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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 63 NDiszG - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Ist die Beschwerde in den Fällen des § 62 Abs. 2 begründet, so hebt das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.