Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.01.2025, Az.: 1 KN 71/23

Unzumutbare Lärmimmissionsbelastung auf den Wohngrundstücken durch den beabsichtigten Neubau eines Bettenhauses i.R.d. Bebauungsplans für ein Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.01.2025
Aktenzeichen
1 KN 71/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 10254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0115.1KN71.23.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einem Baugebiet, in dem ein größeres Krankenhaus der Allgemein- und Notfallversorgung liegt, handelt es sich um ein nach seinen Geräuschauswirkungen einem Gewerbegebiet vergleichbar genutzten Gebiet i.S.v. Nr. 6.7 TA Lärm.

  2. 2.

    Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung des Prioritätsprinzips und der Vorbelastung, kann die nach Nr. 6.7 TA Lärm gebotene Zwischenwertbildung dazu führen, dass dem Krankenhaus benachbarte Grundstücke in einem Reinen Wohngebiet nächtliche Lärmimmissionen von bis zu 45 dB(A) dulden müssen.

  3. 3.

    Ein Bebauungsplan, der eine nach Immissionsschutzrecht zulässige Lärmbelastung von 45 dB(A) zur Nachtzeit in einem Reinen Wohngebiet hinnimmt, kann frei von Abwägungsfehlern sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass mögliche und zumutbare Lärmminderungsmaßnahmen ausgeschöpft werden.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. und 2. - diese als Gesamtschuldner -, zu 3. und zu 4. tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 55 "Klinikum Robert Koch" der Antragsgegnerin; sie befürchten eine unzumutbare Lärmimmissionsbelastung auf ihren Wohngrundstücken durch den von der Beigeladenen beabsichtigten Neubau eines Bettenhauses.

Die Antragsteller sind Eigentümer der im Aktivrubrum genannten, zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Sämtliche Grundstücke liegen in einem mit Bebauungsplan Nr. 5 festgesetzten Reinen Wohngebiet aus den 1970er-Jahren. Südlich angrenzend - von den Antragstellergrundstücken getrennt durch die Von-Reden-Straße - liegt das Gelände des Klinikums "Robert Koch" der Beigeladenen. Das Gelände ist im Norden und Osten von Wohnbebauung umgeben; im Süden und Westen grenzt es an den bewaldeten, unter Landschaftsschutz stehenden Gehrdener Berg. Erschlossen wird es seit jeher im Wesentlichen über die Franzburger Straße und weitere Nebenstraßen, die - teils verkehrsberuhigt - durch das angrenzende Wohngebiet verlaufen.

Als einer von zehn Standorten der Beigeladenen verfügt das Klinikum über neun Fachabteilungen und eine Kapazität von 349 Betten. Etwa 800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versorgen etwa 20.000 Patientinnen und Patienten im Jahr. Eröffnet wurde das Klinikum im Jahr 1964; aus diesem Jahr stammt auch das bisherige Bettenhaus im Zentrum des Areals. Im Jahr 2015 wurden eine neue Notaufnahme, eine Intensivstation und zwei Pflegestationen in Betrieb genommen. Ein Bebauungsplan für das Klinikgelände bestand bislang nicht.

Die Beigeladene beabsichtigt, für das Bettenhaus einen kapazitätsgleichen Neubau zu errichten. Dieser soll in Gestalt eines Gebäuderiegels im Osten des Klinikgeländes entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Robert-Koch-Straße entstehen. Der Bebauungsplan geht in seiner Begründung davon aus, dass mit Aufnahme des Betriebs des neuen Bettenhauses ein Abriss des Bestandsgebäudes erfolgt und insoweit kein planerischer Regelungsbedarf besteht (Planbegründung S. 4).

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan schafft die Antragsgegnerin die planerischen Voraussetzungen für den Neubau. Zu diesem Zweck setzt der gut 4 ha umfassende Plan auf der Fläche des Neubaus aus dem Jahr 2015 und den für das Bettenhaus vorgesehenen östlich angrenzenden Flächen ein Sondergebiet SO-1 "Klinikum" fest. Zulässig sind dort vor allem Krankenhäuser, Ärztehäuser, Fachklinikbetriebe sowie sonstige Anlagen für gesundheitliche und medizinische Zwecke (textliche Festsetzung - TF - § 1 Abs. 2). Ein weiter östlich gelegenes Sondergebiet SO-2 "Verwaltung & Therapie" dient der Unterbringung von - näher definierten - Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die dem Betrieb des in dem Sondergebiet "SO-1" festgesetzten Klinikums dienen und ihm funktional zugeordnet sind (TF § 2). Westlich und östlich des Klinikums sind Flächen für Stellplätze vorgesehen, 140 im Bereich der Stellplatzanlage 1, weitere 55 Mitarbeiterstellplätze im Bereich der Stellplatzanlage 2. Der bestehende öffentliche, aber im Wesentlichen von Klinikbesuchern genutzte Parkplatz südöstlich des Klinikums mit 155 Stellplätzen soll erhalten blieben. Weitere 19 Stellplätze entstehen entlang der Zufahrt zur Notaufnahme. Die Stellplatzzahl erhöht sich damit von bislang 309 auf deutlich über 350.

Eine Fläche im Nordosten des SO-1 soll den Wirtschaftshof des Klinikums mit Anliefer- und Entsorgungszone aufnehmen; dieser Bereich ist als Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) festgesetzt (vgl. TF § 7 Abs. 3). Eine entsprechende, eine Lärmschutzwand vorsehende Festsetzung besteht für einen Streifen unmittelbar angrenzend an die Von-Reden-Straße, auf dessen Südseite die Zufahrt zur Notaufnahme und damit auch sämtlicher Rettungswagenverkehr geführt wird (vgl. TF § 7 Abs. 4). Der aus Sicht der Antragsgegnerin erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich erfolgt - vertraglich gesichert - auf zwei externen Ausgleichsflächen; hierzu finden sich unter Nr. 2b der Hinweise in der Planurkunde weitere Angaben.

Das Planaufstellungsverfahren verlief wie folgt: Nach dem Aufstellungsbeschluss am 23. Oktober 2019 folgte im Sommer 2020 die frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Im Mai/Juni 2021, September/Oktober 2021 und Mai/Juni 2022 lag der Planentwurf öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben zahlreiche Einwendungen, mit denen sie - sachverständig unterstützt - insbesondere eine unzureichende Bewältigung der Verkehrs- und Lärmproblematik und eine unzumutbare Belastung ihrer im Reinen Wohngebiet liegenden Grundstücke rügten. Die Antragsgegnerin besserte den Plan daraufhin insbesondere in Sachen Lärmschutz mehrfach nach. Die übrigen Einwendungen wies ihr Rat nach erneuter Beteiligung der im Planungsverfahren beauftragten Sachverständigen zurück und beschloss den Bebauungsplan am 14. Dezember 2022 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung folgte im Amtsblatt für die Region Hannover vom 11. Mai 2023.

Mit ihrem Normenkontrollantrag rügen die Antragsteller eine Vielzahl formeller und materieller Mängel. Auslegungsbekanntmachung und öffentliche Auslegung seien ebenso wie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fehlerhaft gewesen. Auch die Schlussbekanntmachung sei unwirksam. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die tatsächliche Erweiterungsplanung der Beigeladenen deutlich über das Plangebiet hinausgehe und zu Unrecht ausgeklammert worden sei. Ferner sei der Bebauungsplan aufgrund immissionsschutzrechtlicher Hindernisse und fehlender Stellplätze nicht vollzugsfähig. Neben einem Reinen Wohngebiet könne das Bettenhaus nicht genehmigt werden. Jedenfalls sei der Plan abwägungsfehlerhaft. Zu den Themen Verkehr und Lärm seien weder ordnungsgemäße Ermittlungen angestellt worden, noch sei das Abwägungsergebnis vertretbar. Zu Unrecht sei die Antragsgegnerin insbesondere davon ausgegangen, dass der gegenwärtige Betrieb des Klinikums genehmigt sei; tatsächlich habe dieses seinen Betrieb in den vergangenen Jahren unzulässigerweise erheblich ausgeweitet. Auch die Betrachtung möglicher Planalternativen sei unzureichend erfolgt.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 55 "Klinikum Robert Koch" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Sie treten dem Vorbringen der Antragsteller entgegen.

Das Vorhaben befindet sich im Stadium der Bauvorbereitung; die maßgebliche Baugenehmigung haben die Antragsteller mit Widerspruch und einem beim Verwaltungsgericht Hannover anhängigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. 4 B 2326/24) angegriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

I.

In formeller Hinsicht ist der Plan frei von beachtlichen Fehlern.

1.

Zu Unrecht meinen die Antragsteller, die Auslegungsbekanntmachung genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, waren nach der bis zum 6. Juli 2023 geltenden Fassung der Vorschrift mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei entsprochen.

Das gilt zunächst für die Darstellung des Plangebiets in der Auslegungsbekanntmachung. Damit die Bekanntmachung die rechtlich erforderliche Anstoßfunktion erfüllen kann, müssen die Angaben in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = juris Rn. 14). Das ist der Fall. Die maßgebliche Auslegungsbekanntmachung vom 3. Mai 2022 enthält neben einer textlichen Beschreibung eine Karte, die das Plangebiet und seine Umgebung zeigt und das Plangebiet selbst mit einer Linie umreißt. Die Auffassung der Antragsteller, die Karte habe auch den südlich des Plangebiets liegenden Bestandsparkplatz einschließen müssen, dieser sei ebenfalls "Gegenstand des Plans", trifft dagegen nicht zu. Selbst wenn der Parkplatz insofern in Beziehung zum Plangebiet steht, als dort Stellplätze für das Planvorhaben liegen, trifft der Bebauungsplan für diesen keine Festsetzungen. Vor diesem Hintergrund wäre im Gegenteil eine Aufnahme in die Karte fehlerhaft gewesen.

Nicht zutreffend ist die Auffassung der Antragssteller, die Auslegungsbekanntmachung habe auf die externen Ausgleichsflächen hinweisen müssen. Erforderlich gewesen wäre dies dann, wenn die Flächen mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB belegt worden wären (vgl. Senatsurt. v. 10.12.2020 - 1 KN 170/17 -, BauR 2021, 1413 = juris Rn. 22, v. 4.5.2023 - 1 KN 27/21 -, BauR 2023, 1903 = juris Rn. 25). Das ist jedoch nicht der Fall. Soweit TF § 8 Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB enthält, betreffen diese nur den überplanten Teil des Klinikgeländes. Die externen Ausgleichsflächen werden ausschließlich unter Nr. 2b der von den textlichen Festsetzungen abgesetzten Hinweise benannt. Das spricht ebenso gegen einen Festsetzungswillen wie die in den Hinweisen enthaltene Aussage, die Sicherung erfolge durch vertragliche Vereinbarung (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Missverständlich ist lediglich die in den Hinweisen sowie ähnlich im Umweltbericht zu findende Formulierung, die externen Kompensationsflächen und -maßnahmen würden gemäß § 9 Abs. 1a BauGB als Sammelausgleichsmaßnahme den aufgrund der Planung zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft zugeordnet. Eine solche Zuordnung im Rechtssinne kann nur im Wege einer Festsetzung erfolgen (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 132. Lfg. Oktober 2024, § 9 Rn. 1181). Eine solche war jedoch ausweislich der Planbegründung nicht gewollt. Aus dieser ergibt sich vielmehr, dass die externen Ausgleichsmaßnahmen dem Plan nur insoweit zuordnet werden sollten, wie dies zum Ausgleich erforderlich war; ein verbleibender Kompensationsüberschuss sollte auf ein "Ökokonto" übergehen (Planbegründung S. 50). Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis auf § 9 Abs. 1a BauGB nicht mehr als eine planerische Zielvorgabe ohne rechtliche Verbindlichkeit.

Auch mit Blick auf die Pflicht zur Angabe der verfügbaren Arten von Umweltinformationen genügt die Auslegungsbekanntmachung ihrer Anstoßfunktion. Den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = juris Rn. 12 ff.; stRspr.) zusammengefassten Anforderungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Die Auslegungsbekanntmachung weist unter den Überschriften der im Umweltbericht behandelten Schutzgüter auf die einzelnen Themen hin, zu denen Informationen vorhanden waren. Die Auffassung der Antragsteller, dies sei "floskelartig" erfolgt, ist vor diesem Hintergrund unverständlich. Richtig ist lediglich, dass es des Hinweises am Ende der Auslegungsbekanntmachung, darüber hinaus würden "u.a. die wesentlichen, bereits eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen bereitgestellt", nicht bedurft hätte. Das ist jedoch unschädlich.

Ohne Erfolg meinen die Antragsteller, die Auslegungsbekanntmachung habe eine Versicherung beinhalten müssen, dass die Antragsgegnerin ihren datenschutzrechtlichen Pflichten zur Anonymisierung eingegangener Stellungnahmen nachkommen werde. Richtig ist insofern ihr Hinweis, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht so durchgeführt werden darf, dass Personen aufgrund drohender Datenschutzverstöße davon abgehalten werden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern (vgl. zu einem solchen Fall VGH BW, Urt. v. 24.5.2022 - 3 S 1813/19 -, NVwZ-RR 2022, 850 = juris Rn. 60). Demzufolge darf die Auslegungsbekanntmachung keine unzulässige Art und Weise der Durchführung nahelegen. Das war hier auch nicht der Fall. Soweit es im Vorfeld der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung zu einem einzelnen Datenschutzverstoß durch einen Anonymisierungsfehler gekommen war, hatte dieser von der Antragsgegnerin noch vor der dritten erneuten Auslegung unumwunden eingeräumte Fehler bei verständiger Würdigung nicht das Gewicht, eine Bürgerin oder einen Bürger von einer Stellungnahme abzuhalten. Im Gegenteil lag die Annahme nahe, die Antragsgegnerin werde nunmehr besondere Sorgfalt walten lassen. Vor diesem Hintergrund musste die Antragsgegnerin die Auslegungsbekanntmachung schon aus tatsächlichen Gründen nicht um eine Versicherung zur Einhaltung des Datenschutzrechts ergänzen.

2.

Auch der Umfang der ausgelegten Unterlagen ist nicht zu beanstanden. Auszulegen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB neben dem Planentwurf und der Begründung die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Hinsichtlich der Entscheidung, welche Unterlagen wesentlich sind, hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum (Senatsurt. v. 30.6.2021 - 1 KN 54/19 -, juris Rn. 34). Dass die Antragsgegnerin ein erst im Frühjahr 2023 fertiggestelltes Mobilitätskonzept, das zum Zeitpunkt der Auslegung im Mai 2022 noch in Erstellung begriffen und - wenn überhaupt - allenfalls in einem frühen Entwurfsstadium vorhanden war (Planbegründung S. 20), nicht ausgelegt hat, ist vor diesem Hintergrund offensichtlich rechtmäßig.

3.

Fehlerfrei ist die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Soweit die Antragsteller rügen, das Luftfahrtbundesamt habe zur Frage der Flugdaten und des Nachtflugbetriebs des Hubschrauberlandeplatzes des Klinikums beteiligt werden müssen, überzeugt das nicht. Die entsprechenden Daten waren beim Klinikum selbst, das den Landeplatz ausschließlich nutzt, vorhanden. Da der Landeplatz weder im Plangebiet liegt, noch Veränderungen beabsichtigt sind, gab es auch sonst keinen Grund zur Beteiligung des Luftfahrtbundesamtes. Sähe man dies anders, wäre der Mangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) BauGB unbeachtlich, weil der Belang des Luftverkehrs, konkret die tatsächliche Nutzung des Landeplatzes, in der planerischen Entscheidung berücksichtigt worden ist.

4.

Nicht zu beanstanden ist die Schlussbekanntmachung. Soweit die Antragsteller auch hier eine Inbezugnahme der externen Ausgleichsflächen vermissen, gilt das zur Auslegungsbekanntmachung Gesagte (s.o.). Keinen Fehler des Bebauungsplans begründet der fehlerhafte Hinweis auf ein Gemeinsames Amtsblatt der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover im Aushangkasten der Antragsgegnerin. Nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der am 22. März 2023 beschlossenen dritten Änderung war der Hinweis im Aushangkasten nicht erforderlich. Er war lediglich ein freiwilliger "Dienst am Bürger"; etwaige Fehler wirken nicht auf die Bekanntmachung zurück.

II.

Auch beachtliche materielle Fehler des Plans bzw. Abwägungsfehler liegen nicht vor.

1.

Der Bebauungsplan ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Weder fallen planerischer Wille und Planinhalt in einer die Erforderlichkeit des Plans in Frage stellenden Weise auseinander, noch ist der Plan vollzugsunfähig.

a) Planerischer Wille und Planinhalt fallen nicht im Sinne eines "Etikettenschwindels" auseinander. Soweit die Antragsteller vortragen, tatsächlich strebe die Antragsgegnerin keinen bloßen Ersatzneubau des Bettenhauses, sondern eine erhebliche Erweiterung des Klinikums unter Weiternutzung des baulichen Altbestands für andere Zwecke an, machen sie damit schon nicht geltend, dass die Planung auf ein "anderes" Vorhaben im Sinne eines aliud abzielte. Im Osten des Plangebiets soll vielmehr nach dem von den Antragstellern vorgelegten Auszug aus den Bauvorlagen tatsächlich ein Neubau des Bettenhauses entstehen. Ob im nicht in den Bebauungsplan einbezogenen Westen des Klinikgeländes ein Abriss der Bestandsgebäude oder deren Umnutzung stattfindet, ist deshalb keine Frage der Erforderlichkeit, sondern - im Hinblick auf das Gebot der Konfliktbewältigung - der Abwägungsgerechtigkeit.

b) Vollzugsunfähig ist der Bebauungsplan nicht. Die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau des Bettenhauses einschließlich der Verlagerung von Wirtschaftshof, Parkplätzen und Rettungswagenzufahrt stößt weder auf überwindliche bauordnungsrechtliche noch immissionsschutzrechtliche Hindernisse.

aa) § 47 Abs. 1 Satz 1 NBauO steht der Erteilung einer Baugenehmigung voraussichtlich nicht entgegen. Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, müssen nach dieser Bestimmung Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können. Nr. 7.2 der Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO (Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf, Runderlass v. 16.12.2019, Nds. MBl. 2020 S. 24), auf den die Planbegründung (S. 29 f.) zu Recht verweist, sieht für Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung einen Bedarf von einem Einstellplatz je drei bis vier Betten vor. In jedem Fall genehmigungsfähig wäre die Gesamtanlage mithin bei einem Nachweis von 117 Stellplätzen. Diese Zahl kann auf dem Klinikgelände im Plangebiet ohne Schwierigkeiten geschaffen werden, sodass die Genehmigungsfähigkeit auch ohne Rückgriff auf die Möglichkeiten des § 47 Abs. 3 und 4 NBauO offensichtlich gegeben ist. Dass Besucher auch in den umliegenden Wohnstraßen parken, ist im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen hinzunehmen und stellt die Genehmigungsfähigkeit nicht in Frage.

bb) Auch Immissionsschutzrecht, namentlich § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG i.V.m. Nr. 6.1 f) TA Lärm, hindert die Genehmigungsfähigkeit des Bettenhausneubaus nicht. Nach diesen Vorschriften sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, um eine solche handelt es sich bei einem Krankenhaus, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, darunter Lärm, verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Auffassung der Beigeladenen, Krankenhäuser seien nach dem Ausnahmetatbestand der Nr. 1 h) TA-Lärm als Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich ausgenommen, trifft nicht zu. Der Begriff der Anlagen für soziale Zwecke ist der Baunutzungsverordnung entlehnt und bezeichnet Einrichtungen mit Unterbringungs- und Betreuungszwecken wie Kindergärten, Jugendheime, Altentagesstätten und Fürsorgeeinrichtungen für Obdachlose, deren Umweltauswirkungen in aller Regel maßgeblich aus Lautäußerungen der Bewohner bestehen. Das trifft auf der Allgemeinversorgung dienende Krankenhäuser als Anlagen für gesundheitliche Zwecke nicht zu (vgl. zutreffend Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 104. EL Juni 2024, Nr. 1 TA Lärm Rn. 21 ff.).

Wann Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm als schädlich im Rechtssinne zu betrachten sind, bestimmt demzufolge die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit im gerichtlichen Verfahren zu beachtender Bindungswirkung. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 12; v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18). Nach diesen Maßgaben ist das Vorhaben, auf dessen Realisierung der angegriffene Bebauungsplan abzielt, grundsätzlich genehmigungsfähig.

Der Erteilung einer Baugenehmigung steht insbesondere nicht entgegen, dass die dem Klinikum benachbarten Wohngrundstücke nördlich der Von-Reden-Straße, darunter diejenigen der Antragsteller, ausweislich der Anlage 8d zur schalltechnischen Untersuchung (Stand: 15.7.2022) anlagenbezogenem Lärm von bis zu 53 dB(A) tags und bis zu 45 dB(A) nachts ausgesetzt werden. Richtig ist zwar, dass die Wohngrundstücke in einem festgesetzten Reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) liegen, in dem die Immissionsrichtwerte grundsätzlich bei 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts liegen (Nr. 6.1 Satz 1 f) TA- Lärm). Einen derartigen Schutzanspruch können die betroffenen Wohngrundstücke dem Vorhaben der Beigeladenen indes nicht entgegenhalten.

Für den hier vorliegenden Fall, in dem gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), bestimmt Nr. 6.7 TA Lärm, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.

Eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm liegt vor. Die Wohngrundstücke nördlich der Von-Reden-Straße grenzen als Teil eines größeren Wohngebiets an das insgesamt etwa 400 x 200 m messende Klinikgelände. Letzteres nimmt aufgrund seiner Ausdehnung und städtebaulichen Ausstrahlungswirkung nicht bloß eine einzelne Nutzung auf, sondern ist schon bislang einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Krankenhaus vergleichbar und hat damit Gebietscharakter. Das Klinikgelände ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch ein hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen einem Gewerbe- oder Industriegebiet vergleichbar genutztes Gebiet im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm. Dabei kommt es dem Wortlaut der Bestimmung zufolge auf eine tatsächliche Betrachtung der Geräuschauswirkungen an; diese müssen nach Art und Intensität denen eines Gewerbe- oder Industriegebiets vergleichbar sein. Das ist der Fall. Die Lärmauswirkungen auf die Nachbarschaft, die für ein der Allgemein-, insbesondere Notfallversorgung dienendes Krankenhaus typisch und unvermeidlich sind, entsprechen denen eines Gewerbegebiets. Relevante Emissionsquellen sind einerseits die haustechnischen Anlagen insbesondere zur Belüftung und Kühlung der Krankenhausräume und der heute zum Standard gehörenden medizintechnischen Anlagen. Andererseits verursachen der Ver- und Entsorgungsverkehr mit Lastkraftwagen, der Besucherverkehr und vor allem die tags und nachts zwingend notwendige Anfahrt der Rettungswagen sowie - hier nur zur Tagzeit - der Anflug von Rettungshubschraubern erhebliche Emissionen. Wie bei einem Gewerbegebiet auch besteht die relevante Lärmkulisse demzufolge aus Anlagenlärm im engeren Sinne sowie ebenfalls als Anlagenlärm einzustufendem Verkehrslärm auf dem Anlagengrundstück (vgl. Nr. 7.4 TA Lärm). Dabei erreichen die Anlagen bzw. Verkehre - wie die im Planaufstellungsverfahre eingeholte schalltechnische Untersuchung (Stand: 7.11.2022, S. 23 ff.) veranschaulicht - beträchtliche Schallleistungspegel, die denjenigen größerer Gewerbebetriebe gleichkommen.

Ein Rückgriff auf Nr. 6.7 TA Lärm ist nicht aus systematischen bzw. teleologischen Gründen ausgeschlossen. Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung anderer Gerichte, nach der ein Krankenhaus eine ihrerseits schutzbedürftige Anlage für gesundheitliche Zwecke darstelle und deshalb nicht zu einer Vorbelastung der näheren Umgebung i.S.v. Nr. 6.7 TA Lärm führen könne (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.12.2014 - 2 ZB 14.1660 -, juris Rn. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2015 - 9 E 2858/15 -, juris Rn. 54 ff.). Richtig ist zwar, dass Nr. 6.1 Satz 1 g) TA Lärm für Krankenhäuser und Pflegeanstalten wegen der besonderen Ruhe- und Schutzbedürftigkeit der stationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten einen noch unter denen des Reinen Wohngebiets liegenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts festlegt. Der Senat teilt indes nicht die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts Hamburg, vor diesem Hintergrund scheide eine Zwischenwertbildung aus, weil bei einer Gemengelage zwischen reinem Wohngebiet und Krankenhausgelände schon rechnerisch keine Erhöhung des Immissionsrichtwerts des reinen Wohngebiets im Wege der Zwischenwertbildung möglich und es zudem unbillig sei, wenn ein Krankenhaus, das von benachbarten Vorhaben die Einhaltung seiner strengen Immissionsrichtwerte verlangen könne, seinerseits Emissionen in Richtung der anderen Vorhaben verursache, die sogar über die Richtwerte für das benachbarte Gebiet hinausgingen. Eine solche rechtsdogmatisch orientierte Betrachtung ignoriert die Realität eines der Allgemein- und Notfallversorgung dienenden Krankenhauses, das sich - wie ausgeführt - nicht ohne erhebliche Lärmemissionen betreiben lässt, und steht mit den rechtlichen Grundlagen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht in Einklang.

Die im Jahr 1998 in die TA Lärm aufgenommene Bestimmung in Nr. 6.7 trägt - wie der Wortlaut deutlich macht - dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 104. EL Juni 2024, Nr. 6 TA Lärm Rn. 25; den Charakter eines allgemeinen, dem Gebot der Rücksichtnahme zuzuordnenden Rechtsgrundsatzes betonend auch BVerwG, Beschl. v. 7.6.2019 - 8 B 36.18 -, juris Rn. 5). Der Vorschriftsgeber nimmt damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Betreiberpflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf (vgl. insbes. Urt. v. 16.4.1971 - IV C 2.69 -, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr 26; v. 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = juris Rn. 23). Die in der TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte finden danach in den tatsächlichen Verhältnissen gewisse Schranken ihrer schematischen Beachtlichkeit. In Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das führt nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbreitet, sondern auch - im Sinne der "Bildung einer Art von Mittelwert" - zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von - als solche legalen - Belästigungsquellen ansiedeln. Diese gegenseitige Pflichtigkeit darf nicht abstrahiert und damit von den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten abgelöst werden.

Diesen unmittelbar den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten folgenden Grundsätzen sind zwei maßgebliche rechtliche Aussagen zu entnehmen: Erstens kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall an, sodass eine abstrakte Bestimmung der konkreten Rücksichtnahmepflichten allenfalls in engen Grenzen möglich sind. Zweitens ist das Gebot der Rücksichtnahme keine Einbahnstraße; neben der Pflicht zur Rücksichtnahme des Emittenten besteht eine Duldungspflicht der Nachbarn. Damit ist eine Rechtsprechung nicht vereinbar, die eine tatsächlich bestehende Konfliktlage aufgrund des Zusammentreffens eines emittierenden und eines schutzbedürftigen Gebietes mit abstrakten Rechtsausführungen leugnet und in der Folge einer einseitigen Rücksichtnahmepflicht des Emittenten das Wort redet. In einer solchen Auslegung wäre Nr. 6.7 TA Lärm keine zulässige Normkonkretisierung, sondern würde sich von ihren gesetzlichen Grundlagen entfernen. Vor diesem Hintergrund sind jedenfalls Klinikgebiete mit Krankenhäusern der hier vorliegenden Art als hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen einem Gewerbegebiet vergleichbar genutzte Gebiete einzustufen, die im Fall eines gewachsenen Nebeneinanders mit Wohngebieten eine einseitige Auferlegung von Rücksichtnahmepflichten hindern und eine Zwischenwertbildung erforderlich machen. Ob sich derartige Krankenhäuser umgekehrt gegenüber der Nachbarschaft uneingeschränkt auf die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 g) TA Lärm berufen können, mag Zweifeln begegnen; dies lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen.

Zur Ermittlung des Zwischenwertes ist - wie dies Nr. 6.7 TA Lärm ausdrücklich vorgibt - eine wertende, gewichtende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls anzustellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 7.6.2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 10.5.2022 - 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 = juris Rn. 16). Maßgeblich abzustellen ist auf die Vorbelastung, das Prioritätsprinzip, die konkrete Schutzwürdigkeit und die Gebietsprägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 23). Dabei darf der Eigentümer eines Wohngrundstücks - wie Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm zeigt - grundsätzlich darauf vertrauen, dass er im Zusammenhang mit einer anders gearteten Nutzung benachbarter Grundstücke nicht mit einer Lärmbelastung rechnen muss, die über das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen dienenden Misch- und Dorfgebiet zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881 = juris Rn. 29). Für Grundstücke in einem Reinen Wohngebiet hat das zur Konsequenz, dass die Zwischenwertbildung zu einer Erhöhung der Immissionsrichtwerte um 10 dB(A) nachts (so explizit BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 5) und tagsüber gegebenenfalls sogar darüber führen kann. Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin auf den Standpunkt gestellt, dass den Wohngrundstücken im Reinen Wohngebiet im Wege der Zwischenwertbildung eine Lärmbelastung von bis zu 53 dB(A) tagsüber und bis zu 45 dB(A) nachts zuzumuten sei (Planbegründung S. 41 ff.). Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.

Für den Tagwert ist die Annahme eines Zwischenwertes, der noch unterhalb dessen liegt, was einem Allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zumutbar ist, unproblematisch; auch ein höherer Ansatz wäre den Nachbarn zuzumuten. Zu berücksichtigen ist dabei mit erheblichem Gewicht die jahrzehntelange Prägung der um das Klinikum herumliegenden Wohngebiete durch dessen Lärmemissionen. Wie die Anlage 6a der schalltechnischen Untersuchung (Stand: 11.7.2022) zeigt, liegt die Lärmbelastung der Grundstücke nördlich der Von-Reden-Straße schon heute bei bis zu 56 dB(A), so etwa auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. bzw. zu 3. Dieser Belastung, die im Wesentlichen aus der Anfahrt der Rettungswagen resultiert, sind die allermeisten betroffenen Grundstücke bereits seit ihrer erstmaligen Bebauung ausgesetzt. Wie das der im Jahr 1979 beschlossenen zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 zugrundeliegende Kartenwerk zeigt, waren zum damaligen Zeitpunkt die höchstbelasteten Grundstücke des Reinen Wohngebietes unbebaut. Nur vereinzelt war - mit Ausnahme einiger von kritischem Anlagenlärm weniger betroffener Wohnhäuser entlang der Franzburger Straße - eine kaum als zusammenhängend zu wertende Streubebauung vorhanden. Die heute in besonderer Weise von erhöhter Lärmbelastung betroffene Wohnbebauung ist daher mit ihrer Entstehung in diese Situation hineingewachsen, was eine Pflicht zur Rücksichtnahme und zur weiteren Duldung begründet, soweit - wie aufgrund der Einhaltung von Wohn- bzw. Mischgebietswerten der Fall - zumutbare Wohnverhältnisse vorliegen. Krankenhauslärm gehört in diesem Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin zur ortsüblichen Geräuschkulisse.

