Landgericht Oldenburg
Urt. v. 05.11.2024, Az.: 12 O 3033/23
Rechtliche Verantwortlichkeit für den Verlust eines Warenbestandes im Rahmen eines Lagervertrages
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 05.11.2024
- Aktenzeichen
- 12 O 3033/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 34191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 475 HGB
- § 467 HGB
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 135.855,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2023 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Der Streitwert wird auf 135.855,08 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Verantwortlichkeit für den Verlust eines Warenbestandes.
Die Klägerin ist gemeinsam mit der XXX, Versicherer der XXX in Bremen (im weiteren: XXX). Für die Klageforderung besteht eine Einzugsermächtigung des Mitversicherers.
Zwischen der XXX und der Beklagten besteht ein Logistik-Dienstleistungsvertrag nebst Qualitätsvereinbarung (Anlagen K2, K3). Im Kern verpflichtet sich die Beklagte zur Einlagerung von Waren der XXX und zur Herausgabe (nur) an berechtigte Dritte. Die Bedingungen des Rahmenvertrages wurden von XXX formuliert. Konkrete Vorgaben zur Kontrolle der Berechtigung von abholenden Frachtführern hat die Firma XXX hierbei nicht vorgesehen, sondern nur den allgemeinen Hinweis: "Die Methode zur Sicherstellung eines vollzähligen Warenausgangs ist dem LDL freigestellt." (scl: der Beklagten").
XXX veräußerte einen Lagerbestand Kaffee im Wert der Klageforderung an eine XXX XXX in Luxemburg, ex Lager Beklagte. Die Abholung war vereinbart für den 30.03.2023, 10:00 Uhr. Insoweit stand die Beklagte in direkter Korrespondenz mit der Peter Hennen S.a.r.l.. Tatsächlich wurde die Ware vorzeitig durch einen Unbekannten am 29.03.2023 nach 20:00 Uhr abgeholt und stand sodann dem von der XXX mit der Abholung beauftragten Transportunternehmer nicht mehr zur Verfügung.
Eine Referenznummer für die Abholung wird von der XXX generiert und sowohl der Beklagten als auch dem beauftragten Abholer bekannt gegeben. Es handelt sich um die Nummer des Lieferscheins. Aufgrund der Vorlage der Referenznummer wurden im Büro der Beklagten die übrigen Warenbegleitdokumente ausgestellt und dem Abholer übergeben.
Am 30.03.2023 stellte die Beklagte bei der Polizei Bremen Strafanzeige wegen Betruges (Anlage K12). Ein Täter konnte nicht ermittelt werden (StA Bremen 802 UJs 49803/23).
Am 14.06.2023 sendete ein Mitarbeiter der Firma XXX Herr XXX, dem für diese Schadensangelegenheit zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn XXX, eine Email (Anlage B 2) wie folgt: "Guten Morgen Herr XXX, wie zwischen den Herren XXX, XXX und XXX abgestimmt, werden wir unsere Forderung aus dem Schaden durch den Diebstahl vom 29.03.2023 von 21.072 kg Röstkaffee gegen Sie nicht aufrecht erhalten. Die Abwicklung und Regulierung wird über die Versicherungen vorgenommen werden."
Die Klägerin behauptet,
eine vorausgehende Übung der Abwicklung wie am 29.03.23 vorgenommen, habe es zwischen den Parteien nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der unbekannte Abholer habe die als Ausweis vereinbarte Referenznummer "XXX" als Zettel bei Abholung der Ware vorlegt. Der Abholer sei ortskundig und mit den Abläufen vertraut gewesen. Sie meint, zu einer weitergehenden Prüfung von dessen Berechtigung sei sie nicht verpflichtet gewesen. Weiter behauptet die Beklagte im einzelnen, vier namentlich benannte Mitarbeiter hätten bei ihr als einzige Kenntnis von der Referenznummer gehabt; keine von diesen Personen haben die Referenznummer weitergegeben. Sie meint, XXX habe durch die E-Mail vom 14.06.2023 auf eine etwaige Ersatzforderung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet.
I.
Die Beklagte haftet der Klägerin aus abgetretenem Recht für den durch den Verlust der Ladung Kaffee entstandenen Schaden. Die Schadenshöhe als solche ist unstreitig.
Die Beklagte haftet für den gegenständlichen Schaden nach § 475 HGB, nachdem das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Lagervertrag im Sinne der §§ 467 ff HGB zu qualifizieren ist. Die Beklagte war aufgrund des Lagervertrages verpflichtet, den eingelagerten Warenbestand nur an XXX als Einlieferer oder einem von dieser benannten Dritten auszuhändigen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt, so dass die Beklagte ihre primäre Leistungspflicht nicht zu erfüllen vermochte. Daraus ist der XXX ein Schaden entstanden, der durch die Klägerin aufgrund der im verfahren dokumentierten Abtretung und Einziehungsermächtigung liquidiert wird.
Grundsätzlich hat der Einlagerer die Übergabe von unbeschädigtem Gut und die Entgegennahme von beschädigtem Gut darzulegen und zu beweisen. Steht danach fest, dass das Gut im Obhutszeitraum Schaden genommen haben oder verloren gegangen sein muss, kann sich der Lagerhalter entlasten, indem er darlegt und beweist, dass der eingetretene Schaden oder der Verlust auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte abgewendet werden können.(Graf v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Transportrecht Rn. 77, beck-online) Die Haftung entfällt nur dann, wenn feststeht, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Den ihr insoweit abliegenden Beweis hat die Beklagte nicht führen können, weil es bereits an der Darlegung fehlt, dass der Schaden nicht vermieden werden konnte.
