Landgericht Stade
Beschl. v. 29.04.2025, Az.: 6 O 97/25

Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
29.04.2025
Aktenzeichen
6 O 97/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 €.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Antragsteller hat den von ihm geltend gemachten Verfügungsanspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der im Antrag behaupteten Äußerungen (1.) sowie der Passivlegitimation des Antragsgegners (2.) nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

1. Nach § 936 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind die den Verfügungsanspruch ergebenden Tatsachen wie die vorliegend behaupteten Äußerungen vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Beweislast ist wie im Hauptsacheverfahren verteilt und trifft hinsichtlich der vorgetragenen Äußerungen den Antragsteller. Insoweit tritt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren an die Stelle des Vollbeweises die Wahrscheinlichkeitsfeststellung mit Hilfe sofort verfügbarer Erkenntnismittel (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Auflage, § 935 Rn. 8; Zöller/Greger, aaO., § 294 Rn. 1).

Der Verweis des Antragstellers auf die im Antrag aufgelisteten vier Internet-Links genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der behaupteten Äußerungen des Antragsgegners nicht. Der Antragsteller kann sich insoweit nicht auf den bloßen Vortrag beschränken, aus den hierunter verlinkten Webseiten des SPD Ortsvereins Cuxhaven, Rundblick Niedersachen, Facebook und der Cuxhavener Nachrichten gehe hervor, dass der Antragsgegner öffentlich gegenüber Dritten die im Antrag aufgelisteten Äußerungen aufgestellt habe.

Mit der bloßen Angabe der Internet-Links werden die Äußerungen nicht belegt. Die hierdurch in Bezug genommenen Textpassagen liegen nicht vor, sodass eine Grundlage für die Feststellung der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Aussagen fehlt. Den aufgelisteten Internet-Links war auch nicht weiter nachzugehen. Dem Antragsteller obliegt es, zur Glaubhaftmachung seines Verfügungsanspruchs die notwendigen Mittel selbst beizubringen. Ungeachtet dessen, dass dem Gericht ein Zugriff auf Facebook-Links mangels Benutzerkonto versperrt ist und ein Zugriff auf den Link "cnv-medien" kostenpflichtig ist, besteht hierzu kein Anlass, da dies eine unzulässige Ausforschung darstellt.

2. Der Antragsteller hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner als "Störer" im Sinne des § 1004 BGB verantwortlich für die Veröffentlichungen der behaupteten Beiträge auf den Webseiten ist.

Verantwortlich ist nach § 1004 BGB, wer entweder unmittelbar durch seine Handlung selbst die Beeinträchtigung kausal verursacht oder als mittelbarer "Störer" die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder eines von diesem veranlassten Zustandes adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann. Auch eine Pflichtverletzung begründet eine Störereigenschaft (Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Auflage § 1004 Rn. 16 f.).

Allein der Vortrag, der Antragsgegner sei als Vorsitzender der SPD Ratsfraktion Cuxhaven verantwortlich für Äußerungen der Fraktion nach außen, in der Presse, in sozialen Medien und insbesondere in Pressemitteilungen der Fraktion genügt jedenfalls nicht. Nach dem Vortrag des Antragstellers bleibt unklar, welche Aussagen von dem Antragsgegner selbst veröffentlich wurden bzw. welche Aussagen er gegenüber Dritten wie den sozialen Medien mit der zumindest zu erwartenden Folge ihrer Veröffentlichungen getätigt hat. Anhaltspunkte hierfür wurden nicht vorgetragen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an der Angabe in der Antragsschrift.