Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.04.2025, Az.: 3 LD 14/23

Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.04.2025
Aktenzeichen
3 LD 14/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 14490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0424.3LD14.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 17.08.2023 - AZ: 9 A 1/23

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Verstoßes eines Beamten gegen seine Pflicht, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG) sowie gegen seine Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamStG); Tathandlungen: kontextloses Übersenden von Bild- und Videodateien in WhatsApp-Einzel- und Gruppen-Chats sowie kontextlosesr Empfang solcher Dateien, ohne hierauf adäquat zu reagieren.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 9. Kammer - vom 17. August 2023 (- -) geändert.

Der Beklagte wird in das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9) zurückgestuft.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Der am ... 1976 geborene Beklagte absolvierte nach Erwerb des Realschulabschlusses im ... 1992 (Bl. 8/Beiakte 10) eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker, die er im ... 1996 erfolgreich abschloss. Im Zeitraum vom ... 1996 bis ... 1997 leistete er Wehrdienst (Bl. 12/Beiakte 010). Von ... 1997 bis ... 1998 besuchte er die Berufsbildenden Schulen B-Stadt, die er mit der Erlangung der Fachhochschulreife beendete (Bl. 14/Beiakte 010).

Am ...1999 trat der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des vormals gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Schutzpolizei des Landes Niedersachsen ein (Bl. 30/Beiakte 010). Nach bestandener Laufbahnprüfung im ... 2002 (Note: ausreichend, 7,73 Punkte; Bl. 9/Beiakte 008) wurde er mit Wirkung vom ... 2002 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar z. A. (Besoldungsgruppe A 9) ernannt (Bl. 50/Beiakte 010). Aufgrund anrechnungsfähiger Wehrdienstzeiten (vgl. Bl. 17/Beiakte 008) erfolgte mit Wirkung vom ... 2003 die Ernennung zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9; Bl. 68/Beiakte 011); am ... 2004 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen (Bl. 86 /Beiakte 011). Nach Laufbahnwechsel von der Schutz- zur Kriminalpolizei und Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Vollzugsdienst der Kriminalpolizei (Bl. 97/Beiakte 011) führte der Beklagte mit Wirkung vom ... 2007 die Amtsbezeichnung Kriminalkommissar. Am ... 2009 wurde er zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) befördert (Bl. 102, 103/Beiakte 012); seine Beförderung zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) erfolgte am ... 2017 (Bl. 119, 120/Beiakte 012). Eingesetzt war er zuletzt bei der Polizeiinspektion G. /H. im I., Sachbereich J., wo er auf einem nach Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 bewerteten (gebündelten) Dienstposten als Sachbearbeiter tätig war.

In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vor Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Vorwürfe - einer vom 7. November 2017 datierenden Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2017 (Beurteilungszeitraum: 1. September 2014 bis 31. August 2017) - erhielt der (zum Beurteilungsstichtag seit zwei Monaten im Beförderungsamt eines Kriminalhauptkommissars stehende) Beklagte das Gesamturteil "C - entspricht voll den Anforderungen - " (= dritthöchste von insgesamt 5 Rangstufen) mit der Binnendifferenzierung "Mittlerer Bereich" (mittlere von 3 Binnendifferenzierungen); Erstbeurteiler war der damalige Leiter des Sachbereichs J., KHK K. (Bl. 87 bis 91 /Beiakte 009).

Der Beklagte ist verheiratet (Bl. 133/Beiakte 012) und hat zwei Töchter, die in den Jahren 2019 (Bl. 126/Beiakte 012) und 2021 (Bl. 139/Beiakte 012) geboren wurden. Zeitlich vor Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

Im Rahmen eines gegen den Vorgesetzten des Beklagten, KHK K., geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. Vermerk, Bl. 1 ff./Beiakte 013) fand am 7. März 2019 eine Durchsuchung von dessen Wohnräumen statt, im Rahmen derer das Mobiltelefon des KHK K. sichergestellt wurde. Im Zuge der Auswertung der dort vorhandenen Daten erhielten die Ermittlungsbehörden u. a. Kenntnis über eine umfangreiche Einzel-Chat-Kommunikation zwischen KHK K. und dem Beklagten im Zeitraum vom ... 2015 bis zum ...2019 mittels des Nachrichten-Messenger-Dienstes "WhatsApp", die den Verdacht begründete, es seien Dateien, Bilder und Videos mit rechtsextremem, ausländerfeindlichem und möglicherweise antisemitischem Inhalt ausgetauscht worden. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse erwirkte die Klägerin den Erlass einer Durchsuchungsanordnung der Person und der Wohnung des Beklagten sowie der von ihm dienstlich genutzten Räumlichkeiten nebst Beschlagnahmeanordnung (VG Osnabrück, Beschluss vom 22.12.2020 - 9 B 5/20 - [Bl. 27 bis 30/Beiakte 014]), die am 29. Dezember 2020 vollzogen wurden und zur Sicherstellung mehrerer durch den Beklagten genutzter elektronischer Kommunikationsmedien, insbesondere eines von ihm privat genutzten Mobiltelefons (iPhone 12 mini), führten.

Im Anschluss an die am 29. Dezember 2020 erfolgte Durchsuchung der oben bezeichneten Räumlichkeiten verbot die Klägerin dem Beklagten mündlich unter Bezugnahme auf § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) die Führung der Dienstgeschäfte (vgl. Vermerk vom 29.12.2020, Bl. 32/Beiakte 014). Der Beklagte äußerte hierauf spontan und sichtlich bewegt, dass er sich der Tragweite des WhatsApp-Chats nicht bewusst gewesen sei; es sei "nicht sein Gedankengut", sondern "nur ganz schlechter Humor" gewesen; um Fassung ringend und unter Tränen äußerte er etwas später, selbst der Anschein, dass er rechtes Gedankengut haben und nach außen getragen haben könne, entspreche ihm nicht, ihm seien die Konsequenzen nicht bewusst gewesen (Vermerk vom 29.12.2020, Bl. 32/Beiakte 014). Ebenfalls am 29. Dezember 2020 (Bl. 31/Beiakte 014) erhielt der Beklagte Mitteilung über das am 15. Dezember 2020 (vgl. Bl. 11 bis 16/Beiakte 014) gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren wegen des Verdachts, durch den Austausch von insgesamt 151 Dateien, Bilder und Videos mit rechtsextremem, ausländerfeindlichem und möglicherweise antisemitischen Inhalt im Rahmen eines WhatsApp-Chats mit KHK K. im Zeitraum zwischen dem ... 2015 und dem ... 2019, teilweise möglicherweise während des Dienstes, schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, nämlich gegen seine Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Der Beklagte habe entsprechende Dateien, Bilder und Videos empfangen (107 Stück), aber auch gesendet (26 Stück); 18 Dateien seien nicht eindeutig zuzuordnen gewesen.

Mit schriftlicher Verfügung vom 5. Januar 2021 (Bl. 35 bis 38/Beiakte 014) hielt die Klägerin an dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG fest und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Trotz der Vielzahl der Dateien habe der Beklagte gegenüber KHK K. nicht erkennen lassen, dass er derartige Daten nicht erhalten wolle. Er habe sie nicht nur empfangen, sondern auch selbst versendet. Ein solches Verhalten lasse - auch unter Berücksichtigung seiner mündlichen Äußerung vom 29. Dezember 2020 - den Schluss zu, dass er eine persönliche Einstellung besitze, wonach er die völkerrechts- und menschenrechtswidrigen sowie menschenverachtenden Taten des Nationalsozialismus stark relativiere und darüber hinaus Menschen einer bestimmten ethnischen Herkunft herabwürdige.

Nachdem der Bevollmächtigte des Beklagten Einsicht in die Disziplinarakte nebst Beiakte und Daten-CD ("Chat mit KHK K.") sowie in die Personalakte des Beklagten genommen hatte (Bl. 46a, 50, 57 f., 60 bis 63/Beiakte 014), trug er unter dem 29. März 2021 vor (Bl. 64 bis 66/Beiakte 014), den weitaus überwiegenden Anteil der 151 Dateien - nämlich mindestens 107 - habe der Beklagte empfangen; lediglich 26 Dateien habe er gesendet. Die Annahme, er habe durch das Empfangen und Senden der Dateien gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, sei unzutreffend. Richtig sei zwar, dass die aufgefundenen Dateien, Bilder und Videos "ausländerfeindlich und rechtsextrem, möglicherweise menschenverachtend" seien. Gleichwohl ergebe sich aus der Gesamtschau, dass hier in keiner Weise auf eine entsprechende Gesinnung des Beklagten geschlossen werden könne. Der weitaus überwiegende Teil des gefundenen Materials beinhalte "die Verballhornung von Bezeichnungen und/oder Formulierungen, die einen ausländerfeindlichen bzw. herabwürdigenden Charakter" hätten. Diese könnten "durchaus als - in jedem Fall geschmacklose - Veralberung der dargestellten Personen und/oder auch der Begriffe zu verstehen sein". In keiner Weise komme hierdurch jedoch eine Gesinnung des Beklagten zum Ausdruck, die sich mit einer rechtsextremen Haltung gemein mache. Insofern sei er der Auffassung, dass die entsprechenden Dateien, Bilder und Texte einen "Humor" enthielten, wie er durchaus vor ca. 40 Jahren noch üblich gewesen sein könnte, jetzt jedoch zu Recht als geschmacklos gewertet werde. Aus seiner Sicht sei dieser "Humor" jedoch mit den Bildern verbunden; keinesfalls habe daraus eine entsprechende politische Gesinnung oder innere Haltung zum Ausdruck gebracht werden sollen. Er sei sich bewusst gewesen, dass man diesen "Humor" als grenzwertig bezeichnen könnte; eine politische Aussage sei damit indes in keiner Weise verbunden. Plakativ zeige sich dies in dem Bild auf Seite 4 der Disziplinarakte (Bl. 4/Beiakte 014), durch das aus Sicht des Beklagten die Nazi-Szene lächerlich gemacht werde. Gleiches gelte für das Foto auf Blatt 2 der Beiakte 014, das eine Tafel mit einer angeblichen Konjugation des Wortes "Ich vergesse" darstelle; auch hierin sei ein Wortspiel enthalten, das seiner historischen Bedeutung nach "selbstverständlich unzumutbar" sei, vom Beklagten indes als "Sprachverirrung" lustig verstanden worden sei. Es könne hier ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) angenommen werden; er verwahre sich jedoch gegen den Vorwurf, gegen seine Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und gegen seine Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), verstoßen zu haben. Er sei ein pflichtbewusster und loyaler Beamter, der das Vertrauen seiner Vorgesetzten genieße und einen guten Ruf habe. Sein bisheriges dienstliches Verhalten lasse in keiner Weise den Schluss zu, er stünde nicht mit beiden Beinen auf dem Boden der Verfassung. Insgesamt sei ihm daher "sicherlich ein durchaus naives Verhalten im Umgang mit den erhaltenen Bildern, Dateien und Texten vorzuwerfen". Eine ausländerfeindliche oder gar rechtsextreme und menschenverachtende Gesinnung könne ihm jedoch weder unterstellt noch konkret vorgeworfen werden.

Die Klägerin vernahm am 22. April 2021 und am 5. Mai 2021 insgesamt 8 Dienstkollegen des Beklagten als Zeugen zu der Frage, ob diese Kollegen Einschätzungen oder Beobachtungen im Hinblick auf die Einstellung des Beklagten zu Ausländern, Migranten und Flüchtlingen oder dem Nationalsozialismus abgeben bzw. schildern könnten (s. Protokolle der Zeugenvernehmungen, Bl. 215 bis 275/Beiakte 016). Die befragten Zeugen gaben an, dass sie mit dem Beklagten überwiegend beruflichen Kontakt gehabt und insoweit bei ihm keinerlei Hinweise auf ein fremdenfeindliches bzw. den Nationalsozialismus verherrlichendes oder verharmlosendes Gedankengut wahrgenommen hätten; vereinzelt führten sie in Bezug auf sein dienstliches Verhalten gegenüber Ausländern, Migranten und Flüchtlingen positive Beispiele an. Der Zeuge L. etwa gab an, im dienstlichen Kontext sei die Einstellung des Beklagten gegenüber Ausländern, Migranten und Flüchtlingen "völlig korrekt" gewesen; (Vernehmungsprotokoll - VP - des Beamten L., Bl. 218/Beiakte 016). Der Zeuge M. brachte zum Ausdruck, der Beklagte mache "keinen Unterschied, egal, welche Nationalität wir vor uns haben" (VP des Beamten M., Bl. 225/Beiakte 016). Der Zeuge N. schilderte, er habe mit dem Beklagten einen Abschiebeeinsatz durchgeführt, bei dem sie bemüht gewesen seien, dem Abzuschiebenden, welcher unter Rückenschmerzen gelitten habe, die Situation so erträglich wie möglich zu machen; außerdem habe sich der Beklagte negativ über die "rabiate" Vorgehensweise der im Anschluss zuständig gewordenen Bundespolizei geäußert (VP des Beamten N., Bl. 242, 243, 244/Beiakte 016). Die Zeugin O. bekundete, mit dem Beklagten mehrfach Abschiebungen durchgeführt zu haben, im Rahmen derer die Betroffenen in P. - Stadt an die Bundespolizei zu übergeben gewesen seien; insoweit sei ihnen beiden der "schlechte" Umgang der Bundespolizisten gegenüber den Abzuschiebenden aufgefallen, weshalb der Beklagte zu den Kollegen der Bundespolizei gegangen sei und diese darauf angesprochen, ob man "das nicht vielleicht noch einmal überdenken will, wie man mit unseren Abschüblingen umgeht" (VP der Beamtin O., Bl. 251/Beiakte 016). Der Zeuge Q. erklärte, er habe sehr viel mit Opferschutz zu tun gehabt, ganz überwiegend mit muslimischen und jesidischen Frauen; da habe der Beklagte ihn unterstützt; der Beklagte stehe "mit beiden Beinen auf dem Boden der Verfassung" (VP des Beamten Q., Bl. 256 f., 258, 259/Beiakte 016). Der Zeuge R. gab an, der Beklagte sei bei der Arbeit "kompetent und akribisch", "ein sympathischer Kerl, der freudestrahlend jeden Tag zur Dienststelle gekommen" sei (VP des Beamten R., Bl. 231/Beiakte 016). Die Zeugen betonten im Übrigen die fachliche Kompetenz und die gute kollegiale Zusammenarbeit mit dem Beklagten: er sei ein "total integrer, sehr, sehr guter Kollege", der ein "enorm hohes Maß an fachlicher und sozialer Kompetenz" besitze (VP des Beamten N., Bl. 238, 239/Beiakte 016); er sei "offenherzig, freundlich und aufgeschlossen (VP der Beamtin O., Bl. 249/Beiakte 016). Der Zeuge S. erklärte insoweit, der Beklagte sein "ein Teamplayer"; er sei jemand, "der auf soziales Umfeld achtet, um den sozialen Frieden zu bewahren" und er sei selbstkritisch (VP des Beamten S., Bl. 263, 267/Beiakte 016). Der Zeuge T. hob hervor, der Beklagte sei ein "direkter Mensch, ein ehrlicher Mensch"; wenn er einen Konflikt ausfechte, dann mache er das "mit offenem Visier" (VP des Beamten T., Bl. 272/Beiakte 016).

Im Rahmen der Auswertung eines der beschlagnahmten Mobiltelefone des Beklagten (iPhone mini 12) wurden neben Einzel-Chats mit KHK K. weitere Einzel- sowie auch Gruppen-Chats festgestellt (vgl. Auswertebericht, Bl. 98 bis 204/Beiakte 016; vgl. auch Tabelle "Auswertung Mobiltelefon [Beklagter], Bl. 113 bis 118/Beiakte 014), in denen der Beklagte Dateien versendet und empfangen hatte, die nach Ansicht der Klägerin ebenfalls rechtsextreme bzw. den Nationalsozialismus relativierende, rassistische, antisemitische oder ausländerfeindliche Inhalte aufwiesen; außerdem waren auf diesem Mobiltelefon Dateien gespeichert, denen die Klägerin ebenfalls die oben bezeichneten Inhalte beimaß.

