 2024 eingeleitet. Überprüft werde die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zum Zeitpunkt der Kontrolle. Als Stichtag nach § 8 Absatz 3 QSFFx-RL sei von der Antragstellerin der 11.12.2023 benannt worden. Art und Verfahren der anlassbezogenen Kontrolle folgten den Vorgaben des § 24 Teil B MD-QK-RL. Demzufolge erfolge die Kontrolle nach Anmeldung vor Ort nach den Vorgaben des §§ 9 Teil A MD-QK-RL. Die Antragstellerin habe Gelegenheit, zu diesem Kontrollauftrag innerhalb von fünf Arbeitstagen gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich Stellung zu nehmen. Wegen des weiteren Vorgehens werde sich der Medizinische Dienst mit der Antragstellerin in Verbindung setzen. Abschließend heißt es: "Dieses Schreiben ergeht im Namen aller gesetzlichen Krankenkassen".

Der Medizinische Dienst bestätigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6.2.2024 den Eingang des Kontrollauftrags und erstellte den Kontrollbericht mit Datum vom 22.5.2024. Als Kontrollzeitraum wird darin der Zeitraum vom 19.1.2024 bis 18.4.2024 benannt. Als Kontrollergebnis wird mitgeteilt: "Im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung, Sichtung umfassender Unterlagen sowie anhand der gezogenen Stichproben konnte festgestellt werden, dass die Anforderungen der Richtlinie noch nicht in allen Punkten erfüllt werden. Eine tägliche geriatrische Kompetenz durch einen Facharzt mit entsprechender geriatrischen Qualifikation im Sinne der Richtlinie konnte nicht durchgängig bestätigt werden (kein Vorhalten am Wochenende). Zudem konnte eine Umsetzung der entsprechenden SOP "Physiotherapeutische Maßnahmen" nicht in allen Fällen bestätigt werden".

Zu diesem Kontrollbericht nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 5.6.2024 Stellung und bat um kritische Prüfung der Feststellungen des Medizinischen Dienstes im vorliegenden Kontrollbericht und um Berücksichtigung der in der Stellungnahme gemachten Ausführungen.

Mit Schreiben vom 19.7.2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, der Medizinische Dienst habe in einer angemeldeten Kontrolle vor Ort festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen der QSFFx-Richtlinie für die Versorgung von hüftgelenknahen Femurfrakturen für den Prüfzeitraum 19.1.2024 bis 18.4.2024 bei der Antragstellerin nicht vollständig erfüllt worden seien. Gemäß § 7 Abs. 2 QSFFx-RL führe die Nichterfüllung von Mindestanforderungen zu einem Wegfall des Vergütungsanspruchs. Maßgeblich hierfür sei der Status der Erfüllung der Mindestanforderungen zum Zeitpunkt der Aufnahme und der Operation sowie der Zeitpunkt der Verlegung gemäß § 4 Abs. 7 QSFFx -RL zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung. Zudem dürfe nach § 7 Abs. 1 QSFFx-RL im Fall einer Nichterfüllung von Mindestanforderungen die Versorgung von Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur über die Diagnostik und Erstversorgung hinaus nicht erfolgen. Weiter heißt es:

"Damit dürfen im A. hospital A-Stadt-B. entsprechende Leistungen gesetzlich nicht erbracht und abgerechnet werden. Damit darf grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Kontrolle, spätestens jedoch mit Bekanntwerden am 23.5.2024, keine stationäre Versorgung der hüftgelenksnahen Femurfraktur im A. hospital A-Stadt B. mehr vorgenommen werden, bis der MD die Beseitigung der Mängel in einer erneuten Qualitätskontrolle festgestellt hat. Dieses gilt unabhängig von ihrer erstellten Stellungnahme vom 5.6.2024 gemäß § 15 Abs. 1 Teil A MD-QK-RL. Für Ihre Stellungnahme vom 5.6.2024 zum MD-Kontrollbericht vom 22.5.2024 über die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) bedanken wir uns. Nach Rücksprache mit dem MD kommt dieser anhand Ihrer eingereichten Stellungnahme nicht zu einem anderen Kontrollergebnis für den überprüften Kontrollzeitraum. Insofern haben unsere vorigen Ausführungen und die darin dargestellten - sich aus der Richtlinie ergebenden - Rechtsfolgen weiter Bestand." Abschließend heißt es, dass dieses Schreiben im Namen aller gesetzlichen Krankenkassen ergehe.

Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 25.7.2024 Widerspruch. Darin machten sie zur Begründung geltend, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Antragsgegnerin habe in Ihrem Bescheid vom 19.7.2024 mitgeteilt, dass im Haus der Antragstellerin die entsprechenden Leistungen der Versorgung von Patienten mit hüftgelenknaher Femurfraktur gesetzlich nicht erbracht und abgerechnet werden dürften, bis der MD die Beseitigung der Mängel in einer erneuten Qualitätskontrolle festgestellt habe. Als Rechtsgrundlage für das Leistungserbringungsverbot sowie den vollständigen Vergütungswegfall habe die Antragsgegnerin auf § 7 Abs. 1, Abs. 2 QSFFx-RL-Richtlinie verwiesen und zudem mitgeteilt, dass der Verwaltungsakt im Namen aller gesetzlichen Krankenkassen ergehe. Es handele sich bei diesem Schreiben vom 19.7.2024 daher um einen Bescheid mit Verwaltungsaktqualität. Dieser Bescheid sei auch formell wie materiell rechtswidrig. Zum einen fehle es für den Erlass eines solchen Bescheides an einer ausreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage. Gestützt werde der Bescheid auf § 7 Abs. 1 und Absatz 2 QSFFx-RL. Diese Richtlinie verstoße jedoch gegen höherrangiges Recht und könne daher nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Die Richtlinie beruhe auf § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Gemäß § 137 Abs. 1 SGB V sei auch die Rechtsfolge bei Nichteinhaltung eben dieser Qualitätsanforderungen der Regelungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses überlassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss sei ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss werde damit ermöglicht, ein gestuftes System an Rechtsfolgen für die Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen auszugestalten. Ein solches gestuftes Rechtsfolgensystem unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sehe die hier maßgebliche QSFFx-Richtlinie gerade nicht vor. § 7 Abs. 1, Abs. 2 sähen als einzige Rechtsfolge ein Leistungserbringungsverbot sowie den vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs vor. Insbesondere hinsichtlich eines vollständigen Wegfalls des Vergütungsanspruchs als besonders schwerwiegende Sanktionsmöglichkeit sei aber ein gestuftes Rechtsfolgensystem zwingend notwendig. Denn ein Abweichen von dem in § 136 Abs. 1 SGB V genannten gestuften Verfahren sei ausschließlich bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen vorgesehen und könne damit nicht als einzige Rechtsfolge in der Richtlinie vorgesehen sein. Ungeachtet der fehlenden Rechtsgrundlage sei das Leistungserbringungsverbot unverhältnismäßig. Wegen des angeordneten Leistungserbringungsverbots könne die Antragstellerin ab sofort Leistungen der Versorgung von Patienten mit hüftgelenknaher Femurfraktur nicht mehr erbringen. Dies führe zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgungslage für die Patienten im Einzugsgebiet der Antragstellerin. Denn derartige hüftgelenknaher Femurfrakturen bedürften in fast allen Fällen einer operativen Versorgung, welche möglichst innerhalb von wenigen Stunden nach Aufnahme durchgeführt werden sollte. Je größer der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Operation, desto größer sei die Zunahme schwerwiegender Komplikationen. Angesichts des regelmäßig bereits höheren Lebensalters der betroffenen Patienten sei dies nicht hinnehmbar. Wenn entsprechende Leistungen im Hause der Antragstellerin nicht mehr erbracht werden dürften, führe dies unweigerlich zu der Notwendigkeit einer Verlegung bzw. Umverteilung von Patienten. Es komme dadurch zu deutlich längeren Wegen und einem deutlich größeren zeitlichen Abstand zwischen Unfall und Operation. Auch für die beteiligten Rettungsdienste und die übrigen Krankenhäuser bringe dies erhebliche Probleme mit sich. Eine derartige Gefährdung stehe vollkommen außer Verhältnis zu den durch den Medizinischen Dienst vermeintlich festgestellten Mängeln und laufe dem öffentlichen Interesse an einer Sicherstellung der medizinischen Versorgungsstrukturen vollständig zuwider. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und somit aufzuheben. Abschließend baten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin schriftlich darum, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 30.7.2024 mit, man teile nicht die Auffassung, dass es sich bei dem Informationsschreiben vom 19.7.2024 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und damit um einen Verwaltungsakt handele. Sinn und Zweck eines Widerspruchsverfahrens sei es, einen Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies sei hier in Ermangelung eines Verwaltungsakts nicht möglich und nicht notwendig, da sich die Folgen unmittelbar aus der maßgeblichen Richtlinie ergäben. Die Rechtsfolge, die sich aus der Nichterfüllung der Mindestanforderungen ergebe, werde nicht von den Krankenkassen vorgegeben, sondern ergebe sich vielmehr unmittelbar aus der maßgeblichen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Darauf sei informativ verwiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 6.8.2024 haben sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin daraufhin an das Gericht gewandt mit dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung.

