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Art. 7 AÖGWAbk - Finanzierung (1)

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Redaktionelle Abkürzung
AÖGWAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. November 2022/20. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 4) tritt dieses Abkommen am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung der Akademie wird zwischen den an diesem Abkommen beteiligten Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerinnen, Finanzminister, Finanzsenatorinnen und Finanzsenatoren der beteiligten Länder.

(2) Der auf die Länder entfallende Anteil bemisst sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und nach der Zahl der aus ihnen kommenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Maßgebend ist die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres festgestellte Bevölkerungszahl. Die am 1. Mai 1970 vorhandene Grundausstattung für die Akademie stellt das Land Nordrhein-Westfalen unentgeltlich zur Verfügung; soweit Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, gehören sie zum Finanzbedarf der Akademie. Die Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Reparaturen mit Ausschluss der Schönheitsreparaturen nach dem 1. Juli 1970 trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Für räumliche Erweiterungen ist an das Land Nordrhein-Westfalen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die eine angemessene Kapitalverzinsung nicht überschreitet.

(3) Die Kostenbeiträge werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Den beteiligten Ländern wird ein Beleg gemäß § 79 der Landeshaushaltsordnung des Sitzlandes übersandt. Ein Überschuss oder ein Fehlbetrag ist in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.