Bei dem Krankenhaus handelt es sich auch nicht um einen Fremdkörper, der in einem krassen Gegensatz zur umliegenden Wohnbebauung steht und der die Erwartung weckt, er sei als städtebaulicher Missstand auf den Bestandsschutz gesetzt. Denn das Krankenhaus dient der Gesundheitsversorgung nicht zuletzt der Einwohnerinnen und Einwohner der Antragsgegnerin und ist zugleich auf eine gute Erreichbarkeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch zur Nachtzeit angewiesen. Beides spricht für einen Standort in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, worauf auch § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - wenngleich nicht für ein Krankenhaus der hiesigen Größe - hinweist. Hinzu kommt, dass die Größe des Krankenhausgeländes eine - für die Nachbarschaft erkennbare - Möglichkeit der baulichen Fortentwicklung mit sich bringt. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Anwohnerinnen und Anwohner, das Krankenhaus werde zu gegebener Zeit an einen anderen Standort verlagert, war demzufolge niemals begründet. Im Gegenteil mussten sie sich stets darauf einstellen, dass sie auf Dauer der Lärmbelastung eines Krankenhauses, und zwar auch unter Berücksichtigung neuerer Entwicklungen im Gesundheitswesen und daraus resultierender Anforderungen, ausgesetzt sein würden.

Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, das Krankenhaus sei zwar seit langem vorhanden, aber nicht in einer Weise genehmigt, die eine "Vernachlässigung des gebotenen Immissionsschutzes für die angrenzende Wohnbebauung" erlaube, überzeugt das nicht. Die vom Krankenhaus ausgehenden Lärmemissionen werden gegenwärtig im Wesentlichen von der Rettungswagenzufahrt sowie dem im Nordosten vorhandenen Parkplatz verursacht (vgl. Teilpegelliste als Anlage 6c zur schalltechnischen Untersuchung). Beide sind baugenehmigt und notwendige Bestandteile eines Krankenhauses, sodass die bestehenden Genehmigungen die davon ausgehende Lärmentwicklung abdecken. Dass sich - wie die Antragsteller vortragen - der Klinikbetrieb über die Jahre verändert und insbesondere die Zahl der ambulanten Behandlung erheblich zugenommen hat, ist kein Indiz dafür, dass der Betrieb des Klinikums die Grenzen der Baugenehmigungen überschritten hat. Da die Baugenehmigungen eine konkrete Betriebsweise nicht vorgeben und konkrete Vorgaben zum Immissionsschutz vermissen lassen, decken sie einen üblichen Krankenhausbetrieb in den bestehenden Gebäuden ab. Schwankungen der Beschäftigtenzahl sind ebenso wie eine veränderte Auslastung mangels näherer Vorgaben in der Baugenehmigung baurechtlich irrelevant. Das gilt auch mit Blick auf die Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 22. April 2013, die eine geringere als die tatsächlich vorhandene Beschäftigtenzahl (rund 450 statt rund 800) angibt. Erstens hat die Beigeladene dazu überzeugend erläutert, dass damit die Zahl der Vollzeitstellen und nicht der tatsächlich beschäftigten Personen gemeint gewesen sei. Zweitens ist - wie auch sonst bei der Genehmigung von Betrieben und Anlagen - mangels dahingehender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass die Baugenehmigung die Beschäftigtenzahl festschreiben wollte. Dem Senat liegen nach alledem keine Anhaltspunkte für eine Verletzung nachbarlicher Rechte durch eine unzulässige Betriebsführung vor. Im Gegenteil begründet der bestehende Krankenhausbetrieb die zu berücksichtigende Vorbelastung.

Diese Grundsätze rechtfertigen zugleich den von der Antragsgegnerin für zumutbar erachteten Nachtwert von 45 dB(A), der dem Immissionsrichtwert gemischt genutzter Gebiete entspricht und damit die Obergrenze dessen markiert, was in diesem Einzelfall im Wege der Zwischenwertbildung als zulässig erachtet werden kann. Ins Gewicht fallen hier ebenso wie am Tag die seit 60 Jahren bestehende Vorprägung und Ortsüblichkeit des Krankenhauslärms. Schon bislang werden an den Wohngrundstücken nördlich der Von-Reden-Straße Immissionswerte von bis zu 50 dB(A) nachts erreicht. Die Rückführung auf 45 dB(A) bewirkt ebenso wie am Tag eine erhebliche, tatsächlich deutlich wahrnehmbare Verbesserung der Situation.

Die gegen die schalltechnischen Grundlagen des Bebauungsplans gerichteten Einwände der Antragsteller überzeugen nicht. Die Rüge methodischer Mängel der schalltechnischen Untersuchung wäre im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nur relevant, wenn ein Betrieb des Krankenhauses unter Berücksichtigung eines Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts nicht möglich wäre. Das ist nicht ansatzweise dargetan und auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller auf sachverständige Stellungnahmen vom 12. Mai 2021 und vom 10. Juni 2022 Bezug nehmen, haben die Sachverständigen der Antragsgegnerin diese zum Anlass genommen, ihre Immissionsprognose zu überarbeiten (vgl. Stellungnahme vom 14.7.2022 und Gutachten mit Stand vom 7.11.2022/15.7.2022). Eine nächtliche Nutzung des Mitarbeiterparkplatzes ist nicht mehr vorgesehen; die entsprechenden Kritikpunkte entfallen demzufolge. Gleiches gilt für die nicht mehr vorgesehene Nachtanlieferung im Bereich des Wirtschaftshofs.

Der Annahme von Zwischenwerten in Höhe von 53 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts steht auch nicht entgegen, dass das Vorhaben entgegen Nr. 6.7 TA Lärm den Stand der Lärmminderungstechnik nicht einhält. Eine solche Aussage ist auf der Ebene des Bebauungsplans nicht zu treffen, weil die Einzelheiten des Vorhabens erst in der Baugenehmigung konkretisiert werden. Dass es nicht möglich sein könnte, dem Stand der Lärmminderungstechnik zu genügen, ist nicht erkennbar. Die Planung verstößt auch nicht gegen die Vorgabe der Nr. 6.7 TA Lärm, dass in Fällen, in denen ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage liegt, dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen ist. Aufgrund der Bestandsgebäude und der weiter zu nutzenden Notaufnahme ist eine grundlegend abweichende Gebäudeanordnung entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht möglich. Zudem würde eine Verlagerung des Neubaus nach Westen dazu führen, dass die Rettungswagen einen noch weiteren Weg zurücklegen müssten und weitere Wohngebäude mit entsprechendem Lärm beaufschlagt würden. Eine ohnehin nur für die vergleichsweise unkritische Tagzeit relevante Verlagerung des Wirtschaftshofs ist umfassend geprüft worden, war aber aufgrund der Topografie nicht darstellbar. Abschirmungsmöglichkeiten werden für die Lüftungs- und Kältetechnik sowie die Rettungswagenzufahrt - soweit möglich und sinnvoll - genutzt.

Für das ausweislich der Anlage 8e zum schalltechnischen Gutachten (Stand: 15.7.2022) zur Nachtzeit an einem einzelnen Immissionsort um 1 dB(A) überschrittene Spitzenpegelkriterium der Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm gilt Entsprechendes. Auch insoweit ist eine Zwischenwertbildung geboten; diese gestattet jedenfalls die nur geringfügige Überschreitung des für ein Reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) zur Nachtzeit.

2.

Der Bebauungsplan leidet nicht unter Bestimmtheitsmängeln. Das gilt auch für TF § 7, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festsetzt. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, Rechtsnormen - auch Festsetzungen eines Bebauungsplans - so präzise zu formulieren, dass Adressaten ihren Regelungsgehalt aus ihnen ableiten und mithin ihr Verhalten an ihnen ausrichten können; eine willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte muss möglich sein (vgl. Senatsurt. v. 10.11.2021 - 1 LB 78/19 -, BauR 2022, 443 = juris Rn. 43; v. 5.10.2023 - 1 KN 66/20 -, BauR 2024, 234 = juris Rn. 21).

