Landgericht Oldenburg
Urt. v. 12.09.2023, Az.: 2 KLs 950 Js 27663/21 (75/22)
Verurteilung wegen mehrfacher Steuerhinterziehung
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 12.09.2023
- Aktenzeichen
- 2 KLs 950 Js 27663/21 (75/22)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 57473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 370 AO
In der Strafsache
gegen
1. XXXXXX XXXX,
XXXXXXX XX XX XXXXXXX XX XXXXXXXXXXX
XXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XX XXXXX XXXXXX
XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX
Verteidiger:
Rechtsanwalt XXX XXXXXX XXXXXXXX, XXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXX
2. XXXXXXX XXXXXXXXX,
XXXXXXX XX XX XX XXXX XX XXXXXXXXXXX,
XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XX XXXXX XXXXXX,
XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX
Verteidigerin:
Rechtsanwältin XXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX X, XXXXX XXXXXX
wegen Steuerhinterziehung
hat das Landgericht Oldenburg - 2. Große Strafkammer - in der öffentlichen Sitzung vom 12.09.2023, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht XXXXXXXX
als Vorsitzender
Richter am Landgericht XXX XXXXXXXX
Richter am Landgericht XXXX
als beisitzende Richter
Herr XXXXXX XXXXXXXXX
Frau XXX XXXX XXXXXXXXXXX
als Schöffen
Staatsanwalt XXXXX
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt XXX XXXXXX XXXXXXXX
als Verteidiger
Rechtsanwältin XXX XXXXX
als Verteidigerin
Justizangestellte XXXXX
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Angeklagten sind jeweils der Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig.
Der Angeklagte XXXX wird wegen dieser Taten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 70,00 Euro
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte XXXXXXXXX wird wegen dieser Taten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,00 Euro
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1.
XXX XX XXXXX XXXX XXXXXXXXXX XXXX XXX XX XXXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXX XXXXX XXXXXXX XXXXXX, XXXXX XXXX. XXXX XXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXX XXXX XXX XXXXXX XXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXX. XX XXX XXXXX XXXXXX.
XXX XXXXXXXXXX XXXX XXXXX XXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXX XXXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX. XXXXX XX XXXXXX XXXXXXXXX XXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXX XXX XXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX.
XXXX XXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX XXX XXXXX XXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXX XXXX XXXXX XXXXXXXXX XX XXXX XXXX XXXXXXXXXX.
XX XXXX XXXX XXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX X X X XXXX (XXXXXX XXXX XXX XX) XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX XXXXXX XX XXX XXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX.
XXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXX XXX. XXXX XXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXX, XXX XXXXXXX XX XX XXXX XXXX XXXXXXXXXXX; XXXXXXXX XX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXX XX XXXXXX. XXX XXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXX XX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXX XXXXXXX XX XXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXX. XXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXX XX XXXX XXX XXX XXXXXXXX XXXX (XXXXX), XXXXX XX XXXXX XXX XXX XXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXX XX XXXXXX, XXXXXXX XXXX XXX XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXX XXXXXX XXXX XX XXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXX XXXXXXX.
XXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXXX XXXXXXXX XXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXX XXXX XXXX X XXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX. XXXXXXX XXXXXXXt XX XXXXX XXX XXXXXXX XX XXX XXXXX XXXXXX XXXXXXXXXX.
XX XXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXX XX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXXXXXXXX. XXXX XXX XXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXX XX XXXXXXX XXX XXXX XXX XXXXXXX XXX XXXXX XXXX XXX XXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXX XXXX XX XXX XXXXX XXXXXXXXX XXX XX XXX XXXXXXXXXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXX.
Der Angeklagte XXXX ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
2.
XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XX XXXXX XXX, XX XXXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX. XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXX XXX XXX XXXXX XXXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX, XXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XX XXXXX XXX XX XXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXX. XXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXX XXXX XXXXXXX XXXXX XXXXX XXXX. XXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXX.
XXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXX. XXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXX, XXXXXX XX XX XXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX.
XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX. XX XXX XXXXXXXXX XXX XX XXX XXXXXX XXXXX XXX XXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXX.
XXXXXXX XX XXXXXX XXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXX XX XXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXX XXXXX, XX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XX XXXXXXXXXX. XX XXX XXXX XXXX XXXXXX XX XXXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XX, XX XXX XX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX. XX XXXX XXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXX XX XXXXXXXXXX XXXX, XXXX XX XXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXX.
XXXXXX XXXXXXXXX XX XXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XXXX XXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXX.
XXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXX XX XXXX XXX XXX XXXXXXXX XXXX (XXXXX).
XXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXX. XX XXXXX XXXXXXXX XX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXX XXXX XXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXX, XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX, XXXX XXXXX XX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXX. XXXX XXX XXXXXXXX XXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXXXX XXX XXX XX XXXXXX.
XX XXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXX XXX XXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXX XXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
Der Angeklagte XXXXXXXXX ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Angeklagten waren ab dem Jahr 2014 gemeinsam im Onlinehandel mit gebrauchten elektronischen Geräten tätig, die sie an private Endkunden sowie Unternehmen im In- und Ausland veräußerten. Hierzu gründeten sie verschiedene Gesellschaften, wie die X X X XXXX, die XXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXX und die XXX XXXXXXX XX. Formeller und im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der XXX XXXXXXX XX, mit Sitz in XXXXXXXXXXX, war im Tatzeitraum XXXXX XXXX, der Bruder des Angeklagten XXXX. Dieser lebt jedoch in XXXXXXX und war mit dem Tagesgeschäft der Gesellschaft in keiner Form betraut. Vielmehr wurde die XXX XXXXXXX XX faktisch gemeinsam von den beiden Angeklagten geführt. Hintergrund der Aufteilung ihrer geschäftlichen Tätigkeit auf verschiedene Gesellschaften war das Geschäftsmodell der Angeklagten, gebrauchte Elektrogeräte - insbesondere Smartphones - über von Dritten betriebene Online-Marktplätze - wie z.B. XXXXXX XXXXXXXXXXX - zu verkaufen. Da diese Online-Markplätze dazu neigen, Händleraccounts bei Meldungen durch Nutzer vorrübergehend zu sperren und hierbei nicht auf das Unternehmen, sondern auf dessen Geschäftsführer als natürliche Person abstellen, diente die Einsetzung des XXXXX XXXX als formeller Geschäftsführer der XXX XXXXXXX XX dazu, das Risiko eines vorübergehenden Geschäfts- und Umsatzausfalls durch solche Sperrungen ihrer verschiedenen Händleraccounts zu reduzieren.
Als faktische Geschäftsführer der XXX XXXXXXX XX zeigten sich die beiden Angeklagten auch für die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen, zu deren monatlicher Abgabe die XXX XXXXXXX XX verpflichtet war, bei dem für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt XXXXXXXXXXX verantwortlich. Sie reichten jedoch im Zeitraum von Januar 2020 bis Februar 2021 inhaltlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt ein, um den Profit der XXX XXXXXXX XX zu steigern und über diese mittelbar auch selbst erheblich in finanzieller Hinsicht zu profitieren.
Die beiden Angeklagten verabredeten im November 2019 miteinander, die von ihnen am Markt angebotenen Mobiltelefone fortan zu Unrecht nicht mehr als regelbesteuert, sondern als differenzbesteuert zu verkaufen, um dadurch die Geräte zu einem günstigeren Preis verkaufen und eine höhere Marge pro verkauftem Gerät erzielen zu können. Ab Januar 2020 wurden die an die Endabnehmer in verschiedenen europäischen Staaten und in Deutschland gelieferten Mobilfunkgeräte der Differenzbesteuerung unterworfen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Hierzu täuschten die Angeklagten, wie sie wussten, den Finanzbehörden Scheingeschäfte vor. Die aus den Vereinigten Staaten bzw. aus den Niederlanden importierten und umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegenden, gebrauchten Mobilfunkgeräte verkauften sie fortan zunächst formell an das estländische Unternehmen XXXXX XXX XX (nachfolgend: XXXXX XXX) oder an das polnische Unternehmen XXXXXXX XXXX XXX XXXXX. (nachfolgend: XXXXXXX XXXX). Meist nach einem weiteren Zwischenverkauf von der XXXXX XXX an die XXXXXXX XXXX oder umgekehrt kauften die Angeklagten die Mobiltelefone mit der XXX XXXXXXX XX von den beiden Unternehmen "auf dem Papier" als differenzbesteuert zurück. Auf diese Weise sollte der Anschein erweckt werden, dass die Geräte zunächst in einen EU-Mitgliedstaat verkauft und geliefert worden seien und die von den Angeklagten an ihre Endabnehmer gelieferten Geräte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammten und der Differenzbesteuerung unterlägen, was tatsächlich nicht der Fall war. Tatsächlich wurden die Geräte, wie die Angeklagten wussten, nicht nach Estland oder Polen geliefert, sondern wurden - wie vor Anwendung der Differenzbesteuerung - unmittelbar in Deutschland aufbereitet und an die Endabnehmer im In- und Ausland versandt.
Entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans erklärten die Angeklagten in den von ihnen für die XXX XXXXXXX XX abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr die Nettoverkaufspreise der an ihre Abnehmer gelieferten Geräte, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wären. Stattdessen gaben sie unter Anwendung der Differenzbesteuerung lediglich geringere Nettoerlöse - nämlich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis - an. Durch die inkorrekte Angabe der Nettoumsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen verhinderten sie bewusst richtige Steuerfestsetzungen, um dadurch die Steuerlast für die XXX XXXXXXX XX zu senken, wovon sie als faktische Geschäftsführer und Gründer des Unternehmens zu profitieren gedachten.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
1. In der am 10.02.2020 bei dem Finanzamt XXXXXXXXXXX für den Monat Januar 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 24.005,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 349.916,66 Euro, wodurch Umsatzsteuer in Höhe von 66.484,17 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXX XX.
2. In der am 10.03.2020 für den Monat Februar 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 9.996,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 532.570,60 Euro, wodurch Umsatzsteuer in Höhe von 101.188,41 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Der zu einer Steuererstattung führenden Umsatzsteuervoranmeldung vom 10.03.2020 stimmte das Finanzamt XXXXXXXXXXX am 13.03.2020 zu.
3. In der am 14.04.2020 für den Monat März 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten Erlöse i.H.v. lediglich 18.824,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 767.143,06 Euro, wodurch Umsatzsteuer in Höhe von 145.757,18 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Der zu einer Steuererstattung führenden Umsatzsteuervoranmeldung vom 14.04.2020 stimmte das Finanzamt XXXXXXXXXXX am 17.06.2020 zu.
4. In der am 13.05.2020 für den Monat April 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 91.189,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 856.531,66 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 162.741,02 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXXX XX.
5. In der am 12.06.2020 für den Monat Mai 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 35.104,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 735.310,45 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 139.708,99 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXXX XX.
6. In der am 13.07.2020 für den Monat Juni 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 104.186,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 536.736,90 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 101.980,01 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXXX XX.
7. In der am 11.08.2020 für den Monat Juli 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 148.564,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 739.264,98 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 118.322,51 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXXX XX.
8. In der am 10.09.2020 für den Monat August 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 180.599,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 698.809,46 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 111.859,40 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXXX XX.
9. In der am 12.10.2020 für den Monat September 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 232.883,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 759.559,33 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 121.584,12 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXXX XX.
10. In der am 10.11.2020 für den Monat Oktober 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 313.992,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 846.617,73 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 135.531,95 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXXX XX.
11. In der am 10.12.2020 für den Monat November 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 315.029,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 556.371,94 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 89.050,14 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXXX XX.
12. In der am 12.01.2021 für den Monat Dezember 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 65.840,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 683.827,33 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 109.437,87 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Der zu einer Steuererstattung führenden Umsatzsteuervoranmeldung vom 12.01.2021 stimmte das Finanzamt XXXXXXXXXXX am 19.01.2021 zu.
13. In der am 10.02.2021 für den Monat Januar 2021 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 302.181,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 986.317,01 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 187.400,23 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXXX XX.
14. In der am 16.03.2021 für den Monat Februar 2021 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die XXX XXXXXXX XX erklärten die Angeklagten lediglich Erlöse i.H.v. 296.688,00 Euro und verschwiegen weitere Erlöse i.H.v. 1.132.770,01 Euro, wodurch Umsatzsteuer i.H.v. 215.226,30 Euro nicht festgesetzt werden konnte, was den Angeklagten bewusst und von ihnen beabsichtigt war. Die Voranmeldung führte zu einer Zahllast der steuerpflichtigen XXX XXXXXXX XX.
Insgesamt ist in vorgenanntem Tatzeitraum eine Steuerverkürzung i.H.v. 1.806.272,30 Euro eingetreten, auf welche es den Angeklagten auch ankam.
Die von den Angeklagten für die XXX XXXXXXX XX in Deutschland verkürzten Steuern sind inzwischen vollständig nachgezahlt.
Hierfür haben die beiden Angeklagten besonderen persönlichen Einsatz gezeigt, indem sie im Anschluss an die zweite Durchsuchung im März 2021 ihre eigenen Gehälter kürzten, mit dem Betrieb in eine kleinere und günstigere Immobilie umzogen sowie etwa 20 von zuvor 40 Mitarbeitern entließen und die hierdurch wegfallende Arbeitsleistung durch eigene Arbeitsleistungen kompensierten.
III.
Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung sowie ergänzend auf den mit ihren Einlassungen übereinstimmenden Angaben ihrer Lebensgefährtinnen, den Zeuginnen XXXXXXXX XXXXXXXXXX und XXXXXX XXXXXXX, und der unwidersprochen gebliebenen Verlesung der jeweiligen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vom 21.06.2023.
Die Feststellungen zum Sachverhalt unter II. beruhen maßgeblich auf den ausführlichen und glaubhaften geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten, welche insbesondere und nicht abschließend durch Vernehmung der Zeugen XXXXXX XXXXX, dem Steuerfahnder des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen XXXXXXXXX, und der Zeugin XXXXX XXXXXXX, der Betriebsprüferin des Finanzamtes XXXXXXXXXXX, sowie durch die teils in der Hauptverhandlung verlesenen und teils im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden überprüft und bestätigt wurden.
1.
Die beiden Angeklagten haben die ihnen mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 17.08.2022 vorgeworfenen Taten in der Hauptverhandlung eingeräumt. Hierbei haben sie sich umfänglich zur Vorgeschichte der verfahrensgegenständlichen Taten, deren konkreter Umsetzung und zu ihrem Nachtatverhalten eingelassen.
Nach ihrer gemeinsamen Einlassung sei der Angeklagte XXXXXXXX im Jahr 2019 von ihrem Geschäftspartner XXXX XXXXXXXXX auf die Möglichkeit einer steuerlichen "Optimierung" ihres Geschäftsmodells unter Anwendung der Differenzbesteuerung angesprochen worden. Ende 2019 seien die Angeklagten dann übereingekommen, künftig das "XXXXXXXXX-Modell" des XXXX XXXXXXXXX für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen. XXXX XXXXXXXXX habe auch die hierfür verwendeten ausländischen Unternehmen, die XXXXX XXX und die XXXXXXXX XXXX, bereitgestellt. Andernfalls hätten sie nicht schon ab Januar 2020 mit der Anwendung des "XXXXXXXXX-Modells" unter Verwendung der Differenzbesteuerung beginnen können. Für diese Leistungen habe XXXX XXXXXXXXX eine Provision von 5,00 Euro je verkauftem Gerät verlangt und es seien auch Zahlungen an ihn erfolgt bzw. dieser habe eigenständig ihnen bzw. der XXX XXXXXXX XX zustehende Gelder auf den Konten der XXXXX XXX und der XXXXXXX XXXX einbehalten.
Konkret sei der Vorwurf der Anklageschrift richtig, dass die Warenlieferungen an die und von der estnischen XXXXX XXX sowie an die und von der polnischen XXXXXXX XXXX nur vorgetäuscht waren und tatsächlich nie stattgefunden haben. Man habe lediglich per E-Mail einen entsprechenden Rechnungsversand abgewickelt, um die tatsächlich nicht vorliegenden Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung vortäuschen zu können.
2.
Diese geständige Einlassung der Angeklagten wird bestätigt durch die Angaben des in dieser Sache ermittelnden Steuerfahnders XXXXX sowie die im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen, insbesondere durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den beiden Angeklagten vom 19.11.2019.
In dem vorgenannten WhatsApp-Chat stellte der Angeklagte XXXXXXXXX dem Angeklagten XXXX die Möglichkeit der "Steuerersparnis" unter Anwendung der Differenzbesteuerung für ihr Geschäftsmodell vor und die Angeklagten beschlossen in diesem Chatverlauf, ihre Geschäfte künftig unter Anwendung der Differenzbesteuerung abzuwickeln, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Aus dem Chatverlauf ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch eindeutig, dass den beiden Angeklagten bewusst war, dass es sich nicht um ein legales "Steuersparmodell" handelte, sondern, dass sie gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben machen würden, um die Steuerlast der XXX XXXXXXX XX zu verringern. So erklärte der Angeklagte XXXXXXXXX dem Angeklagten XXXX in einer um 20:46 Uhr verschickten Sprachnachricht die Funktionsweise des von ihm angedachten Modells und führte darin u.a. aus:
"[...] Und zwar darfst du das eigentlich nicht machen bei Artikeln, die du importiert hast außerhalb der EU. Sonst würden das ja halt alle machen. [...]"
Auch dem Angeklagten XXXX war die Illegalität ihres Vorhabens bewusst, denn er schrieb dem Angeklagten XXXXXXXXX um 21:25 Uhr:
"Ist halt nur die Frage wie lange das gut geht. Irgendwann denk ich mal kommt da schon jemand dahinter grad so Briefkasten Geschichten da sind sie eh heiß hinterher"
Mit einer weiteren Nachricht um 21:33 Uhr ergänzte der Angeklagte XXXX:
"Wir holen uns ja auch nur das was uns zusteht. Der Staat bescheisst uns also scheissen wir zurück k ♂"
Dass es sich bei den von den Angeklagten über die XXX XXXXXXX XX verkauften Mobilfunkgeräten nicht um der Differenzbesteuerung unterliegende Ware handelte, ergibt sich neben der geständigen Einlassung der Angeklagten auch aus den Feststellungen des Steuerfahnders XXXXX anlässlich der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Durchsuchungen. So hat der Zeuge XXXXX im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass die im Betrieb der Angeklagten festgestellten Handys für eine Differenzbesteuerung zu sehr von einer gleichmäßigen guten Qualität gewesen seien. Vor allem aber hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Mobilfunkgeräte aus Estland (von der XXXXX XXX) oder aus Polen (von der XXXXXXX XXXX) importiert worden seien. Vielmehr seien alle Mobilfunkgeräte aus großen Kartons gekommen, deren Aufkleber auf eine Herkunft aus den Niederlanden hindeuteten. Es habe also nur der normale und bereits vor 2020 praktizierte Bezugsweg der Angeklagten für die Mobilfunkgeräte nachvollzogen werden können, bei welchem die Angeklagten die Mobilfunkgeräte entweder aus den USA kaufen und in den Niederlanden versteuern/verzollen oder von einem niederländischen Tochterunternehmen ihres amerikanischen Lieferanten regelbesteuert erwerben und dann von XXXXXXXXXXX aus in Deutschland und der EU verkaufen.
3.
Die Feststellungen zu den von den Angeklagten bei dem Finanzamt eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die XXX XXXXXXX XX sowie den darin angegebenen - zu niedrigen - Umsätzen beruhen auf deren geständigen Einlassungen sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Umsatzsteuerüberwachungsbögen der XXX XXXXXXX XX für das Kalenderjahr 2020 vom 03.02.2021 und für das (zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene) Kalenderjahr 2021 vom 24.03.2021. Aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen ergeben sich für die Monate mit Steuervergütungen (Februar 2020, März 2020 und Dezember 2020) auch die jeweiligen Zustimmungszeitpunkte der Finanzbehörde (§ 168 S. 1 u. S. 2 AO).
Dass tatsächlich sie und nicht der formelle Geschäftsführer der XXX XXXXXXX XX, Herr XXXXX XXXX, die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen einreichten, haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt.
4.
Die Feststellungen zu den tatsächlichen Umsätzen der XXX XXXXXXX XX und den nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträgen im Tatzeitraum beruhen maßgeblich auf der Auswertung des Warenwirtschaftssystems der XXX XXXXXXX XX durch die Zeugin XXXXXXX. Die Angeklagten haben den Vertrieb der von ihnen verkauften Mobilfunkgeräte über das Warenwirtschaftssystem "XXXXXXXXXXXXX" der XXXXXXXXXXXXX XX in XXXXXX vorgenommen, wobei die gesamte Warenwirtschaft auf den Servern der XXXXXXXXXXXXX XX in XXXXXX gespeichert war und dort durch die Steuerfahndung am 18.03.2021 in elektronischer Form sichergestellt werden konnte.
a) Diese Warenwirtschaft der XXX XXXXXXX XX hat die Zeugin XXXXXXX nach ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung ausgewertet und die tatsächlichen Umsätze der XXX XXXXXXX XX im Tatzeitraum ermittelt, wobei sie zwischen einzelnen Lieferländern sowie zwischen Umsätzen mit Unternehmen und Endkunden unterschieden hat. Hierbei hat die Zeugin XXXXXXX die Lieferungen an Unternehmer wiederum danach differenziert, ob nach § 13b UStG oder als innergemeinschaftliche Lieferungen (nachfolgend auch: igL) steuerfreie Umsätze vorlagen. Die Lieferungen an Endkunden wurden weiter danach differenziert, ob die jeweiligen Lieferschwellen (§ 3c UStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung; zukünftig: alte Fassung oder a.F.) unter- oder überschritten sind und damit gegebenenfalls eine Umsatzsteuerfreiheit in Deutschland vorliegt. Bei ihrer Auswertung berücksichtigt hat die Zeugin XXXXXXX weiterhin die Einwendungen der Verteidigung zu stornierten Bestellungen und zu Gewährleistungsfällen, bei denen die Übersendung von Austauschgeräten nicht zu einem erneut steuerpflichtigen Umsatz führt. Das aus ihrer Auswertung der Warenwirtschaft der XXX XXXXXXX XX hervorgegangene Zahlenwerk hat die Zeugin XXXXXXX im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung anhand der von ihr mitgeführten Unterlagen ausführlich und nachvollziehbar erläutert. An der Richtigkeit der von der Zeugin XXXXXXX vorgenommenen Auswertung des Warenwirtschaftssystems der XXX XXXXXXX XX hat die Kammer daher grundsätzlich keine vernünftigen Zweifel.
Nach ihren Angaben nur teilweise in ihrer Auswertung berücksichtigt hat die Zeugin XXXXXXX aber die von der Verteidigung vorgebrachten Einwendungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen. Insoweit hat die Zeugin XXXXXXX zusammen mit Kollegen die von der Verteidigung übersandten USt.-IdNr. überprüft und wie folgt kategorisiert:
1. USt.-IdNr. existiert und war zum Zeitpunkt des Umsatzes gültig
2. USt.-IdNr. existiert und war zum Zeitpunkt des Umsatzes nicht ungültig
3. USt.-IdNr. existiert nicht
4. USt.-IdNr. existiert, aber die Adresse passt nicht
5. USt.-IdNr. existiert, aber Name der Firma passt nicht
Von diesen Umsätzen hat die Zeugin XXXXXXX in ihrer Auswertung der Warenwirtschaft der XXX XXXXXXX XX dann nur die auf die Kategorie 1 (USt.-IdNr. existiert und war zum Zeitpunkt des Umsatzes gültig) entfallenen Umsätze als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen anerkannt.
b) Die Kammer legt ihrer Entscheidung folgende auf der Basis der Auswertung des Warenwirtschaftssystems "XXXXXXXXX" ermittelten Umsätze der XXX XXXXX XX zugrunde:





Diese Umsätze beruhen auf den von der Zeugin XXXXXXX in ihrer Auswertung des Warenwirtschaftssystems "XXXXXXXXXXXXX" ermittelten Umsätzen der XXX XXXXXXX XX im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum, inklusive aufgrund von Stornierungen, etc. erfolgter Korrekturen (Generalumkehr = GU).
Die vorstehend dargestellten Umsätze teilen sich zunächst auf in Umsätze mit bzw. Lieferungen an Endkunden sowie in Lieferungen an Unternehmer. Bei den Lieferungen an Endkunden sind die in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze gelb hinterlegt und betreffen die Lieferungen der XXX XXXXXXX XX in die Länder Zypern, Tschechien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Griechenland, Lettland, Luxemburg und die Niederlande. Hinsichtlich der Lieferungen der XXX XXXXXXX XX in andere Länder (Österreich, Belgien, Frankreich, Italien, Polen und Spanien) überschreiten die Lieferungen die von den Empfängerländern i.S.d. § 3c UStG a.F. festgelegten Lieferschwellen, sodass diese Umsätze in den Empfängerländern umsatzsteuerpflichtig und in Deutschland steuerfrei waren. Dementsprechend ist in der Zeile "Summe steuerpflichtig" die Summe nur der in Deutschland steuerpflichtigen Umsätze mit Endkunden gebildet worden. Sodann folgen die Lieferungen an Unternehmer sowie in der Zeile "Summe Endkunden & Unternehmer brutto" die Addition der steuerpflichtigen Umsätze an Endkunden sowie der Umsätze an Unternehmer. Hiervon werden im Folgenden die als innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer gemäß den §§ 4 Nr. 1 lit. b), 6a UStG steuerfreien Umsätze sowie die aufgrund von § 13b Abs. 2 Nr. 10, Abs. 5 S. 1 Hs. 2 UStG - für die XXX XXXXXXX XX - steuerfreien Umsätze abgezogen. Unter der Überschrift "verbleiben in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen" ist dann in der Zeile "Summe brutto" die Summe der zu berücksichtigenden Lieferungen an Endkunden sowie der Lieferungen an Unternehmer abzüglich der insoweit steuerfreien Umsätze aufgeführt. Im Folgenden sind die nach der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (UStSp) ermittelten tatsächlichen und in Deutschland steuerpflichtigen Nettoumsätze sowie die in den von den Angeklagten in den für die XXX XXXXXXX XX bei dem Finanzamt eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen angegebenen Nettoumsätze (unter bewusst falscher Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG) aufgeführt und in der Zeile "Differenz" werden die durch die unrichtigen Angaben der Angeklagten in den Umsatzsteuervoranmeldungen verschwiegenen, tatsächlich aber erzielten Nettoumsätze der XXX XXXXXXX XX aufgeführt. Unter der Kennzahl (KZ) 81 sind jeweils die dem Umsatzsteuersatz von 19 % unterfallenden Umsätze aufgeführt und unter der KZ 35 sind jeweils die dem Umsatzsteuersatz von 16 % unterfallenden Umsätze aufgeführt. Die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze sind § 28 Abs. 1 UStG geschuldet, nach welchem aufgrund der Covid-19 Pandemie im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ein ermäßigter Regelsteuersatz von 16 % galt.
c) Im Gegensatz zu dem von der Zeugin XXXXXXX im Rahmen der Hauptverhandlung vorgestellten und grundsätzlich richtigen Zahlenwerk ist die Kammer in den vorstehend dargestellten Umsatzzahlen zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sämtliche von der Verteidigung als innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer eingewandten und mit einer USt.-IdNr. belegten Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu berücksichtigen sind. In der vorstehend dargestellten Umsatzübersicht sind unter der Überschrift "davon steuerfreie igL" daher auch die von der Zeugin XXXXXXX in die Kategorien 2 bis 5 eingeordneten und in ihrer Auswertung nicht berücksichtigten Umsätze von der Kammer als steuerfrei berücksichtigt worden.
Wie die Zeugin XXXXXXX im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben hatte, ist die Prüfung der durch die Verteidigung mitgeteilten USt.-IdNr. eher schematisch erfolgt. Für eine Eingruppierung eines Umsatzes in die Kategorie 4 (USt.-IdNr. existiert, aber die Adresse passt nicht) reichte es beispielsweise aus, dass die in dem Warenwirtschaftssystem "XXXXXXXXXXXXX" der XXX XXXXXXX XX für einen Umsatz hinterlegte Lieferanschrift nicht mit der für die USt.-IdNr. hinterlegten Anschrift des Unternehmers übereinstimmte. Zu einer Eingruppierung in die Kategorie 5 (USt.-IdNr. existiert, aber Name der Firma passt nicht) konnte es auch kommen, wenn sich die Firma des Unternehmens nach Zuteilung der USt.-IdNr. verändert hatte. Weitere Überprüfungen zu solchen Umständen habe man nach Aussage der Zeugin XXXXXXX nicht vorgenommen, da dies angesichts der Vielzahl der Umsätze und der Vielzahl der mitgeteilten USt.-IdNr. ein zu hoher Arbeitsaufwand gewesen wäre.
Angesichts dessen sind nach Auffassung der Kammer die von Seiten der Verteidigung eingewandten steuerfreien Umsätze mit Unternehmern im EU-Ausland nebst USt.-IdNr. nicht entsprechend dem im Steuerstrafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz überprüft worden und jedenfalls die Kategorien 4 und 5 enthalten zum Teil Umsätze mit ausländischen Unternehmern, bei denen die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit vorlagen. Die Kammer vermag daher für die Kategorien 4 und 5, aber auch für die Kategorien 2 und 3 nicht auszuschließen, dass bei einem erheblichen Teil dieser von der Zeugin XXXXXXX in ihrer Auswertung nicht anerkannten Umsätze mit ausländischen Unternehmern die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit tatsächlich vorlagen.
Um jegliche Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen, nimmt die Kammer daher bei sämtlichen von Seiten der Verteidigung eingewandten Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an.
Die Zahlen dieser Umsätze hat die Kammer den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Tabellen der Zeugin XXXXXXX über die von der Verteidigung eingewandten innergemeinschaftlichen Lieferungen entnommen.
5.
Basierend auf den vorstehend dargestellten, tatsächlich erzielten aber in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht angegebenen Umsätzen der XXX XXXXXXX XX im Tatzeitraum sowie angesichts eines jeweils anwendbaren Steuersatzes i.H.v. 19 % bzw. teils 16 % haben die Angeklagten für die XXX XXXXXXX XX Umsatzsteuer in folgender Höhe verkürzt:

6.
Die Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten, insbesondere zu den Umständen der Nachzahlung der verkürzten Steuern, beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, welche die Kammer durch Vernehmung der Lebensgefährtin des Angeklagten XXXX, Frau XXXXXXXX XXXXXXXXXX, der Lebensgefährtin des Angeklagten XXXXXXXXX, Frau XXXXXX XXXXXXXX, sowie der kaufmännischen Angestellten und Buchhalterin der Angeklagten, Frau XXX XXXXXXXX, als Zeuginnen überprüft hat.
Die Angeklagten haben sich wie unter II. dargestellt zu ihrem persönlichen Einsatz um die Rückzahlung der verkürzten Steuern und die von ihnen hierzu ergriffenen Maßnahmen eingelassen. Für die Kompensation der durch Entlassungen weggefallenen Arbeitsleistung hätten sie eigentlich nicht ihnen obliegende Tätigkeiten im Kundensupport sowie bei der Reinigung und beim Versand von Mobilfunkgeräten übernommen. In der Folge hätten sie im Jahr 2021 jeweils nur eine Woche Urlaub gehabt und im Übrigen monatelang 12 bis 14 Stunden am Tag und auch am Wochenende gearbeitet.
