Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.12.2025, Az.: 1 MN 112/25

Ablehnung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Wege städtebaulicher Verträge

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2025
Aktenzeichen
1 MN 112/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1212.1MN112.25.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Konzeption der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahme) hat sich an dem Erhalt der vorgefundenen Situation auszurichten. Sinn und Zweck der funktionserhaltenden Maßnahmen besteht nicht darin, eine Verbesserung dieser Situation herbeizuführen.

  2. 2.

    Die Gestaltung einer CEF-Maßnahme kann sich an der zeitlichen Limitierung der Habitateignung im Eingriffsbereich orientieren.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen die vom Antragsgegner beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 "Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost" für ein Gewerbegebiet auf dem Gemeindegebiet des Fleckens F-Stadt in ihrer Fassung nach Abschluss eines Heilungsverfahrens.

Der Antragsgegner ist ein kommunaler Zweckverband, dessen Mitglieder der Flecken A-Stadt im Landkreis B-Stadt und der Flecken F-Stadt im Landkreis Northeim sind. Nach der Verbandsordnung übernimmt der Verband die Bauleitplanung für den gemeinsamen Gewerbepark auf dem Verbandsgebiet, die Erschließung dieses Gebiets (ohne Wasserversorgung und Entwässerung) und die Förderung der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben durch Grundstücksbeschaffung, Vermarktung von Baugrundstücken und sonstige geeignete Maßnahmen.

Das Plangebiet besteht im Wesentlichen aus dem ehemaligen Flurstück H. (heute I. und J.), Flur K. der Gemarkung L. und liegt knapp nördlich der Gemeindegrenze des Fleckens A-Stadt vollständig auf dem Gemeindegebiet des Fleckens F-Stadt. Im Norden, Osten und Süden umgeben landwirtschaftliche Flächen das Verbands- und Plangebiet. Westlich der Kreisstraße K 453 befindet sich gegenüber dem Plangebiet das Gewerbegebiet "AREA 3 - alt -". Dieses erstreckt sich Richtung Westen bis zur heutigen Bundesstraße 3. Die Autobahn 7 liegt etwa 1,7 km westlich des Plangebiets.

Der im Zuge dessen aufgestellte Bebauungsplans Nr. 19 "Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost", OT Angerstein - 1. Änderung ist Gegenstand eines noch anhängigen Normenkontrollverfahrens des Antragstellers (Az.: 1 KN 11/24). Er sowie der Vorgängerplan waren bereits Gegenstand von Normenkontrolleilanträgen, die jeweils zur Außervollzugsetzung durch den Senat führten (Senatsbeschl. v. 1.4.2022 - 1 MN 156/20 -, BauR 2022, 1283 = NdsVBl 2022, 213 = juris; v. 2.12.2024 - 1 MN 12/24 -, BauR 2025, 199 = DVBl 2025, 319 = juris). Diese begründete der Senat zuletzt damit, im Hinblick auf die von der Planung betroffenen Brutstätten der Feldlerche stehe der Planung ein unüberwindliches artenschutzrechtliche Hindernis auf Vollzugsebene entgegen, sodass es an der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit fehle. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien nicht geeignet, die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Der Nachweis, dass die vorgesehenen Kompensationsflächen für die Feldlerche die gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die zu ersetzenden Bruthabitate erfüllten, sei nicht erbracht.

Diesen Beschluss nahm der Antragsgegner zum Anlass für ein Heilungsverfahren. Statt den Verlust von Bruthabitaten der Feldlerche auf den bisher festgelegten Kompensationsflächen auszugleichen, sieht der Bebauungsplan nunmehr die Kompensation durch Dritte im Rahmen städtebaulicher Verträge vor. In einem Maßnahmenübernahmevertrag hat sich eine Hochschule in Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Stiftung zur Durchführung von CEF-Maßnahmen zugunsten der Feldlerche auf der Grundlage im Einzelnen aufgezählter Leitfäden etc. (§§ 2 und 3 des Vertrags) verpflichtet. In sogenannten Gestattungsverträgen haben die Eigentümer der Maßnahmenflächen, eine Stiftung des öffentlichen Rechts sowie ein Wasser- und Bodenverband, dem Antragsgegner die Umsetzung der Maßnahmen gestattet.

