Landgericht Hannover
Urt. v. 24.06.2024, Az.: 13 O 97/23

Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung in der Firmierung und mit dieser in der Öffentlichkeit aufzutreten

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
24.06.2024
Aktenzeichen
13 O 97/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 27016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2024:0624.13O97.23.00

In dem Rechtsstreit
XXX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
XXX
gegen
1. XXX
2. XXX
-Beklagte-
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
XXX
hat das XXX Landgericht Hannover - 13. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am XXX Landgericht , die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX und die XXX Richterin am Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt seit 2003 die in XXX gelegene XXX als Belegkrankenhaus inklusive verschiedener Hauptabteilungen, in der verschiedene ambulante und stationäre Behandlungen und Operationen angeboten und durchgeführt werden. Schwerpunktgebiete sind dabei unter anderem die Orthopädie, die plastisch-ästhetische Chirurgie und die HNO. Die XXX Geschäftsführer der Beklagten erbrachten zuvor mehrere Jahre in dem Objekt der XXX medizinische Leistungen.

Die Geschäftsführer der Beklagten entschlossen sich, eine eigene Klinik aufzubauen, in der sie medizinische Leistungen unter anderem auf den Gebieten der plastisch-ästhetischen und orthopädischen Chirurgie sowie der HNO anbieten und erbringen. Zum Zwecke der Umsetzung des Geschäftsbetriebes gründeten sie die Beklagten. Als Belegarzt-Klinik sind bei den Beklagten keine behandelnden oder operierenden Ärzte angestellt.

Die Beklagte zu 1. wurde unter der HRA und die Beklagte zu 2. wurde unter der HRB jeweils im November 2021 im Handelsregister eingetragen.

Ab Oktober 2022 stellten die Beklagten Personal für die unter der Bezeichnung XXX betriebene Klinik ein. Am 28. November 2022 XXX wurde die von den Beklagten unter der Bezeichnung betriebene XXX Klinik dann offiziell eröffnet. Die Beklagten treten mit ihrer Firmierung auch öffentlich im Internet auf. Darüber hinaus verwenden die Beklagten ein Logo in Form eines Strich-Punkt-Bogen-Signet auf ihrer Internetseite, für dessen Aussehen auf die Abbildung auf dem Schreiben der Anlage K 4 (Blatt 114 d.A) verwiesen wird.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten jeweils vom 06. Januar 2023 forderte die Klägerin die Beklagten auf, es zu unterlassen, die Namensbezeichnung XXX in der XXX Öffentlichkeit zu verwenden und eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen (Anlagen K 1 und 2, Bl. 7-10 d. A.). Auf die Schreiben vom 6. Januar 2023 erwiderten die Beklagten durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2023 (Anlage B1, Bl. 56 ff. d. A.) und sie ließen die Ansprüche zurückweisen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten benutzten das ehemalige Landeswappen des Landes XXX, ein Strich-Punkt-Bogen-Signet auf ihrer Website. Ferner habe sie nicht bereits im November oder Dezember 2022 Kenntnis von der Verwendung der Firmierung XXX nebst Wappen durch die Beklagten erlangt. Vielmehr habe sie erst im Januar 2023 von der Gründung der Beklagten erfahren.

Sie meint, ihr stünde gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagten würden gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstoßen, weil sie durch die Verwendung des Namensbestandteiles XXX in bewusster und irreführender Art und Weise einen falschen Eindruck über ihre Stellung auf dem Gebiet der Erbringung medizinischer Leistungen in erwecken würden. Die Klägerin werde in ihren Rechten verletzt, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass zukünftige Patienten, die eine Operation auf den genannten Gebieten planen oder in Erwägung ziehen, sich in Folge der Irreführung über die Größe und Stellung der Beklagten in die Einrichtung der XXX begeben und operieren lassen würden. Dadurch entstünden der Klägerin Umsatz- und Gewinnausfälle. Die Firmierung der Beklagten und ihr Auftritt im Wettbewerb seien daher dazu geeignet, erhebliche Schädigungen im Wettbewerb hervorzurufen.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung XXX in ihrer Firmierung zu verwenden und mit diesem in der Öffentlichkeit aufzutreten,

  2. 2.

    der Beklagten zu 1.) für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000,00 EUR im Einzelfall anzudrohen,

  3. 3.

    die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung XXX in ihrer Firmierung zu verwenden und mit diesem in der Öffentlichkeit aufzutreten,

  4. 4.

    der Beklagten zu 2.) für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000,00 EUR im Einzelfall anzudrohen,

  5. 5.

    die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen den Domainnamen XXX zu verwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin die Klage innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von der Benutzung der Bezeichnung XXX durch die Beklagten eingereicht habe. Spätestens Anfang Dezember 2022 habe die erforderliche Kenntnis von der Benutzung der Bezeichnung XXX schlicht lebensfremd, davon auszugehen, dass die Klägerin, deren Geschäftsführer in geschäftsansässig ist, über XXX XXX langen Zeitraum von zwei Jahren nichts von dem Aufbau eines direkten Wettbewerbs in der gleichen Stadt unter der Bezeichnung samt prominentem Neubau mitbekommen habe.

