§ 11 NPflExG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz (NPflExG)
- Amtliche Abkürzung
- NPflExG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22610
Das für die wissenschaftlichen Bibliotheken zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
- 1.
Näheres zur Beschaffenheit der ablieferungs- oder übermittlungspflichtigen Medienwerke, insbesondere zu den einzuhaltenden technischen Standards bei zu übermittelnden oder zur elektronischen Abholung bereitzustellenden unkörperlichen Medienwerken,
- 2.
Näheres zu der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht in den Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
- 3.
Näheres zum Verfahren der Ablieferung oder Übermittlung oder Bereitstellung zur elektronischen Abholung der Medienwerke und
- 4.
über § 6 Abs. 1 hinausgehende Ausnahmen von der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht.