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Art. 8 EGFL/ELER-HBStV - Recht, Vertretung und Verfahren

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht EU-Vorschriften oder Bundesrecht vorgeht. Dies gilt auch für die Regelungen des § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes über das Vorverfahren. Hinsichtlich des im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu beachtenden Vergaberechts gilt abweichend von Satz 1 das Vergaberecht der Freien Hansestadt Bremen. Näheres dazu wird in der nach Artikel 13 dieses Staatsvertrages erlassenen Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Die Vertretung der Freien Hansestadt Bremen durch das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.