Zu Unrecht meinen die Antragsteller, die Unbestimmtheit ergebe sich daraus, dass den textlichen Festsetzungen nicht zu entnehmen sei, welche Immissionsrichtwerte in der Umgebung gelten sollten. Welches Maß an anlagenbezogenem Lärm der umliegenden Wohnbebauung zuzumuten ist, ergibt sich vielmehr - wie die Antragsteller in anderem Zusammenhang selbst vortragen - unmittelbar aus den Vorschriften des Immissionsschutzrechts, hier im Wege der Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm. Die Zwischenwertbildung ist Rechtsanwendung, nicht Planung. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass sich die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten, der umliegenden Wohnbebauung zumutbaren Immissionsrichtwerte (53 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) nur aus der Planbegründung ergeben (S. 43). Es besteht auch keine Unklarheit, ob sich diese Werte auf das gesamte nördlich angrenzende Wohngebiet oder nur auf einzelne Immissionsorte beziehen. Diese Frage beantwortet sich durch Auslegung von Nr. 6.7 TA Lärm. Die erhöhten Immissionsrichtwerte gelten für den gesamten räumlichen Bereich, in dem die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 104. EL Juni 2024, Nr. 6 TA Lärm Rn. 25).

Mit Blick darauf hinreichend bestimmt ist auch die in TF § 7 Abs. 4 vorgesehene Verpflichtung zur Errichtung einer Lärmschutzwand am Nordrand des Plangebiets. Den Planvollzug vereinfacht hätte es zwar, wenn die Festsetzung nicht bloß die Höhe, sondern auch das erforderliche Schalldämmmaß explizit bezeichnet hätte. Dieses lässt sich aber ausgehend vom Schutzanspruch der Wohnhäuser nördlich der Von-Reden-Straße im Baugenehmigungsverfahren ohne weiteres bestimmen. Für die Bestimmtheit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB genügt es in solchen Fällen, dass der Bebauungsplan die baulichen oder technischen Vorkehrungen als solche festsetzt. Damit hat der Satzungsgeber eine klare Planungsentscheidung getroffen. Welche Qualität die Vorkehrungen haben müssen, ergibt sich aus der Schutzwürdigkeit des Gebietes und kann gegebenenfalls noch im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren im Einzelnen festgelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 -, BauR 1989, 695 = juris Rn. 7). Gleiches gilt für TF § 7 Abs. 3 Satz 1 b), die eine Einhausung und absorbierende Auskleidung der Lieferzone verlangt.

Soweit die Antragsteller meinen, es sei unklar, wie die Herstellung einer fernbedienbaren Schrankenanlage an der Zufahrt (TF § 7 Abs. 3 Satz 1 d)) dem Schallschutz dienen könne; es seien insbesondere weder Nutzungszeiten noch ein konkreter Standort festgesetzt, begründet das ebenfalls keine Unbestimmtheit der Festsetzung. Wie der schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen ist, liegt der Nutzen weniger in der Errichtung der zur Zufahrtregelung erforderlichen Schrankenanlage als solcher als in deren Fernbedienbarkeit. Die damit verbundene automatische Öffnung bei Annäherung eines berechtigten Fahrzeugs mindert den durch das sonst nötige Halten und Anfahren zu berücksichtigenden Zuschlag auf die Emissionen der Zufahrt (vgl. schalltechnische Untersuchung S. 22 und 25). Mit Blick darauf waren weitergehende Festsetzungen zum genauen Standort der Schranke und zu Nutzungszeiten des Mitarbeiterparkplatzes - deren Festsetzung den von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vorgegebenen Rahmen wohl überschritten hätte - entbehrlich.

3.

Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht unter zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).

a) Kein Abwägungsfehler resultiert daraus, dass die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, den Westen des Krankenhausgeländes mit dem bestehenden Bettenhaus in den Bebauungsplan einzubeziehen, und insofern einen planerischen Regelungsbedarf verneint hat (Planbegründung S. 4). Denn das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich zwar aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = juris Rn. 13); hier ist insbesondere das Gebot der Konfliktbewältigung zu beachten. Eine derartige, eine Ausdehnung des Plangebiets auf das westliche Krankenhausgelände erfordernde Situation liegt hier entgegen der Auffassung der Antragsteller aber nicht vor.

Die Antragsteller befürchten unter Hinweis auf die unter dem Begriff "Medizinstrategie 2030" zusammengefassten, von ihrem Aufsichtsrat im März 2023 und von der Regionsversammlung der Region Hannover im Mai 2023 beschlossenen Planungen der Beigeladenen zur Erneuerung ihrer Krankenhausstruktur, dass das Klinikum - mit der Folge einer weiteren Lärmzunahme - erheblich erweitert werden könnte. Die Medizinstrategie sieht insofern vor, dass der Standort als Schwerpunktversorger dadurch gestärkt werden soll, dass die Neurologie mit einer noch neu aufzubauenden neurologischen Frührehabilitation von einem anderen Standort verlagert wird. Wie die Beigeladene bei der Erörterung dieser Fragestellung aber noch einmal unmissverständlich erklärt hat, bestehen bis heute keine Pläne zur Weiternutzung des alten Bettenhauses; im Gegenteil ist dessen Abbruch verbindlich beauftragt. Auch Neubaupläne für den Altstandort bestehen nicht. Vor diesem Hintergrund war dessen Einbeziehung in den Bebauungsplan rechtlich nicht geboten.

Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings die Auffassung der Antragsteller, die Fläche des alten Bettenhauses könnte auch ohne Überplanung für den Neubau von Krankenhauseinrichtungen genutzt werden. Die Fläche dürfte nach § 34 BauGB zu beurteilen sein und die Neuerrichtung von Krankenhausbauten grundsätzlich zulassen. Ein planerischer Regelungsbedarf, der eine Erweiterung des Plangebiets erfordert hätte, ist damit aber nicht begründet. Mangels konkreter Bauabsichten wäre eine Überplanung der Fläche ins Blaue hinein erfolgt. Zudem war aus einem weiteren Grund nicht zu erwarten, dass im Bereich des alten Bettenhauses lärm- und verkehrstechnische relevante Neubauten entstehen würden. Nach dem Krankenhausbedarfsplan darf das Klinikum nur über 349 Betten verfügen. Das schließt eine höhere stationäre Aufnahmekapazität und damit eine deutlich vom planerisch Betrachteten abweichende Größe des Klinikums aus.

b) Die Ermittlung der abwägungserheblichen Belange und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sind namentlich mit Blick auf die schalltechnischen Grundlagen und die Nutzung des Krankenhausgeländes frei von beachtlichen Mängeln. Das gilt aus den vorgenannten Gründen zunächst für den nicht überplanten Westen des Krankenhausgeländes. Schon weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Dezember 2022 nicht davon auszugehen war, dass dort überhaupt neue Krankenhausnutzungen entstehen könnten, musste die Antragsgegnerin diesbezüglich keine weiteren Emissionsquellen berücksichtigen.

Soweit die Antragsteller rügen, die schalltechnische Untersuchung der Antragsgegnerin weise methodische Mängel auf, und insoweit mit dem nicht weiter spezifizierten Hinweis, die aufgezeigten Bedenken seien nicht ausgeräumt worden, auf eigene fachgutachterliche Stellungnahmen vom 12. Mai 2021 und vom 10. Juni 2022 Bezug nehmen, ist dieser auf das Vorliegen von Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehlern (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB) bezogene Einwand gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil er trotz eines entsprechenden Hinweises in der Schlussbekanntmachung nicht innerhalb eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt Substantiierung und Konkretisierung (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 7.5.2020 - 4 BN 13.20 -, BRS 88 Nr. 35 = juris Rn. 9 m.w.N.). Die pauschale, sich auf eine Inbezugnahme im Planaufstellungsverfahren behandelter Einwände beschränkende Rüge genügt diesen Anforderungen nicht. Denn die Antragsgegnerin hat die oben genannten Stellungnahmen und die darin enthaltene Kritik noch im Planaufstellungsverfahren zum Anlass genommen, ihre eigenen Annahmen zu überdenken und teilweise zu korrigieren. Entsprechende Ausführungen sind in den Stellungnahmen der Gutachter der Antragsgegnerin vom 19. November 2021 und vom 14. Juli 2022 enthalten; die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung (letzter Stand: 7.11.2022) und die Anlagen 7a und c sowie 8a bis e (letzter Stand: 15.7.2022) wurden in der Folge angepasst bzw. ersetzt.

