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Abschnitt 5 AVNHintG - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

5.1 In Fällen häuslicher Gewalt ist das Geheimhaltungsinteresse in der Regel anzuerkennen.

5.2 Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle, die die Akten führt.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)