Die Zeugin XXXXXXXX hat die Angaben der Angeklagten zur Verlegung des Betriebs in eine kleinere und günstigere Immobilie sowie zu den Sparmaßnahmen durch Entlassung von Personal und eigene Mehrarbeit der Angeklagten bestätigt. Insbesondere hat die Zeugin XXXXXXXX angegeben, dass die Angeklagten "massiv mehr gearbeitet" hätten als vorher und dabei Sachen gemacht hätten, die gar nicht zu ihren Aufgaben gehörten. Hierbei habe sie auch merken können, dass die Angeklagten sehr angespannt gewesen seien. Die Angeklagten hätten ihr auch erzählt, dass sie noch abends gearbeitet hätten. Dies habe sie aufgrund ihrer eigenen Arbeitszeiten selbst nicht unmittelbar mitbekommen. Allerdings hätten die Angeklagten zum Teil auch noch nachts um 01:00 Uhr E-Mails oder WhatsAppNachrichten verschickt. Sie könne außerdem bestätigen, dass die Angeklagten keinen richtigen Urlaub mehr gemacht hätten, sondern allenfalls mal ein paar Tage frei hatten. Das alles habe sich für mindestens ein Jahr so zugetragen.
Die Zeugin XXXXXXXXX hat angegeben, nicht nur die Lebensgefährtin des Angeklagten XXXX, sondern neben ihrem Studium auch im Kundensupport der XXX XXXXXXX XX tätig zu sein. Vor den Durchsuchungsmaßnahmen hätten der Angeklagte XXXX und sie ein normales, geregeltes Leben inklusive Freizeit geführt. Nach der zweiten Durchsuchung im März 2021 habe das Leben des Angeklagten XXXX aber zu 95 % nur noch aus Arbeit bestanden und auch in seiner wenigen Freizeit habe er nur die Arbeit im Kopf gehabt. Während der Angeklagte XXXX vor den Durchsuchungen normale Arbeitszeiten und um 16:00 Uhr Feierabend gehabt habe, sei sie danach froh gewesen, wenn er überhaupt einmal zu Hause gewesen sei. Der Angeklagte XXXX habe aber auch nach dem Abendessen noch bis in die Nacht weitergearbeitet. So habe er bereits morgens vor seinem eigentlichen Arbeitsantritt und abends nach Feierabend zu Hause am Computer gearbeitet. Das erste Jahr nach der Durchsuchung im März 2021 sei das schlimmste gewesen. Heute arbeite der Angeklagte XXXX noch immer deutlich mehr als früher, aber nicht mehr bis in die Nacht. Vor den Durchsuchungen sei sie mit dem Angeklagten XXXX zwei- bis dreimal im Jahr in den Urlaub gefahren. Danach sei von Urlaub jedoch gar nicht mehr die Rede gewesen.
Die Zeugin XXXXXXXX hat angegeben, den Angeklagten XXXXXXXXX im Dezember 2020 kennengelernt zu haben. Eine Beziehung zu ihm sei jedoch erst nach der zweiten Durchsuchung im März 2021 entstanden; im März oder April 2021. Zusammenleben würden sie seit April oder Mai 2021. Zuvor hätten sie sich abends und am Wochenende getroffen. Zum Zeitpunkt der ersten Durchsuchung habe sie den Angeklagten XXXXXXXXX noch nicht so gut gekannt und könne daher zu einer möglichen Verhaltensänderung des Angeklagten nicht so viel sagen. Aber nach der zweiten Durchsuchung im März 2021 habe sie eine deutliche Veränderung bei dem Angeklagten XXXXXXXXX wahrgenommen. Er sei überhaupt nicht mehr unternehmungsfreudig gewesen und habe nur noch gearbeitet, auch am Wochenende. Er habe lediglich zwischendurch mal eine Pause von der Arbeit gemacht, um etwas mit ihr zu unternehmen. Sie hätten nur ein paar Tage Urlaub gemacht und selbst in diesem habe er zwischendurch gearbeitet. Inzwischen sei es wieder besser geworden, aber der Angeklagte XXXXXXXXX arbeite immer noch überdurchschnittlich viel.
Alle drei Zeuginnen haben zudem angegeben, dass die beiden Angeklagten die vorstehend dargestellten Maßnahmen ergriffen hätten, um Geld einzusparen, um die Steuerschulden zurückzahlen zu können.
Angesichts der übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und der drei hierzu vernommenen Zeuginnen ist die Kammer von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt.
IV.
Nach den tatsächlichen Feststellungen unter II. sind die beiden Angeklagten schuldig der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in 14 besonders schweren Fällen gemäß den §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, 25 Abs. 2, 53 StGB.
Die beiden Angeklagten waren als faktische Geschäftsführer der XXX XXXXXXX XX zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für die XXX XXXXXXX XX verpflichtet, §§ 34 Abs. 1, 35, 149 AO i.V.m. § 18 UStG. Entsprechend haben die Angeklagten jeweils zu den unter II. dargestellten Zeitpunkten Umsatzsteuervoranmeldungen für die XXX XXXXXXX XX bei dem Finanzamt XXXXXXXXXXX eingereicht, in denen sie unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nur einen Teil der tatsächlich erzielten Nettoumsätze angaben.
Wie den Angeklagten hierbei bewusst war, lagen die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG tatsächlich nicht vor. Sie täuschten lediglich vor, dass die von der XXX XXXXXXX XX verkauften Mobilfunkgeräte zuvor von der estnischen XXXXX XXX oder der polnischen XXXXXXX XXXX an die XXX XXXXXXX XX als Wiederverkäuferin im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für diese Lieferungen die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde, § 25a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 S. 1 u. S. 2 lit. b) UStG. Entsprechend war den Angeklagten auch bewusst, dass sie in den von ihnen für die XXX XXXXXXX XX abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2020 bis einschließlich Februar 2021 nicht lediglich die gemäß § 25a Abs. 3 S. 1 UStG reduzierten Umsätze, sondern vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 UStG die (vollen) Entgelte hätten angeben müssen.
In ihren für die XXX XXXXXXX XX abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen haben die Angeklagten somit den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies führte dazu, dass für die nicht angemeldeten Umsätze der XXX XXXXXXX XX keine Umsatzsteuer festgesetzt werden konnte und somit zu einer Steuerverkürzung zugunsten der XXX XXXXXXX XX, § 18 UStG i.V.m. den §§ 168, 370 Abs. 1, Abs. 4 AO.
Hierbei stellen sich die Taten der Angeklagten angesichts eines Verkürzungsbetrags von jeweils über 50.000,00 Euro als besonders schwere Fälle i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO dar (vgl. näher unter V. 2.).
Die Taten haben die Angeklagten jeweils arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und damit mittäterschaftlich begangen, § 25 Abs. 2 StGB. Die einzelnen für die XXX XXXXXXX XX abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen stellen jeweils einzelne Taten der Angeklagten dar und stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
V.
1.
Im Rahmen der Strafzumessung sprechen für die beiden Angeklagten gleichermaßen zunächst ihre frühen und umfänglichen geständigen Einlassungen, mit welchen sie bereits das Ermittlungsverfahren, aber auch das Zwischenverfahren und die Beweisaufnahme im Hauptverfahren erheblich verkürzt haben. Darüber hinaus wirkt sich zu ihren Gunsten aus, dass sie nicht vorbestraft sind und sie die verkürzte deutsche Umsatzsteuer bereits vollständig an das Finanzamt XXXXXXXXXXX abgeführt haben.
Bei letzterem ist auch der besondere persönliche Einsatz der Angeklagten bei der Nachzahlung des verkürzten Steuerbetrags zu berücksichtigen.
So haben die Angeklagten unter länger andauerndem, erheblichem persönlichen Einsatz die XXX XXXXXXX XX nicht abgewickelt, sondern fortgeführt und auf diese Weise die für die XXX XXXXXXX XX verkürzten Steuern nachgezahlt.