Unter dem 29. Juni 2021 (Bl. 97 bis 128/Beiakte 014) wurde der Beklagte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehalt eines Teils seiner Bezüge angehört. Er ließ hierauf durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. August 2021 (Bl. 136 bis 141/Beiakte 014) vortragen, die Mehrzahl der in Rede stehenden Bilder habe er lediglich empfangen; er habe sie weder angefordert noch - bis auf Einzelfälle - selbst versandt bzw. weitergeleitet. Da die Fotos im Rahmen von WhatsApp-Chats automatisch auf dem jeweiligen Empfangsgerät gespeichert würden, komme dem Umstand, dass sich die Dateien noch auf seinem Mobiltelefon befunden hätten, keine eigene Aussagekraft zu. Ohne die "Qualität" der empfangenen Dateien beschönigen zu wollen, müsse hier doch berücksichtigt werden, dass in keiner Weise ernsthaft rechtsradikale, die NS-Zeit verherrlichende oder ähnliche Dateien vorhanden seien. Die meisten empfangenen Dateien beinhalteten "Wortspielereien und - verdrehungen", die - was nochmals zu betonen sei - sicherlich die Grenze des Erträglichen und Geschmacklosen weit überwiegend überschreite. Gleichwohl zeige sich keine Gesinnung, die in irgendeiner Weise den Boden der Verfassung verlassen habe. Auch seien einige Dateien doppelt vorhanden. Die Zeugenvernehmungen hätten ergeben, dass aufgrund seines dienstlichen und sonstigen Verhaltens keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er etwa rassistisches, rechtsex-tremes oder ähnliches Gedankengut hege. Vielmehr hätten seine Kollegen ausgesagt, dass er sich sogar konkret für die Belange ausländischer Mitbürger eingesetzt und eine Verbesserung der Behandlung eines ausländischen Abschiebehäftlings angemahnt habe. Zu ergänzen sei in diesem Zusammenhang, dass er im Sommer 2020 einen Haftbefehl wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe in B-Stadt zu vollstrecken gehabt habe. Beim Eintreffen am Haus des Verurteilten habe er festgestellt, dass dieser mehrere NS-Devotionalien in einem Raum gehabt habe. Diesen Umstand habe er umgehend dem Staatsschutz gemeldet und am Folgetag bei einer weiteren Untersuchung des Hauses festgestellt, dass es einen weiteren Raum mit NS-Symbolen gegeben habe; auch dies habe er dem Staatsschutz gemeldet. Ein solches Verhalten - das natürlich selbstverständlich sei - hätte man aber nicht erwarten können, wenn die ihm vorgeworfene innere Haltung vorläge. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ihm in strafrechtlicher Hinsicht kein Vorwurf zu machen sei. Auch habe er sich im bisherigen Verfahren außerordentlich kooperativ gezeigt. Es treffe zwar zu, dass sich das Fehlverhalten über einen relativ langen Zeitraum - nämlich von 2015 bis 2020 - erstrecke; dieser lange Zeitraum relativiere aber zugleich die Dichte der entsprechenden Nachrichten in dem Sinne, dass im Schnitt von 2 bis 3 Nachrichten pro Monat auszugehen sei. Richtig sei der Vorwurf, dass er der Verbreitung dieser Inhalte nicht aktiv entgegengetreten sei. Dies dürfte zwar eine Pflichtverletzung darstellen, könne aber nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen und dementsprechend nicht Grundlage einer vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) sein. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG lägen ebenfalls nicht vor.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 (Bl. 203 bis 219/Beiakte 014) enthob die Klägerin den Beklagten unter Verweis auf § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG, hilfsweise auf § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG, vorläufig des Dienstes und ordnete unter Bezugnahme auf § 38 Abs. 2 NDiszG die Einbehaltung von 35 Prozent seiner Dienstbezüge an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe in Einzel-Chats - mit KHK K. und weiteren Personen - sowie in Gruppen-Chats mit 10 bzw. 83 Teilnehmern - im Einzelnen bezeichnete Dateien versandt und empfangen, die auf eine rechtsextreme, ausländerfeindliche, und möglicherweise antisemitische, jedenfalls aber den Nationalsozialismus verharmlosende Gesinnung schließen ließen. Auch seien entsprechende Dateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen. Damit habe er voraussichtlich gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Die im Einzelnen bezeichneten Dateien seien von ihrem objektiven Sinn her ganz überwiegend als rassistisch, den Nationalsozialismus verharmlosend, ausländerfeindlich, rechtsextrem und islamfeindlich und damit als mit der Menschenwürde unvereinbar zu bewerten. Sie genössen daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit; soweit der Beklagte auf "Wortspielereien und -verdrehungen" verweise, werde eine derartige Bagatellisierung dem Inhalt nicht gerecht. Der Beklagte habe etliche Dateien aktiv an unterschiedliche Personen und Gruppen versendet. Soweit er Dateien empfangen habe, habe er hierauf zum einen mit "Lach-Emojis" reagiert und habe den Empfang im Übrigen in keiner Weise unterbunden oder sich distanziert, was umso schwerer wiege, als den Chat-Teilnehmern sein Status als Polizeibeamter bekannt gewesen sein müsse. Angesichts des langen Zeitraums der entsprechenden "Chat-Korrespondenz" könne ein persönlichkeitsfremdes Verhalten nicht angenommen werden. Wegen des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht und des langen Zeitraums der "Korrespondenz" sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er im Rahmen einer noch zu erhebenden Disziplinarklage aus dem Dienst entfernt werde. Selbst wenn man indes keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht annähme, läge ein schwerwiegender Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht vor, der ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte.

Der am 15. Oktober 2021 von dem Beklagten gestellte Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie des Einbehalts von Dienstbezügen hatte in erster Instanz Erfolg (VG Osnabrück, Beschluss vom 17.12.2021 - 9 B 2/21; Bl. 256 bis 285/Beiakte 014). Das Verwaltungsgericht Osnabrück sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit beider Verfügungen als gegeben an, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Verstoß des Beklagten gegen die Verfassungstreuepflicht auszugehen sei. Die überwiegende Anzahl der gesendeten und empfangenen Dateien ließen sich ohne ergänzende Hinweise auf eine herabwürdigende Situation nicht oder nicht eindeutig im Sinne eines Menschenwürdeverstoßes auslegen. Beim (schlichten) Empfang von Bildern sei zudem zu berücksichtigen, dass sich aus der Pflicht zur Verfassungstreue keine generelle und umfassende Positionierungspflicht ergebe, sondern es insoweit auf den konkreten Inhalt der Bilder ankomme. Allein aus dem vorhandenen Bildmaterial könne nicht auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten geschlossen werden; vielmehr sei eine Gesamtschau der Umstände vorzunehmen. Hierbei seien die durchweg positiven Aussagen der Dienstkollegen des Beklagten ebenso zu berücksichtigen wie seine unmittelbare Beteuerung nach erstmaliger Konfrontation mit den Vorwürfen, es handle sich um "ganz schlechten Humor", nicht aber um seine persönliche Einstellung. Zum jetzigen Zeitpunkt - insbesondere ohne persönliche Anhörung des Beklagten - könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dieser habe gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen. Zwar sei ein Verstoß gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach summarischer Prüfung durchaus wahrscheinlich. Insgesamt wiege der voraussichtlich vorliegende Verstoß jedoch nicht so schwer, dass aller Voraussicht nach auf eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen wäre. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG lägen ebenfalls nicht vor.

Daraufhin setzte die Klägerin den Beklagten mit Wirkung vom 3. Januar 2022 innerhalb der Polizeiinspektion G. /H. vom I., Sachbereich J., zum Polizeikommissariat B-Stadt, Einsatz- und Streifendienst, um, und übertrug ihm den Dienstposten eines Sachbearbeiters im Einsatz- und Streifendienst (Bl. 288/Beiakte 014).

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die stattgebende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück zum Aktenzeichen 9 B 2/21 änderte der erkennende Senat diese mit Beschluss vom 23. Mai 2022 (- 3 ZD 2/22 -; Bl. 374 bis 417/Beiakte 014) und lehnte den Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge ab. Er habe aller Voraussicht nach schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er jedenfalls 27 Bilder mit verfassungswidrigem Inhalt versendet und jedenfalls 17 Bilder mit verfassungswidrigem Inhalt empfangen habe. Auch die weitere Einschätzung der Klägerin, im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, halte der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand.

Bereits unter dem 23. November 2021 hatte die Klägerin dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und ihm insoweit Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben (Bl. 226 bis 240/Beiakte 014). Von dieser Möglichkeit machte der Beklagte keinen Gebrauch.

Unter dem 1. Juni 2022 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der auf dem Mobiltelefon des KHK K. sichergestellte Chat-Verlauf einer nochmaligen Untersuchung unterzogen worden sei mit dem Ergebnis, dass weitere 44 disziplinarrechtlich relevante Dateien festgestellt worden seien, die im bisherigen Verfahren noch keine Berücksichtigung gefunden hätten; von diesen Dateien habe der Beklagte 5 an KHK K. versandt - hierbei handle es sich um die in der beigefügten Anlage als A 33 bis A 37 bezeichneten Dateien - und 39 Dateien, die der Beklagte von KHK K. erhalten habe - nämlich die in der beigefügten Anlage als T 51 bis T 58 sowie T 61 bis T 91 bezeichneten Dateien (Bl. 366 bis 368/Beiakte 014; Anlage zum Vermerk: Bl. 356, Bl. 357 bis 361/Beiakte 014) -. Hierzu machte der Bevollmächtigte des Beklagten unter dem 11. Juli 2022 (Bl. 418/Beiakte 014) geltend, es handle sich nicht um "neue" Dateien; vielmehr seien diese - wenn auch unter anderer Bezeichnung - bereits Verfahrensgegenstand, so dass die verfügte Ausweitung der Ermittlungen zurückzunehmen sei. Dem widersprach die Klägerin im Einzelnen mit an den Bevollmächtigten des Beklagten gerichteter E-Mail vom 13. Juli 2022 (Bl. 419/Beiakte 014).

In einem Aktenvermerk vom 25. Juli 2022 (Bl. 420/Beiakte 014) über ein an diesem Tag mit dem Beklagten auf dessen Wunsch geführtes Personalgespräch legte der Präsident der Klägerin nieder, der Beklagte scheine tief betroffen und sei erkennbar emotional aufgewühlt. Er habe sich für sein Verhalten entschuldigt und könne sich "bis heute nicht erklären", warum er sich an dem Empfangen/Versenden/Vorhalten der Dateien beteiligt habe, weil es - nach seinen eigenen Angaben - weder seiner Persönlichkeit noch seiner inneren Einstellung entspreche; er bereue sein Verhalten intensiv. Abschließend habe der Beklagte die Hoffnung geäußert, seinen Beruf als Polizeibeamter nicht zu verlieren; er werde jede andere Maßnahme akzeptieren. In einer vom 28. August 2022 datierenden weiteren Stellungnahme seines Bevollmächtigten (Bl. 424/Beiakte 014) ließ der Beklagte erklären, ihm sei wichtig, nochmals zu betonen, dass er sich bei Empfang und teilweiser Weiterleitung der hier in Rede stehenden Dateien über die Dimension "überhaupt nicht im Klaren" gewesen sei und es ihm "im Nachhinein unglaublich unangenehm [und] peinlich" sei, so "unbefangen, gedankenlos und 'blauäugig' mit der Situation umgegangen zu sein". Die in diesen Dateien bestehende Abwertung von Menschen entsprechen in keiner Weise seiner persönlichen Einstellung; er schäme sich dafür und mache sich selbst Vorwürfe, die ethische Dimension dieser Dateien nicht erkannt zu haben. Es tue ihm auch leid, "diese Irritationen im Kollegenkreis und bei seinen Vorgesetzten hervorgerufen zu haben".

Die Klägerin hat am 6. Februar 2023 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe durch das Versenden, Empfangen und Speichern von insgesamt 176 Bild-, Text- und Videodateien mit teils fremdenfeindlichem, teils islamfeindlichem, teils rassistischem sowie teils den Nationalsozialismus verharmlosendem bzw. verherrlichendem Inhalt ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, welches seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Im Einzelnen machte die Klägerin dem Beklagten die folgenden Vorwürfe:

Vorwurf zu 1.: Versenden disziplinarrechtlich zu beanstandender Dateien

Der Beklagte habe insgesamt 40 disziplinarrechtlich zu beanstandende Dateien an Kollegen sowie Dritte versendet. So habe er in der Zeit vom 31. Juli 2016 bis zum 10. November 2017 insgesamt 30 Dateien über den Messenger-Dienst WhatsApp an KHK K. versendet, nämlich die in der Tabelle auf Seite 7 f. der Disziplinarklageschrift bezeichneten und in der Anlage zur Disziplinarklageschrift abgedruckten Dateien A 01 bis A 21, A 23, A 25 bis A 30 sowie A 34 und A 37. Diese seien teils als rassistisch, teils als ausländerfeindlich und teils als den Nationalsozialismus verharmlosend zu bewerten. Außerdem habe er in der Zeit vom 11. Februar 2016 bis zum 10. August 2016 3 Dateien über den Messenger-Dienst WhatsApp an PHK U. übermittelt, und zwar die in der Tabelle auf Seite 8 der Disziplinarklageschrift bezeichneten und in der Anlage zur Disziplinarklageschrift abgedruckten Dateien B 01 bis B 03. Diese seien allesamt rassistischen Inhalts. Ferner habe er in der in der Zeit vom 26. Januar 2015 bis zum 12. Januar 2017 insgesamt 7 Dateien über den Messenger-Dienst Whats App in anderen Einzel- bzw. in einem Gruppen-Chat an Dritte versendet, nämlich die in der Tabelle auf Seite 8 f. der Disziplinarklageschrift bezeichneten und in der Anlage zur Disziplinarklageschrift abgedruckten Dateien B 05 bis B 11, übermittelt an V. (3 Dateien), W. (1 Datei), X. (1 Datei), Y. (1 Datei) und den aus 10 Mitgliedern bestehenden Gruppen-Chat "Z." (1 Datei). Diese Dateien seien teils ausländerfeindlich, teils als rassistisch und teils als den Nationalsozialismus verharmlosend zu bewerten.

Durch das Versenden dieser Dateien habe er schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Durch die zahlreiche Versendung der bezeichneten Daten in Einzel- und Gruppen-Chats habe er eine bewusste und erkennbare Überzeugung nach außen betätigt. Wer in WhatsApp-Chats kommentarlos derartige Dateien versende, gehe davon aus, mit deren Inhalt beim jeweiligen Empfänger auf Zustimmung zu stoßen. Durch das aktive Versenden an mindestens 2 Kollegen sowie 4 weitere Einzelpersonen außerhalb der Polizei sowie einen Gruppen-Chat mit 10 Teilnehmern habe der Beklagte die Inhalte weiterverbreitet. Würde ihm - wie er vortrage - eine entsprechende Einstellung gänzlich fernstehen, hätte er entsprechende Dateien umgehend gelöscht und nicht noch aktiv zu deren Verbreitung beigetragen. Hierbei sei auch zu beachten, dass er die Dateien jeweils ungefragt übermittelt habe. Er habe somit nicht nur eine Überzeugung gehabt oder diese etwa auf Nachfrage mitgeteilt, sondern diese förmlich "aufgedrängt". In der heutigen Mediengesellschaft finde Meinungsbildung zunehmend über elektronische Medien statt. Diejenigen, die entsprechenden Dateien erstellten, seien darauf angewiesen, dass diese möglichst breit unter "Gleichgesinnten" verteilt würden. Wer entsprechende Dateien nicht lösche, sondern weiterleite, trage zu der so gewünschten Verbreitung bei und habe somit die entsprechende innere Einstellung nach außen betätigt.

Vorwurf zu 2.: Empfang disziplinarrechtlich zu beanstandender Dateien und fehlende adäquate Reaktion hierauf

Der Beklagte habe insgesamt 116 disziplinarrechtlich zu beanstandende Dateien empfangen und hierauf keine adäquate Reaktion gezeigt. So habe er in der Zeit vom 31. Juli 2016 bis zum 24. Mai 2019 über den Messenger-Dienst WhatsApp insgesamt 76 Dateien von KHK K. erhalten, nämlich die in der Tabelle auf Seite 9 bis 13 der Disziplinarklageschrift bezeichneten Dateien T 01 bis T 13, T 15, T 18 bis T 44, T 46 bis T 50, T 52, T 54 bis T 71, T 73, T 74, T 79, T 82 sowie T 84 bis T 91. Diese seien teils als rassistisch, teils als ausländerfeindlich, teils als den Nationalsozialismus verharmlosend und teils islamfeindlich zu bewerten. Auf die Übersendung des Bildes T 01 habe der Beklagte zunächst mit der Übermittlung des Bildes A 01 reagiert und wenige Sekunden später mit der Nachricht "So kenn ich den (Lach-Emoji)". Die Nutzung eines Lach-Emojis signalisiere grundsätzlich Freude, Begeisterung und in jedem Fall positiven Zuspruch. Ferner habe der Beklagte am 11. Februar Juli 2016 in einem Einzel-WhatsApp-Chat mit PHK U. 4 Dateien erhalten, nämlich die in der Tabelle auf Seite 13 der Disziplinarklageschrift bezeichneten Dateien E 01 bis E 04, die als ausländer- und islamfeindlich zu bewerten seien. Auch auf die Übersendung der Dateien E 03 und E 04 habe er wenige Sekunden später mit drei Lach-Emojis reagiert. Mit dieser positiven Reaktion auf die Dateien habe er gezeigt, dass er mit den entsprechenden Inhalten übereinstimme. Schließlich habe er im Zeitraum vom 5. März 2015 bis zum 27. März 2020 in 6 Gruppenchats (außerhalb der Polizei) insgesamt 36 Dateien empfangen, und zwar die in der Tabelle auf Seiten 13 bis 15 der Disziplinarklageschrift bezeichneten Dateien E 06 bis E 10, E 13 bis E 23, E 25 bis E 28, E 30, E 31, E 33, E 34 sowie E 39 bis E 49. Diese Dateien seien teils als den Nationalsozialismus verharmlosend, teils als ausländerfeindlich, teils als islamfeindlich und teils als rassistisch zu qualifizieren.

Durch den Empfang dieser Dateien habe der Beklagte ebenfalls schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht könne nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Indem er den vorwerfbaren Inhalten nicht entgegengetreten sei oder sich zumindest von diesen distanziert habe, habe er seine Verfassungstreuepflicht verletzt. Er wäre gehalten gewesen, sich entweder seinem Vorgesetzten mitzuteilen oder aber jedenfalls an den jeweiligen Chatpartner heranzutreten, um die Übermittlung derartiger Dateien zu verhindern. Von ihm als einem Polizeibeamten im zweiten Beförderungsamt seiner Laufbahn sei ohne Weiteres zu erwarten, sich gegenüber Kollegen und auch gegenüber außerhalb der Polizei stehenden Dritten dagegen zu verwahren, dass ihm Dateien übermittelt würden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Indem er dies nicht getan habe, habe er die entsprechende Einstellung und Gesinnung derjenigen, die ihm die Bilder zugesandt hätten, konkludent bestärkt und toleriert.

Vorwurf zu 3.: Speichern/Vorhalten disziplinarrechtlich zu beanstandender Dateien

Schließlich habe der Beklagte insgesamt 20 disziplinarrechtlich zu beanstandende Dateien - von denen einige den Dateien entsprächen, die Gegenstand der Vorwürfe zu 1. und 2. seien - gespeichert bzw. vorgehalten, nämlich die in der Tabelle auf Seiten 15 bis 16 der Disziplinarklageschrift bezeichneten Dateien G 01 bis G 14, G 16, G 18, G 20, G 23. Diese seien teils als den Nationalsozialismus verharmlosend, teils als ausländerfeindlich, teils als islamfeindlich und teils als rassistisch zu bewerten. Durch das Speichern/Vorhalten dieser Dateien habe er ebenfalls schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Zur Wahrung seiner Verfassungstreuepflicht hätte er die Dateien zumindest löschen müssen.

