Sozialgericht Braunschweig
v. 29.09.2023, Az.: S 12 VE 1/23

Höhe des Schädigungsgrades im Rahmen eines Teilabhilfebescheides

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
29.09.2023
Aktenzeichen
S 12 VE 1/23
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2023, 57556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2023:0929.S12VE1.23.00

In dem Rechtsstreit
A.,
B.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte C.
gegen
Land D.
- Beklagter -
hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig am 29. September 2023 gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Richterin am Sozialgericht E. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei der Klägerin vorliegenden Grades der Schädigung (GdS) sowie den Zeitpunkt, ab wann dieser anzuerkennen ist.

Bei der Klägerin wurde auf Ihren Antrag vom 10.01.2019 hin mit Bescheid vom 06.02.2020 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11.07.2022 (Bl. 19EF-HA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2022 (Bl. 22ff. EF-HA) ein GdS von 40 ab dem 01.01.2019 anerkannt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 06.01.2023 Klage. Eine Übersendung der angeforderten Vollmacht zwecks Akteneinsicht erfolgte nicht. Eine Klagebegründung erfolgte trotz Aufforderung und Erinnerung nicht.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 06.02.2020 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2022 abzuändern und bei der Klägerin einen GdS in Höhe von mehr als 40 und ab einem früheren Zeitpunkt festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 15.08.2023 zu einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zulässig aber unbegründet.

Der Bescheid vom 06.02.2020 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdS oder einer Feststellung vor Antragstellung.

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung sind für die Kammer nicht ersichtlich.

Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht unter Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des Teilabhilfe- und des Widerspruchsbescheids.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.