c) Abwägungsfehler im Hinblick auf den Hubschrauberlandeplatz und dessen Nutzung liegen nicht vor. Der Landeplatz liegt außerhalb des Plangebiets, sodass dessen Nutzung im Rahmen der Abwägung lediglich als Lärmvorbelastung zu berücksichtigen war. Zum kritischen Nachtlärm trägt er nicht bei. Ein nächtlicher Hubschraubereinsatz ist gemäß dem Datenerfassungssystem nicht gegeben oder vorgesehen (Schallgutachten S. 41).

d) Die Behandlung der Belange des Verkehrs ist ebenfalls frei von beachtlichen Abwägungsfehlern. Soweit sich die Antragsteller gegen die Verwendung von am 25. November 2021 erhobenen Verkehrsdaten wenden und vortragen, die Daten seien aufgrund einer Straßensperrung nicht repräsentativ, kann dahinstehen, ob das zutrifft. Denn tatsächlich sind im Wesentlichen die im Jahr 2019 erhobenen ungünstigeren Verkehrsdaten zuzüglich eines Prognosezuschlags von 10 Prozent verwendet worden (Verkehrsuntersuchung Gehrden Süd-West S. 4 ff. und Ergänzung/Aktualisierung 2022, S. 5, sowie Stellungnahme vom 15.9.2022). Lediglich die Bestimmung der Schwerverkehrsanteile und die Tag- und Nachtverteilung, für die die Zählung im Jahr 2019 nicht durchweg verwendbare Ergebnisse geliefert hatte, wurden anhand der Zählergebnisse aus dem Jahr 2021 vorgenommen. Das ist nicht zu beanstanden. Einen von den Bauflächen im Sondergebiet SO-2 ausgelösten Stellplatzbedarf hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragsteller berücksichtigt (Planbegründung S. 26, 42 Stellplätze für die Verwaltung (Schwesternschule)).

Soweit die Antragsteller darüber hinaus auf von ihnen selbst im Planaufstellungsverfahren eingeholte verkehrstechnische Untersuchungen vom 17. Mai 2021, vom 29. September 2021 und vom 8. Juni 2022 verweisen und ohne nähere Ausführungen vortragen, die darin festgestellten Mängel seien nicht beseitigt worden, genügt das nur teilweise den oben dargestellten Anforderungen an eine wirksame Mängelrüge gemäß § 215 Abs. 1 BauGB. Denn der von den Antragstellern beauftragte Gutachter stellt eingangs seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2022 selbst fest, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung nach den auch auf die Kritik der Antragsteller zurückzuführenden Nachbesserungen und Ergänzungen "nachvollziehbar und plausibel sowie nach aktuellem Stand der Technik durchgeführt" worden sei (S. 1). Vor diesem Hintergrund liegt eine wirksame Rüge insoweit nicht vor, als sich die Antragsteller auf in der Stellungnahme vom 8. Juni 2022 nicht mehr wiederholte Rügen aus früheren Stellungnahmen berufen sollten.

Die aus Sicht des Sachverständigen der Antragsteller noch verbleibenden Kritikpunkte betrafen die Prüfung von Standortalternativen, die Prüfung von Erschließungsvarianten, die Zahl der zu realisierenden Stellplätze und die Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr. Diese Belange hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung fehlerfrei behandelt (vgl. auch die in die Abwägung einbezogene ergänzende Stellungnahme des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin vom 15.9.2022).

Eine Alternativenbetrachtung schuldet die Antragsgegnerin nur für solche naheliegenden Planvarianten, die sich noch im Rahmen ihrer Planungsziele halten (vgl. Senatsurt. v. 15.5.2024 - 1 KN 53/21 -, NVwZ-RR 2024, 1034 = juris Rn. 52). Bei der Alternativenprüfung ist bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials im Verfahren nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln, welche abwägungserheblichen Alternativen in Betracht kommen und in welchem Umfang die von der Planung betroffenen Belange durch die jeweilige Alternative berührt werden können. In welchem Ausmaß Abstriche vom städtebaulichen Konzept hinzunehmen sind, ohne dass die Planzielkonformität der Alternative infrage gestellt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Der hierbei und für die Bewertung der Alternativen gebotenen Ermittlungstiefe ist dann Genüge getan, wenn aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine Vorabentscheidung über die Alternativen getroffen werden kann, die dem Abwägungsgebot standhält. Dabei kann je nach dem Aufwand für die Ermittlung aller gegebenenfalls zu prüfenden Auswirkungen des Plans im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung eine Grobprüfung ausreichend sein. Es ist nicht erforderlich, verschiedene jeweils auf einer Vollprüfung beruhende Bebauungsplanentwürfe zu erstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.10.2023 - 4 BN 8.23 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

Gemessen daran ist sowohl die Standortentscheidung als auch die Wahl der Erschließungsvariante frei von Abwägungsmängeln. Nach Festlegung des - rechtlich nicht zu beanstandenden - Planungsziels, das Krankenhaus in der Kernstadt zu halten und nicht in einen der Ortsteile zu verlagern, hat die Antragsgegnerin vier Standortvarianten untersucht und bewertet (Planbegründung S. 8 ff.). Sämtliche Varianten hatten zwar aufgrund ihrer Lage am Rand der Kernstadt den Vorteil, dass eine leistungsfähige Verkehrsanbindung ohne Durchquerung von Wohngebieten gewährleistet gewesen wäre. Dem standen indes andere Nachteile wie etwa schwierige Eigentumsverhältnisse und fehlende Flächenverfügbarkeit, eine hohe Belastung durch Gewerbe- bzw. Industrieimmissionen, fehlende Erweiterbarkeit, naturschutzrechtliche Restriktionen oder anderweitige Planungsabsichten gegenüber. Allen anderen Standorten gemein war zudem der Nachteil, dass ein vollständiger Neubau - mit entsprechendem Planungsvorlauf - hätte realisiert werden müssen und die erst im Jahr 2015 in Betrieb genommenen Neubauten des sog. 1. Bauabschnitts entwertet worden wären. Vor diesem Hintergrund ist es trotz der auch von der Antragsgegnerin erkannten verkehrstechnischen Vorteile einer Verlagerung des Krankenhauses nicht zu beanstanden, dass sich diese für einen Neubau am Bestandsstandort entschieden hat.

Auch in Bezug auf die geplante Lage des Bettenhauses und den daraus resultierenden Zuschnitt von Plangebiet und Baufenster ist der Plan frei von Abwägungsmängeln. Tragfähig ist insbesondere die Feststellung der Antragsgegnerin, eine weitere Verschiebung des Baukörpers nach Süden sei nicht möglich, um den Abstand zum Kindergarten und zu dem südlich angrenzenden Wald zu wahren sowie die Anlage einer Feuerwehrumfahrt zu ermöglichen. Soweit die Antragsteller meinen, eine Verlagerung des Kindergartens sei nicht ausreichend erwogen wurden, greift das nicht durch. Schon mit Blick auf die Kosten eines Abbruchs und Neubaus des - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht in Containerbauweise errichteten - Kindergartens an anderer Stelle, ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin entschieden hat, den weiter benötigten Kindergarten am bestehenden Standort unverändert zu erhalten (Planbegründung S. 4).