Das einheitliche Dienstvergehen sei als schwer zu bewerten. Der Beklagte habe gegen zentrale Dienstpflichten verstoßen. Die Verfassungstreuepflicht stelle die Grundpflicht des Beamtenverhältnisses dar. Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lasse es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig würden, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnten. Diesen Personen fehle die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Anzahl der in Rede stehenden Dateien sei erheblich. Der kontinuierliche Austausch von Dateien sei zudem über einen langen Zeitraum hinweg erfolgt, nämlich zwischen den Jahren 2015 und 2019. Der Beklagte sei zwar vor den in Rede stehenden Vorfällen weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten; dies falle jedoch nicht mildernd ins Gewicht. Auch das Zeugnis des guten Rufes bei Kollegen könne nicht als entlastender Gesichtspunkt herangezogen werden, weil eine vorwerfbare Gesinnung regelmäßig nicht innerhalb des Dienstes, sondern im Privatleben - und dort typischerweise nur in ausgewählten Kreisen, also nicht zwingend im allgemeinen Freundeskreis oder in der Familie - kommuniziert werde. Zudem wäre, wenn bei dem Beklagten tatsächlich die von ihm behauptete weltoffene, tolerante und menschenfreundliche Einstellung vorläge, erst recht zu erwarten gewesen, dass er rassistische, fremdenfeindliche, islamfeindliche sowie den Nationalsozialismus verharmlosende bzw. verherrlichende Dateien nicht aktiv versende, kommentarlos empfange und unreflektiert weiterleite. Die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe lägen nicht vor. Das Verhalten des Beklagten im Rahmen des Gesprächs vom 25. Juli 2022 mit dem Polizeipräsidenten und seine Stellungnahmen dahin gehend, er entschuldige sich, sei zwar zur Kenntnis genommen worden, lasse sein schweres Dienstvergehen aber nicht in einem deutlich milderen Licht erscheinen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Einsicht des Beklagten erst zeitlich nach der - ihre Auffassung bestätigenden - zweitinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die vorläufige Dienstenthebung eingetreten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht entschuldigt und die Vorwürfe zudem überwiegend mit seiner Bewertung als "Humor" heruntergespielt. Aufgrund des über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgten schwerwiegenden Verstoßes gegen elementare und zentrale Kernpflichten sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten endgültig verloren. Dieses Vertrauen könnte im Übrigen auch durch "nachträgliche ehrliche Reue" nicht wiederhergestellt werden. Trotz des bisherigen langjährigen untadeligen dienstlichen Verhaltens des Beklagten sowie der Zeugenaussagen seiner Kollegen werde daher seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für unausweichlich erachtet.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Disziplinarklage abzuweisen.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, der weitaus überwiegende Teil der aufgefundenen Dateien beinhalte "die Verballhornung von Bezeichnungen und/oder Formulierungen", die zwar einen ausländerfeindlichen bzw. herabwürdigenden Charakter hätten, allerdings nicht ohne Weiteres Ausdruck einer rassistischen und/oder menschenverachtenden Gesinnung seien. Die Dateien überschritten zwar die Grenze des "Erträglichen und Geschmacklosen", stellten jedoch keine Gesinnungsäußerung dar. Insofern sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorgeworfenen Daten im Wesentlichen um solche handle, die er lediglich empfangen habe, ohne diese weiterzugeben. Wenn er eine entsprechende Gesinnung hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Dateien in größerem Umfang weitergegeben hätte. Um einen (validen) Rückschluss auf seine innere Einstellung gewinnen zu können, hätte die Klägerin seine Gesamtpersönlichkeit diesbezüglich untersuchen und würdigen müssen. Insoweit sei das positive Leumundszeugnis seiner Kollegen nicht mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt worden. Auch habe nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei. Er behandle alle Menschen gleich und mit dem nötigen Respekt, was auch in der beigefügten Stellungnahme des Herrn AA. - eines Bekannten des Beklagten aus dem Bereich des Fußballvereins, in dem beide seit über 20 Jahren aktiv als Spieler und Trainer, auch gemeinsam, engagiert seien - vom 6. März 2023 (Bl. 101 bis 101 Rs./Papier-Gerichtsakte - PGA -) zum Ausdruck komme; insbesondere hätten er und Herr AA. innerhalb der gemeinsam trainierten Mannschaft einen aus Uganda stammenden und einen aus Kasachstan stammenden Spieler integriert. Ferner würden die Stellungnahmen des Herrn AB. - eines Freundes des Beklagten aus dem gemeinsamen Fußballverein, der dort als Funktionär tätig sei und beruflich im Schuldienst stehe - vom 8. Juni 2023 (Bl. 114, 115/PGA), des KHK AC. - des Bruders des Beklagten - vom 12. April 2023 (Bl. 116 bis 117/PGA) und des Herrn AD. - eines Freundes des Beklagten bereits seit dem Grundschulalter (Bl. 118 bis 119/PGA) - vorgelegt. In diesen Stellungnahmen werde übereinstimmend bekundet, dass er im privaten Bereich zu keinem Zeitpunkt mit Äußerungen aufgefallen sei, die auf die ihm vorgeworfene Gesinnung schließen ließen.

Darüber hinaus fehle es im Hinblick auf die Bewertung der versendeten Dateien daran, dass diese nicht ins Verhältnis gesetzt worden seien zu den Dateien, die er insgesamt versendet habe. Für die Schwere des Dienstvergehens sei durchaus relevant, welchen Anteil die ihm vorgeworfenen Dateien am Gesamtvolumen der auf dem Mobiltelefon vorhandenen Dateien einnähmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Versendung der Dateien zwar über einen langen Zeitraum hinweg erfolgt sei, der Kontakt aber nur vereinzelt stattgefunden habe. Keinesfalls könne hier von einem dauerhaften Versenden oder Empfangen solcher Dateien die Rede sein. Soweit die Klägerin darauf abhebe, er habe erst im Anschluss an die - für ihn negative - zweitinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren gegen die vorläufige Dienstenthebung um ein Personalgespräch gebeten, sei dem entgegenzuhalten, dass er bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens die Überlegung gehabt habe, ein Gespräch mit dem Polizeipräsidenten persönlich zu führen. Hiervon sei ihm aber durch den Personalrat abgeraten worden. Dieser habe die Befürchtung gehabt, es könne der Eindruck entstehen, er - der Beklagte - wolle die Ermittlungen "beeinflussen". Nach alledem komme hier allenfalls seine Zurückstufung in Betracht.

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2023 Beweis erhoben zum Beweisthema "dienstliches und - soweit bekannt - privates Betragen des Beklagten" durch die Vernehmung der (ehemaligen) Kollegen des Beklagten, der Polizeibeamten L., M., R., O., Q., S. und T. als Zeugen. Weiterhin hat die Vorinstanz aus dem privaten Umfeld des Beklagten die Herren KHK AC., AA., AB. und AD. in Bezug auf das bezeichnete Beweisthema als Zeugen vernommen. Daneben hat es den Beklagten persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Beklagten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Urteil vom 17. August 2023 - der Klägerin zugestellt am 25. September 2023 (Bl. 257/PGA) - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines "Polizeioberkommissars" (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagte gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen habe. Die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Dateien sei anhand einer Gesamtbetrachtung erfolgt, in die neben dem Inhalt der Dateien auch das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeflossen sei. Dabei sei "auch unter Berücksichtigung der humoristischen Darstellung [...] zu überprüfen, ob diese Darstellungen dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG" unterfielen. Soweit dem Beklagten der Vorwurf des Versendens von Dateien gemacht worden sei, seien einige Dateien von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher nicht disziplinarwürdig, nämlich die Dateien A 02, A 03, A 20, A 27, A 29, A 30, A 37, B 02, B 05, B 07, B 08 und B 09. Die Dateien A 01, A 04 bis A 19, A 25, A 26, A 28, A 34, B 01, B 03, B 10 hingegen seien als rassistisch, die Dateien A 23, B 06 und B 11 als ausländerfeindlich zu bewerten.

Soweit er Dateien erhalten habe, sei festzuhalten, dass er - anders, als die Klägerin meine - auf den Erhalt der Datei E 02 nicht gesondert reagiert habe; die Datei E 03 sei als islamfeindlich zu bewerten, die Datei E 04 sei hingegen nicht disziplinarwürdig. Soweit der "schlichte Erhalt" von Dateien angeschuldigt sei - also soweit Dateien betroffen seien, die er in Einzel- oder Gruppen-Chats erhalten und auf die er nicht reagiert habe - , gehe die Annahme einer generellen und umfassenden Positionierungspflicht zu weit. Vielmehr müsse einem Beamten zugestanden werden, aus Angst vor dem Verlust von Sozialkontakten oder - wenn die Übersendung von einem Vorgesetzten stamme - aus der Befürchtung heraus, im beruflichen Fortkommen gehindert zu werden, keine Reaktion zu zeigen. Auch sei ein Beamter als Teil der heutigen Mediengesellschaft fortlaufend mit digitalen Inhalten konfrontiert, die gegen die Menschenwürde gewisser Personengruppen verstießen, so dass diesbezüglich ein gewisser "Gewöhnungseffekt" zu berücksichtigen sei. Die disziplinarrechtliche Grenze sei bei einem Inhalt zu ziehen, "der nach objektiver Betrachtung und nach jeder möglichen Auslegung einen verfassungsfeindlichen Charakter aufweist, der augenscheinlich ist und von einem vernünftig denkenden und besonnenen Menschen als nicht mehr tragbar bewertet würde oder der einen strafbaren Inhalt aufweist". Dies zugrunde gelegt, seien einige der angeschuldigten Einzelvorwürfe nicht disziplinarwürdig. Strafbare Inhalte seien vorliegend nicht gegeben; insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft A-Stadt in der Einstellungsverfügung vom ... Bezug genommen. In Bezug auf die Dateien T 25, T 35, T 43 und T 89 gelte, dass diese die Schwelle der disziplinarischen Ahndungswürdigkeit noch nicht überschritten hätten, weil diese durch den Vorgesetzten des Beklagten übermittelt worden seien und weil die Problematik "rechtsradikaler Chats" seinerzeit noch nicht in dem Umfang thematisiert worden sei, wie dies heute geschehe. Auch die Dateien E 05 und E 10 begründeten keinen Disziplinarvorwurf. Die Datei T 01 hingegen sei rassistischen, die Datei E 03 islamfeindlichen Inhalts.

Soweit dem Beklagten vorgeworfen werde, er habe Dateien aktiv gespeichert, habe er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, hier sei eine automatische Datenspeicherung (aus "WhatsApp" in die Fotogalerie) erfolgt.

Zwingendes ("denklogisches") Merkmal eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht sei indes, dass der Betreffende eine verfassungsfeindliche Gesinnung aufweise, dem Verhalten also eine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugrunde liege. Sein nach außen kundgetanes Verhalten müsse demnach Ausdruck einer entsprechenden inneren Überzeugung sein; der "Anschein" einer inneren Abkehr reiche nicht aus, um einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht bejahen zu können. In Bezug auf den Beklagten habe die Kammer jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das Versenden und Empfangen der ihm vorgeworfenen Dateien tatsächlich von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen worden sei bzw. getragen werde. Insbesondere unter Berücksichtigung des von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und der zahlreichen, ausschließlich zu seinen Gunsten streitenden Zeugenaussagen stelle sich sein nach außen erkennbar gewordenes Verhalten zur Überzeugung der Kammer nicht als Ausdruck seiner inneren Gedankenwelt dar. So habe er in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer glaubhaft erklärt, die Versendung der Dateien sei einer Gedankenlosigkeit seinerseits geschuldet gewesen. Für ihn hätten die "Wortspiele" bzw. der "Wortwitz" im Vordergrund gestanden. Diesen Vortrag erachte die Kammer deshalb für glaubhaft, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf mehrere Bilder aufgefordert worden sei, zu beschreiben, was dort aus seiner Sicht zu sehen sei, er insoweit jedoch zunächst vertieft hätte nachdenken müssen. Dies werte die Kammer auch nicht als taktisches Vorgehen, weil der Beklagte "erkennbar emotional sehr angefasst" gewesen sei. Auch sei sein Vorbringen, WhatsApp sei eine "schnelle Nummer", vor dem Hintergrund schlüssig, dass hier Vorwürfe streitgegenständlich seien, welche "allein im digitalen Raum stattgefunden" hätten. Nach Überzeugung der Kammer müsse zugunsten des Beklagten angenommen werden, dass die "Nutzung des digitalen Raums zu überspitzten, unüberlegten und vorschnellen Äußerungen und Darstellungen verleiten" könne; es komme im digitalen Raum mitunter zu herabwürdigenden Äußerungen zwischen und über Menschen, die im direkten Kontakt in keinem Fall so getätigt worden wären und die auch nicht zwangsläufig einer entsprechenden Überzeugung entsprechen müssten. Soweit der Beklagte Dateien von KHK K. empfangen habe, habe er geäußert, seinerzeit mehrfach gedacht zu haben, dass ihm zugesandte Material sei "schlecht"; er habe damals aber wohl "unterbewusst" die Beziehung zu seinem Vorgesetzten nicht belasten wollen, zumal er durch diesen (erst-)beurteilt worden sei. Darüber hinaus stritten die ausschließlich zugunsten des Beklagten ausgefallenen Zeugenaussagen gegen die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung. Alle vernommenen Kollegen des Beklagten hätten übereinstimmend bekundet, in seinem Verhalten niemals Anhaltspunkte einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erkannt zu haben; der Nationalsozialismus sei nie thematisiert worden. Die Kollegen des Beklagten seien in ihren Vernehmungen auch mit den verfahrensgegenständlichen Bildern konfrontiert worden. Die Kammer habe als gemeinsame Reaktion der Kollegen wahrgenommen, dass diese die Darstellungen als für den Beklagten "wesensfremd" bewertet hätten. Letztlich habe die Kammer trotz des "teilweise hochgradig zu beanstandenden Bild-, Text- und Videomaterials", das der Beklagte versendet und empfangen habe, bei diesem keine verfassungsfeindliche Gesinnung feststellen können. Der Annahme einer solchen stünden die glaubhaften Aussagen des Beklagten selbst sowie insbesondere die glaubhaften Aussagen seiner Kollegen entgegen. Die Kammer sei überzeugt, dass - wenn bei dem Beklagten tatsächlich verfassungsfeindliches Gedankengut vorgelegen hätte - dieses auch im dienstlichen Bereich zu Tage getreten wäre. Gerade bei der Ausübung des Polizeiberufs komme es zu einer Vielzahl von Kontakten mit Personen anderer Nationalitäten. Gleichzeitig begünstigten extreme Situationen im Einsatz das Entstehen von Vertrauensverhältnissen im Kollegenkreis. Dass der Beklagte während der gesamten Zeit nie seine "wahre Gesinnung" hätte durchblicken lassen, erscheine "schlichtweg fernliegend".

Der Versand des in Rede stehenden Materials begründe jedoch einen nicht unerheblichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten. Er habe insgesamt 22 rassistische sowie 1 ausländerfeindliche Datei an KHK K., 2 rassistische Bild- und Textdateien an PHK U. und 2 ausländerfeindliche und 1 rassistische Datei in Gruppenchats versendet; ferner habe er 2 rassistische sowie 1 ausländerfeindliche Datei erhalten, wobei er hierauf jeweils eine positive Reaktion gezeigt habe. Der reaktionslose Empfang von Dateien sei - wie ausgeführt - nicht disziplinarwürdig; ein aktives Speichern könne ihm - wie ebenfalls ausgeführt - nicht nachgewiesen werden. Der Beklagte habe hier den "Anschein" erweckt, er identifiziere sich mit einem Gedankengut, das dem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat zuwiderlaufe; dieser "Anschein" reiche in Bezug auf die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aus. Der Austausch der Dateien sei auch im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte habe auch vorsätzlich - und damit schuldhaft - gehandelt.

Die Kammer halte hier eine Zurückstufung des Beklagten gemäß § 10 NDiszG in das Amt eines "Polizeioberkommissars" (Besoldungsgruppe A 10) für angemessen. Von einer nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses könne nicht ausgegangen werden. In diesem speziellen Einzelfall sei die Kammer "von einem reflektorischen Überdenken der eigenen Handlungen aus Anlass des hiesigen Disziplinarverfahrens auf Seiten des Beklagten überzeugt". So habe sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung als "deutlich emotional angefasst" gezeigt. Er habe auch bereits frühzeitig Reue gezeigt, so bereits im Rahmen der bei ihm am 29. Dezember 2020 stattgefundenen Durchsuchung. Er habe auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft verdeutlicht, nunmehr sehr stark sensibilisiert zu sein und er immer dann, wenn - etwa beim Fußball - in Bezug auf Menschen mit Migrationshintergrund ein zu beanstandendes Wort falle, unmittelbar interveniere. Seine Bekundung, dass er sich schäme, werde als glaubhaft bewertet. Vor dem Hintergrund des glaubhaft geschilderten Umdenkens samt der bereits im Privaten stattgefundenen Verhaltensänderung könne ein endgültiger Vertrauensverlust "bei neutraler Betrachtung nicht ernstlich angenommen" werden. Es seien vielmehr ausreichend tragfähige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagte durch das Disziplinarklageverfahren sogar stärker sensibilisiert sein werde als viele andere Polizeibeamte und mithin sein Verhalten auch überdurchschnittlich kritisch beleuchten werde, so dass ein angemessenes Verhalten in Zukunft zu erwarten stehe. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass er sich im realen Berufsleben - also der nicht-virtuellen Welt - zu keinem Zeitpunkt etwas habe zuschulden kommen lassen. Die statusberührende Maßnahme der Zurückstufung sei indes erforderlich, weil es um "deutlich zu beanstandende" Darstellungen gehe und ein relativ langer Zeitraum von etwa 2 Jahren betroffen sei, wenngleich die Versanddichte nicht sehr hoch gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 24. Oktober 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die Vorinstanz habe eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch den Beklagten zu Unrecht verneint. Dass eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht nur vorliege, wenn ein äußerlich gezeigtes Verhalten von einer entsprechenden inneren Gesinnung getragen werde, lasse sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Das Vorhandensein einer (mutmaßlichen) inneren Überzeugung könne nicht direkt "von außen" bewiesen werden, vielmehr könne nur aus äußeren Umständen als gewichtigen Indizien auf eine innere Einstellung geschlossen werden. Es sei daher nicht möglich, zuerst eine abstrakte Überzeugung festzustellen und danach zu prüfen, ob die vorgenommenen Handlungen zu dieser Überzeugung "passten". Vielmehr müssten zunächst die äußeren Umstände gleichsam als Indizien festgestellt werden, anhand derer dann ein Rückschluss zur inneren Einstellung getroffen werden könne. Beim Beklagten seien zahlreiche Handlungen - nämlich das Versenden und Empfangen zahlreicher Dateien mit menschenverachtendem bzw. verfassungsfeindlichem Inhalt - festzustellen. Dies indiziere zunächst eine entsprechende verfassungsfeindliche Einstellung des Beklagten. Hierbei gelte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass, je öfter sich der Betreffende der nationalsozialistischen Rhetorik bediene, desto weniger glaubhaft seine Einlassung sei, dies habe mit einer entsprechenden Gesinnung nichts zu tun (BVerwG, Urteil vom 28.1.12022 - 2 WD 7.21 -, juris Rn. 21).