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wiederholen in ihrer Antragsschrift zum einen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben. Sie tragen weiter unter anderem vor, dass auch die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung bestünden. Das Leistungserbringungsverbot führe unweigerlich zu einer Vielzahl von Verlegungen und Umverteilungen von Patienten. Erschwerend komme hinzu, dass nach hiesiger Kenntnis eine Vielzahl von Krankenhäusern im Landkreis ebenfalls dem Leistungserbringungsverbot unterlägen, da dort ebenfalls nach Ansicht des Medizinischen Dienstes die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt würden. Aus den wenigen Krankenhäusern, welche weiterhin zur Leistungserbringung berechtigt seien, werde bereits jetzt mitgeteilt, dass es zu erheblichen Versorgungsproblemen bzw. Engpässen komme. Bereits jetzt könne die notwendige operative Versorgung innerhalb der bestehenden 24-stündigen Obergrenze nicht in jedem Fall gewährleistet werden, weshalb teilweise bereits haftungsrechtliche Fragen aufgeworfen würden. Hinzuweisen sei auch auf die finanzielle Seite. Der Gesamterlös der Antragstellerin im Jahr 2023 aus den richtlinienrelevanten Fällen habe 1.295.313 € und im Jahr 2024 bis zum Datum des Kontrollberichts 657.173 € betragen. Außerdem dürfe auch eine derartige Gefährdung der Patientenversorgung in keiner Weise hingenommen werden und führe darüber hinaus zu einer erheblichen Überlastung einzelner Krankenhäuser. Es komme auch durch den Wegfall des Vergütungsanspruchs zu erheblichen finanziellen Einbußen im Hause der Antragstellerin. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Infrastruktur im Hause der Antragstellerin aufgrund der laufenden Rechtsstreitigkeiten weiterhin vorgehalten werde, da zukünftig, nach Abschluss der Verfahren, eine Wiederaufnahme der Leistungserbringung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags beabsichtigt sei. Die vorübergehende Aufhebung des Leistungserbringungsverbots sei damit zur Abwendung weiterer Nachteile in Zusammenhang mit der Patientenversorgung und zur Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwingend erforderlich. Schließlich sei festzustellen, dass der Kontrollbericht vom 22.5.2024 inhaltlich unzutreffend sei. Hierauf komme es aber zunächst nicht an, sofern dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme, bzw. das Leistungserbringungsverbot bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens keine Anwendung finde.

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragen schriftsätzlich,

  1. 1.

    festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 25.7.2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. 2024 aufschiebende Wirkung hat,

  2. 2.

    hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht dem Leistungserbringungsverbot des §§ 7 Abs. 1 QSFFx-RL sowie dem Wegfall des Vergütungsanspruchs des § 7 Abs. 2 QSFFx-RL unterfällt,

  3. 3.

    höchst hilfsweise unter Beiladung des Medizinischen Dienstes Niedersachsen, C., C-Stadt, festzustellen, dass der Kontrollbericht vom 22.5.2024 inhaltlich unzutreffend und rechtswidrig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie macht geltend, alle Anträge der Antragstellerin seien unzulässig und der Hauptantrag zudem unbegründet. Der Hauptantrag sei unzulässig, da es sich bei dem Informationsschreiben vom 19.7.2024, welches die Antragsgegnerin im Namen aller gesetzlichen Krankenkassen verfasst habe, nicht um einen Verwaltungsakt handele. Hierauf habe die Antragsgegnerin mehrfach hingewiesen. Es sei bereits aus der Betreffzeile für den Adressaten klar hervorgegangen, dass es sich um ein reines Informationsschreiben der gesetzlichen Krankenkassen handele. Die Rechtsfolgen, welche aus der Nichterfüllung der Mindestanforderung der QSFFx-Richtlinie resultierten, ergäben sich unmittelbar aus der maßgeblichen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Es handele sich nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt der gesetzlichen Krankenkassen, da es neben dem Vorliegen einer hoheitlichen Maßnahme insbesondere auch an einer durch die Antragsgegnerin getroffenen Regelung fehle. Es mangele bereits an einer Anspruchsgrundlage, überhaupt eine Regelung zu treffen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass das Informationsschreiben im Namen aller gesetzlichen Krankenkassen abgesetzt worden sei. Weder der Antragsgegnerin noch den anderen gesetzlichen Krankenkassen stehe insoweit eine Verwaltungsaktsbefugnis zu. Eine VA-Befugnis, welche diese zur Regelung eines Leistung- und Vergütungsverbotes berechtigen würde, sei weder im Gesetz noch in der Richtlinie geregelt.