Dies wirkt sich auch deswegen deutlich für die Angeklagten aus, weil der hauptsächlich für die Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung eingesetzte Steuerfahnder XXXXX im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, dass Schäden aus Umsatzsteuerhinterziehung nach seiner Erfahrung regelmäßig nicht wiedergutgemacht werden und es in diesem Fall außergewöhnlich sei, dass der vollständige deutsche Steuerschaden von den Angeklagten wiedergutgemacht worden ist.
Ebenfalls zugunsten der Angeklagten hat die Kammer die familiären Folgen der Tat, insbesondere für den Angeklagten XXXX, aber auch für den seit der gemeinsamen Schulzeit mit ihm befreundeten Angeklagten XXXXXXXXX berücksichtigt.
Denn im Zuge der Ermittlungen sind auch die Wohnräume des formellen Geschäftsführers der XXX XXXXXXX XX und Bruder des Angeklagten XXXX, Herrn XXXXX XXXX, in XXXXXXX durchsucht worden. Aufgrund dieser Ermittlungsmaßnahme und des auch gegen den Bruder des Angeklagten XXXX eingeleiteten Ermittlungsverfahrens hat sich die Ehefrau des XXXXX XXXX von ihm getrennt, sodass die Familie mit zwei kleinen Kindern zerbrach. XXXXX XXXX habe daraufhin den Kontakt zu seinem Bruder XXXXXX sowie zu dem Mitangeklagten XXXXXXXXX abgebrochen. Insbesondere gemeinsame Familienfeiern unter Anwesenheit von XXXXXX und XXXXX XXXX seien nicht mehr möglich.
Die Kammer hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Einlassung der Angeklagten zu zweifeln, zumal der Steuerfahnder XXXXX in seiner Vernehmung geschildert hatte, dass der Bruder des Angeklagten XXXX angesichts der Durchsuchung seiner Wohnung und der Eröffnung des Tatvorwurfs in Tränen ausgebrochen sei und die Ermittlungsmaßnahmen nicht gut verwunden habe.
Zulasten der beiden Angeklagten wirkt sich demgegenüber die erhebliche Höhe der verkürzten Umsatzsteuer von insgesamt 1.806.272,30 Euro aus. Ebenfalls gegen sie spricht die von einem übermäßigen Gewinnstreben geprägte Tatmotivation der Angeklagten, welche sich ausweislich ihres WhatsApp-Chatverlaufs vom "Staat beschissen" fühlten und sich "nur das holten, was ihnen zustehe" sowie die aus der Begehung der Taten unter Einschaltung zweier ausländischer Unternehmen hervorgehende kriminelle Energie der Angeklagten. Hierbei hat die Kammer jedoch andererseits auch berücksichtigt, dass die Angeklagten von einem Dritten zu ihren Taten verleitet wurden und ohne dessen Hilfe, insbesondere ohne dessen Bereitstellung ausländischer Gesellschaften, nicht in der Lage gewesen wären, ihr Steuerhinterziehungsmodell so schnell - vielleicht auch überhaupt - umzusetzen.
2.
Die Angeklagten haben in allen 14 Fällen besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung begangen, sodass sich der anwendbare Strafrahmen aus § 370 Abs. 3 S. 1 AO ergibt.
Indem der Verkürzungsbetrag für jede einzelne der von den Angeklagten begangenen Taten bei mehr als 50.000,00 Euro liegt, haben die Angeklagten zugunsten der XXX XXXXXXX XX jeweils Steuern in großem Ausmaß verkürzt (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 1 StR 373/15, juris Rn. 29 ff.) und damit das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO erfüllt.
Auch unter Berücksichtigung der für die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sieht die Kammer angesichts des immensen insgesamt verursachten Steuerschadens, der in den meisten Fällen deutlichen Überschreitung des Schwellenwertes von 50.000,00 Euro, des ausgeklügelten, von den Angeklagten genutzten Verschleierungssystems mittels ausländischer Gesellschaften sowie der aus den WhatsApp-Chats hervorgehenden Motivationslage der Angeklagten für die Begehung der Taten keine Gründe, welche trotz Erfüllung des Regelbeispiels gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO die Nichtannahme besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 1 AO rechtfertigen würden.
Auszugehen ist daher für jede einzelne der 14 von den Angeklagten begangenen Taten der Steuerhinterziehung von dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO, welcher Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
3.
Gründe, den Strafrahmen gemäß den §§ 46a, 46b, 49 Abs. 1 StGB zu mildern liegen nicht vor.
a) Für eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor.
Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagten sich bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens umfänglich geständig eingelassen haben, den Fortgang und Abschluss der Ermittlungen hierdurch - auch nach den Angaben des Steuerfahnders XXXX - erheblich beschleunigt und vereinfacht haben sowie mit ihren Angaben zu dem gesondert verfolgten XXXX XXXXXXXXX die Verfolgung weiterer vergleichbarer Steuerstraftaten ermöglicht haben.
Jedoch stellt die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO - in der hier vorliegenden Form - keine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO dar, sodass die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB nicht vorliegen.
b) Auch die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB sind vorliegend nicht gegeben.
Zwar haben die Angeklagten die durch sie für die XXX XXXXXXX XX in Deutschland verkürzte Umsatzsteuer zwischenzeitlich vollständig nachgezahlt, sodass der von ihnen verursachte Steuerschaden wiedergutgemacht ist.
Voraussetzung für eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB wäre jedoch darüber hinaus ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, welcher auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss und bei Steuerdelikten nicht in Betracht kommt, vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2000 - 5 StR 399/00, juris Rn. 9.
Auch eine Strafmilderung gemäß § 46a Nr. 2 StGB scheidet vorliegend aus, da die bloße Nachzahlung hinterzogener Steuern hierfür nicht ausreicht, sondern der Täter vielmehr einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag zu erbringen hat, vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2000 - 5 StR 399/00, juris Rn. 10; Fischer, 69. A. 2022, § 46a StGB, Rn. 22 ff. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagten durch ihren bereits dargestellten persönlichen Einsatz erhebliche persönliche Leistungen erbracht und zugleich einen erheblichen persönlichen Verzicht (auf Freizeit) gezeigt haben. Auch wenn es für § 46a Nr. 2 StGB im Gegensatz zu Nr. 1 keines kommunikativen Prozesses mit dem Opfer der Tat bedarf, so ist für die friedensstiftende Funktion der Schadenswiedergutmachung dennoch eine gewisse Mitwirkung des Opfers notwendig, vgl. MüKo/Maier, 4. A. 2020, § 46a StGB, Rn. 42. Dies erscheint bei Steuerdelikten mit dem Staat als Opfer fragwürdig. Jedenfalls ergibt sich für die Kammer aus der Aussage der Zeugin XXXXXXX, dass die Angeklagten zwar den steuerstrafrechtlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung eingeräumt und mit der Steuerfahndung kooperiert haben. Das Besteuerungsverfahren ist jedoch aufgrund zahlreicher Einwendungen der Angeklagten bis heute nicht abgeschlossen. Zwar sind die Angeklagten nicht gehalten jede - möglicherweise auch falsche - Entscheidung der Finanzbehörden zu akzeptieren. Der mit den Finanzbehörden geführte und auch im Rahmen der Vernehmung der Zeugin XXXXXXX deutlich gewordene Kampf im Besteuerungsverfahren steht aber nach Auffassung der Kammer dem vom Gesetzgeber in § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB intendierten Ausgleich mit dem Opfer der Tat entgegen.
4.
Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 41 StGB neben den zu verhängenden Freiheitsstrafen jeweils auch Geldstrafen zu verhängen.
Hierzu ist erforderlich, dass sich der Täter durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht. Dass die Angeklagten durch ihre Taten unmittelbar nur zugunsten der XXX XXXXXX XX Steuern verkürzt und diese dadurch bereichert haben, steht einer Anwendung von § 41 StGB nicht entgegen. Denn von der Vorschrift werden auch mittelbar durch die Tat erlangte oder beabsichtigte Vorteile erfasst, vgl. BGH, Urt. v. 24.08.1983 - 3 StR 89/83, juris Rn. 11 f.
