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§ 11 NPflExG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz (NPflExG)
Amtliche Abkürzung
NPflExG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

Das für die wissenschaftlichen Bibliotheken zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln

  1. 1.

    Näheres zur Beschaffenheit der ablieferungs- oder übermittlungspflichtigen Medienwerke, insbesondere zu den einzuhaltenden technischen Standards bei zu übermittelnden oder zur elektronischen Abholung bereitzustellenden unkörperlichen Medienwerken,

  2. 2.

    Näheres zu der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht in den Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,

  3. 3.

    Näheres zum Verfahren der Ablieferung oder Übermittlung oder Bereitstellung zur elektronischen Abholung der Medienwerke und

  4. 4.

    über § 6 Abs. 1 hinausgehende Ausnahmen von der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht.