Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.11.2025, Az.: 1 ME 77/25

Streit um die Zurückstellung eines Baugesuchs für ein Einfamilienhaus; Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheids

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.11.2025
Aktenzeichen
1 ME 77/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1125.1ME77.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.06.2025 - AZ: 4 B 4362/25

Amtlicher Leitsatz

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheids nach § 15 Abs. 1 BauGB kann sich auf die Darlegung der Gründe beschränken, die auch die Zurückstellung selbst tragen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 24. Juni 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.166,67 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung eines Baugesuchs für ein Einfamilienhaus.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks am Rand der Ortslage der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich von deren Bebauungsplan Nr. XXX "Mühlenhofsweg", der dort ein Allgemeines Wohngebiet ohne Baugrenzen festsetzt. Mit bei der Antragsgegnerin am 13. November 2024 eingegangener Bauvoranfrage beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück. Am 4. April 2025 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für eine 1. Änderung des Bebauungsplans, der am 17. April 2025 bekannt gemacht wurde. Dem Aufstellungsbeschluss war ein Planentwurf beigefügt, nach dem das Vorhaben außerhalb einer Baugrenze läge. Am 6. Mai 2025 erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen, bis zum 31. Januar 2026 befristeten Zurückstellungsbescheid, ordnete dessen sofortige Vollziehung an und führte zur Begründung aus:

"Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, weil das Vorhaben die Planungsabsichten der Gemeinde zu durchkreuzen droht. Bei fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünde die Gefahr eines Leerlaufens der gemeindlichen Planungsabsichten, da im Falle eines Widerspruchs das Baugenehmigungsverfahren, um welches es sich bei einer Bauvoranfrage handelt, unverzüglich fortzusetzen wäre. Es liegt regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse die rechtmäßigen Planungsabsichten der Gemeinde nicht zu gefährden. Das ist ein Gesichtspunkt, welcher regelmäßig die Anordnung des Sofortvollzuges trägt."

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgemäß erhobenen Widerspruchs, hilfsweise auf Aufhebung der Vollziehungsanordnung, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfordere die Vollziehungsanordnung nicht in allen Fällen ein über den Gesetzeszweck hinausgehendes zusätzliches Vollzugsinteresse. Im Hinblick auf den Zweck der auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Maßnahme, die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, seien an die Begründung des Sofortvollzugs einer Zurückstellung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung nämlich regelmäßig ins Leere gehen. Daher sei ausreichend, dass sich die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genau hierauf gestützt habe. Wichtig sei, dass sich die Behörde der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung in Abweichung von der gesetzlichen Regel bewusst werde; daran habe die Kammer hier keine Zweifel. In materieller Hinsicht treffe das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es habe dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung seien grundsätzlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweise sich der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiege regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stelle sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, trete das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Letzteres sei hier der Fall. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre - bekannt gemachter Planaufstellungsbeschluss und hinreichend konkretisierte Planziele - lägen vor. Das Vorhaben der Antragstellerin sei geeignet, die Verwirklichung der Planziele wesentlich zu erschweren, da die Antragsgegnerin mit der Planung eine Freihaltung des Vorhabenstandorts von Bebauung anstrebe. Die Dauer der Vollziehungsanordnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zulässig sei eine Zurückstellung für ein Jahr, von dem Zeiträume, in denen der Bauantrag über eine angemessene Bearbeitungszeit von drei Monaten hinaus nicht bearbeitet worden sei, abzuziehen seien. Bei einem Eingang der Voranfrage am 13. November 2024 werde diese Frist von einer Zurückstellung bis zum 31. Januar 2026 gewahrt.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge, einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt; es vermenge die materiellen und formellen Anforderungen der sofortigen Vollziehung. Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass beide eng miteinander verknüpft sind. Decken sich die Gründe, die den Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts rechtfertigen, - hier die Besorgnis, die positive Bescheidung der Bauvoranfrage könne die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele vereiteln - mit den Gründen, die materiell-rechtlich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen können, so ist auch im Rahmen der formellen Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht mehr gefordert werden, als dass eben diese Gründe wiedergegeben werden. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hier ersichtlich abgestellt.

