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§ 17 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn

  1. 1.

    die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;

  2. 2.

    die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;

  3. 3.

    Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreterinnen oder Vertreter bestehen.

(2) 1Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn

  1. 1.

    der Streit bei Gericht anhängig ist, sofern nicht das Gericht gemäß § 278a Abs. 1 der Zivilprozessordnung eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat, oder

  2. 2.

    das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind.

2Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt einverstanden erklären.