Vorliegend ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Angeklagten vom 19.11.2019, dass diese die verfahrensgegenständlichen Taten zugunsten der XXX XXXXXXX XX, als deren Gründer und wirtschaftliche Berechtigte begangen haben, um sich durch die Taten letztlich mittelbar auch persönlich zu bereichern.
So ging der Angeklagte XXXXXXXXX angesichts einer von ihm um 21:23 Uhr verschickten Sprachnachricht davon aus, dass die Angeklagten durch die von ihnen begangenen Taten "pervers gut leben" könnten. Nach seiner in einer um 21:34 Uhr verschickten Sprachnachricht hätte man nach fünfjähriger Anwendung ihres Steuerhinterziehungsmodells auch persönlich "ausgesorgt".
Seine persönliche Bereicherungsabsicht machte der Angeklagte XXXXXXXXX auch durch die um 21.37 Uhr versendete Sprachnachricht deutlich:
"Die Frage ist ja ganz einfach, was will man. Will man im Monat 10/20/30.000 Euro verdienen, gut dann mach so weiter wie bisher. Spätestens wenn die Kredite abgelöst sind, ist es finanziell entspannter, sodass man sich auch mehr Geld im Monat raus schrauben kann. Will man wirklich richtig richtig reich werden [...] (unverständlich). Wenn man nicht warten will bis man 55 oder 50 keine Ahnung muss man halt kreative Ideen haben."
Um 21:39 Uhr ergänzt der Angeklagte XXXXXXXXX in zwei Nachrichten:
"Ich mein man lebt ja gut und so, ich verdiene ja so schon mehr 98% der Leute aber ich will abgefuckt Reich sein"
"Wie so n Nationalspieler"
Auch der Angeklagte XXXX bringt seine persönliche Bereicherungsabsicht zum Ausdruck, indem er dem Angeklagten XXXXXXXXX um 21:38 Uhr antwortet:
"Ich sag mal so also letzte Woche beim Einsatz neben der XXXXX XXXXX hat die Werft grad ne 135m Yacht auf 5 Ebenen gebaut. die will ich nicht erst mit 60 haben"
Aus den vorstehend zitierten Chats/Sprachnachrichten der Angeklagten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten als Gründer, faktische Geschäftsführer und wirtschaftliche Berechtigte der XXX XXXXXXX XX persönlich in erheblicher Weise - z.B. durch entsprechende Gehälter oder Gewinnausschüttungen - an der durch die Steuerverkürzungen erhöhten Profitabilität der XXX XXXXXXX XX zu partizipieren gedachten.
Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe ist vorliegend unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten auch angebracht.
Angebracht ist die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe, wenn es nach der Art von Tat und Täter zur Erreichung der Strafzwecke sinnvoll erscheint, diesen nicht nur an der Freiheit, sondern darüber hinaus auch am Vermögen zu treffen, vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1976 - 3 StR 8/76, juris Rn. 8; Fischer, 69. A. 2022, § 41 StGB, Rn. 5.
Die Angeklagten sind weiter im Bereich des Verkaufs aufbereiteter gebrauchter Elektronikgeräte unternehmerisch tätig und erzielen hieraus nach eigenen Angaben gegenwärtig Nettoeinkünfte von monatlich 2.700,00 Euro (Angeklagter XXXX) und 3.000,00 Euro (Angeklagter XXXXXXXXX).
Angesichts der von den Angeklagten durch die verfahrensgegenständlichen Taten angestrebten mittelbaren Bereicherung und des Umstands, dass sie ihren Geschäftsbetrieb nicht eingestellt haben, sondern weiter unternehmerisch tätig sind und hieraus erhebliche Nettoeinkommen generieren, erachtet es die Kammer für sinnvoll, diese nicht nur an der Freiheit, sondern darüber hinaus auch am Vermögen zu treffen.
5.
Unter Abwägung aller vorstehend bereits ausgeführter Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die von den Angeklagten begangenen Taten der Steuerhinterziehung jeweils folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet, wobei eine Binnendifferenzierung maßgeblich auf Grundlage der jeweiligen Höhe der Steuerverkürzung erfolgt ist:
Tat Nr. | Zeitraum | Einzelstrafe |
---|---|---|
1 | Januar 2020 | 9 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe |
2 | Februar 2020 | 1 Jahr Freiheitsstrafe und 40 Tagessätze Geldstrafe |
3 | März 2020 | 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe und 70 Tagessätze Geldstrafe |
4 | April 2020 | 1 Jahr 5 Monate Freiheitsstrafe und 80 Tagessätze Geldstrafe |
5 | Mai 2020 | 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagesätze Geldstrafe |
6 | Juni 2020 | 1 Jahr Freiheitsstrafe und 40 Tagessätze Geldstrafe |
7 | Juli 2020 | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe und 50 Tagesätze Geldstrafe |
8 | August 2020 | 1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe und 40 Tagessätze Geldstrafe |
9 | September 2020 | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe und 50 Tagessätze Geldstrafe |
10 | Oktober 2020 | 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze Geldstrafe |
11 | November 2020 | 10 Monate Freiheitsstrafe und 40 Tagessätze Geldstrafe |
12 | Dezember 2020 | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe und 50 Tagessätze Geldstrafe |
13 | Januar 2021 | 1 Jahr 7 Monate Freiheitsstrafe und 80 Tagessätze Geldstrafe |
14 | Februar 2021 | 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe und 90 Tagessätze Geldstrafe |
Bei den Taten Nr. 12, 13 und 14 hat die Kammer erschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagten insoweit Umsatzsteuervoranmeldungen am 12.01.2021, am 10.02.2021 und am 16.03.2021 und somit nach den ersten Durchsuchungen ihrer Wohn- und Geschäftsräume am 17.12.2020 und mithin in Kenntnis des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens begangen haben.
Die Tagessatzhöhe hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB aufgrund der glaubhaften Angaben der Angeklagten zu ihren Nettoeinkommen festgesetzt. Der Angeklagte XXXXXXX verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 Euro, weshalb die Kammer die Tagesssatzhöhe auf 100,00 Euro festgesetzt hat. Von dem Nettoeinkommen des Angeklagten XXXX in Höhe von monatlich 2.700,00 Euro hat die Kammer als besondere Belastung die aufgrund des Studiums der Lebensgefährtin des Angeklagten anfallenden Kosten für eine Zweitwohnung in XXXXXXX in Höhe von monatlich 500,00 Euro als besondere Belastung abgezogen und die Tagessatzhöhe entsprechend auf 70,00 Euro festgesetzt.
Bei der Bemessung der vorstehend aufgeführten Einzelstrafen hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass die neben den Freiheitsstrafen jeweils verhängten Geldstrafen keine Zusatzstrafen darstellen. Vielmehr ist die Kammer nach den Ausführungen unter 4. davon überzeugt, dass die Verhängung einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe vorliegend sinnvoll ist und hat bei der Festsetzung der für jede einzelne Tat tat- und schuldangemessenen Strafe darauf geachtet, dass die jeweilige Summe aus Freiheits- und Geldstrafe das begangene Unrecht und die jeweilige individuelle Schuld der Angeklagten insgesamt angemessen abbildet.
Unter erneuter umfassender Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, der Person der Angeklagten XXXX und XXXXXXXXX und der von ihnen begangenen Taten hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafen von 1 Jahr 9 Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe für beide Angeklagte jeweils auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Hierbei hat die Kammer aufgrund der Gleichartigkeit der von den Angeklagten begangenen Taten eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen vorgenommen. Eine solche ist auch deswegen gerechtfertigt, weil die Angeklagten ihr Steuerhinterziehungssystem nur einmal einrichten und in Gang setzen brauchten und anschließend lediglich die Rückkehr zur Regelbesteuerung einen Aufwand bedeutet hätte.