Es fehle auch an einem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Denn die Aufhebung des angeblichen Verwaltungsakts würde der Antragstellerin nicht nützen. Die Rechtsfolge welche aus der Nichterfüllung der Mindestanforderungen der QSFFx-Richtlinie resultiere, ergebe sich unmittelbar aus der maßgeblichen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Schließlich fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit sei nicht gegeben. Die isolierte Darstellung der zu erwartenden Erlöseinbußen reiche nicht aus.

II.

Der Eilantrag ist zulässig und begründet.

Gemäß §§ 86 b Abs. 1 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen des §§ 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. § 86 a Abs. 1 SGG regelt insoweit, dass sowohl Widerspruch wie auch Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben und dies auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Lediglich in den in Abs. 2 dieser Vorschrift im Einzelnen aufgeführten Bereichen entfällt die aufschiebende Wirkung.

Das Gericht teilt die Auffassung der Antragstellerin und ihrer Prozessbevollmächtigten, dass es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 25.7.2024 nicht nur um ein Informationsschreiben handelt, sondern vielmehr um einen Verwaltungsakt.

Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 31 S. 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Maßgeblich ist daher nicht die äußere Form eines Schreibens und ihre Bezeichnung als Informationsschreiben; maßgeblich ist, ob die in dieser Vorschrift geregelten materiellen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.07.2024, so dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt.

Das Schreiben enthält zumindest zwei Verfügungen:

"Damit dürfen im A. Hospital A-Stadt B. entsprechende Leistungen gesetzlich nicht erbracht und abgerechnet werden."

"Damit darf grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Kontrolle, spätestens jedoch mit Bekanntwerden am 23.05.2024, keine stationäre Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur im A. Hospital A-Stadt B. mehr vorgenommen werden, bis der MD die Beseitigung der Mängel in einer erneuten Qualitätskontrolle festgestellt hat."

Unstreitig hat die Antragsgegnerin damit als Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls agiert und hebt damit Rechte der Antragstellerin, nämlich die Erbringung von Krankenhausleistungen als zugelassenen Krankenhaus nach § 108 Nr. 2 SGB V unmittelbar auf bzw. schränkt diese in erheblichem Maße ein; es wird eine Rechtsfolge gesetzt.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich nur um eine Information an die Antragstellerin handele, weil sich die Rechtsfolge direkt aus der Richtlinie ergäbe, ist rechtlich nicht zutreffend. Dass in Gesetzen und untergesetzlich in Richtlinien sowohl Tatbestandsmerkmale wie auch Rechtsfolgen abstrakt geregelt werden, stellt den Normalfall im geltenden Rechtssystem dar, insbesondere auch im Bereich des Krankenversicherungsrechts; mit § 92 SGB V ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss durch den Gesetzgeber eine allgemeine und umfassende Kompetenz für den Erlass von Richtlinien erteilt worden. Es bedarf zu deren Übertragung auf und die Anwendung im konkreten Einzelfall aber immer erst eines Umsetzungsaktes durch die dazu im Gesetz oder in untergesetzlichen Regelungen ermächtigte/ vorgesehene Stelle. Nichts Anderes gilt vorliegend. Der Medizinische Dienst ist von der Antragsgegnerin mit der Kontrolle beauftragt worden, ob die in der Richtlinie beschriebenen Mindestanforderungen für die Versorgung von Patienten mit hüftgelenknaher Femurfraktur erfüllt sind und hat daraufhin den Kontrollbericht, adressiert an die Antragsgegnerin, erstellt. Erst durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.07.2024 aber kommt es zur Umsetzung der in der Richtlinie nur abstrakt beschriebenen Rechtsfolge auf die Antragstellerin. Dass es nicht ohne einen solchen Umsetzungsakt geht, schreibt das Gesetz auch insbesondere für die Einhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c SGB V in § 137 Abs. 1 Satz 5 SGB V ausdrücklich vor. Danach hat der Gemeinsame Bundesausschuss auch Festlegungen "zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahme obliegt" zu treffen. Auch im Gesetzentwurf zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung findet sich dazu die Aussage, dass bei der Festlegung der für die Durchsetzung der Folgen zuständigen Stellen je nach Maßnahme und Leistungsbereich unterschiedliche Akteure in Betracht kämen, z.B. die Kassenärztliche Vereinigung "oder die Krankenkassen, insbesondere für die Durchsetzung von Vergütungsfolgen" (BT-Drucks. 18/5372, S. 93).