Soweit das sonstige Verhalten des Beklagten nach Aussage der vernommenen Zeugen keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, erscheine schon fraglich, inwiefern das Vorliegen einer bestimmten inneren Überzeugung überhaupt dem Zeugenbeweis zugänglich sei. Zeugen würden grundsätzlich befragt, um über deren Sinneswahrnehmung den tatsächlichen Verlauf eines Sachverhalts aufzuklären. Dass der Beklagte die Dateien versendet und empfangen habe, sei indes unstreitig. Soweit die Zeugen zur Beurteilung der "Gesinnung" des Beklagten geladen worden seien und mitgeteilt hätten, sie könnten sich nicht vorstellen, dass der Beklagte eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe, dürften sie für eine derartige Einschätzung nicht qualifiziert sein. Die Frage, auf welche Gesinnung des Beklagten aus dessen "widersprüchlichem" Verhalten - einerseits Austausch der Dateien, andererseits keine entsprechenden Äußerungen zumindest gegenüber den Zeugen - geschlossen werden könne, könne allenfalls durch entsprechende Sachverständige beantwortet werden. Zwar hätten die Zeugen keinerlei Tatsachen im Sinne eines auffälligen Verhaltens wahrgenommen, die als Indizien für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung geeignet gewesen wären. Auch nach den Zeugenaussagen sei indes ein Widerspruch verblieben zwischen dem Verhalten des Beklagten in der elektronischen Kommunikation und seinem Verhalten gegenüber den Zeugen. Mit diesem Widerspruch bzw. dessen Auflösung habe sich die Vorinstanz nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Zeugenaussagen hätten zwar keine weiteren Hinweise für eine verfassungsfeindliche Gesinnung geliefert; es hätten jedoch bereits entsprechende Hinweise - nämlich in Gestalt der Chat-Kommunikation - vorgelegen. Die Sichtweise, dass im Falle des Vorliegens von bei dem Beklagten bestehendem verfassungsfeindlichem Gedankengut sich dieses auch im dienstlichen Bereich gegenüber den betreffenden Kollegen hätte zeigen müssen, überzeuge nicht. Das Verwaltungsgericht habe hier den Zeugenaussagen eine zu große Bedeutung beigemessen und das widersprüchliche Verhalten des Beklagten keiner nachvollziehbaren argumentativen Auflösung zugeführt. Letztlich überwögen aus ihrer Sicht die Zeugenaussagen nicht die sich aus den tatsächlichen Handlungen des Beklagten ergebenden Indizien für dessen verfassungsfeindliche Gesinnung. Auch sei dem "persönlichen Eindruck" des Beklagten am Verhandlungstag ein zu großes Gewicht beigemessen worden. Letztlich überzeuge die Annahme einer "Gedankenlosigkeit" seitens des Beklagten nicht, wenn dieser über einen sehr langen Zeitraum immer wieder eine Vielzahl von verfassungsfeindlichen und menschenverachtenden Dateien bewusst versendet und empfangen habe. Der Einwand, bei WhatsApp handle es sich um eine "schnelle Nummer", könne keine verwerflichen Inhalte rechtfertigen. Dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung "emotional sehr angefasst" gewesen sei, werde zwar nicht in Abrede gestellt. Nicht mitgetragen werde jedoch der Rückschluss des Verwaltungsgerichts, dieses Verhalten sei nicht von einer gewissen Taktik getragen gewesen. Da der Beklagte anwaltlich vertreten sei und sich das Verfahren bereits über einen langen Zeitraum erstrecke, sei davon auszugehen, dass er auf entsprechende Fragen vorbereitet gewesen sei. Im Übrigen seien die Verherrlichung und Verharmlosung der NS-Verbrechen oder auch rassistische sowie menschenverachtende Äußerungen in der virtuellen Welt genauso unerträglich wie in der realen Welt.

Darüber hinaus stehe der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts mit dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht im Einklang, denn dieser setze voraus, dass sich der Betreffende durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne und für deren Einhaltung eintrete. Die Pflicht sei also zweigeteilt. Dementsprechend setze der Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nicht zwingend auch das Vorliegen einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Vielmehr sei diese Pflicht bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig von Bestrebungen distanziere, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten; er dürfe nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung als Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten. Selbst dann also, wenn der Beklagte selbst keine verfassungsfeindliche Gesinnung (gehabt) hätte, hätte er durch das Versenden und Empfangen der Dateien jedenfalls gegen seine Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung und damit gegen seine Verfassungstreuepflicht - nämlich in Form eines Verstoßes gegen § 33 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG - verstoßen.

Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einige der hier in Rede stehenden Dateien als nicht vorwerfbar eingestuft habe. Dass das Bild A 27 sowie B 07 nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, entspreche auch der Einschätzung des erkennenden Senats in dessen Beschluss vom 23. Mai 2023 zum Aktenzeichen 3 ZD 2/22 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vorläufige Dienstenthebung. Das Bild A 27 habe auch das Verwaltungsgericht Greifswald in einem dort anhängigen Verfahren als Verharmlosung des NS-Regimes angesehen (VG Greifswald, Urteil vom 24.4.2023 - 11 A 1043/22 HGW -, juris Rn. 81). Auch das zweimal versendete Bild B 05, B 08 sowie das Bild B 09 habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht vorwerfbar eingestuft; auch dies habe der erkennende Senat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 ZD 2/22 anders bewertet. Die Bilder A 29 und A 37 seien - anders, als das Verwaltungsgericht festgestellt habe - ebenfalls vorwerfbar. Die Anzahl der dem Beklagten vorwerfbaren Dateien sei demnach höher als vom Verwaltungsgericht angenommen. Dieses habe im Übrigen in einem jüngeren Urteil, welches Gegenstand des beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 3 LD 2/25 geführten Berufungsverfahrens sei, einen strengeren Bewertungsmaßstab angelegt.

Ferner werde die Sichtweise der Vorinstanz nicht geteilt, der "schlichte" Empfang von Dateien in Einzel- oder Gruppen-Chats sei disziplinarrechtlich nicht vorwerfbar. Sie bleibe bei ihrer in der Disziplinarklageschrift dargelegten Rechtsauffassung, dass der Beklagte entweder eine Mitteilung an seinen Vorgesetzten hätte machen oder jedenfalls dem Chat-Partner verbal hätte Einhalt gebieten sollen. Ohne ein solches Verhalten erwecke er den Eindruck, das Versenden derartiger Dateien sei in Ordnung. Zwar gestehe das Verwaltungsgericht Beamten zu Recht ein Privatleben zu. Hier müsse aber in den Blick genommen werden, dass eine Vielzahl fremdenfeindlicher, islamfeindlicher, rassistischer sowie den Nationalsozialismus verharmlosende Dateien vorliege und es sich bei dem Beklagten um einen Polizeivollzugsbeamten und damit um einen Beamten handle, der in besonderem Maße Garant für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei. Außerdem sei die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Auch in diesem Punkt habe die Vorinstanz gegen die Einschätzung des erkennenden Senats im Verfahren zum Aktenzeichen 3 ZD 2/22 entschieden. Die Polizei erwarte eine wehrhafte Beamtenschaft auch innerhalb der Polizei. Zwar sei nachvollziehbar, dass die "gefühlte" Schwelle zum Tätigwerden gegenüber einem Vorgesetzten höher liege. Gleichwohl rechtfertige dies mit Blick auf die Vielzahl der Dateien und deren Art und Schwere das Verhalten des Beklagten nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er bis zu demjenigen Zeitpunkt, als er in der mündlichen Verhandlung vor dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer hierauf angesprochen worden sei, keinen eigenen Interessenkonflikt in Bezug auf seinen Vorgesetzten vorgetragen habe. Im Übrigen müsse ein Beamter gerade nicht um seine Anstellung fürchten, wenn er sich bei Rechtswidrigkeit auflehne. Auch werde der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu einem gesellschaftlichen Gewöhnungseffekt, der auch zugunsten der Beamtenschaft spreche, deutlich entgegengetreten. Gerade in Zeiten, in denen sich in der Gesellschaft verfassungsfeindliche und/oder extremistische Positionen ausbreiteten, habe ein Beamter sich wehrhaft zu zeigen. Zudem seien an Polizeivollzugsbeamten als Waffenträger, die jeden Tag in Kontakt mit Menschen aus allen Nationen träten, im Hinblick auf die erforderliche Sensibilität, für die Würde bestimmter Personengruppen einzutreten, noch höhere Anforderungen zu stellen als an den "Durchschnittsbeamten". Einen gesellschaftlichen Gewöhnungseffekt könne und dürfe es hier nicht geben.

Angesichts der zentralen Bedeutung der Verfassungstreuepflicht sowie der großen Anzahl der mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Dateien bleibe es nach Auffassung der Klägerin dabei, dass das Dienstvergehen äußerst schwer wiege. Auch eine "echte" Reue - unterstellt, diese läge vor - könnte das endgültig zerstörte Vertrauen nicht wiederherstellen. Vor dem Hintergrund der Rolle der Polizei in der NS-Zeit sei das Ansehen der Polizei besonders anfällig bei Verhalten seiner Beamten, wenn dadurch NS-Symbole und -Personen verharmlost oder gar verherrlicht würden oder die Menschwürde des Einzelnen nicht respektiert und geschützt werde. Denn dieser Schutz sei gerade ein besonderer Auftrag der Polizei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 9. Kammer - vom 17. August 2023 (- -) zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung der Vorinstanz. Diese sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem bloßen Anschein der Abkehr von der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der tatsächlich vorhandenen inneren Abkehr hiervon unterschieden werden müsse. Zwar sei in beiden Fällen eine disziplinarische Relevanz gegeben; eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht liege jedoch nicht vor, wenn durch das konkrete Handeln lediglich der Anschein der Identifikation mit einem verfassungsfeindlichen Gedankengut gesetzt werde, dem Verhalten aber keine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugrunde liege. Richtigerweise seien in der mündlichen Verhandlung zwar lediglich von ihm benannte "Entlastungszeugen" vernommen worden; es wäre der Klägerin jedoch unbenommen gewesen, auch "Belastungszeugen" zu nennen. Alle vernommenen Zeugen hätten dargelegt, dass ein entsprechender Vorwurf ihm gegenüber "nicht passend" sei. Zudem differenziere die Klägerin bei ihrer Bewertung nicht hinreichend, dass ihm im Wesentlichen vorgeworfen werde, ihm zugeschickte Dateien unwidersprochen entgegengenommen zu haben. Hieraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, er stünde nicht mehr auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Insofern sei die Herabstufung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, angemessen.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtige die Klägerin zudem in keiner Weise seine Gesamtpersönlichkeit. Vielmehr würden sämtliche entlastenden Aspekte "kleingeredet" und "ins Gegensteil verkehrt". Die lange Verfahrensdauer und der Zeitraum der vorgeworfenen Tathandlungen seien ebenfalls bemessungsrelevant. Obwohl die streitgegenständlichen Chats bereits im Frühjahr aufgefunden worden seien, habe erst im Dezember 2020 eine Durchsuchung bei ihm stattgefunden und sei erst im Februar 2023 Disziplinarklage erhoben worden; die vorgeworfenen Taten lägen noch länger zurück. Ein - wie hier - mehr als 7 Jahre zurückliegender Tatvorwurf könne sich maßnahmemildernd auswirken. Ferner hätte die Klägerin in ihre Zumessungserwägungen einstellen müssen, dass sich die Bewertung von Chats und Dateien wie den in Rede stehenden in den letzten 10 Jahren insgesamt - auch in der Bevölkerung - gewandelt habe. Dies müsse gerade bei - wie hier - lange zurückliegenden Verfehlungen berücksichtigt werden. Was vor ca. 10 Jahren noch als normale und akzeptierte Formulierung angesehen worden sei, möge heute als diskriminierend betrachtet werden.

Der erkennende Senat hat nach Anhörung der Beteiligten vom 5. November 2024 (Bl. 413 bis 415/GA) mit Beschluss vom 16. April 2025 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 51 Satz 1 NDiszG das Disziplinarverfahren beschränkt, indem er in Bezug auf den von der Klägerin erhobenen Vorwurf zu 2., der Beklagte habe in Einzel- und Gruppen-Chats disziplinarrechtlich zu beanstandende Dateien empfangen und hierauf keine adäquate Reaktion gezeigt, einzelne Sachverhalte in Gestalt des Empfangs einzelner Dateien aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden hat, weil sie für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Von diesem Ausschluss umfasst sind die in der Disziplinarklageschrift sowie deren Anlage mit den Kurzbezeichnungen

T 02, T 04, T 06, T 07, T 15, T 18, T 20, T 21, T 22, T 23, T 24, T 25, T 26, T 27, T 28, T 29, T 30, T 31, T 33, T 34, T 36, T 37, T 38, T 40, T 41, T 43, T 44, T 46, T 47, T 48, T 50, T 52, T 54, T 55, T 56, T 57, T 58, T 59, T 60, T 62, T 63, T 65, T 67, T 68, T 69, T 70, T 71, T 74, T 79, T 82, T 84, T 85, T 86, T 87, T 88, T 89, T 90 und T 91

sowie

E 02, E 03, E 04, E 06, E 07, E 08, E 09, E 14, E 15, E 16, E 18, E 20, E 21, E 22, E 23, E 25, E 26, E 28, E 30, E 31, E 33, E 34, E 40, E 41, E 42, E 43, E 44, E 45, E 47 und E 48

bezeichneten Dateien. Nach in der mündlichen Verhandlung erfolgter Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2025 nach § 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG in Verbindung mit § 51 Satz 1 NDiszG das Disziplinarverfahren weiter beschränkt, indem er den von der Klägerin erhobenen Vorwurf zu 3. - Speichern bzw. Vorhalten von 20 näher bezeichneten Dateien - aus dem Verfahren ausgeschieden hat, weil er für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat informatorisch befragt worden und hat zur Sache ausgesagt.

Entscheidungsgründe

Auf die Berufung der Klägerin hat der erkennende Senat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die vorinstanzliche Maßnahmebemessung dahin gehend verschärft, dass er den Beklagten in das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9) versetzt hat.

Der Beklagte hat ein (einheitliches) Dienstvergehen begangen, das zwar schwer wiegt, den von der Klägerin erstrebten Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme jedoch nicht rechtfertigt. Wie das Verwaltungsgericht erachtet auch der Senat hier die zweithöchste der möglichen Disziplinarmaßnahmen - die Zurückstufung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 10 NDiszG) - für ermessensgerecht, sieht aber eine Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen (von A 11 auf A 9) zur deutlichen Pflichtenmahnung als erforderlich an.

A. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, also schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.

I. Der Beklagte hat seine Dienstpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt BeamtStG sowie aus § 34 Satz 3 BeamStG (a. F.) schuldhaft verletzt, indem er mittels des NachrichtenMessengerdienstes WhatsApp in Einzel- und Gruppen-Chats insgesamt 37 disziplinarisch zu beanstandende Dateien versendet hat.

1. In tatsächlicher Hinsicht steht für den erkennenden Senat fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 31. Juli 2016 bis zum 20. Mai 2018 per WhatsApp in einem Einzel-Chat mit KHK K. an diesen die als A 01 bis A 37 bezeichneten Dateien - insgesamt 30 Dateien - versendet hat (s. die tabellarische Aufstellung auf 7 f. der Disziplinarklageschrift (Bl. 4, 4 Rs./PGA in Verbindung mit der Anlage zur Disziplinarklageschrift, Bl. 25 bis 32 Rs./PGA).

Weiterhin ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beklagte im Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 12. Januar 2017 folgende 10 Dateien in verschiedenen weiteren WhatsApp-Korrespondenzen per Einzel-Chat sowie in einem Gruppen-Chat versendet hat (s. die tabellarische Aufstellung auf S. 8 f. der Disziplinarklageschrift [Bl. 4 Rs., 5/PGA in Verbindung mit der Anlage zur Disziplinarklageschrift, Bl. 33 bis 36/PGA]):

  • am 11. Februar 2016, 12:07 Uhr und 16:27 Uhr sowie am 10. August 2018 in einem Einzel-Chat mit PHK U. die als B 01 bis B 03 bezeichneten 3 Dateien,

  • am 18. Februar 2016, 20:00 Uhr, 20:01 Uhr sowie 22:10 Uhr in einem Einzel-Chat mit V. die als B 05 bis B 07 bezeichneten 3 Dateien,

  • am 11. Februar 2016 in einem Einzel-Chat mit W. die als B 08 bezeichnete Datei,

  • am 26. Januar 2015 in einem Einzel-Chat mit X. die als B 09 bezeichnete Datei,

  • am 9. Dezember 2016 in einem Einzel-Chat an Y. - seine spätere Ehefrau - die als B 10 bezeichnete Datei und

  • am 12. Januar 2017 in einem aus 10 Personen bestehenden Gruppen-Chat ("Z.") die als B 11 bezeichnete Datei.

Aufgrund der Auswerteberichte im Hinblick auf die privaten Mobiltelefone des KHK K. und des Beklagten bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte der Urheber der vorbezeichneten Nachrichten ist. Er hat deren Versand auch nicht in Abrede genommen.