Nach §§ 2 und 3 des Maßnahmenübernahmevertrags zwischen dem Antragsgegner und der Hochschule (im Folgenden: Auftragnehmerin) übernimmt diese die Durchführung von CEF-Maßnahmen zugunsten der Feldlerche unter Einhaltung nachgenannter Kriterien auf den Maßnahmenflächen. Nach § 6 Abs. 1 kann der Antragsgegner den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Auftragnehmerin ihren vertraglichen Pflichten auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Gestattungsverträge verpflichten die jeweiligen Eigentümer der Maßnahmenflächen, diese der Auftragnehmerin zur Durchführung der CEF-Maßnahmen zu überlassen (§ 2 Abs. 1). Gemäß § 3 sind die Eigentümer dazu verpflichtet, dem Antragsgegner eine Veräußerungsabsicht mitzuteilen und auf sein Verlangen hin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu dessen Gunsten zu bestellen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 gehen alle sich aus dem Gestattungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten vollständig auf mögliche Rechtsnachfolger über, was nach Satz 2 die jeweiligen Vertragspartner dem jeweiligen Rechtsnachfolger mitzuteilen haben. Die Geltungsdauer ist grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2050 befristet. Für die Einzelheiten der vertraglichen Absprachen wird auf die Vertragsurkunden Bezug genommen. Der Abschluss beider Verträge wurde in der Sitzung der Verbandsversammlung am 18. September 2025 vor der Satzung zum Bebauungsplan beschlossen. Die Verträge lagen zu diesem Zeitpunkt jeweils von den Vertragspartnern bereits unterschrieben vor und wurden unmittelbar nach Beschlussfassung von den Vertretern des Zweckverbands unterschrieben. Anschließend fasste der Rat in der gleichen Sitzung den Satzungsbeschluss. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 23. September 2025 im Amtsblatt des Landkreises Northeim (Nr. 49, S. 40).

Gegen diesen Bebauungsplan richtet sich der Normenkontrolleilantrag des Antragstellers. Er ist der Ansicht, dem Antragsgegner sei es nicht gelungen, die naturschutzfachlichen Mängel zu beseitigen. Der Bestand der Feldlerche hätte erneut erfasst werden müssen. Eine vom Antragsgegner in Auftrag gegebene neue Erhebung habe nicht die relevante Eingriffsfläche zum Gegenstand gehabt, sondern nur Flächen, welche im Umweltbericht als Eignungsflächen bezeichnet worden seien; zudem seien dabei Rechenfehler unterlaufen. Die 2025 festgestellte hohe Revierdichte in der östlich an die Eingriffsfläche angrenzenden Fläche B lasse es als wahrscheinlich erscheinen, dass ohne Baumaßnahmen auf der Eingriffsfläche eine wesentlich höhere Anzahl an Revieren vorhanden wäre. Damit wäre dann ein höherer Kompensationsbedarf gegeben, welcher jedoch nicht mehr ermittelt werden könne - es sei denn, die bisher stattgefundenen Baumaßnahmen würden rückabgewickelt. Die vorgesehenen bzw. bereits durchgeführten CEF-Maßnahmen seien nicht ausreichend. Überdies fehlten CEF-Maßnahmen für die Vogelarten "Dorngrasmücke" und "Goldammer". Beide Arten seien besonders geschützt. Durch die Überplanung bestehender Gehölzstrukturen würden Heckenstrukturen, die diesen Arten als Lebensraum dienten, beseitigt. Der städtebauliche Vertrag, auf dessen Grundlage die Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, sei nicht ausgelegt worden. Dies sei aber erforderlich gewesen, zumal die Frage der "Wehrfähigkeit" einer vertraglich übernommenen Verpflichtung, auf Flächen Dritter Kompensationsmaßnahmen durchzuführen, abwägungsrelevant sei. Im konkreten Fall fehle es auch an dieser Wehrfähigkeit. Die Verpflichtungen seien unzulässig nur für einen begrenzten Zeitraum übernommen worden; eine Verlängerungsoption sei rechtlich nicht abgesichert. Dies sei trotz der ausschließlichen Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erforderlich. Im Falle der Nichterfüllung sehe der Vertrag lediglich ein Kündigungsrecht vor, das seinerseits aber ungeeignet zur Sicherung sei und zur Einstellung der Kompensationsmaßnahmen führe. Es sei nicht nachgewiesen, dass der städtebauliche Vertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits geschlossen gewesen sei. Ein faunistisches Gutachten sei nicht vollständig ausgelegt worden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Bebauungsplan Nr. 19 "Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost", OT Angerstein - 1. Änderung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senates über den aufrechterhaltenen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt den angefochtenen Plan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Hinsichtlich des Streitgegenstands, der Antragsbefugnis, des Rechtschutzbedürfnisses und des anzulegenden Prüfungsmaßstabs nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2024 (- 1 MN 12/24 -, BauR 2025, 199 = DVBl 2025, 319 = juris Rn. 20 ff.).