Abgesehen davon wäre es im Hinblick auf die Tragweite der in der Richtlinie festgelegten Rechtsfolge abwegig anzunehmen, dass Rechtsschutz zwar dann besteht, wenn es "nur" um die Vergütung eines stationären Behandlungsfalls geht und beispielsweise zwischen den Beteiligten die Verweildauer oder die Kodierung einer Nebendiagnose oder einer einzelnen Prozedur im Streit steht, gleichzeitig aber kein Rechtsschutz vorhanden sein soll, wenn es nicht nur um einen Behandlungsfall geht, sondern um eine unbekannte Vielzahl von Behandlungsfällen und ein umfassendes Leistungsverbot bzw. um einen umfassenden Vergütungswegfall mit viel weitreichenderen Konsequenzen für das betroffene Krankenhaus.

Die Problematik hinsichtlich der Umsetzbarkeit der in § 7 Abs. 2 Satz 1 QSFFx-RL festgelegten Rechtsfolge ("Die Nichterfüllung von Mindestanforderungen führt zu einem Wegfall des Vergütungsanspruchs.") hat auch die Antragsgegnerin im Blick gehabt. Sie selbst weist in ihrem Schriftsatz vom 14.08.2024 darauf hin, dass es bereits an einer Anspruchsgrundlage mangele, überhaupt eine Regelung zu treffen. "Weder der Antragsgegnerin noch den anderen gesetzlichen Krankenkassen steht insoweit eine VA-Befugnis zu. Eine VA-Befugnis, welche diese zur Regelung eines Leistungs- und Vergütungsverbotes berechtigen würde, ist weder im Gesetz noch in der Richtlinie geregelt." Dieser Mangel kann aber nicht dadurch umgangen werden, indem ein Verwaltungsakt als Informationsschreiben deklariert wird.

Schließlich dürfen auch nicht die seit der Neuregelung des §§ 137 Abs. 1 SGB V sich ergebenden Anforderungen an die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses umgangen werden. Dass § 7 Abs. 2 der QSFFx-Richtlinie als einzige Rechtsfolge bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen den Wegfall des Vergütungsanspruchs vorsieht, lässt sich nicht mehr mit § 137 Abs. 1 SGB V in Einklang bringen. Es ist danach vielmehr ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen vorzusehen. Ausdrücklich heißt es in Satz 4 dieser Vorschrift, dass die Maßnahmen verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden sind. Demgegenüber sieht die QSFFx-Richtlinie nur das "Alles- oder-Nichts-Prinzip" vor. Der Wegfall des Vergütungsanspruchs erscheint im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts auch offensichtlich unverhältnismäßig. Denn die Mindestanforderungen werden von der Antragstellerin nach dem Kontrollbericht zu einem ganz überwiegenden Teil erfüllt. Lediglich die Verneinung im Kriterienkatalog unter B 5.1 ist vom Medizinischen Dienst als Mangel festgestellt worden.

Im Gesamtergebnis handelt es sich nach Auffassung des Gerichts daher bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.07.2024 erstens um einen Verwaltungsakt, der von der Antragstellerin zweitens zulässig mit Widerspruch angegriffen worden ist, der wiederum drittens aufschiebende Wirkung entfaltet. Es handelt sich schließlich viertens um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, da die Richtlinie, auf die sich dieser Bescheid stützt, nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in § 137 SGB V in Einklang steht und das verfügte vollständige Leistungserbringungs- und Leistungsabrechnungsverbot unverhältnismäßig ist.