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§ 3 NWertVO - Aufträge über Bauleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung (VOB/A) dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

(2) 1Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 150 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2Bei einem Auftragswert über 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3b Abs. 3 VOB/A entsprechend anzuwenden.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A ist bei Freihändigen Vergaben nach Zuschlagserteilung nur dann zu informieren, wenn der Auftragswert 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt.

(4) 1Abweichend von § 14a VOB/A dürfen öffentliche Auftraggeber Angebote in Abwesenheit der Bieter und ihrer Bevollmächtigten und ohne Verlesung nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen, wenn durch einen Eröffnungstermin eine Gefahr für die Gesundheit der Vertreterinnen oder Vertreter des Auftraggebers, der Bieter oder ihrer Bevollmächtigten einzutreten droht. 2In diesen Fällen stellt der öffentliche Auftraggeber die in § 14a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3 VOB/A genannten Informationen den Bietern unverzüglich zur Verfügung. 3Die Angebote werden von mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Auftraggebers gemeinsam geöffnet. 4 § 14 Abs. 3 VOB/A gilt entsprechend.

(5) 1Abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A dürfen Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. 2Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (§ 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A).