Fehlerfrei hat die Antragsgegnerin verschiedene Erschließungsvarianten geprüft und sich für die gewählte Variante einer neuen Stellplatzanlage auf dem Gelände der ehemaligen Schwesternschule im Osten des Plangebiets und deren alleinige Erschließung über die Franzburger Straße entschieden. Der von der Antragsgegnerin angeführte Vorteil einer gleichmäßigen Verteilung des erwarteten Mehrverkehrs auf die Franzburger Straße und die Robert-Koch-Straße (jeweils +200 Kfz/24 h) rechtfertigt ihre Entscheidung. Von einer einseitigen Bevorzugung der Anwohner der Robert-Koch-Straße - so die Antragsteller - kann keine Rede sein. Die weiteren betrachteten Varianten hätten zwar eine Entlastung der Franzburger Straße bewirkt; das aber zum Preis einer weitaus höheren Belastung der übrigen Erschließungsstraßen, insbesondere der Robert-Koch-Straße. Vorteile für die Anwohner entlang der Franzburger Straße wären deshalb mit deutlichen Nachteilen für andere Anwohner erkauft worden; derartige Nachteile musste die Antragsgegnerin mit Blick auf die akzeptable Verkehrsbelastung der Franzburger Straße mit rund 2.200 Kfz/24 h im kliniknahen Bereich und gut 3.000 Kfz/24 h im Verlauf zum Stadtkern nicht in Kauf nehmen. Auch die Aktualisierungen des Schallgutachtens mussten die Antragsgegnerin nicht zu einem erneuten Eintritt in die Variantenprüfung veranlassen. Denn ihre planerischen Überlegungen zur Variantenwahl galten unverändert und mit gleicher Tragfähigkeit fort. Eine neue Straßenverbindung südlich des Siedlungsbereichs parallel zur Straße Lemmier Bergfeld - i.E. eine Südumfahrung der Ortslage - wäre zwar verkehrstechnisch günstig, aber mit erheblichem Bauaufwand, Flächenversiegelung sowie Eingriffen in den Waldbestand am Gehrdener Berg verbunden gewesen. Diese Gesichtspunkte mögen - wie die Antragsteller vortragen - überwindbar sein. Es ist gleichwohl nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese unbestreitbaren Nachteile zum Anlass genommen hat, diese Variante nicht weiter zu betrachten (Planbegründung S. 24).

Frei von Abwägungsfehlern sind auch die Festsetzungen und planerischen Überlegungen zur Zahl der zu errichtenden Stellplätze. Der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin hat eine Zahl von 365 erforderlichen Stellplätzen ermittelt (Verkehrsuntersuchung Gehrden Süd-West S. 10), denen gegenwärtig 309 dem Krankenhaus zugeordnete Stellplätze gegenüberstehen. Für die Zukunft rechnet er mit einem 10 Prozent höheren Stellplatzbedarf; die Zahl der Stellplätze soll ebenfalls um etwa 10 Prozent auf etwa 350 Stellplätze steigen. Sowohl im Bestand als auch in Zukunft ist daher von einer Inanspruchnahme von Stellplätzen in den umliegenden Wohnstraßen im Umfang von etwa 60 Stück auszugehen (Planbegründung S. 23 und 25); dies nimmt die Planung explizit hin. Abwägungsfehlerhaft ist dies nicht. Weitere Stellplätze könnten zwar im Nordwesten des Krankenhausgeländes geschaffen werden, das aber um den Preis, dass die Fahrzeuge über die Von-Reden-Straße geführt werden müssten und dort die ohnehin kritische Lärmbelastung der Anwohner zur Nachtzeit steigern würden (Planbegründung S. 24). Hinzu kommt, dass eine Verbesserung des Stellplatzangebots die Gefahr einer weiteren Zunahme des Individualverkehrs birgt (Abwägungstabelle S. 326).

Soweit die Antragsteller rügen, das Mobilitätskonzept und namentlich die Anbindung des Krankenhauses an den öffentlichen Personennahverkehr seien zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unvollständig bzw. defizitär gewesen, folgt daraus ebenfalls kein Abwägungsfehler. Das Krankenhaus verfügte bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über eine leistungsfähige ÖPNV-Anbindung. Eine weitere, nach Mitteilung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich realisierte Verbesserung strebte diese an, konnte sie aber - da die Region Hannover zuständig ist - nicht selbst bewirken. Welche weitergehenden planerischen Möglichkeiten insofern bestanden hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Gleiches gilt für Details der Regelung des Busverkehrs, namentlich der möglichen Einrichtung einer Busschleuse, deren Prüfung die Antragsgegnerin nicht im Bauleitplanverfahren vornehmen musste.

Nicht berücksichtigen musste die Antragsgegnerin auf Planebene die Anforderungen des § 7 GEIG. Soweit zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen danach Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitstellen bzw. Vorkehrungen dafür treffen müssen, können diese Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden.

e) Überlegungen zur Belastung der Anwohner während der Bauphase musste die Antragsgegnerin nicht anstellen. Die Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung - auch wenn der Zeitraum mehrere Jahre umfasst - nicht zu den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -, BRS 62 Nr. 49 = BauR 1999, 878 = juris, Rn. 6; Senatsurt. v. 30.6.2021 - 1 KN 54/19 -, juris Rn. 41).

f) Fehler im Abwägungsergebnis liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin ist zu Recht und mit zutreffenden Überlegungen davon ausgegangen, dass den Anwohnern der umliegenden Wohngebiete die vom Plangebiet ausgehenden Verkehrs- und Lärmbelastungen zumutbar sind. Insbesondere ist ihre Entscheidung, die Anwohner unmittelbar nördlich der Von-Reden-Straße zur Nachtzeit mit dem Maximum des immissionsschutzrechtlich zulässigen Anlagenlärms zu belasten, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Fortentwicklung des Krankenhauses am bestehenden Standort und dessen Sicherung für die Zukunft ist von überragendem städtebaulichen Gewicht (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1-3 BauGB). Von hohem Gewicht - Antragsgegnerin und Beigeladene haben das in der mündlichen Verhandlung zu Recht nochmals hervorgehoben - sind dabei auch wirtschaftliche Überlegungen zur Weiternutzung bereits getätigter Investitionen in Neubauten sowie vorhandener Infrastruktur und zu möglichst geringen Auswirkungen auf den Klinikbetrieb während der Bauphase. Krankenhäuser werden aus öffentlichen Mitteln finanziert; nur eine sparsame Verwendung ermöglicht eine leistungsfähige Gesundheitsversorgung für alle. Rücksichtnahme auf knappe öffentliche Mittel ist insoweit notwendiger Rahmen jeder entsprechenden Bauleitplanung.

Das Interesse der Anwohner an einer Verbesserung der - nach Planrealisierung zumutbaren und von einer Gesundheitsgefährdung weit entfernten - Immissionssituation ist zwar gleichfalls von hohem Gewicht. Die Immissionssituation ist auch nach Realisierung des Plans mit allen seinen Schutzvorkehrungen zur Nachtzeit nicht vollends zufriedenstellend. Das durfte die Antragsgegnerin indes hinnehmen. Für die Abwägungsgerechtigkeit der Planung spricht maßgeblich, dass Antragsgegnerin und Beigeladene die im Rahmen der Planung realistischerweise bestehenden baulichen Möglichkeiten der Lärmminderung ergreifen und damit ihrerseits Rücksicht auf die Wohnbebauung nehmen. Festgesetzt sind eine Tieferlegung des Wirtschaftshofs und dessen partielle Einhausung, die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Rettungswagenzufahrt und die Abschirmung der auf dem Dach des Krankenhauses zu errichtenden Lüftungs- und Kältetechnik. Mit diesen Maßnahmen verbessert sich die Lärmsituation für alle Wohngrundstücke mehr oder weniger deutlich. Zugleich schöpfen Antragsgegnerin und Beigeladene zur Nachtzeit das Lärmminderungspotenzial in dem Rücksichtnahmegebot genügender, zugleich aber auch rechtlich gebotener Weise aus. Über die oben genannten Maßnahmen hinaus sieht der Bebauungsplan in betrieblicher Hinsicht insbesondere vor, dass auf nächtliche Anlieferungen im Wirtschaftshof sowie auf eine Nutzung des Mitarbeiterparkplatzes im Westen zur Nachtzeit verzichtet wird; das ist in der Baugenehmigung verbindlich zu regeln. In der Summe sind die Verbesserungen gegenüber dem status quo zur Nachtzeit insbesondere aufgrund der Errichtung der Lärmschutzwand substanziell; eine Immissionsminderung von bis zu 5 dB(A) ist deutlich spürbar und mit einer erheblichen Verbesserung der Wohnqualität verbunden. Mehr können die Anwohner nördlich der Von-Reden-Straße, darunter die Antragsteller, nicht beanspruchen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, §§ 159, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Prof. Dr. Lenz
Glowienka
Dr. Tieben