2.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. So liegen die Dinge hier.

a)

Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig. Insbesondere sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 4a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch anwendbaren, bis zum 6. Juli 2023 geltenden Fassung nicht verletzt worden.

(1)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers mussten die städtebaulichen Verträge nicht öffentlich ausgelegt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für eine in der Norm näher bestimmte Dauer öffentlich auszulegen. Die städtebaulichen Verträge sind aber weder Teil des Bebauungsplans (vgl. für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Senatsbeschl. v. 4.9.2024 - 1 MN 14/24 -, BauR 2025, 638 = juris Rn. 24) noch umweltbezogene Stellungnahmen. Dass sie mittelbar im Rahmen der Gesamtabwägung relevant für die Entscheidung für oder gegen die Planung sind, die - auch - Umweltbelange berührt, ändert an der Einordnung der städtebaulichen Verträge selbst nichts.

Etwas Gegenteiliges kann der Antragsteller auch nicht aus der von ihm zitierten Senatsentscheidung vom 27. September 2017 (- 1 KN 168/15 -, BauR 2018, 1666 = juris Rn. 56) herleiten. Danach ist im Rahmen der Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans die Auslegung des Durchführungsvertrag allenfalls (nicht: jedenfalls, wie der Antragsteller meint,) dann notwendig, wenn im Durchführungsvertrag abwägungserhebliche Fragen geregelt sind, die sonst nicht erkennbar wären. Im vorliegenden Fall ist der Vertragsinhalt aller Verträge jedoch im Umweltbericht, dort Kapitel 11.2, ausreichend skizziert.

(2)

Die ausgelegten Unterlagen waren vollständig. Bei der vom Antragssteller vermissten Anlage A6 (faunistisches Gutachten) handelt es sich um die faunistische Untersuchung aus dem Jahr 2016, die lediglich mit einer falschen Überschrift versehen worden war und dadurch den Eindruck erweckte, es existiere noch eine Stellungnahme vom 20. Juni 2025.

b)

Dem Bebauungsplan fehlt nicht die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit, weil ihm im Hinblick auf die von der Planung betroffenen Brutstätten der Feldlerche ein unüberwindliches artenschutzrechtliches Hindernis auf Vollzugsebene entgegenstünde. Der Antragsgegner hat den Bestand der Feldlerche zutreffend ermittelt (dazu unter (1)) und mittels eines städtebaulichen Vertrags ausreichende CEF-Maßnahmen vorgesehen (dazu unter (2)). Der Vertrag ist rechtzeitig vor Satzungsbeschluss geschlossen worden (dazu unter (3)). Die Umsetzung ist auch hinreichend gesichert (dazu unter (4)). Für weitere Vogelarten waren keine zusätzlichen CEF-Maßnahmen vorzusehen (dazu unter (5)).

