§ 20 HKG - Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) 1Zur Kammerversammlung ist zu wählen

  1. 1.

    ein Mitglied für je 500 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Ärztekammer,

  2. 2.

    ein Mitglied für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Tierärztekammer,

  3. 3.

    ein Mitglied für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Zahnärztekammer und

  4. 4.

    ein Mitglied für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder bei der Psychotherapeutenkammer.

2Die Höchstzahl beträgt jedoch

  1. 1.

    bei der Ärztekammer 60 Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Tierärztekammer 40 Mitglieder,

  3. 3.

    bei der Zahnärztekammer 60 Mitglieder und

  4. 4.

    bei der Psychotherapeutenkammer 40 Mitglieder.

3Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen. 4Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. 5Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird.

(2) 1Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 160 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbstständig und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 80 Mitglieder. 2Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbstständiges und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied. 3Die selbstständig und die unselbstständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen. 4Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.

(3) 1Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. 2Das Nähere regelt die Kammersatzung.

(4) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden ehrenamtlich tätig.