Bei der Festsetzung dieser Gesamtstrafen ist der Kammer bewusst, dass bei Steuerschäden von über einer Million Euro regelmäßig keine zur Bewährung aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe mehr in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen von Milderungsgründen von besonderem Gewicht, vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2012 - 1 StR 525/11, juris Rn. 33 ff.; BGH, Urt. v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08, juris Rn. 42.
Hier liegen nach Auffassung der Kammer jedoch solche Milderungsgründe von besonderem Gewicht vor.
Ein besonderes Gewicht kommt vorliegend bereits den Geständnissen der Angeklagten zu. Diese sind nicht erst zu Beginn der Hauptverhandlung oder gar nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgt. Vielmehr haben die Angeklagten sich bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren umfänglich geständig eingelassen, an der Aufklärung der von ihnen und anderen (XXXX XXXXXXXXX) begangenen Taten mitgewirkt und so das Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren erheblich verkürzt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Steuerstrafverfahren häufig komplexe Sachverhalte zum Gegenstand haben, Auslandsermittlungen erfordern und oft viele Jahre andauern. Dabei stellt es eine gängige Verteidigungstaktik dar, die Tatvorwürfe so lange wie möglich zu bestreiten und alle Verfahrensabschnitte (Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren) so stark wie möglich zu verzögern, um im Rahmen der Strafzumessung zur Berücksichtigung eines langen Zeitablaufs seit der Tat, einer erheblichen Dauer des Verfahrens und möglicherweise sogar einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als jeweils für die Angeklagten sprechende Strafzumessungsgesichtspunkte zu gelangen. Diese Möglichkeit haben die Angeklagten vorliegend nicht genutzt, sondern sich frühzeitig und vollumfänglich geständig eingelassen, was sich deutlich zu ihren Gunsten auswirken muss. Nach dem Dafürhalten der Kammer darf es den Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich durch ihre frühzeitigen und glaubhaft von Reue getragenen Geständnisse der Anwendung weiterer strafmildernder Umstände beraubt haben.
Das übrige Nachtatverhalten der Angeklagten ist ebenfalls von ehrlicher Reue und dem starken Bemühen um eine Wiedergutmachung des von ihnen verursachten Steuerschadens geprägt. Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 46a, 46b StGB vorliegend nicht erfüllt sind, ist gemäß § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, dass die Angeklagten die von ihnen faktisch geführte XXX XXXXXXX XX nach der zweiten Durchsuchung im März 2021 und nach der Vollstreckung von Vermögensarresten nicht abgewickelt und den Steuerschaden offengelassen haben, wie es nach Aussage des überwiegend mit Umsatzsteuerhinterziehung befassten Steuerfahnders XXXXX der absolute Regelfall ist. Stattdessen haben die Angeklagten den Geschäftsbetrieb unter erheblichem persönlichen Einsatz fortgeführt und auf diese Weise den zur Wiedergutmachung der Steuerverkürzung erforderlichen Geldbetrag erwirtschaftet. Darüber hinaus haben sie umfangreiche Angaben zu Herrn XXXX XXXXXXXXX und dem von ihm vertriebenen "Steuersparmodell" gemacht, wobei es den Angeklagten nicht angelastet werden kann, dass die hierzu geführten Ermittlungen eher versandet sind und das gegen den gesondert verfolgten XXXXXXXXX geführte Ermittlungsverfahren laut Auskunft der Staatsanwaltschaft letztlich nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist.
Außerdem spricht für die Angeklagten nicht allein ihr straffreies Vorleben. Wie sich aus ihren Einlassungen und der Aussage des Steuerfahnders XXXXX ergibt, sind sie beide bereits seit vielen Jahren - der Angeklagte XXXX seit 2014 und der Angeklagte XXXXXXXXX seit 2011 - unternehmerisch tätig und haben sich in dem weit überwiegenden Zeitraum ihrer unternehmerischen Tätigkeit steuerehrlich verhalten. Lediglich in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 14 Monaten haben sie sich steuerunehrlich verhalten. Auch hierin sieht die Kammer einen Milderungsgrund (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08, juris Rn. 45)
Unter Vornahme einer Gesamtbetrachtung der für die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, bei welcher insbesondere die frühzeitige und umfängliche geständige Einlassung der Angeklagten, ihr erheblicher persönlicher Einsatz zur Schadenswiedergutmachung und auch die schwerwiegenden familiären bzw. freundschaftlichen Folgen (Zerrüttung des Verhältnisses zu XXXXX XXXX) starkes Gewicht finden, erkennt die Kammer vorliegend Milderungsgründe von besonderem Gewicht, welche jeweils die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen tat- und schuldangemessen erscheinen lassen. Dass der von den Verurteilten verursachte Verkürzungsbetrag mit insgesamt 1.806.272,30 Euro deutlich oberhalb der Schwelle von 1 Mio. Euro liegt, wird zudem teilweise dadurch nivelliert, dass die Festsetzung dieses Schwellenwertes Ende 2008, mithin vor etwa vierzehneinhalb Jahren erfolgte. Angesichts der seitdem stattgefundenen Inflation wäre heute möglicherweise ohnehin ein höherer Schwellenwert anzusetzen.
Die Tat- und Schuldangemessenheit der Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils 2 Jahren ergibt sich vorliegend auch unter Berücksichtigung des gegen die Angeklagten verhängten Gesamtstrafenübels. Denn die Kammer hat neben der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 41 StGB auch eine Gesamtgeldstrafe gegen die Angeklagten verhängt, welche keine Zusatzstrafe darstellt, sondern einen originären Teil der insgesamt tat- und schuldangemessenen Strafe.
6.
Die gegen die beiden Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen können jeweils zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kammer hat die Erwartung, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden (§ 56 Abs. 1 StGB). Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass die Angeklagten bislang strafrechtlich nie in Erscheinung getreten sind und erstmals eine Freiheitsstrafe gegen sie verhängt wird. Darüber hinaus haben sie sich schon zu einem frühen Zeitpunkt einsichtig und reuig gezeigt, geständige Einlassungen abgegeben und den von ihnen verursachten Steuerschaden wiedergutgemacht. Beide Angeklagten leben seit längerer Zeit in einer festen Beziehung, sind berufstätig und haben auch im Übrigen stabile soziale Lebensverhältnisse.
Darüber hinaus liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Verurteilten besondere Umstände vor, welche vorliegend eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB). Hierbei ist insbesondere der besondere persönliche Einsatz zu berücksichtigen, mit welchem die Angeklagten den Betrieb der XXX XXXXX XX fortgeführt und hierdurch den in Deutschland entstandenen Steuerschaden zwischenzeitlich vollständig wiedergutgemacht haben. Einen besonderen Umstand i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB erkennt die Kammer auch in dem frühzeitigen Bestreben der Angeklagten, sich ihrer Verantwortung zu stellen, geständige Einlassungen abzugeben und bei der Aufklärung der von ihnen und anderen begangenen Steuerstraftaten mitzuwirken.
Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet keine Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen (§ 56 Abs. 3 StGB). Zwar läge dies angesichts der außerordentlichen Höhe des Verkürzungsbetrags nahe, auch um der in der Bevölkerung teilweise vertretenen Auffassung von Steuerdelikten als vermeintlich opferlosen Kavaliersdelikten entgegenzuwirken, vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2012 - 1 StR 525/11, juris Rn. 46. Insoweit ist jedoch der vollständige Sinneswandel der Angeklagten von ihrer im WhatsApp-Chatverlauf dokumentierten Bereicherungsabsicht auf Kosten des Fiskus und letztlich der Allgemeinheit hin zu ihrer Reue, Aufklärungshilfe und Rückzahlung des Verkürzungsbetrags durch lang andauernden und erheblichen persönlichen Einsatz zu berücksichtigen.
VI.
Eine Einziehungsentscheidung ist vorliegend gemäß § 73e StGB ausgeschlossen, da die verkürzten deutschen Steuern bereits vollständig an das Finanzamt XXXXXXXXXXX abgeführt worden sind.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.