(1)

Der Einwand des Antragstellers, bereits der Bestand an Brutstätten der Feldlerche sei unzutreffend erfasst worden, weil sich der Antragsgegner auf veraltete Daten gestützt habe, geht fehl.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die, obwohl sie zum Planfeststellungsrecht ergangen ist, auf das Bauplanungsrecht übertragbar ist (vgl. hierzu OVG SH, Urt. v. 6.5.2025 - 1 KN 11/20 -, juris Rn. 83), dass mangels gesetzlicher Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen die Verwertung älterer Erkenntnisse von den Umständen des Einzelfalls abhängt, namentlich davon, ob zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Als Leitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Erkenntnisse trotz des Zeitablaufs im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch aussagekräftig sind; erst von den Ergebnissen dieser Überprüfung hängt ab, ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 -, BVerwGE 176, 94 = NVwZ 2023, 1076 = juris Rn. 96 m.w.N.).

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nach wie vor von sechs Feldlerchenrevieren ausgeht, die durch die teilweise bereits erfolgte Realisierung des Bebauungsplans verlorengegangen sind bzw. noch verlorengehen werden. Einer erneuten Bestandserhebung im Plangebiet steht bereits entgegen, dass - wie der Antragsteller selbst anführt - durch mittlerweile erfolgte Hoch- und Tiefbauarbeiten der Bestand im Jahr 2016, der die Grundlage für den Umfang der CEF-Maßnahmen bildet, nicht mehr rekonstruiert bzw. aktualisiert werden kann. Die Habitateignung des Plangebiets ist auch nach Ansicht des Antragstellers größtenteils entfallen. Eine erneute Bestandserfassung würde somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu deutlich niedrigeren Bestandszahlen führen. Ob die Erdarbeiten auf rechtswidrig erteilten Genehmigungen des Landkreises Northeim basieren und ihrerseits gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen haben - wie der Antragsteller meint -, kann dahinstehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers würde daraus jedenfalls keine Verpflichtung resultieren, alle Baumaßnahmen nur zu dem Zweck rückgängig zu machen, den Bestand auf der ursprünglichen Grundlage - deren Wiederherstellbarkeit einmal unterstellt - erneut festzustellen.

Es ist auch nicht erforderlich, dass der Antragsgegner den Umfang seiner CEF-Maßnahmen an dem Bestand an Feldlerchen orientiert, der sich ohne die Baumaßnahme auf der Eingriffsfläche entwickelt hätte. Bloß potenzielle Lebensstätten fallen nicht unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem in der Bestimmung vorausgesetzten Individuenbezug fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = BRS 80 Nr. 124 = juris Rn. 222). Selbst wenn man zudem die bisherigen Eingriffe als rechtswidrige Schädigung eines natürlichen Lebensraums der Feldlerche ansehen würde, wären in der Folge lediglich die seinerzeit durch die Baumaßnahmen entfallenen Reviere im Sinne einer Naturalrestitution wiederherzustellen. Nur eine solche sieht das Umweltschadensrecht bei einem rechtswidrigen Eingriff im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor, das nur zu einer Sanierung mit dem Ziel verpflichtet, dass die Umwelt "in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird" (Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG, worauf § 19 Abs. 4 BNatSchG und §§ 6 Nr. 2, 8 Abs. 1 USchadG verweisen).

Im Übrigen und selbstständig tragend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner unzutreffend von sechs Brutstätten ausgegangen ist. Der im Bauleitplanverfahren eingeholten Siedlungsdichteermittlung kann eine durchschnittliche Dichte von 2,80 Revieren pro 10 ha im näheren Umfeld des Plangebiets entnommen werden. Anhand derer lässt sich die Belastbarkeit der Erhebung aus dem Jahr 2016 verifizieren. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 16,68 ha. Unter Zugrundelegung der vorgenannten durchschnittlichen Dichte ist somit rechnerisch im Plangebiet von 4,67 Brutpaaren auszugehen; das entspricht in etwa den im Plangebiet selbst festgestellten vier Brutrevieren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwei weitere Brutpaare in benachbarten Gebieten laut der Erfassung im Jahr 2016 ebenfalls durch die Realisierung des Plans betroffen waren, durfte der Antragsgegner nach wie vor von sechs Brutpaaren ausgehen. Nach der auch in der Zuarbeit zum Umweltbericht - Feldlerche - verwendeten Studie "Grundlagen zur Umsetzung(1) des Kompensationsbedarfs für die Feldlerche (Alauda arvensis) in Hessen" (Anlage 6 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. November 2025, S. 5) (im Folgenden: VSW 2025) ist überdies eine Schwankungsbreite von 10 bis 20 % zu berücksichtigen. Gründe, von der so ermittelten Zahl von sechs Brutpaaren nach oben abzuweichen, weil auf der östlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche B eine deutlich höhere Revierzahl festgestellt worden ist, hatte der Antragsgegner nicht. Auf dieser Fläche besteht die Sondersituation, dass dort Maßnahmen zur Aufwertung der Fläche für die Feldlerche ergriffen worden waren. Für die Verhältnisse im Plangebiet ist die Fläche somit nicht repräsentativ.