Insoweit war es die Pflicht der Beklagten als Lagerhalter, vertraglich die Bedingungen festzulegen, unter denen eine rechtssichere Übergabe an den Abholer erfolgen konnte. Diese Aufgabenverteilung ist der im Tatbestand zitierten Passage eindeutig zu entnehmen. Sie ist auch sachgerecht, weil es Kerngeschäft und Fachkompetenz der Beklagten als Lagerhalterin ist, genau diese Bedingungen zu definieren. Dagegen verfängt auch nicht die Argumentation der Beklagten, eine "unbürokratische" Abwicklung habe im Interesse der XXX gelegen, diese habe sich damit auch einverstanden erklärt und sie sei wiederholt praktiziert worden. Dieser Argumentation legt bereits die Fehlvorstellung zugrunde, die XXX habe die Beklagte von ihrer gesetzlichen Haftung befreit. Eine derartige Erklärung ist nicht abgegeben worden und in Ermangelung einer solchen war das Handeln der XXX zu recht von der Erkenntnis bestimmt, dass bei einem Verlust der Ware eine Haftung der Beklagten gegeben ist. Daraus erhellt ohne weiteres, dass die XXX weder verpflichtet war noch ein Interesse hatte, besonders rigide Vorgaben für die Herausgabe der Ware zu vereinbaren. Es ist das Geschäft der Beklagten, hier für eine Übergabe zu sorgen, und sie musste aus ihrer Sachkenntnis die Bedingungen dafür formulieren. Dass dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte bewirkt werden könne, bedarf keiner besonderen Darlegung, weil es gerichtsbekannt im Warenverkehr seit jeher so gehandhabt wird: es können (halbwegs) fälschungssichere Dokumente ausgehändigt und wieder eingesammelt werden, es können geschützte Codes übergeben werden oder bei der Ausgabe Nachfrage gehalten werden oder wenigstens die Identität des Abholers dokumentiert werden. Auf all das hat die Beklagte verzichtet. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, erscheint doch der Hinweis geboten, dass hier eine besondere Sorglosigkeit zur Anwendung kam, wenn allein die Nummer dies Lieferscheins zu nennen war und der Abholer dann sogar von der Beklagten mit weiteren Papieren versorgt wurde.
Das Bestreiten der Klägerin bezüglich der Generierung der Referenznummer (als Nummer des Lieferscheines) ist prozessual unbeachtlich, weil dieser Umstand Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung ist. Für die Entscheidung kommt es darauf indes nicht an, weil das Gericht diesen Umstand zu ihren Gunsten wertet.
Keine streitentscheidende Bedeutung kann daher das Vorbringen der Beklagten gewinnen, für sie sei allein die XXX berechtigte Abholerin gewesen; diese habe sie aber regelmäßig über die Person des von ihr beauftragten Abholers im Unklaren gelassen. Es erwächst keine rechtserhebliche Übung zwischen den Parteien daraus, dass man bereits bei früheren Auslieferungen auf eine wirksame Ausgangskontrolle verzichtet hat; der Beklagten hätte es in jedem Einzelfall freigestanden, durch eine Nachfrage bei ihrer Auftraggeberin die Legitimation des Abholers zu überprüfen. Die Beklagte selbst hat aus der Kommentarliteratur ihre Verpflichtung begründet, dies in zumutbarer Weise zu tun. Das Gericht hat keine Zweifel, dass es auch im zu entscheidenden Fall eine zumutbare Möglichkeit gab - insbesondere war es in keiner Weise erforderlich oder von XXX zugestanden, dass die Ware vor dem vereinbarten Termin abzugeben war. Von einer Garantiehaftung ist man hier sehr weit entfernt; auch geht es nicht darum, ex post besonders einschneidende Vorsichtsmaßnahmen zu erdenken. Die Beklagte beruft sich vorliegend auf eine denkbar wirkungslose Ausgangskontrolle, die auch ex ante kaum zu einer Abwehr von Betrugsversuchen geeignet war.
Soweit die Beklagte sich im Schriftsatz vom 28.11.2024 auf einen Vorgang aus dem Jahre 2021 bezieht, so ist ihr neuer Sachvortrag durch die Stellungnahmemöglichkeit nicht eingeräumt worden. Im übrigen zeigt der Vorgang nur, dass eine konkrete Absprache mit XXX jederzeit möglich war, so dass unklar bleibt, warum die Beklagte im Schadensfall keinen Gebrauch davon gemacht hat.
II.
Auf einen Erlass der Forderung kann die Beklagte sich nicht berufen. Eine solche Bedeutung kommt der E-Mail vom bei einer Auslegung nach der Verkehrssite (§§ 133, 157 BGB) nicht zu. Vielmehr enthält die E-Mail lediglich den Hinweis, dass die weitere Klärung und Abwicklung den Versicherungen überlassen bleiben soll. Nur insoweit erklärt der Verfasser der E-Mail, dass der direkte Anspruch nicht mehr erhoben wird.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt wegen des vorgerichtlichen Verzugs aus §§ 284 ff. BGB, §§ 352 f. HGB.
Die sonstigen Nebenentscheidungen habe ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 709 ZPO.