2. Durch den Versand von insgesamt 34 disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien hat der Beklagte schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verstoßen.

a) Eine unparteiische, gerechte, dem Gemeinwohl verpflichtete und für alle Bürger glaubwürdige Amtsführung ist nur möglich, wenn alle Beamten - trotz im Einzelfall unterschiedlicher politischer Ansichten - von einer gemeinsamen verfassungspolitischen Grundlage, also einem verfassungspolitischen "Grundkonsens", ausgehen. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27.4.1959 - 2 BvF 2/58 -, juris Rn. 65); sie haben als Repräsentanten der Rechtsstaatsidee (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - BVerwG 2 C 51.13 -, juris Rn. 26) dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 15). Der Beamte, der "sozusagen als Staat Befehle geben kann" (BVerfG, Urteil vom 27. 4.1959 - 2 BvF 2/58 -, juris Rn. 65), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt werden. An einer "unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 16); anderenfalls ist er in ernsthaften Konfliktsituationen verloren (Metzler/Müller u. a., BeamtStG, 6. Auflage 2022, § 33 Anm. 4.1 [S. 333]). Deshalb regelt die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG für Landesbeamte - in wortgleicher Übereinstimmung mit der für Bundesbeamte geltenden Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) - dass "sich [Beamte] durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten" müssen.

Die in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bzw. § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG normierte (Verfassungs)Treuepflicht - genauer: die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten -, gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten (Bay. VGH, Urteil vom 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 -; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 88; Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 42; Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2025, Bd. 1, § 33 BeamtStG Rn. 3). Mit der - verkürzend - als (Verfassungs-)treuepflicht bzw. als politische Treuepflicht bezeichneten Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ist keine Pflicht zu einer inneren Gesinnung ausgesprochen, sondern eine Pflicht zu einem äußeren Verhalten, durch das sich der Beamte zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für sie eintritt (Günther, a. a. O., § 60 BBG, Rn. 9).

Ein nicht-verfassungstreues - also der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufendes - äußeres Verhalten kann zwar von einer entsprechenden inneren Gesinnung getragen bzw. Ausdruck einer solchen sein. In einem solchen Fall des schuldhaften Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7/21 -, juris Rn. 51; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.1.2022 - BVerwG 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 17, 22; Urteil vom 23.5.2024 - 2 WD 13.23 - juris Rn. 57; zu einer solchen Fallgestaltung etwa Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 73 bis 117, 157 bis 192, 206 bis 210 bis 234 [im Falle eines Polizeibeamten, der die rechtliche Existenz der Bunderepublik Deutschland durch "reichsbürgertypisches" Verhalten geleugnet, durch öffentliche Reden und Interviews staatliche Institutionen und Organe verunglimpft und weder während des disziplinarbehördlichen noch während des disziplinargerichtlichen Verfahrens Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt bzw. sich glaubhaft von diesem distanziert hatte). Denn die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen und bekämpfen; diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 42).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG allerdings nicht zwingend voraus, dass ein nicht-verfassungstreues Verhalten auch einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung entspricht. Der rechtliche Ansatz der Vorinstanz, das Aufweisen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung sei zwingendes ("denklogisches") Merkmal eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamStG (Urteilsabdruck - UA -, S. 33), lässt den Wortlaut der Vorschrift außer Acht und entspricht im Übrigen nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG fordert ein Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und ein Eintreten für deren Erhaltung. Normiert sind also zwei (Teil-)Plichten. Es wird zum einen von dem Beamten verlangt, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und zum anderen, für ihre Erhaltung einzutreten (BVerwG, Urteil vom 4.11.2021 - BVerwG 2 WD 25.20 -, juris Rn. 28 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 SG; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat]; diese Differenzierung zugrunde legend auch BVerwG, Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43, 44 [zu § 8 SG]). Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nach § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG geht weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG: sie verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - BVerwG 2 WD 7.20 -, juris Rn. 8 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 SG]; Urteil vom 4.11.2021 - 2 WD 25/20 -, juris Rn. 30 [zu § 8 SG]; Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 44). Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteil vom 4.11.2021 - 2 WD 25/20 -, juris Rn. 30 [zur Parallelvorschrift des § 8 SG]; Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 44 [zu § 8 SG]; Beschluss vom 14.3.2024 - 2 WDB 12.23 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 43; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 70 [zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG]). Wer ein Verhalten zeigt, das objektiv der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, begründet damit objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem Staat im Sinne des Grundgesetzes und verletzt damit seine Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren (BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - BVerwG 2 WD 7.20 -, juris Rn. 28). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 36 f.) ist daher bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ausreichend (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 43; OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 79 [zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG]), weil in diesem Fall ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG vorliegt. Das Bestehen einer eigenen "verfassungsfeindlichen Gesinnung" bzw. einer "inneren Abkehr von den Grundprinzipien der Verfassung", wie sie das Verwaltungsgericht fordert, ist somit für die Annahme eines Pflichtenverstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend (ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 70). Zwar wird oftmals kein Anlass bestehen, zwischen der Prüfung der ersten und der zweiten Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu differenzieren, etwa, wenn ein Beamter ein verfassungsfeindliches Verhalten zeigt und die diesem zugrunde liegende verfassungsfeindliche Einstellung ausdrücklich und glaubhaft bestätigt. Es gibt jedoch auch Fallkonstellationen wie den Streitfall, in denen die Frage der inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung streitig ist; in diesen Fällen sind die jeweiligen Teilpflichten des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gesondert in den Blick zu nehmen.

Schutzgegenstand der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten ist die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Sie umfasst nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 248). Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Achtung der Menschenwürde als dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgestellten obersten Wertes des Grundgesetzes (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 538 m. w. Nw.; Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 250). Die Menschenwürde ist als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 250 m. w. Nw.) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 539). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 251). Die Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer behaupteten "Rasse", Lebensalter oder Geschlecht (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 253). Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 541; BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 253). Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 541; Urteil vom 23.1 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 253). Essentielle Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind ferner das Demokratieprinzip, der Grundsatz der Volkssouveränität, der Parlamentarismus und der Rechtsstaat (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 254, 256, 257, 258).

b) Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte durch den Versand von insgesamt 34 disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verstoßen, nämlich durch den Versand

  • der Dateien A 01, A 02, A 04, A 05, A 06, A 07, A 08, A 09, A 10, A 11, A 12, A 13, A 14, A 15, A 16, A 17, A 18, A 19, A 20, A 21, A 23, A 25, A 26, A 27, A 28, A 34 und A 37 an KHK K. im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2018,

  • der Dateien B 01, B 02 und B 03 an PHK U. am 11. Februar 2016 und am 10. August 2016 sowie

  • der Dateien B 07, B 09, B 10 und B 11 in Einzel- und Gruppen-Chats mit Dritten im Zeitraum von 16. Januar 2015 bis 12. Januar 2017.

aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehenden, vom Beklagten versendeten Dateien gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verstoßen, ist die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Grenzen der Meinungsfreiheit zu beachten. Unterfiele die Versendung der in Rede stehenden Bilder als Meinungsäußerung des Beklagten dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, läge ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht vor.

Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, d. h. durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 108). Sie fallen zwar stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a., juris Rn. 108; Beschluss vom 28.3.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.). Dementsprechend sind polemische oder primitive, geschmacklose Aussagen nicht schon dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entzogen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern unterliegt insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen (BVerfG, Beschluss vom 28.3.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 16 m. w. Nw.). Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehört auch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG mit der Pflicht, sich mit seinem gesamten Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Auch insoweit gilt indes die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte "Wechselwirkung" in dem Sinne, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (Beschluss vom 28.3.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 16 m. w. Nw.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG schon bei der Bewertung bzw. Würdigung von Äußerungen - also auf der Deutungsebene - zu berücksichtigen. Denn wenn Äußerungswillige selbst bei fernliegender oder unhaltbarer Deutung ihrer Äußerungen mit Sanktionen rechnen müssten, bestünde die Gefahr, dass sich dies nachteilig auf die Ausübung des Grundrechts auswirkte (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 124). Um dies zu verhindern, muss Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG schon Auswirkungen auf die Deutungsebene von Äußerungen dahin gehend haben, dass Ziel der Deutung die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung sei (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, juris Rn. 125). Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 125). Diesen Maßstäben wird die vorinstanzliche Entscheidung nicht vollständig gerecht, wenn sie bei der Frage der Ermittlung des Inhalts der in Rede stehenden Dateien auch auf die subjektive Einschätzung des Beklagten abhebt (UA, S. 26, 28), der in der mündlichen Verhandlung zu möglichen Deutungen einzelner Dateien befragt worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 17. August 2023, S. 2 f., 3, 4 [Bl. 186 f., 187, 188/PGA]).

Bei der Frage, wie ein "Durchschnittspublikum" (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 34) eine Äußerung verstehen muss, ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen; dieser lege ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar gewesen sind. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, juris Rn. 125). Für Äußerungen, deren strafrechtliche Sanktion in Rede steht, muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, ob die Äußerung bei objektiver Betrachtung einen Sinn hat, der eine Verurteilung trägt; bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt werden, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschluss vom 28.3.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17). Dies gilt im Streitfall, in dem sich die Frage stellt, ob Äußerungen Anknüpfungspunkt für disziplinarrechtliche Sanktionen sein können, entsprechend (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2022 - 3 ZD 2/22 -).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze stehen die Dateien mit den Bezeichnungen A 01, A 02, A 04, A 05, A 06, A 07, A 08, A 09, A 10, A 11, A 12, A 13, A 14, A 15, A 16, A 17, A 18, A 19, A 20, A 21, A 23, A 25, A 26, A 27, A 28, A 34 und A 37 (versendet an KHK K.), B 01, B 02 und B 03 (versendet an PHK U.) sowie B 07, B 09, B 10 und B 11 (versendet in Einzel-Chats und einem Gruppen-Chat außerhalb der Polizei) aus objektiver Sicht nicht im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Hingegen sind 6 der vorgeworfenen Dateien - die Dateien A 03, A 29 und A 30 sowie B 05, B 06 und B 08 - nicht als Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu qualifizieren, weil insoweit auch eine Auslegung möglich ist, die sich (noch) als kritische Meinungsäußerung darstellt bzw. bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass die kritische Meinungsäußerung im Vordergrund steht.

Auf folgenden, vom Beklagten an KHK K. versandten Bildern findet sich die Bezeichnung "Nigger" bzw. "Nigga", wobei auf diesen Bildern Schwarze Menschen bei verschiedenen Tätigkeiten bzw. in unterschiedlichen Situationen abgebildet sind:

A 01"Eingeniggt"(schlafende PersonBl. 25/PGA
A 04"Botanigger"(Person bei der Feldarbeit)Bl. 25 Rs./PGA
A 05"iss wenigger"(beleibte Person)Bl. 26/PGA
A 06"Eingeniggt"(s. o. A 01)Bl. 26/PGA
A 07"Technigger"(Person mit Bauhelm vor Baustelle)Bl. 26 Rs./PGA
A 08"Niggeria"(Fußballmannschaft)Bl. 26 Rs./PGA
A 09"Pyrotechnigger"(Person vor Feuerwerk)Bl. 27/PGA
A 10"Elektronigga"(arbeitende Person)Bl. 27/PGA
A 11"Automechanigger"(arbeitende Person)Bl. 27 Rs./PGA
A 12"Mechatronigga"(arbeitende Personen)Bl. 27 Rs./PGA
A 13"Peinigger"(Person holt zum Schlag aus)Bl. 28/PGA
A 14"Terminigger"(Person mit Motorsäge)Bl. 28/PGA
A 15"Botanigger"(Person vor Grünpflanzen)Bl. 28 Rs./PGA
A 16"Picknigger"(Person mit großem Hamburger)Bl. 28 Rs./PGA
A 17"Wahnsinnigger"(Person mit Waffe)Bl. 29/PGA
A 18"Legasthenigger"(kleiner Junge an Schultisch)Bl. 29/PGA
A 19"Botanigger"(s. A 04)Bl. 29 Rs./PGA
A 21"iss wenigger"(s. A 05)Bl. 30/GA

Bei objektiver Betrachtung sind diese Dateien als rassistisch - und damit als nicht mit der Menschenwürde vereinbar - zu qualifizieren, weshalb sie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes widersprechen. Der Begriff "Neger" (bzw. "Nigger/Nigga") als solcher ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (OLG Köln, Urteil vom 19.1.2010 - I-24 U 51/09 -, juris Rn. 15; LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.7.2016 - 4 Qs 25/16 -, juris Rn. 16; LVerfG M.-V., Urteil vom 19.12.2019 - 1/19 -, juris Rn. 38). Aus dem Zusammenhang, in dem dieser Begriff fällt, kann sich zwar ergeben, dass er im konkreten Fall nicht abwertend gemeint ist; das Wort kann beispielsweise zitierend oder ironisch verwendet oder benutzt werden, um über das Wort, seine Verwendung und seine Verwendbarkeit zu sprechen (LVerfG M.-V., Urteil vom 19.12.2019 - 1/19 -, juris Rn. 38). Es kann dann im jeweiligen Fall geeignet sein, zur inhaltlichen Auseinandersetzung beizutragen oder zur entsprechenden Sensibilisierung anzuhalten, etwa im Rahmen geschichtlicher Quellenkritik bei der Auswertung von Originalquellen aus der Kolonialzeit oder bei der Darstellung und Vermittlung geschichtlicher/politischer Unterrichtsinhalte. Ein solcher Zusammenhang ist hier aber nicht erkennbar. Der Beklagte hat die Bilder nicht etwa im Rahmen einer inhaltlichen Auseinandersetzung zum Thema Rassismus übermittelt, sondern vollständig kontext- und kommentarlos im Rahmen eines WhatsApp-Chats mit KHK K.. Aus Sicht eines objektiven Empfängers hat er sich damit den Begriff "Neger" bzw. "Nigger/Nigga" für Schwarze Menschen zu Eigen gemacht. Es handelt sich hier aus objektiver Sicht nicht lediglich um "sprachliche Wortspiele", "Verballhornungen/Veralberungen" bzw. "primitiven/flachen Humor", sondern um die Verwendung eines diskriminierenden Begriffs im Gewand eines Wortspiels. Die vermeintlich "lustige Verpackung" macht die Verwendung des Begriffs aber nicht weniger diskriminierend. Gerade aufgrund des Umstandes, dass es an jeglicher Einbettung des Inhalts der Dateien in einen Zusammenhang fehlt, dieser also kontextlos "einfach so" übermittelt wurde, ist aus Sicht eines durchschnittlichen verständen Betrachters eine andere Interpretation als diejenige, dass Schwarze Menschen aus rassistischen Gründen herabgewürdigt werden sollen, nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA, S. 28 f.) und mit der Klägerin bewertet der erkennende Senat bei objektiver Betrachtung auch die versendeten Dateien A 02 und A 20 (Bl. 25, 29 Rs./PGA) als solche rassistischen Inhalts. Die Abbildung A 02 - vom Beklagten an KHK K. am 1. August 2016 versendet - sowie dieselbe Abbildung A 20 - vom Beklagten an KHK K. etwa 7 Monate später, nämlich am 22. März 2017, versendet - zeigt den ehemaligen Fußballspieler und heutigen Fußballfunktionär Karl-Heinz Rummenigge, dessen Gesicht in der Weise technisch bearbeitet wurde, dass er als Schwarzer Mensch erscheint; das Bild ist mit dem Schriftzug "Karl-Heinz Rummenigga" versehen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgehoben hat (UA, S. 28 f.), die Datei sei trotz der Verwendung des N-Wortes nicht als rassistisch zu qualifizieren, weil die Person Karl-Heinz Rummenigge, um die es "vordergründig" gehe, "gerade keine schwarze Hautfarbe aufweise, so dass eine rassistische Deutung nicht möglich sei", teilt der erkennende Senat diese Einschätzung nicht bzw. vermag der diesbezüglichen Argumentation nicht zu folgen. Bei objektiver Betrachtung wird vielmehr auch hier im Gewand eines "vorgeblich witzigen" Wortspiels als Verpackung das diskriminierend N-Wort verwendet, ohne dass ein Kontext ersichtlich wäre, aufgrund dessen die Verwendung dieses Wortes als nicht rassistisch erschiene, denn auch diese Dateien sind kommentarlos übermittelt worden und reihen sich insoweit in die kommentarlose Übermittlung der übrigen, hier in Rede stehenden Dateien ein.

Die Textdatei A 23 (Bl. 30/PGA) ist ebenfalls als nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes übereinstimmend zu bewerten. Dies entspricht der Auffassung der Vorinstanz, die insofern ausgeführt hat (UA, S. 29):

"Bei dieser Textdatei ist festzustellen, dass die ersten zwei Absätze davon handeln, dass gewisse Nationen einen Überfluss gewisser Gegenstände aufweisen, sodass die entsprechenden Gegenstände aus dem Fenster eines fahrenden Zuges sozusagen entsorgt werden könnten. Im letzten Absatz der Textdatei steht sodann im Raum, die deutsche Nation habe einen Überfluss an türkischen (mutmaßlich: Zuwanderern), sodass ein in dem Zug ebenfalls anwesender 'Türke' aus Sicht eines ebenfalls im Zug befindlichen Deutschen ebenfalls auf diese Weise 'entsorgt' werden könne. Eine entsprechende Behandlung eines mutmaßlich aus der Türkei stammenden Menschen verstieße offenkundig gegen dessen Menschenwürde, da lediglich Gegenstände entsorgt werden, so dass man einen Menschen durch eine 'Entsorgung' zum bloßen Objekt herabwürdigen würde, was gegen seine Menschenwürde verstieße."

Diesen Erwägungen tritt der erkennende Senat bei. Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums spricht die Textdatei den aus der Türkei stammenden, in Deutschland lebenden Menschen pauschal den Achtungsanspruch ab und wertet sie als "überflüssig/nutzlos" ab.

Die an KHK K. versandte Datei A 25 (Bl. 30 Rs./PGA) mit dem Text "Jetzt ist die Kacke am Dampfen" zeigt einen Schwarzen Menschen, der eine Zigarette raucht und dem darüber hinaus zwei brennende Zigaretten in den Ohren stecken. Damit wird die abgebildete Person, von der Rauch ("Dampf") ausgeht, mit Exkrementen gleichgesetzt und damit in menschenverachtender Weise herabgesetzt; zugleich findet eine rassistische Diskriminierung statt. Damit ist auch diese Datei als nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes im Einklang stehend zu bewerten.