(2)

Die in einem städtebaulichen Vertrag mit der Hochschule vereinbarten und von dieser durchzuführenden CEF-Maßnahmen sind auch geeignet, um den Bestand der Feldlerchen zu sichern.

Die Maßnahmenflächen sind nicht zu klein bemessen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sind dabei nicht nur die reinen Netto-Flächen für die Blühstreifen zu bewerten, die jeweils in den Aufwertungsflächen nur 0,4 bis 0,6 ha ausmachen. Zu Recht schlägt der Antragsgegner diesen Flächen noch die durch die Blühstreifen indirekt aufgewertete Umgebung hinzu und bewertet die sich so ergebende Gesamtfläche als Maßnahmenfläche. Dies wird durch weitere gutachterliche Ausführungen bestätigt. Nach dem Maßnahmenblatt Feldlerche (Alauda arvensis) der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 27. November 2015 (im Folgenden: Maßnahmeblatt Feldlerche 2015), die gemäß § 2 Abs. 1 des Maßnahmenübernahmevertrags Bestandteil dieses städtebaulichen Vertrags ist, ist ein bestimmter seitlicher Mindestabstand zwischen den anzulegenden Blühstreifen von mindestens 200 m einzuhalten (S. 5). Nach der Studie VSW 2010 macht sich einerseits eine Steigerung der Siedlungsdichte bis in eine Entfernung von 100 m zum Blühstreifen bemerkbar (S. 8), was mit einem seitlichen Gesamtabstand zwischen zwei Blühstreifen von 200 m korrespondiert, und wird andererseits die Anlage eines Blühstreifens auf 100 m Länge benötigt, um ein zusätzliches Revier einer Feldlerche zu schaffen (S. 8). Die deshalb rechnerisch benötigten Flächen, um durch CEF-Maßnahmen die Ansiedlung von zusätzlichen sechs Paaren zu fördern, hat der Antragsgegner berücksichtigt. Das entsprechende Maßnahmenkonzept ist sowohl Anlage des Umweltberichts als auch Vertragsinhalt des Maßnahmenübernahmevertrags geworden. Ob für die bereits realisierten Baumaßnahmen ausreichende CEF-Maßnahmen vorlagen, ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Bebauungsplans zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Inkrafttretens irrelevant.

Bedenken gegen die Aufwertungsfähigkeit der Maßnahmenflächen sind ebenfalls nicht begründet. Soweit der Antragsteller meint, hinsichtlich der dort bereits vorhandenen Besiedlungsdichte sei dem Gutachter des Antragsgegners ein Rechenfehler unterlaufen, hat dieser seine Berechnung nachvollziehbar begründet. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nur zu einer minimal geringeren Besiedlungsdichte kommt; für die Aufwertungsfähigkeit der Flächen wäre das offenkundig ohne Belang.

Zu Unrecht vertritt der Antragsteller, die (planerische) Festsetzung von Lerchenfenstern sei erforderlich. In dem Maßnahmenblatt Feldlerche sind Lerchenfenster nur als flankierende Maßnahmen bezeichnet, deren alleinige Umsetzung nicht vorzusehen sei. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Umweltplanungsbüros M. (2016), wonach Lerchenfenster nur in Kombination mit strukturverbessernden Maßnahmen empfohlen werden (S. 8). Es sei zu erwarten, dass die alleinige Anlage von Lerchenfenstern einen Bestandsrückgang nicht aufhalten könne (S. 9). Auf der anderen Seite ist allein von der Anlage der Blühstreifen ein Anstieg des Bestands um die erforderlichen Zahlen zu erwarten.

