Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 26.11.2025, Az.: 3 B 10446/25

Abschiebung; Folgeantrag Asyl; Folgeantrag unzulässig; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; Drohung via Video; missbräuchliche Stellung eines Folgeantrages

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.11.2025
Aktenzeichen
3 B 10446/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2025:1126.3B10446.25.00

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Region Hannover als zuständiger Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die im Ausgangsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2020, Az. XXX, enthaltene Abschiebungsandrohung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der Antragsgegnerin in dem Verfahren über den Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 24.11.2025 gem. § 71 AsylG, Az. 10956061-438, nicht vollzogen werden darf,

über den das erkennende Gericht durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf die in der Hauptsache begehrte Entscheidung (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Folgeantrages im Wesentlichen vorgetragen, dass er im Irak einer konkreten Lebensgefahr durch eine verfeindete Familie ausgesetzt sei. Sein Bruder E. habe im Jahr 2018/2019 mit einer jungen Yezidin aus dem Clan F. eine Liebesbeziehung aufgenommen, ohne zu wissen, dass diese bereits verheiratet sei. Die geforderte finanzielle Kompensation zur Wiedergutmachung habe seine Familie nicht aufbringen können, daher hätten sie aus dem Irak fliehen müssen, um der Rache der anderen Familie zu entgehen. Ihnen drohe nun seitens dieses Clans Rache wegen der schweren Ehrverletzung, die sein Bruder begangen habe.

Dieses Vorbringen, das in keinem der früheren Asylverfahren der Familienangehörigen des Antragstellers eine Rolle gespielt hat, erachtet der Einzelrichter als unglaubhaft. Der Antragsteller stützt sich zur Glaubhaftmachung seines Anspruchs maßgeblich auf zwei Videos, aus denen sich ergeben soll, dass die verfeindete Familie den konkreten Plan verfolge, u.a. ihn nach einer Rückkehr in den Irak zu töten. Aus Sicht des Einzelrichters sind die beiden Videos nicht geeignet, die behauptete Lebensgefahr zu belegen. Die konkreten Umstände zu der Entstehung der Videos, zu ihren Urhebern und deren Motivation bleiben unklar. Es ist bereits nicht plausibel, dass die im Irak lebende Familie F., mit der die Familie des Antragstellers verfeindet sein soll, bereits nach wenigen Tagen von der Inhaftierung des Antragstellers und der geplanten Abschiebung Kenntnis erlangt hat. Der Vortrag des Antragstellers, wonach sich die Nachricht über seine Inhaftierung und bevorstehende Abschiebung in der yezidischen Community sowohl in Deutschland als auch im Irak schnell herumgesprochen habe und damit auch die verfeindete Familie von diesen Umständen Kenntnis erlangt habe, erklärt nicht, dass und wieso diese Information aus der Sphäre des Antragstellers - konkret: durch seine Familie - nach außen gedrungen ist. Sofern die behauptete Gefahr real wäre, hätte die Familie des Antragstellers davor Sorge getragen, dass sich diese Information in der yezidischen Community gerade nicht verbreitet. Dass der verfeindete Clan in kürzester Zeit gleich zwei Drohvideos anfertigt und der Schwester des Antragstellers zukommen lässt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Offen bleibt auch, aus welchem Grund überhaupt Drohvideos erstellt werden, sofern tatsächlich die Absicht bestehen sollte, den Antragsteller zu töten, da ein solches Vorhaben durch die "warnenden" Videos zumindest erheblich erschwert wird. Nach alledem sind die beiden vorgelegten Videos nicht geeignet, den Vortrag des Antragstellers, für ihn bestehe bei einer Rückkehr in den Irak Lebensgefahr, zu untermauern. Die Videos haben nach Ansicht des Einzelrichters keinen Beweiswert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers drängt sich insofern ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht auf, weil nach den vorstehenden Ausführungen die Gesamtumstände hinsichtlich der Videos nicht nachvollziehbar sind und der Gesamtvortrag hierzu völlig unplausibel ist.

Der Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin noch nicht durch einen förmlichen Bescheid über den Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 24. November 2025 entschieden hat, sondern bisher lediglich unter dem 25. November 2025 der zuständigen Ausländerbehörde u.a. mitgeteilt hat, dass ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nicht durchgeführt werde.

Es liegen nämlich die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor. Danach darf die Abschiebung u.a. dann vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, sofern der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat. In diesen Missbrauchsfällen darf die Abschiebung bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die (noch nicht ergangene) Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es nicht (vgl. Dickten/Rosarius, in Kluth/Heusch BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2025, AsylG, § 71, Rn. 37).

Der Einzelrichter geht nach den obigen Erwägungen nicht nur davon aus, dass der Antragsteller durch sein Vorbringen unter Vorlage der Videos einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht hat. Vorliegend ist auch anzunehmen, dass der Antragsteller den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung seiner für den 27. November 2025 geplanten Abschiebung gestellt hat.

Die Annahme, dass der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt wurde, rechtfertigt sich bei Betrachtung des Verfahrensablaufs. Nach der Darstellung des Antragstellers in seiner Anhörung zum Folgeantrag am 25. November 2025 waren die o.g. Vorkommnisse der Grund für die im Jahr 2019 erfolgte Ausreise der Familie aus dem Irak. Allerdings erfolgte dieses Vorbingen erstmals im Folgeantragsverfahren. Der Antragsteller hat hierzu behauptet, dass die o.g. Umstände deswegen von keinem der Familienmitglieder in ihren (früheren) Asylverfahren vorgetragen worden seien, weil sie davon ausgegangen seien, dass die Ereignisse bezüglich der Entführung der Mutter ausreichend seien, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen und im Bundesgebiet Schutz zu erlangen. Dies überzeugt nicht. Dass der frühere Vortrag für eine Schutzgewährung nicht genügte, weiß der Antragsteller spätestens seit Rechtskraft des abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 6. Dezember 2021 (2 A 189/20). Gleichwohl hat der Antragsteller im Nachgang zu diesem Urteil über einen Zeitraum von knapp vier Jahren davon abgesehen, einen Folgeantrag zu stellen; er hat dies erst am 24. November 2025 getan, nachdem er in Ausreisegewahrsam genommen wurde und seine Abschiebung in Kürze durchgeführt werden soll. Diese mehrjährige Untätigkeit in Bezug auf die Stellung eines Folgeantrags damit zu begründen, dass erst jetzt durch die Videos greifbare Nachweise für eine konkrete Gefahr im Zusammenhang mit diesem Ereignis vorlägen, ist nicht plausibel. Ein im Fall der Rückkehr in den Irak tatsächlich einen ernsthaften Schaden befürchtender und grundsätzlich ausreisepflichtiger Ausländer hätte auch ohne die o.g. Videos zu einem früheren Zeitpunkt einen Folgeantrag gestellt. Hinzu kommt, dass der Antragssteller ausweislich der vorgelegten Vollmacht die im vorliegenden Verfahren auftretende Anwaltskanzlei bereits am 1. Juli 2025 mandatiert hat. Gleichwohl vergingen mehr als vier Monate, bis mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. November 2025 ein Folgeantrag gestellt wurde; also zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller bereits inhaftiert war, wenige Tage vor der geplanten Abschiebung.

Im Lichte dieser Abläufe ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Antragsteller den Folgeantrag vom 24. November 2025 nur zur Verzögerung bzw. Behinderung seiner geplanten Abschiebung gestellt hat. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG liegen daher vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).