Die an KHK K. versandte Datei A 26 (Bl. 31/PGA) beinhaltet die folgende Textpassage: "Regen ist doch ein seltsames Wort. Vorwärts geschrieben lässt es die Baumwolle wachsen und rückwärts geschrieben pflückt es sie". Auch hier wird aus Sicht eines objektiven Empfängers der herabwürdigende Begriff "Neger" ("Regen" rückwärts geschrieben) für Schwarze Menschen verwendet. Außerdem beinhaltet dieser Text eine Bezugnahme auf die seinerzeitige Sklavenarbeit Schwarzer Menschen in der Baumwollproduktion, ohne deutlich zu machen, dass dieser Zustand menschenunwürdig war und der Vergangenheit angehört. Durch die Verwendung des Verbs in der Zeitform des Präsens - "pflückt" - wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, Sklavenarbeit sei weiterhin "normal". Dass hierin eine Herabwürdigung Schwarzer Menschen zum Objekt liegt, ist offensichtlich. Andere Deutungsmöglichkeiten kommen ganz offenkundig nicht in Betracht.

Die an KHK K. versandte Datei A 27 (Bl. 31/GA) zeigt eine Schultafel, auf der eine Person mit dem (per Bildbearbeitung eingefügten) Gesicht Adolf Hitlers die folgenden Sätze mit Kreide notiert: "Ich vergesse, ich vergaß, ich vergaste". Damit werden die nationalsozialistischen Verbrechen in den Konzentrationslagern sowie der Ermordung von geistig behinderten und psychisch kranken Menschen im Rahmen der sogenannten "Euthanasie" gezielt heruntergespielt und damit verharmlost (dieselbe Darstellung in diesem Sinne deutend auch VG Greifswald, Urteil vom 24.4.2023 - 11 A 1043/22 HGW -, juris Rn. 81). Eine andere Interpretation ist angesichts des historischen Kontextes aus objektiver Sicht nicht ernsthaft denkbar. Mit der Klägerin ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass dieses Bild aus Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig als menschenverachtend zu bewerten ist. Die vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogene Deutungsmöglichkeit, das Bild sei so zu verstehen, dass die Person Adolf Hitler, gleichsam wie ein Schuljunge vor einer Schultafel stehend, nicht einmal in der Lage ist, das Wort "vergessen" korrekt zu konjugieren, was eine zulässige Verunglimpfung der Person Adolf Hitlers darstellte (UA, S. 25 f.), kann angesichts des allgemein bekannten geschichtlichen Zusammenhanges als fernliegend ausgeschlossen werden. Wer kommentarlos ein solches Bild verwendet, trägt regelmäßig zur Bagatellisierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes bei. Ein Verhalten, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des verbrecherischen nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen, ist mit der Verfassungstreuepflicht des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG unvereinbar (BVerwG, Beschluss vom 28.1.2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 78). Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" (BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 65); es ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Male auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 65). Damit widersprechen der Treuepflicht zum Grundgesetz alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf gerichtet sind, im Sinne der "nationalsozialistischen Sache" zu wirken (BVerwG, Urteil vom 18.6.2020 - BVerwG 2 WD 17.19 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 28.1.2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 78).Wer im Sinne des nationalsozialistischen Unrechtsstaates wirkt, kehrt sich vom Demokratieprinzip, vom Grundsatz der Volkssouveränität, vom Parlamentarismus und vom Rechtsstaat ab (OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 27.11.2024 - OVG 80 D 4/24 -, juris Rn. 38) und damit von - wie ausgeführt - essentiellen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 254, 256, 257, 258). Die kommentarlose Versendung der bezeichneten Datei, welche eine "sprachlich falsche" Konjugation gerade im Zusammenhang mit dem Verb "vergasen" verwendet, kann für objektive Dritte nur als Ausdruck einer positiven oder zumindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharmlosenden bzw. relativierenden Einstellung des Beklagten angesehen werden, was - wie ausgeführt - als "böser Schein" einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ausreichend sein kann - nämlich als Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG).

Die Datei A 28 (Bl. 31 Rs./PGA) zeigt eine Darstellung, wonach die Werbeschrift "KanalWilken-Entsorgungsfachbetrieb" auf einem Kraftfahrzeug (oberes Bild) durch das Öffnen der Schiebetür einen Teil des vorherigen Schriftzuges verdeckt und nunmehr der Schriftzug "Kanaken Entsorgetrieb" (Bild 2) lesbar ist. Der Begriff "Kanake" stellt eine herabwürdigende Bezeichnung für Menschen aus Südosteuropa sowie dem Nahen und Mittleren Osten dar, wobei hier noch hinzukommt, dass dieser Begriff im Zusammenhang mit dem Begriff "Entsorgung" verwendet wird. Damit ist auch diese Darstellung - was das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (UA, S. 29) - bei objektiver Betrachtung als rassistisch bzw. herabwürdigend und damit mit der Menschenwürde unvereinbar zu bewerten.

Das Bild A 34 (Bl. 32 Rs./PGA) zeigt zwei Schokoladennikoläuse mit Ku-Klux-Klan Kapuzen aus Papier, in deren Mitte ein Holzkreuz und ein brennendes Teelicht stehen. Ein ausgepackter Schokoladennikolaus liegt mit abgetrenntem Kopf vor ihnen auf dem Boden. Der erkennende Senat teilt die Einschätzung der Klägerin, dass dieses Bild eine Hinrichtungsszene des Ku-Klux-Klans darstellen soll (Disziplinarklageschrift, S. 21), und zwar in verharmlosender Weise (durch die Verwendung niedlicher Figuren bzw. einer Sü Süßigkeit wird die Ernsthaftigkeit und das Gewicht des dargestellten rassistischen Verbrechens heruntergespielt und damit die Opfer des Rassismus - Schwarze Menschen - herabgewürdigt bzw. abgewertet). Sie ist für das verständige Durchschnittspublikum eindeutig rassistischen Inhalts und damit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar.

Die an KHK K. versendete Datei A 37 (Bl. 32 Rs./PGA) schließlich ist ebenfalls objektiv geeignet, den Nationalsozialismus zu verharmlosen bzw. zu verherrlichen, denn dort wird Hitler als "Legende" bezeichnet, ebenso wie etwa die Fußballspieler Ronaldo und Messi. Der Begriff der "Legende" ist für das verständige Durchschnittspublikum positiv konnotiert; im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Datei A 27 Bezug genommen.

Die Datei B 01, die der Beklagte am 11. Februar 2016 um 12:07 Uhr in einem Einzel-Chat an PHK U. versendet hat, zeigt eine Schwarze Person, die mit Sonnenstrahlen um das Gesicht herum abgebildet ist, und ist mit dem Schriftzug "ES WIRD SONNIGGER" versehen (Bl. 33/PGA). Auch diese Datei verwendet ohne jeglichen Kontext das diskriminierende N-Wort und ist daher bei objektiver Betrachtung als rassistisch - und damit als nicht mit der Menschenwürde vereinbar - zu qualifizieren (s. o.).

Die vom Beklagten am 11. Februar 2016 um 16:27 Uhr an PHK U. versendete Datei B 02 (Bl. 33/PGA) entspricht den oben bereits behandelten Datei A 02 und A 20 ("Karl-Heinz Rummenigga"); insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Datei B 03 (Bl. 33 Rs./PGA), die der Beklagte am 10. August 2016 in einem Einzelchat an PHK U. versandt hat ("Die Mayas sagen, das Leben endet am 21.12.2012; Chuck Norris sagt: "Nur für Neger"), verwendet ebenfalls ohne jeglichen Kontext das diskriminierende N-Wort und ist daher bei objektiver Betrachtung als rassistisch bzw. ausgrenzend und herabwürdigend - und damit als nicht mit der Menschenwürde vereinbar - zu qualifizieren (s. o.).

Die Datei B 07 (Bl. 34 Rs./PGA) - versendet an V. am 18. Februar 2016, 22:10 Uhr -, auf der ein lachender Adolf Hitler mit der Bildunterschrift "DU BIST LUSTIG, DICH VERGASE ICH ZULETZT" zu sehen ist, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung ebenfalls als eine Darstellung zu qualifizieren, die objektiv geeignet ist, das Unrechtsregime des Nationalsozialismus zu bagatellisieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Datei A 27 verwiesen.

Die Datei B 09 (Bl. 35/PGA) - versendet in einem Einzelchat an X. am 16. Januar 2015 - mit der Textpassage: "Fakt ist: Neger sind nicht die Hellsten" verwendet das diskriminierende N-Wort und unterstellt zudem allen Schwarzen Menschen prinzipiell und pauschal eine geminderte Intelligenz. Damit werden Schwarze Menschen pauschal als "minderwertig" gekennzeichnet, was der Wertentscheidung des Grundgesetzes fundamental entgegensteht. Der beschließende Senat folgt auch hier der Sichtweise der Klägerin. Soweit das Verwaltungsgericht meint, aus Sicht eines unbefangenen Dritten könnte ebenso der vermeintliche Witz des "Wortspiels" im Vordergrund stehen (UA, S. 27), erscheint eine solche Deutungsmöglichkeit angesichts des rassistisch konnotierten N-Wortes und des Umstandes, dass auch insoweit eine kontextlose Übersendung stattfgefunden hat, ausgeschlossen. Vielmehr soll auch hier erkennbar im Gewand des "Wortspiels" die Verwendung des N-Wortes wieder "salonfähig" gemacht werde. Die vermeintlich "nur" getroffene Aussage, dass Menschen mit dunkler Hautfarbe eben keine helle Hautfarbe besäßen, ist bei objektiver Betrachtung als vergeblicher Versuch zu werten, eine rassistische Aussage zu "vertuschen".

Auch das Bild B 10 (Bl. 35 Rs./PGA) - versendet am 9. Dezember 2016 in einem Einzel-Chat an Y. - lässt sich aus objektiver Sicht nur so verstehen, dass hiermit die Sklavenarbeit Schwarzer Menschen als "normal" angesehen wird. Denn es zeigt einen kleinen dunkelhäutigen Jungen, der einen hellblauen Baumwollpullover trägt; das Bild ist mit den Worten "Wer's pflückt Der darf's auch tragen" versehen. Dass dies rassistisch ist, liegt auf der Hand.

Die Videodatei B 11 (Bl. 36/PGA), die der Beklagten am 12. Januar 2017 in einen aus 10 Teilnehmern bestehenden Gruppenchat eingestellt hat - sie zeigt ausweislich der Vertextlichung in der zur Disziplinarklageschrift einen Frosch zunächst mit einem Banjo, musizierend am Ufer eines Flusses sitzend, ein Schwarzer Mensch kommt mit einem Boot vorbei und erkundigt sich, wie er nach Deutschland kommt; der Frosch sagt: In diesem Leben nicht mehr, das sag ich Dir", tauscht sein Banjo gegen eine Pumpgun und lädt diese hörbar durch - hat nach objektiver Betrachtung die menschenverachtende Aussage, dass Waffengewalt zur Verhinderung der Einreise von Flüchtlingen nach Deutschland ein probates Mittel sei, Zuwanderung zu begrenzen. Diese Aussage ist menschenverachtend und steht daher mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang.

Anders als die Klägerin vermag der Senat allerdings bei objektiver Betrachtung in Bezug auf die Datei A 03 mit dem Text "Rassismus im Verkehr. Weiß darf spielen! Schwarz muss arbeiten" (Bl. 25 Rs./PGA) eine eindeutig rassistische Deutung nicht zu erkennen. Zwar erscheint eine Deutung der Datei, wie sie die Klägerin dargestellt hat - dass eine Einteilung von Weißen und Schwarzen Menschen in dem Sinne vorgenommen werde, dass Letztere einer geringeren Klasse angehörten und deshalb im Gegensatz zu ersteren arbeiten müssten (Disziplinarklageschrift, S. 20 [Bl. 10 Rs./PGA]), möglich. Denkbar wäre aber auch eine Deutung, wonach gerade darauf hingewiesen werden soll, dass die pictographischen Darstellungen auf Straßenschildern einen diskriminierenden Inhalt hätten. Insofern liegt eine mehrdeutige Äußerung vor, ohne dass die - verfassungskonforme, von der Meinungsfreiheit gedeckte - mit überwiegenden Gründen ausgeschlossen werden könnte. Dementsprechend ist der Datei nach den eingangs dargestellten Maßstäben zugunsten des Beklagten der im Einklang mit der Verfassung stehende Inhalt beizumessen.

Die Datei A 29 (Bl. 32 Rs./PGA) lässt sich zwar - wie die Klägerin meint (Disziplinarklageschrift, S. 22 [Bl. 11 Rs./PGA]) - durchaus als Verherrlichung der nationalsozialistischen Angriffskriege deuten; zwingend ist dies allerdings nicht. Durch den Hinweis "#dasgabsschonmal" ist bei objektiver Betrachtung vielmehr auch eine Interpretation in dem Sinne denkbar, für Sensibilität dahin gehend sorgen zu wollen, dass sich "die Geschichte nicht wiederholen soll". Da letztere Deutung nicht vollständig fernliegend erscheint, ist die Versendung der Datei A 29 von der Meinungsfreiheit des Beklagten gedeckt.

Ferner teilt der erkennende Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts insoweit, als dieses der Datei A 30 (Bl. 32/PGA) bei objektiver Betrachtung jedenfalls eine Aussage in dem Sinne entnommen hat, die als solche verstandene "deutsche Kultur" in Form des Essens von Schweinefleisch und Trinkens von Bier auch mit Blick auf andere Traditionen, Gewohnheiten oder religiöse Speisevorschriften, welche Zuwanderer nach Deutschland gebracht hätten, bewahren zu wollen. Eine solche Aussage ist mit der Meinungsfreiheit vereinbar und verstößt somit nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes.

Die Dateien B 05 (Bl. 33 Rs./PGA) - versendet in einem Einzelchat an V. am 18. Februar 2016, 20:00 Uhr - sowie B 08 (Bl. 35/PGA) - versendet in einem Einzelchat an W. am 11. Februar 2016 - hat die Klägerin im Ergebnis ebenfalls zu Unrecht einen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Inhalt beigemessen. Zu sehen ist darauf eine in Hockstellung abgebildete männliche Person mit dunklerer Hautfarbe, die mit heruntergelassener Hose auf dem Fußboden hockt; unterhalb des nackten Gesäßes befinden sich Exkremente. Dieses Bild ist mit den Worten "Arzt oder Ingenieur?" überschrieben. Die Darstellung lässt sich zwar durchaus dahin gehend interpretieren, dass die abgebildete männliche Person Flüchtling/Zuwanderer sei und aufgrund ihres insinuierten Verhaltens niemals Arzt oder Ingenieur sein, also einen höheren Bildungsgrad besitzen, könne. Damit würde die Intelligenz und fachliche Kompetenz von männlichen Flüchtlingen/Zuwanderern pauschal in Abrede genommen bzw. diese als eine Gruppe dargestellt, die nicht in der Lage sei, jedenfalls ein Mindestmaß hygienischer Grundstandards bzw. an sozialem Verhalten einzuhalten, indem sie ihre Notdurft unkontrolliert außerhalb von Toilettenräumen verrichtet.

Dies würdigte männliche Zuwanderer/Flüchtlinge als Gruppe herab, was mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stünde. Die Darstellung lässt sich jedoch auch als eine - wenn auch deutlich überspitzte - Kritik an der Flüchtlingspolitik der damaligen Bundesregierung seit dem Jahr 2015 in dem Sinne deuten, dass nicht jeder der zugewanderten männlichen Personen Akademiker bzw. Fachkraft sei, sondern auch eine "Zuwanderung in die Sozialversicherungssysteme" stattfinde. Dementsprechend ist eine dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallende Auslegung möglich, weshalb nach den oben dargestellten Maßstäben ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verneinen ist (zu einem gleichwohl vorliegenden Verstoß dieser Darstellung gegen die Wohlverhaltenspflicht s. u.).

Die Datei B 06 (Bl. 34/PGA) - ebenfalls versendet im Einzelchat an V. am 18. Februar 2016, nunmehr um 20:02 Uhr - mit dem Inhalt "Ich bin Mandy. Ich wollte Mettbrötchen an Flüchtlinge verteilen" (und der Darstellung einer weiblichen Person, deren Gesicht vollständig mit einer weißlichen Flüssigkeit beschmutzt ist, offenbar soll diese den Eindruck erwecken, es handle sich um Sperma), unterstellt Flüchtlingen muslimischen Glaubens - dies wird durch die Verwendung des Wortes "Mett" assoziiert, womit auf das im Islam bestehende Verbot des Verzehrs von Schweinefleisch angespielt wird - pauschal eine Neigung zu Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bedient damit bei objektiver Betrachtung das Stereotyp von männlichen Zuwanderern, die die deutsche Rechtsordnung - insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung der Frau - nicht respektieren. Auch hier ist indes (noch) eine Auslegung im Sinne einer - allerdings deutlich überspitzten - Kritik in dem Sinne möglich, dass muslimische Flüchtlinge als Tatverdächtige von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung identifiziert worden seien, was insbesondere aus der (noch) zeitlichen Nähe zu den Geschehnissen in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln geschlossen worden kann. Dementsprechend ist auch in Bezug auf diese Datei eine Auslegung nicht ausgeschlossen, wonach die kritische Meinungsäußerung im Vordergrund steht, weshalb nach den oben dargestellten Maßstäben ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ebenfalls zu verneinen ist (zu einem gleichwohl vorliegenden Verstoß dieser Darstellung gegen die Wohlverhaltenspflicht s. u.).

Nach alledem ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beklagte in 6 Einzel- und 1 Gruppenchat insgesamt 34 Dateien versendet hat, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, Hierbei handelt es sich in der Mehrzahl um abwertende und herabwürdigende Darstellungen von Schwarzen Menschen, Flüchtlingen oder Zuwanderern, was mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, das von der Menschenwürde jedes Einzelnen ausgeht, nicht zu vereinbaren ist. Die Meinungsfreiheit muss zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 121). Darüber hinaus hat der Beklagte Dateien übermittelt, die das nationalsozialistische Unrechtsregime bagatellisieren. Auch dies steht in fundamentalem Gegensatz zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes.

cc) Mit dem Versenden der bezeichneten 34, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zuwiderlaufenden Dateien hat der Beklagte zudem gegen seine Pflicht verstoßen, mit seinem gesamten Verhalten für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG). Ein solcher, die 2. Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG betreffende Verstoß ist - wie ausgeführt - ausreichend, um einen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten zu bejahen.