(3)

Sowohl der Vertrag zur Übernahme der CEF-Maßnahmen durch die Hochschule als auch die Gestattungsverträge mit den Grundstückseigentümern sind rechtzeitig zum Satzungsbeschluss geschlossen worden (vgl. hierzu Senatsurt. v. 8.9.2021 - 1 KN 115/19 -, NuR 2022, 267 = juris Rn. 41). Es lagen jeweils bindende Angebote der Vertragspartner vor, die der Antragsgegner noch vor dem Satzungsbeschluss durch Unterschrift angenommen hat.

(4)

Die Durchführung der CEF-Maßnahmen ist durch die Verträge hinreichend sichergestellt. Dazu bedarf es - anders als der Antragsteller meint - weder einer weitergehenden Garantie, dass die Maßnahme über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird, noch einer dinglichen Sicherung auf den Maßnahmenflächen. Die entgegenstehende Ansicht (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.6.2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 649 = AUR 2010, 15 = juris Rn. 55; Patzelt, ZUR 2014, 600, 602) lässt den Unterschied zwischen - grundsätzlich dauerhaften - Maßnahmen zum Ausgleich von planbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB und CEF-Maßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG außer Acht.

Der Wortlaut des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG fordert, dass die ökologische Funktion "weiterhin erfüllt" wird. Die Vorschrift enthält damit keine strikte Forderung, die funktionserhaltende Maßnahme dauerhaft und "bis in alle Ewigkeit" zu sichern, d. h. den von dem Verlust geschützter Lebensstätten betroffenen Individuen auf Dauer einen für sie geeigneten "Ersatzwohnraum" zur Verfügung zu stellen. Wie lange die Wirkungen der Ausgleichsleistungen anzuhalten haben, hängt vielmehr vom Einzelfall ab. Die Konzeption der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme hat sich an dem Erhalt des status quo der Eingriffsfläche auszurichten. Sinn und Zweck der funktionserhaltenden Maßnahmen besteht nicht darin, eine Verbesserung der vorgefundenen Situation, d. h. des Ist-Zustands herbeizuführen. Vielmehr soll sie diejenige Situation aufrechterhalten, die vor der sie treffenden Beeinträchtigung bestanden hat. Denn mit der Regelung will der Gesetzgeber lediglich sicherstellen, dass die ökologische Gesamtsituation des betroffenen Bereichs keine Verschlechterung erfährt (vgl. BT-Drs. 16/5100, S. 12). Geht es damit allein um die Bewahrung der vorgefundenen Situation, muss die funktionserhaltende Maßnahme die Qualität des (Ersatz-)Habitats nicht länger gewährleisten, als sie bei natürlichem Verlauf gegeben wäre. Die Gestaltung einer CEF-Maßnahme kann sich danach im Einzelfall auch an der zeitlichen Limitierung der Habitateignung im Eingriffsbereich orientieren (vgl. NdsOVG, Urt. v. 31.7.2018 - 7 KS 17/16 -, juris Rn. 317 m.w.N.; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 44 Rn. 88).

Spezifisch mit Blick auf die Feldlerche ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser um eine Vogelart handelt, die sich ohnehin jedes Jahr nach ihrer Rückkehr aus dem Süden einen neuen Standort sucht. Räumliche Verschiebungen sind schon deswegen unausweichlich, weil die Flächen in Abhängigkeit von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Jahr zu Jahr eine wechselnde Eignung als Bruthabitat haben (Senatsurt. v. 2.10.2024 - 1 KN 34/23 -, BauR 2025, 59 = UPR 2025, 70 = NdsVBl 2025, 119 = NuR 2025, 296 = juris Rn. 60; vgl. auch die Faunistische Untersuchung, Juli 2016, S. 7). Eine CEF-Maßnahme, die die Verwirklichung eines Zugriffsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verhindert, darf deshalb ebenfalls mit gewissen Unsicherheiten hinsichtlich ihres dauerhaften Fortbestands behaftet sein.