Sie sind der Ansicht, das von den Beklagten auf ihrer Webseite benutzte Symbol habe nicht im XXX Ansatz etwas mit dem seit vielen Jahren bestehenden offiziellen Landeswappen von XXX zu tun. Sie bestreiten Ähnlichkeiten zu dem offiziellen Landeswappen von XXX. Bei dem von der Klägerin angegriffenen Namensbestandteil XXX in ihrer Firmierung handele es sich im Übrigen lediglich um eine Ortsangabe, die auf das Tätigkeitsgebiet und den Ort, an dem die Beklagten ihre Dienstleistungen anbieten, hinweise. Ein Hinweis auf eine bestimmte Stellung auf dem Gebiet der Erbringung medizinischer Dienstleistungen in XXX sei damit nicht verbunden und werde vom Verbraucher darin auch nicht gesehen, so dass es an einer Irreführung fehle.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts XXX folgt aus §§ 71 Abs. 1 GVG, § 14 Abs. 1 UWG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 12, 17 ZPO, weil die Beklagten ihren Sitz im hiesigen Bezirk haben.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG auf Unterlassung gegen die Beklagten, die Bezeichnung XXX in deren Firmierung zu verwenden und mit dieser in der Öffentlichkeit aufzutreten oder den Domainnamen XXX zu verwenden.

a. Als Mitwettbewerberin der Beklagten auf dem Markt für medizinische Leistungen und Angebote in den Bereichen der Orthopädie und der plastisch-ästhetischen Chirurgie sowie der HNO ist die Klägerin anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

b. Der Anspruch der Klägerin scheitert jedoch, weil bereits keine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten vorliegt und die Firmierung XXX " insbesondere keine Allein- oder Spitzenstellung zu begründen vermag.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt gemäß § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs enthält.

aa. Der Hinweis auf ein bestimmtes Gebiet oder einen Ort in der Firma oder Unternehmensbezeichnung setzt voraus, dass das Unternehmen besonderen Bezug zu dem angegebenen Gebiet oder Ort hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 4.105; Gloy/Loschelder/DanckwertsUWG-HdB, § 59 Irreführende geschäftliche Handlungen und Unterlassungen (§§ 5, 5a UWG) Rn. 419, beck-online). Auf einzelne Branchen beschränkt besteht kein Erfahrungssatz, dass die Benutzung von geografischen Angaben in der Geschäftsbezeichnung als Alleinstellungsberühmung aufgefasst wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 4.106, m. w. N.). Ob ein entsprechendes Verkehrsverständnis besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls, vor allem von der Art des Unternehmens und den sonstigen Firmenbestandteilen, ab (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 4.106).

Insoweit mag das Publikum im Einzelfall auf eine Sonderstellung des Anbieters schließen, z.B. im Hinblick auf seine Bedeutung, seine Leistungsfähigkeit, seine Qualifikation oder den Geschäftsumfang. Dabei ist bei der Annahme einer Irreführung insgesamt Zurückhaltung geboten; jedenfalls kann aus der bloßen Benutzung geographischer Angaben in einer Geschäftsbezeichnung nicht ohne Weiteres auf die Behauptung einer Allein- bzw. Spitzenstellung geschlossen werden (MüKoUWG/Busche, 3. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 612, m. w. N.). Es muss immer auch bedacht werden, dass die geographische Angabe vom Publikum häufig nicht als Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung gedeutet werden wird, sondern schlicht als Hinweis auf das (vorwiegende) Betätigungsgebiet (OLG Celle Urt. v. 17.11.2011 - 13 U 168/11, BeckRS 2012, 3386, beck-online; MüKoUWG/Busche, 3. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 612, m. w. N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Irreführungseignung ist die Verkehrsauffassung, d. h. das Verständnis, welches ein durchschnittlicher Angehöriger der angesprochenen Verkehrskreise bei verständiger Würdigung entwickelt (OLG Braunschweig Beschl. v. 10.8.2011 - 2 W 77/11, GRUR-RS 2012, 05378, beck-online).

bb. Unter Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe kann nicht angenommen werden, dass die Beklagten mit der Firmierung oder der Führung ihrer Domain suggerieren, dass ihr unter allen Kliniken in der Region eine Spitzenstellung zukommt.

Dem Berühmen einer Spitzenstellung steht entgegen, dass es an weiteren Zusätzen sowohl in der Firmierung als auch in der Domain fehlt, die die Spitzenstellung hervorheben könnten. So verwenden die Beklagten etwa nicht einen bestimmten Artikel vor XXX, der darauf hindeuten könnte, dass ihr eine besonders hervorgehobene Position zukommen soll (vgl. auch OLG Hamm Anerkenntnisurteil v. 19.7.2013 - 27 W 57/13, BeckRS 2013, 13596, beck-online; OLG Hamm Urt. v. 19.6.2008 - 4 U 63/08, BeckRS 2008, 21422, beck-online). Allein das Hinzufügen eines Ortsnamens vermag nicht eine besondere Herausstellung zu leisten, sondern stellt lediglich klar, dass diese Klinik sich in XXX (vgl. OLG München Beschl. v. 28.4.2010 - 31 Wx 117/09, BeckRS 2010, 11615, beck-online). So kann der Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte sich auch nennen können, XXX Ortsbezug habe schaffen wollen, nicht durchgreifen. Denn die Beklagten haben eine Klein- und Zusammenschreibung ihres Namens ausgewählt und auf ein "die" XXX verzichtet. Damit kann daraus auch ohne die Präposition "in" nur die Verknüpfung zum Standort abgeleitet werden. Die Beklagten haben überdies ihre Namen weder durch die Verwendung des Superlativs noch durch die Voranstellung eines Adjektivs mit einer empfehlenden Bedeutung versehen. Zudem ist sowohl den Patienten als auch selbstredend den Ärzten bewusst, dass es in XXX mehr als nur eine Klinik gibt. Hier liegt gerade auch der Unterschied zu der von der Klägerseite zitierten BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1963 (BGH, Urteil vom 29.11.1963 - Ib ZR 33/62 (OLG Celle) "Kiesbaggerei", GRUR 1964, 314, beckonline). Denn anders als bei einer Kiesbaggerei wird es jedem durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Patienten, aber auch jedem Belegarzt, klar sein, dass es zahlreiche Kliniken in XXX und Umgebung gibt. Ohnehin dürfte die frühere Rechtsprechung durch zahlreiche neuere Urteile überholt sein (vgl. dazu auchKöhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 2.1342.131). Der neueren Rechtsprechung ist bereits deswegen der Vorzug zu geben, weil sie im Einklang mit einer ebenfalls neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2010 (StbSt (R) 2/10, BeckRS 2010, beck-online) steht (vgl. OLG Celle Urt. v. 17.11.2011 - 13 U 168/11, BeckRS 2012, 3386, beck-online).

Der Zusatz des Stadtnamens vermag auch keine irreführende Größe und Kompetenz der Klinik zu begründen. Der XXX als potentielle Patienten und insbesondere den Belegärzten ist bekannt, dass es in XXX mehrere Kliniken gibt. Durch die Verwendung XXX kann nicht davon ausgegangen werden, dass besonders viele oder sogar alle Belegärzte diese Klinik besetzen. Soweit die Klägerin darauf abstellen will, dass etwa Privatpatienten eine Arztwahl haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei dem Abstellen auf den Durchschnittspatienten kann sicher davon ausgegangen werden, dass dieser allein aus dem Namen XXX keine besondere Qualität oder Größe ableiten wird. Er wird sich bewusst sein, dass es verschiedene Kliniken mit unterschiedlichen Leistungsschwerpunkten und Angeboten gibt. Durch die schlichte Bezeichnung XXX wird bereits nicht klar, welcher Leistungsschwerpunkt hier vorliegt. Der Durchschnittsverbraucher dürfte kaum annehmen, die XXX sei die einzige oder bedeutungsvollste Klinik im Raum XXX für jegliche Fachrichtung und Leistung. Dies wird sich überdies auch schon durch eine kurze Internetrecherche offenbaren. Des Weiteren gibt es gerade auch in XXX namenhafte Kliniken, die jedem Durchschnittspatienten bekannt sein werden. Dass ein Patient also davon ausgehen soll, dass die Beklagten markbeherrschend sein könnten, ist eher auszuschließen. Ferner gibt es auch keine Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass eine in einem Firmennamen enthaltene Ortsangabe von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher regelmäßig im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung oder als Behauptung einer führenden oder maßgeblichen Stellung verstanden wird (BGH Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 193/87, BeckRS 1989, 2750, beck-online; OLG Celle Urt. v. 17.11.2011 - 13 U 168/11, BeckRS 2012, 3386, beck-online; OLG München Beschl. v. 28.4.2010 - 31 Wx 117/09, BeckRS 2010, 11615, beck-online; KG Beschl. v. 10.10.1997 - 5 W 7231/97, BeckRS 1998, 1067, beck-online). Eine Fehlvorstellung, die durch die Verwendung der Firmierung oder der Domain bei den Patienten oder Belegärzten hervorgerufen werden soll, ist mithin nicht ersichtlich. Des Weiteren sind bei Kliniken und Arztpraxen Ortsangaben in Firmenbezeichnungen auch nicht ungewöhnlich, was bereits durch die Firmierung der Klägerin deutlich wird.