Die Rüge, die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hier deshalb defizitär, weil die Antragsgegnerin verkannt habe, dass deren Zweck - eine Durchkreuzung der Planungsabsichten der Antragsgegnerin zu verhindern - angesichts der begrenzten Geltungsdauer des Zurückstellungsbescheides ohnehin nicht erreicht werden könne, überzeugt nicht. Zum einen erfordert § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die von der Behörde gewählte Begründung der materiellen Überprüfung standhält. Unerheblich ist deshalb, ob die gegebene Begründung richtig und ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug tatsächlich gegeben ist (Nds. OVG, Beschl. v. 12.1.2024 - 1 ME 104/23 -, BauR 2024, 629 = juris Rn. 12; v. 15.6.2021 - 13 ME 243/21 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Auch steht der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Einzelfallbezug der Begründung nicht bereits dann in Frage, wenn es dem Antragsteller gelingt, ein auf den Einzelfall bezogenes Gegenargument zu benennen, das die Behörde möglicherweise übersehen hat. Zum anderen verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass die Effektivität ihrer Vollziehungsanordnung nicht davon abhängt, dass ihre Bauleitplanung im Zurückstellungszeitraum abgeschlossen werden kann; ausreichend ist, dass ihr die Zurückstellung hinreichend Zeit verschafft, um eine Veränderungssperre zu entwerfen, zu beschließen und in Kraft zu setzen. Dass das möglich war, liegt auf der Hand und bedurfte keiner weiteren Darlegung seitens der Antragsgegnerin.

Aus dem letztgenannten Grund geht auch das auf materiell-rechtlicher Ebene - teils bezogen auf die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Erlass eines Zurückstellungsbescheids nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB, teils unmittelbar auf die im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung - wiederholte Argument, die Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage, jedenfalls aber die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides sei zur Sicherung der Bauleitplanung ungeeignet und daher unverhältnismäßig, weil der Zurückstellungszeitraum zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens nicht ausreiche, fehl. Auch hier wird die Möglichkeit der Antragsgegnerin, in diesem Fall die Zurückstellung um eine Veränderungssperre zu ergänzen, außer Acht gelassen.

Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich im Rahmen der inhaltlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht auf eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs habe beschränken dürfen, sondern auch im Falle fehlender Erfolgsaussichten noch das Bestehen eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung feststellen müssen, ist ebenfalls unbegründet. Zwar ist der von der Antragstellerin umrissene Prüfungsmaßstab im Ansatz zutreffend. Die Antragstellerin verkennt aber, dass das Verwaltungsgericht zuvor bereits zutreffend dargelegt hat, dass die Gründe für den Erlass eines Zurückstellungsbescheids nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelmäßig - und so auch hier - gleichzeitig das (materielle) besondere Vollziehungsinteresse begründen. Angesichts dessen erübrigten sich erneute Ausführungen dazu.

Dass das Verwaltungsgericht nach Feststellung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides und der Feststellung, dass die für den Erlass dieses Bescheides streitenden Gründe gleichzeitig die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordern, da der Bescheid anderenfalls ins Leere ginge, auf eine weitergehende Interessenabwägung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Umstände, die in dieser Lage gleichwohl noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen und hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen. Dass dem Vorhabenträger mit einer Zurückstellung befristet die Möglichkeit genommen wird, sein Grundstück in Übereinstimmung mit dem geltenden Bauplanungsrecht zu nutzen und damit einer drohenden, ihm nachteiligen Bauleitplanung zuvorzukommen, ist in der in § 15 BauGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Interessenabwägung bereits abgebildet. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Nutzung dieses Plansicherungsinstruments unter Umständen vorangegangenen Planungsaufwand entwertet. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin, sollte sich die Zurückstellung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, ggf. Amtshaftungsansprüche zustünden, während der im Falle einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erteilende Bauvorbescheid auch dann wirksam bliebe, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides ergäbe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).