Im für die CEF-Maßnahme danach erforderlichen Zeitraum stehen die Maßnahmenflächen hinreichend sicher zur Verfügung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann für die Beurteilung auch auf die Rechtsnatur der Vertragsparteien abgestellt werden, bei denen es sich allesamt um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt (vgl. zutreffend Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 15 Rn. 94 und 96). Allein aufgrund dieser Tatsache ist ausgeschlossen, dass eine der beteiligten Vertragsparteien ihre Pflichten infolge einer Insolvenz nicht mehr erfüllen kann. Gleiches gilt für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Aufgrund der Rechtsnatur der beteiligten Vertragsparteien kann eine solche realistischerweise nur in einem Zusammenschluss eines Beteiligten mit einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehen, der aber zur Folge hätte, dass die sich daraus ergebende juristische Person als Rechtsnachfolger unmittelbar Vertragspartei würde. Realistisch betrachtet besteht somit nur das Risiko, dass eine der Maßnahmenflächen an einen Außenstehenden mit der Folge verkauft wird, dass dieser nicht ipso jure Vertragspartei der Gestattungsverträge werden würde. Für dieses Risiko haben die Beteiligten ausreichend vorgesorgt. Gemäß § 3 der Gestattungsverträge ist dem Antragsgegner die Veräußerung anzuzeigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich eine für diesen Fall bereits vereinbarte beschränkte persönliche Dienstbarkeit einräumen zu lassen. Die Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, wonach alle Rechte und Pflichten aus den Gestattungsverträgen auf mögliche Rechtsnachfolger übergehen, dürfte zwar in dieser Form als Vertrag zulasten Dritter nicht gegenüber einem Erwerber des Grundstücks wirken. Sie verpflichtet aber im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 den jeweiligen Grundstückseigentümer, den Erwerber des Grundstücks im schuldrechtlichen Veräußerungsvertrag zur Einhaltung des Gestattungsvertrags gegenüber dem Antragsgegner zu verpflichten. Eine Veräußerung mit der Folge, dass der Erwerber nicht mehr an die vertraglichen Pflichten gebunden ist, ist dadurch zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, allerdings nur unter (zweifachen) Verstoß gegen den jeweiligen Gestattungsvertrag mit der Folge einer Schadensersatzpflicht möglich. Der auf der Planungsebene erforderlichen positiven Prognose, dass die CEF-Maßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BNatSchG absehbar sicherstellen werden, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, steht dies jedenfalls nicht entgegen.

(5)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren auch keine weiteren CEF-Maßnahmen zum Erhalt der Brutplätze der Goldammer und der Dorngrasmücke veranlasst. Auch insofern wird die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Die Heckenstrukturen, die der Antragsgegner in diesem Zusammenhang hervorhebt, bleiben erhalten. Nach der textlichen Festsetzung (TF) Nr. 5.7 "Strauch-Baumhecke mit Offenlandbereichen zur Eingrünung" ist auf der im Plan mit P7 gekennzeichneten Fläche, die das Plangebiet im Norden, Osten und Süden umfasst, eine dreireihige Strauch-Baumhecke nach näherer Maßgabe zu entwickeln (Satz 1). Bestehende Gehölzstrukturen sind nach Satz 2 dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und können der Festsetzung angerechnet werden. Überdies zeigen bereits das Luftbild auf Seite 8 der vom Antragsgegner eingereichten Stellungnahme seines Landschaftsplanungsbüros vom 8. Oktober 2025 wie auch die Luftbilder unter maps.google.de, dass in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs vergleichbare Gehölzstrukturen existieren, die die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllen können.

c)

Andere formelle und materielle Mängel des Bebauungsplans sind weder vorgetragen worden noch von Amts wegen ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 9 f), 18 b) des seit dem 1. Oktober 2025 geltenden Streitwertkatalogs des Senats (ZfBR 2025, 639).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Amtl. Anm.:

07_2_Begründung, S. 12