Auch das Zusammenspiel aus dem Verwenden des Ortsnamens der XXX und dem Verwenden des streitgegenständlichen Logos auf der Homepage vermag zu keiner anderen Entscheidung zu führen. Unabhängig davon, dass die Klägerin bereits nicht beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Logo zu verwenden, ergibt sich insoweit keine Irreführung. Die Klägerin kann nicht damit gehört XXX werden, dass der von den Beklagten genutzte Firmenname den falschen Eindruck erwecke, die Stadt XXX sei XXX getragenen Trägerin der Klinik. Ein Bezug zu einer von der XXX oder dem XXX Klinik wird allein durch die Aufnahme des Ortsnamens nicht hergestellt, da, wie bereits ausgeführt, dadurch nur der geographische Bezug begründet wird. Überdies handelt es sich bei dem verwendeten Logo nicht um ein XXX Landeswappen. Art. 1 Abs. 3 S. 1 NV regelt das Landeswappen und XXX seit den 1950er Jahren ist dies in XXX das weiße springende XXX Ross im roten XXX Felde (Butzer/Epping/Brosius-Gersdorf/Germelmann/Mehde/Rademacher/Waechter, XXX Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, NV Art. 1 Rn. 52, beck-online). Dieses Wappen wird auch mit dem Land Niedersachsen von dem durchschnittlich informierten Verbraucher mit hoheitlichen Aufgaben in Verbindung gebracht. Selbst wenn das Strich-Punkt-Bogen-Signet von niedersächsischen Behörden verwendet worden ist, so führt dies bei durchschnittlich informierten Verbrauchern nicht zu der Annahme, dass die Klinik von der öffentlichen Hand betrieben werde. Zum einen ist das verwendete Logo nicht rot und zum anderen wird dieses von der Klägerin auf ihrer Website verwende Symbol nicht von dem allgemein informierten Bürger mit dem Land Niedersachsen in Verbindung gebracht werden. Der Pferdekopf ist dergestalt abstrakt, dass dieser nicht ohne Weiteres mit dem Landeswappen des Landes Niedersachen gemäß § 1 Abs. 1 NWappG verknüpft werden wird. Deshalb kann auch nicht dem Vorwurf der Klägerseite gefolgt werden, die Beklagten versuchten, sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, indem sie das besondere Vertrauen der Patienten in eine staatliche Einrichtung missbrauchten, um daraus Profit zu schlagen.

Ein Verschaffen eines Wettbewerbsvorteils lässt sich überdies nicht schon damit begründen, dass die streitgegenständliche Domain nur einmal vergeben wird, da dem Verkehr dieser Umstand bekannt ist und überdies auch die Allgemeinheit darüber informiert ist, dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt (vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 19.6.2008 - 4 U 63/08, BeckRS 2008, 21422, beck-online).

2. Die Klägerin hat unter Heranziehung der vorstehenden Begründung auch keinen Anspruch aus § 37 Abs. 2 S. 1 HGB gegen die Beklagten. Danach kann derjenige, der in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. § 18 Abs. 2 HGB orientiert sich terminologisch (Irreführungseignung, Verkehrswesentlichkeit, angesprochene Verkehrskreise) an eingeführten lauterkeitsrechtlichen Begriffen (vgl. §§ 3, 5, 5a UWG). Deshalb kann bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Irreführungsverbots jedenfalls auf neuere lauterkeitsrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BeckOK HGB/Bömeke, 42. Ed. 1.4.2024, HGB § 18 Rn. 22), sodass die vorstehenden Ausführungen auch einen Anspruch aus § 37 Abs. 2 S. 1 HGB nicht zulassen.

3. Da insoweit bereits eine irreführende Handlung der Beklagten nicht vorliegt, kommt es auf die Frage der Verjährung nicht mehr an. B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. C.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Nach dem in Rechtsstreitigkeiten aus dem Lauterkeitsrecht anzuwendenden § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag der Klägerseite ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Klägerin hat den Streitwert mit Schriftsatz vom 28.06.2023 mit 10.000,00 € beziffert. Der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens kommt eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu. Damit ist grundsätzlich das sog. "Angreiferinteresse" maßgeblich, also das wirtschaftliche Interesse des Klägers bzw. Antragstellers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 15.11.2021 - 6 W 90/21, GRUR-RS 2021, 37043 Rn. 3, beck-online). Die Beklagten haben zu ihrer abweichenden Vorstellung in Höhe von 75.000,00 € nicht näher vorgetragen.

Die Kammer schätzt in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29. November 2012 (OLG Stuttgart Urt. v. 29.11.2012 - 2 U 64/12, BeckRS 2013, 5470) und aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung den Streitwert auf 20.000,00 €.