Vor dem Hintergrund, dass die verkürzend als "Verfassungstreuepflicht" bezeichnete Pflicht aus Art. 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Pflicht zu einer verfassungstreuen Gesinnung ausspricht, sondern eine Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten, also zu einem äußeren Verhalten, durch dass sich der Beamte zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für sie eintritt (s. o.), heben Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervor, dass (lediglich) die "mangelnde Gewähr" eines Beamten dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, d. h. eine entsprechende Befürchtung/Prognose, für die Annahme eines Pflichtenverstoßes nicht ausreichen (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - , juris Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31). Der Fokus der Betrachtung liegt also auf dem Verhalten des Beamten. Dementsprechend stellt das bloße "Haben" einer nicht-verfassungstreuen Überzeugung (noch) keinen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten dar (so BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45).

Da zum Tatbestand des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht ein Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung gehört (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31), stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die "bloße Mitteilung", dass man eine nicht-verfassungstreue Überzeugung habe, nicht in jedem Fall einen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten dar (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Hervorhebung durch den erkennenden Senat). So wäre beispielsweise in einer Fallkonstellation, in der ein Beamter etwa "im Selbstgespräch" Äußerungen tätigt, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zuwiderlaufen, oder bei Äußerungen, die im vertraulichen Zwiegespräch mit einer nahestehenden Person fallen, und von einem Dritten "belauscht" worden sind, noch keine Pflichtverletzung gegeben; diese Art der Äußerung erreichte als "bloße" Mitteilung noch nicht das Minimum an Gewicht und Evidenz, dessen es zur Bejahung eines Verfassungstreuepflichtverstoßes bedarf. Negatives Abgrenzungsmerkmal ist somit nicht schon das Vorliegen einer Äußerung, sondern deren Bewertung als "bloße" Mitteilung, also als eine solche ohne maßgebliches Gewicht und Evidenz. Dementsprechend hat bei jeder verbalen, aber auch non-verbalen Äußerung von nicht-verfassungstreuen Inhalten eine Würdigung dahin gehend stattzufinden, ob dieser ein Minimum an Gewicht und Evidenz zukommt. Ein solches Minimum ist erforderlich, aber auch ausreichend; das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das "bloße Haben" und "bloße Mitteilen" ist nicht erst bei einem offensiven Werben oder gar dem aktiven Agitieren gegen den Staat im Sinne des Grundgesetzes erreicht; dazwischen liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 23). Ein entsprechendes Minimum an Gewicht und Evidenz des in Rede stehenden Verhaltens und dementsprechend ein Überschreiten der maßgeblichen Schwelle liegt - wie es das Bundesverfassungsgericht beispielhaft formuliert hat - jedenfalls dann vor, wenn der Beamte aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinem Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 21). Von diesem (Unter-)Grundsatz ausgehend hat der erkennende Senat bei einer Polizeibeamtin, die unter Verweis auf eine Staatsangehörigkeit des "Königreichs Preußen" einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hatte, in einem zivilgerichtlichen Verfahren schriftlich erklärt hatte, das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung seien ungültig und die es in der mündlichen Verhandlung nach Einsichtnahme in den Dienstausweis der zuständigen Zivilrichterin abgelehnt hatte, mit dieser zu verhandeln, weil sie das Dienstsiegel nicht akzeptiere, einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 Satz 3, 1. und 2. Alt. BeamtStG bejaht (Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 6 bis 18, 84 bis 86, 90 ff.). Ebenfalls von diesem (Unter-)Grundsatz ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht herausgestellt, dass ein Beamter aus seiner - der Verfassung widersprechenden - politischen Überzeugung dann "Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung" im Sinne der bezeichneten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zieht, wenn er diese Einstellung durch Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichen Inhalten "plakativ kundgibt" (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, Rn. 24). Die Betätigung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung durch "bloße" Tätowierung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts möglich, weil mit dem Tragen einer Tätowierung die plakative Kundgabe verbunden ist, durch die eine mit ihr verbundene Aussage das "forum internum" verlässt; durch die Tätowierung erfolgt eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch den Träger über sich selbst, der im Falle der Tätowierung sogar noch ein besonderer Stellenwert zukomme, weil das Motiv in die Haut eingestochen wird und der Träger sich damit dauerhaft und besonders intensiver Weise bekennt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 25). Das Bundesverwaltungsgericht hat also das erforderliche "Minimum an Gewicht und Evidenz" der in Rede stehenden Handlung - hier: sich eine Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt stechen zu lassen - darin erblickt, dass die Tätowierung eines bestimmten Inhalts gerade bezweckt, eine unbestimmte Anzahl an Personen - nämlich alle, welche die Tätowierung erblicken - mit der entsprechenden Aussage zu konfrontieren. Daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht die (dauerhaft in die eigene Haut eingestochene) Tätowierung als besonders intensive Form der Kundgabe einer verfassungswidrigen Äußerung gegenüber der Außenwelt angesehen hat, folgt indes nicht, dass weniger intensive Formen der Kundgabe von verfassungswidrigen Inhalten "nach außen" nicht ebenfalls einen Verfassungstreuepflichtverstoß darstellen können. Maßgeblich ist letztlich immer, ob die Schwelle des "Minimums an Gewicht und Evidenz" im jeweiligen Streitfall erreicht ist.

In Anwendung dieses Maßstabs ist auch mit dem Versenden der in Rede stehenden 34 disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien die Schwelle des "Minimums an Gewicht und Evidenz" erreicht. Der Beklagte hat die entsprechenden Inhalte über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg - vom 1. Januar 2015 (Datei B 09) bis zum 28. Februar 2018 (Datei A 28) - an 16 unterschiedliche Personen mittels seines privaten Mobiltelefons aktiv versendet und damit eine gezielte Kommunikationsübermittlung vorgenommen, die - wie ausgeführt - vollständig kommentar- und kontextlos erfolgte. Eine solche, auf digitalem Wege erfolgte wiederholte und "breit gestreute" aktive Kundgabe verfassungswidriger Inhalte "nach außen" ohne jegliche kontextuale Einbettung ist zwar nicht in vergleichbarer Weise "plakativ" wie das - ebenfalls kontexlos konfrontative - Tragen einer verfassungswidrigen Tätowierung. Gleichwohl hat der Beklagte über drei Jahre hinweg immer wieder eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen mit den entsprechenden Inhalten kontextlos konfrontiert und dabei aufgrund der technischen Möglichkeit, dass der jeweilige Empfänger die empfangenen Dateien an weitere Personen übermittelt und/oder andere Personen als der Empfänger hiervon Kenntnis erhalten, auch in Kauf genommen, dass diese 16 Personen und nicht näher bestimmbare weitere Personen ihm ein positives Bekenntnis zu den betreffenden Inhalten zuschreiben. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in der heutigen Mediengesellschaft Meinungsbildung zunehmend über elektronische Medien stattfindet. Diejenigen, die entsprechenden Dateien erstellen, beabsichtigen, dass diese möglichst bereit verteilt werden, um "Gleichgesinnte" zu finden oder bei "Gleichgesinnten" einen Bestätigungseffekt zu erreichen. Die aktive Teilnahme an dieser Art des digitalen, kontextlosen "Meinungsaustausches" vermittelt ein "Stilles Einverständnis" mit dem Chat-Partner dahin gehend, dass für diesen die Übermittlung solcher Inhalte "ohne Begleitworte" ebenso "normal" wie etwa die kontextlose Weiterleitung von Tiervideos, Urlaubsfotos oder ähnlichem, denn die kontextlose Übermittlung von Inhalten kann nur in der Annahme erfolgen, beim Empfänger auf Interesse oder Zustimmung zu stoßen, denn anderenfalls würde ein Kontext hergestellt werden (beispielsweise die Anfrage an den Empfänger gerichtet, was er dazu sage oder Ähnliches). Aufgrund einer Bewertung der Gesamtumstände der hier vorliegenden elektronischen Kommunikation ergibt sich somit, dass gerade die Kontextlosigkeit des Versendens der in Rede stehenden 34 Dateien per WhatsApp-Chat durch den Beklagten ein "Mehr" als das "bloße" Äußern einer Position - nämlich eine aktive Kundgabe nach außen, die um Zustimmung heischt - darstellt.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht feststellbar, dass der Beklagte die elektronischen Äußerungen in einer Sphäre besonders vertraulicher Kommunikation getätigt hätte. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarischer Ahndung von Beleidigungen ausnahmsweise zurücktreten muss, wenn ehrverletzenden Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden der Äußerung an Dritte rechnen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 -, juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 48). Eine besondere Vertraulichkeit der Umstände liegt etwa vor bei schriftlichen Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der Briefkontrolle unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 -, juris Rn. 11 m. w. Nw.). Eine grundrechtlich geschützte Vertrauensbeziehung ist gegeben, wenn ein Verhältnis besteht, welches für den Betreffenden in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatliche Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern und auch anderen Familienangehörigen besteht; dies kann auch bei einem engen Freundschaftsverhältnis der Fall sein (BVerfG, Beschluss vom 17.3.2021 - 2 BvR 194/20 -, juris Rn. 34). Eine "beleidigungsfreie" Sphäre ist also gegeben, wenn eine Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens zwischen Personen ist und keine begründete Möglichkeit der Weitergabe besteht (BVerfG, Beschluss vom 17.3.2021 - 2 BvR 194/20 -, juris Rn. 33). Unabhängig von der Frage, ob diese Grundsätze auch eingreifen, wenn Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete sind (insofern kritisch OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 75), sind im Streitfall schon keine besonders geschützten Kommunikationsumstände erkennbar, denn eine WhatsApp-Kommunikation, die auf einem Mobiltelefon oder einem anderen Endgerät eingeht, ist schon aufgrund der technischen Gegebenheiten - etwa der Möglichkeit, dass Dritte die gerade eigehende Nachricht mitlesen oder dass diese per Knopfdruck an jeden beliebigen Dritten in Sekundenschnelle weitergeleitet werden kann - nicht mit der "Eklusivität" von Briefverkehr zu vergleichen. Überdies ist von dem Beklagten weder vorgetragen noch aufgrund der Gesamtumstände ersichtlich, dass die Kommunikation Ausdruck eines durch hohe Vertraulichkeit geprägten Umfeldes war. Dagegen spricht schon die große Anzahl unterschiedlicher Empfänger (insgesamt 16 Personen) und der Umstand, dass der Beklagte den größten Teil der Dateien an seinen Dienstvorgesetzten und Erstbeurteiler, KHK K., übermittelt hat, ebenso die kontextlose Übersendung der Dateien. Dass der Beklagte eine Datei an einen aus 10 Teilnehmern bestehenden Gruppenchat versendet hat, spricht ebenfalls gegen ein von besonderer Vertraulichkeit geprägtes Umfeld (ein Minimum an Evidenz im Falle des Versendens von verfassungsfeindlichen Bildern im Rahmen eines aus 10 Personen bestehenden WhatsApp-Gruppen-Chats bejahend auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 27.11.2024 - OVG 80 D 4/24 -, juris Rn. 51).

Die hier streitgegenständliche kommentar- und kontextlose Übermittlung eine Vielzahl von Dateien mit Inhalten, die nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang stehen, an eine Vielzahl unterschiedlicher Personen aus dem beruflichen und privaten Umfeld in Einzel- und Gruppen-Chats unterscheidet sich zwar von der Fallkonstellation des Tragens einer verfassungsfeindlichen Tätowierung, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 zugrunde lag, dadurch, dass mit einer verfassungsfeindlichen Tätowierung regelmäßig ein besonders intensives Bekenntnis zu den verfassungsfeindlichen Inhalten verbunden sein dürfte, denn einer Tätowierung ist ja gerade eigen, dass sie dauerhaft sichtbar auf der Haut aufgebracht sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 25) und damit eine "dauerhafte Selbstdarstellung" bzw. ein "dauerhaftes Bekenntnis" bezweckt; im Falle des Tragens einer verfassungsfeindlichen Tätowierung dürfte also regelmäßig ein Verstoß gegen beide Alternativen des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gegeben sein. Wie eingangs ausgeführt wurde, ist jedoch das Vorliegen einer eigenen "verfassungsfeindlichen Gesinnung", wie sie das Verwaltungsgericht fordert, für die Annahme eines Pflichtenverstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist vielmehr ein Verstoß allein gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG in Form des "Sich-nicht-hinreichend-Distanzierens" von Inhalten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes entgegenstehen, d. h. bereits der "böse Schein" einer verfassungsfeindlichen Gesinnung - beruhend auf einem nicht verfassungskonformen Verhalten - begründet den Pflichtenverstoß. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beklagte durch das aktive Versenden von Dateien, deren Inhalte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verstoßen, nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert hat, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen und bekämpfen, dass er also insoweit nicht für den Staat "Partei ergriffen" hat. Wer wie der Beklagte fortlaufend über einen langen Zeitraum hinweg kommentar- und kontextlos Dateien versendet, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang stehen, vermittelt den Eindruck, er gehe davon aus, beim Kommunikationspartner insoweit auf Zustimmung zu stoßen. Damit ist der "böse Schein" gesetzt, im Kreise Gleichgesinnter eine entsprechende Einstellung bestätigt und bestärkt zu haben. Die Öffentlichkeit eines nicht im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehenden Verhaltens ist keine Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 29).

Der Verstoß des Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG ist - unabhängig davon, dass er die betreffenden Dateien mittels seines privaten Mobiltelefons versandt hat - als innerdienstlich anzusehen. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt, d. h. sie betrifft gleichermaßen das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten eines Beamten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.3.1986 - BVerwG 1 D 103.84 -, juris Rn. 32; Urteil vom 2.12.2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 26; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 27.11.2024 - OVG 80 D 4/24 -, juris Rn. 31). Der Sinn der politischen Treuepflicht besteht darin, eine verlässliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft zu garantieren. Dann aber muss von jedem Beamten verlangt werden, dass er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren oder infrage stellen (BVerwG, Urteil vom 12.3.1986 - BVerwG 1 D 103.84 -, juris Rn. 32).

c) Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt (vgl. Günther, a. a. O., § 77 BBG Rn. 22). Dies war hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten nicht bewusst gewesen wäre, die entsprechenden Dateien versendet zu haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es erscheint lebensfremd, dass der Beklagte als ein langjährig im Polizeidienst stehender Beamter, der - wie er selber vorträgt - während seines Dienstes an Abschiebemaßnahmen mitgewirkt und bei Auffinden von NS-Symbolen im Rahmen eines Einsatzes hierüber den Staatsschutz informiert hat, der verfassungswidrige Inhalt der Dateien nicht bewusst gewesen sein könnte.

d) Hingegen vermag der erkennende Senat nicht mit dem für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Grad an Gewissheit festzustellen, dass der vom Beklagten durch die Versendung der in Rede stehenden 34 Dateien gesetzte böse Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung auch tatsächlich einer solchen entsprochen, er durch das Versenden der Bilder also auch schuldhaft gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG verstoßen, im Tatzeitraum also eine verfassungsfeindliche Gesinnung gehabt hätte.

Der Beklagte hat bereits anlässlich der am 29. Dezember 2020 erfolgten Wohnungsdurchsuchung geäußert, er habe kein "rechtes" Gedankengut und selbst der Anschein, dass er rechtes Gedankengut haben und nach außen getragen haben könne, entspreche ihm nicht. Auch während des weiteren behördlichen sowie disziplinarrechtlichen Verfahrens hat er stets betont, die Versendung der Dateien sei nicht Ausdruck einer entsprechenden Gesinnung gewesen. Davon, dass diese Darstellung unzutreffend wäre, es sich hierbei also lediglich um eine Schutzbehauptung handelte, hat sich der erkennende Senat letztlich nicht zu überzeugen vermocht.

Soweit das Verwaltungsgericht allerdings ausgeführt hat, "der Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung stünden insbesondere die glaubhaften Angaben der Kollegen des Beklagten entgegen" (UA, S. 42); diese hätten erklärt, "sich eine verfassungsfeindliche Gesinnung bei dem Beklagten nicht vorstellen [zu] können" (UA, S. 41), berücksichtigt diese Argumentation nicht hinreichend, dass der Zeugenbeweis der Ermittlung von Tatsachen dient (vgl. § 4, § 53, § 60 NDiszG, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 373 ZPO), nicht aber der Ermittlung von "Vorstellungen". Zeugen können aus eigenem Erleben nur über Verhaltensweisen und/oder Äußerungen eines Beamten berichten, aus denen auf eine bestimmte innere Tatsache/Einstellung geschlossen werden kann; ihre "Vorstellung" von einer Person ist dem Beweis hingegen nicht zugänglich. Zum anderen berücksichtigt die vorinstanzliche Formulierung, die von den Kollegen des Beklagten getätigten Angaben zu dessen Verhalten und dessen Äußerungen im Dienst stünden der Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung "entgegen", nicht hinreichend, dass Bekundungen von "Entlastungszeugen" zwar Indizien dafür darstellen können, dass der Beklagte während des Tatzeitraums keine fremdenfeindliche bzw. den Nationalsozialismus verharmlosende Einstellung besaß, eine solche Schlussfolgerung jedoch keineswegs zwingend ist. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgehoben hat, es sei schlichtweg fernliegend, dass der Beklagte seine "wahre" Gesinnung über all die Jahre nicht zum Ausdruck gebracht hätte (UA, S. 42), blendet es den Tatvorvorwurf vollständig aus und lässt mithin unbeachtet, dass der Beklagte sehr wohl bedeutsame "Auffälligkeiten" gezeigt hat, nämlich durch die hier in Rede stehende, über mehrere Jahre hinweg erfolgte Chat-Kommunikation sowohl mit Kollegen als auch mit Personen aus seinem privaten Umfeld. Die Situation stellt sich also keineswegs dergestalt dar, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine "verfassungsfeindliche" Gesinnung des Beklagten (im Tatzeitraum) vorlägen, sondern vielmehr gerade in der Weise, dass das in Rede stehende Verhalten sehr wohl ein sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer solchen Gesinnung ist. Je häufiger ein Beamter Handlungen vornimmt, die bei objektiver Betrachtung Sympathie für rassistisches, rechtsextremes oder nationalsozialistisches Gedankengut erkennen lassen, desto weniger glaubhaft ist die Einlassung, dass dies mit seiner inneren Gesinnung nichts zu tun habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2022 - BVerwG 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 21).

So, wie das äußere Verhalten - hier: das Versenden der bezeichneten Dateien - ein Indiz für das Vorliegen einer entsprechenden Gesinnung bilden kann, kann es auch ein äußeres Verhalten des Beamten bzw. solche äußeren Umstände geben, die gegen eine solche Gesinnung sprechen. Allein eine große Anzahl von Personen, die bekundet, keinerlei "Auffälligkeiten" im Hinblick auf nicht-verfassungstreue Verhaltensweisen oder Äußerungen eines Beamten im Dienst oder auch privat beobachtet zu haben, ist noch kein starkes Indiz gegen das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung, denn zum einen wird es nie möglich sein, alle Sozialkontakte eines Beamten zu befragen, und zum anderen kann sich eine verfassungsfeindliche Gesinnung durchaus nur im Kreise weniger Gleichgesinnter zeigen, so dass keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass ein großer Teil etwa des Kollegiums oder des Freundeskreises hiervon keine Kenntnis hatte. Hinzu kommt, dass "keinerlei im Dienst zum Ausdruck gekommene verfassungsfeindliche Auffälligkeiten" den Normalfall darstellen und daher für sich genommen eher als "neutral" zu werten sind, nicht aber als "gewichtiges Gegenindiz" (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 27.11.2024 - OVG 80 D 4.24 -, juris Rn. 47).

Im Streitfall, in dem der Beklagte über mehrere Jahre hinweg verfassungsfeindliche Dateien in Chat-Korrespondenzen mit einer Vielzahl von Personen übermittelt hat, ist jedoch ein "Mehr" an tatsächlichen Umständen vorhanden als seine bloße Erklärung, "rechtes Gedankengut entspreche ihm nicht" und die Aussagen etlicher Kollegen, ihnen sei an seinem Verhalten nichts Einschlägiges aufgefallen. Für die Annahme, dass sich der Beklagte im Tatzeitraum nicht von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes abgewendet hatte, lässt sich die glaubhafte Schilderung des Zeugen N. im behördlichen Disziplinarverfahren heranziehen, er habe mit dem Beklagten einen Abschiebeeinsatz durchgeführt, bei dem sie bemüht gewesen seien, dem Abzuschiebenden, welcher unter Rückenschmerzen gelitten habe, die Situation so erträglich wie möglich zu machen; außerdem habe sich der Beklagte negativ über die "rabiate" Vorgehensweise der im Anschluss zuständig gewordenen Bundespolizei geäußert (VP des Beamten N., Bl. 242, 243, 244/Beiakte 016). Damit hat der Beklagte während des Dienstes ein Verhalten gezeigt, welches von besonderer Fürsorge gegenüber einem Abzuschiebenden geprägt war. Dies wiederum lässt durchaus den Schluss zu, dass er während des Tatzeitraums keine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufende Einstellung hatte. Denn von jemandem, der sich vom Menschenbild des Grundgesetzes gelöst hätte und der rassistisches Gedankengut überzeugt verträte, wäre ein besonders zugewandtes Verhalten gegenüber Abzuschiebenden nicht zu erwarten. Diese Schlussfolgerung ist zwar nicht zwingend, denn eine besonders engagierte Dienstausübung kann auch von dem taktischen Motiv getragen sein, beurteilungsrelevante "Pluspunkte" zu sammeln. Gleichwohl erscheint die Sichtweise, dass ein Beamter, der tatsächlich eine fremdenfeindliche Einstellung hätte, sich nicht in der beschriebenen Weise verhalten würde, deutlich näherliegender. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beklagte während des Tatzeitraums kein der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehendes Gedankengut verinnerlicht hatte, lässt sich ferner dem Sachverhalt entnehmen, über den die Zeugin O. berichtet hat. Sie hat im behördlichen Disziplinarverfahren glaubhaft bekundet, mit dem Beklagten mehrfach Abschiebungen durchgeführt zu haben, im Rahmen derer die Betroffenen in P. -Stadt an die Bundespolizei zu übergeben gewesen seien; insoweit sei ihnen als den zunächst zuständigen Landesbeamten der "schlechte" Umgang der Bundespolizisten gegenüber den Abzuschiebenden aufgefallen, weshalb der Beklagte zu den Kollegen der Bundespolizei gegangen sei und diese darauf angesprochen habe, ob man "das nicht vielleicht noch einmal überdenken will, wie man mit unseren Abschüblingen umgeht" (VP der Beamtin O., Bl. 251/Beiakte 016). Diese Schilderung hat die Zeugin O. in ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht bestätigt und dahin gehend ergänzt, der Beklagte habe die Verfahrensweise der Bundespolizisten "nicht hingenommen" und deshalb mit diesen das Gespräch gesucht; den Inhalt dieses Gesprächs habe sie allerdings nicht mitbekommen (Sitzungsniederschrift vom 17.8.2023, S. 16). Der erkennende Senat hat - wie schon das Verwaltungsgericht - keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der von dem Zeugen N. und der Zeugin O. dargestellten Sachverhalte zu zweifeln. Damit sind jedenfalls zwei Beispiele nachgewiesen, die geeignet sind, für den Vortrag des Beklagten zu streiten, rechtsextremes Gedankengut habe ihm stets ferngestanden. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung beim Beklagten sowie bei der Auswertung der weiteren beschlagnahmten elektronischen Medien keinerlei weitere einschlägige Dateien oder etwa NS-Symbole etc. gefunden worden sind. Auch das Vorhandensein solcher im geschützten privaten Raum wäre wahrscheinlich, wenn eine entsprechende Gesinnung vorgelegen hätte.

Andererseits wäre von dem Beklagten - wenn er denn tatsächlich die von ihm behauptete weltoffene Einstellung hätte - umso mehr zu erwarten gewesen, Inhalte, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang stehen, nicht über Jahre hinweg in großer Zahl aktiv zu versenden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte letztlich für den Senat nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht hat, was der "wahre" Grund für sein langjähriges Verhalten gewesen sein soll. Der Verweis darauf, gedacht zu haben, den "Humor" des jeweiligen Empfängers zu treffen, wäre noch im Sinne eines opportunistischen Verhaltens mit Blick auf sein berufliches Fortkommen deutbar, wenn sich der Disziplinarvorwurf auf einen Einzel-Chatverkehr zwischen dem Beklagten und seinem Vorgesetzten KHK K. beschränkt hätte; dies ist indes gerade nicht der Fall. Außerdem wäre zu erwarten gewesen, dass der Vortrag, er habe das Verhältnis zu seinem Beurteilungsvorgesetzten nicht belasten wollen, schon frühzeitig in das Verfahren eingeführt worden wäre, wenn dieser Gesichtspunkt der primäre Beweggrund für die in Rede stehenden Verhaltensweisen gewesen wäre. Dass der Beklagte diese Art der "Erklärung" für sein Verhalten erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußert hat, deutet somit darauf hin, dass ein opportunistisches Verhalten tatsächlich nicht tragend für sein Verhalten gewesen und das diesbezügliche Vorbringen daher eher als Schutzbehauptung zu werten ist; es lässt sich indes auch als Ausdruck dessen werten, für das gezeigte Verhalten "gerade stehen" und nicht die Schuld auf andere schieben zu wollen. Diesen Eindruck hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem erkennenden Senat durchaus glaubhaft vermittelt, indem er mehrfach sichtlich emotional bewegt geäußert hat, er könne sich nicht mehr erklären, wie die Korrespondenz mit Herrn K. begonnen habe und warum er "diesen Scheiß" gemacht habe, er schäme sich sehr und bereue sein Verhalten, das von seinen Kollegen gezeichnete "unauffällige" bzw. positive Bild sei keineswegs bloß Fassade gewesen, er habe schließlich einen Amtseid geleistet und bereue, "diesen aus den Augen verloren" zu haben. Was die übrigen Chat-Kommunikationen betrifft, wäre die Angst vor dem Verlust von Sozialkontakten als Begründung für ein "Mitmachen" bzw. "Mitläufertum" zwar grundsätzlich ein nachvollziehbares Motiv für das in Rede stehende Verhalten. Im Streitfall erscheint das Vorliegen einer solchen Konstellation jedoch angesichts der langjährigen Zugehörigkeit des Beklagten zur Polizei und seiner hervorgehobenen Stellung im ersten bzw. zweiten Beförderungsamt seiner Laufbahn durchaus fraglich, zumal sie sich auch nicht mit dem Bild in Einklang bringen lässt, das die vernommenen Zeugen von ihm gezeichnet haben. Diese haben ihn als einen "gestandenen" Polizisten geschildert, der direkt und ehrlich im Umgang mit anderen sei. Wenn dies zuträfe, wäre ein "Mitläufertum" weniger glaubhaft, aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen.

Nach alledem verbleiben im Hinblick auf die innere Einstellung des Beklagten, die dem in Rede stehenden Verhalten zugrunde gelegen hat, Zweifel. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo, wonach nur solche belastenden (inneren und äußeren) Tatsachen berücksichtigt werden können, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, lässt sich daher das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Einstellung im Zeitpunkt der Taten nicht feststellen.

3. Durch das Versenden der Dateien B 05 und B 08 ("Arzt oder Ingenieur", s. o.) sowie B 06 ("Mandy", s. o.) hat der Beklagte zudem seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG (a. F.) schuldhaft verletzt.

Soweit durch die Versendung von Dateien ein schuldhafter Verstoß gegen die Plicht des Beklagten vorliegt, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 33 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG), ist dies die speziellere Pflicht gegenüber der sogenannten Wohlverhaltenspflicht. Eine schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht ist indes gegeben, soweit Dateien als deutlich überspitzte Kritik in der politischen Meinungsäußerung bewertet worden sind.

Nach § 34 Satz 3 BeamtStG in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Datenversands geltenden Fassung - also in der vom 1. April 2009 bis zum 6. Dezember 2018 geltenden Gesetzesfassung - musste das Verhalten der Beamten "der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert". Gegenüber der zeitlich vor Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes geltenden Regelung des § 36 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) - danach musste das Verhalten des Beamten "innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert" - war in der hier einschlägigen Version des § 34 Satz 3 BeamtStG in der bis zum 6. Dezember 2018 geltenden Fassung also der ausdrückliche Hinweis entfallen, dass das Gebot zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten "innerhalb und außerhalb des Dienstes" gelten sollte (anders nunmehr wieder § 34 Satz 3 BeamtStG in der seit dem 7. Dezember 2018 geltenden Fassung). An der grundsätzlichen Erstreckung dieser Pflicht auch auf den außerdienstlichen Bereich sollte damit jedoch nichts geändert werden (Günther, a. a. O., § 34 BeamtStG Rn. 5). Vielmehr sollte der verkürzte Text des § 34 Satz 3 BeamtStG die zunehmend entwickelte Abstufung zwischen den hohen Anforderungen an das innerdienstliche und den weniger weitgehenden Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten gerecht werden und deutlich machen, dass nicht jedes außerdienstliche Verhalten Auswirkungen auf die Achtung und das Vertrauen hat, die mit der besonderen Rechtsstellung des Beamtenverhältnisses verbunden sind (Günther, a. a. O., § 34 BeamtStG Rn. 5; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Beamtenstatusgesetzes vom 12.1.2007, BTDrs. 16/4027, S. 31 [zu § 35 der Entwurfsfassung]), sondern jeweils eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen sei (Metzler-Müller u. a., a. a. O., § 34 BeamtStG Anm. 4 [S. 362]). In diesem Sinne ist in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geregelt, dass ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt der Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Ob ein Verhalten als inner- oder außerdienstliches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, richtet sich nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst; vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an (BVerwG, Urteil vom 20.2.2001 - BVerwG 1 D 55.99 -, juris Rn. 57 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG a. F.]; Günther, a. a. O., § 47 BeamtStG Rn. 1, 4 und § 77 BBG Rn. 26), also darauf, ob das Fehlverhalten in die mit dem Amt des Beamten verbundene dienstliche Tätigkeit kausal und logisch eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - BVerwG 1 D 1.08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 -, juris Rn. 9). Ist eine solche Einordnung nicht möglich - stellt sich das Verhalten des Beamten also als das einer Privatperson dar -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 -, juris Rn. 54; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/21 -, juris Rn. 120).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das hier in Rede stehende Verhalten als außerdienstliches Verhalten zu bewerten, weil letztlich weder festgestellt werden kann, dass es formal in das Amt der Beklagten noch, dass es materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden gewesen wäre. Die Bilder sind auf dem privat genutzten Mobiltelefon des Beklagten gefunden bzw. diesem zugeordnet worden. Die Klägerin hat an ihrem in der Einleitung des Disziplinarverfahrens erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe die in Rede stehenden Bilder teilweise während des Dienstes versendet, in später nicht mehr festgehalten. Dass er die Dateien auch an Kollegen versandt hat, reicht für die materielle Dienstbezogenheit nicht aus, denn es handelte sich auch insoweit um private Korrespondenz.

Als außerdienstliches Verhalten erfüllt die Versendung der in Rede stehenden Dateien jedoch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

Mit der Vorgabe, dass ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, von einem Beamten unterhalb dieser "Erheblichkeitsschwelle" kein wesentlich anderes Sozialverhalten zu erwarten als von jedem anderen Bürger (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 11). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt deshalb in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15). Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 - , juris Rn. 12); maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15). Dabei ist in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten - also seinen Dienstposten - abgestellt worden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8.5.2001 - BVerwG 1 D 20.00 -, juris Rn. 25); in seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hieran jedoch nicht mehr festgehalten und sieht seither das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne als Bezugspunkt des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 16ff.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 13). Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, welches sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 13).

Dies zugrunde gelegt, sind im Streitfall die qualifizierenden Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt. Die kommentarlose Versendung der in Rede stehenden Bilder weisen einen so engen Bezug zu der Tätigkeit des Beklagten als Polizeibeamter bzw. zu seinem Statusamt als Kriminalhauptkommissar auf, dass die disziplinarrechtlich relevante "Erheblichkeitsschwelle" des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG überschritten ist. Der Polizeiberuf zeichnet sich durch den Kontakt zu Bürgern verschiedener Kulturen aus. Durch das Versenden von 2 Dateien, in denen ein Flüchtling/Zuwanderer in einer äußerst respektlosen Art dargestellt wird (Dateien B 05 und B 08; Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenräumen), sowie das Versenden einer weiteren Datei, die eine drastische Bildsprache (B 06; "Sperma") verwendet, hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er bereit ist, die Kritik an der damaligen Flüchtlingspolitik der Bundesregierung mit einer Bildsprache zu thematisieren, die Beklagte Zuwanderer/Flüchtlinge pauschal verächtlich macht. Ein solches Verhalten ist geeignet, das Ansehen der Polizei - aber darüber hinaus auch das Vertrauen der Allgemeinheit in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung - in besonderem Maße zu erschüttern, weil die Öffentlichkeit den Eindruck gewinnen kann, die Polizei verfahre gegenüber dem entsprechenden Personenkreis nicht unvoreingenommen. Der Beklagte handelte auch schuldhaft (s. o.).

II. Der Beklagte hat zudem seine Dienstpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG schuldhaft dadurch verletzt, dass er insgesamt 24 disziplinarrechtlich zu beanstandende - weil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufende - Dateien per WhatsApp in Einzel- und Gruppen-Chats empfangen hat, ohne hierauf adäquat reagiert zu haben.

1. Nach Beschränkung des Disziplinarvorwurf aufgrund der Beschlüsse des Senats vom 16. April 2025 sowie vom 24. April 2025 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 31. Juli 2016 bis zum 25. November 2018 in einem WhatsApp-Einzelchat mit KHK K. insgesamt 18 Dateien - die Dateien mit den Bezeichnungen T 01, T 03, T 05, T 08, T 09, T 11, T 12, T 13, T 19, T 32, T 35, T 39, T 42, T 49, T 61, T 64, T 66 und T 73 - empfangen hat (vgl. die tabellarische Aufstellung auf S. 9 bis 12 der Disziplinarklageschrift [Bl. 5 bis 6 Rs./PGA in Verbindung mit der Anlage zur Disziplinarklageschrift, Bl. 38 Rs. bis 55 Rs./PGA).

Weiterhin ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beklagte am 11. Februar 2016 per WhatsApp in einem Einzel-Chat von PHK U. 1 Datei - diejenige mit der Bezeichnung E 01 - sowie im Zeitraum vom 5. März 2015 bis zum 21. April 2018 in 5 Gruppenchats mit 10, 33, 41, 83 und 95 Teilnehmern insgesamt 9 Dateien - diejenigen mit den Bezeichnungen E 05, E 10, E 13, E 17, E 19, E 27, E 39, E 46, E 49 - empfangen hat (s. die tabellarische Aufstellung auf S. 13 bis 15 der Disziplinarklageschrift [Bl. 7 bis 8/PGA in Verbindung mit der Anlage zur Disziplinarklageschrift, Bl. 59 bis 71 Rs./PGA] sowie Bl. 247 ff./Beiakte 014).

Diese Dateien befanden sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des privaten Mobiltelefons des Beklagten noch auf diesem. Dies ist dem Auswertebericht zu entnehmen und im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte nach Erhalt dieser Bilder in irgendeiner Hinsicht in dem Sinne tätig geworden wäre, den Absendern gegenüber deutlich zu machen, er wolle Dateien vergleichbaren Inhalts nicht mehr bekommen.

2. Durch den Empfang von 24 dieser Dateien ohne adäquate Reaktion hat der Beklagte schuldhaft seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verletzt.

a) Von den insgesamt empfangenen 28 Dateien haben bei objektiver Betrachtung 24 Dateien einen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Inhalt; lediglich 4 Dateien sind insoweit nicht disziplinarwürdig.

Auf den folgenden Dateien, die der Beklagte in einem Einzel-Chat von KHK K. erhalten hat, findet sich die Bezeichnung "Nigger" bzw. "Nigga", wobei auf diesen Bildern Schwarze Menschen bei verschiedenen Tätigkeiten bzw. in unterschiedlichen Situationen abgebildet sind:

T 01"Da ist wohl einer eingeniggt"(schlafende Person)Bl. 38 Rs. /PGA
T 03"2 Negabyte"(2 Personen, die Computertastaturen tragenBl. 39 Rs/PGA
T 05"Wie geht die Klingel vom Neger? Bim-Bo"(lächelnde Person)Bl. 40 Rs./PGA
T 08"Kleiniggkeit"(Person von kleiner Körpergröße)Bl. 41/PGA
T 09"Neger sind nicht die Hellsten"Bl. 41 Rs./PGA
T 11"Beschleunigger"(Person in Fahrzeug)Bl. 41 Rs./PGA
T 12"Zornigger"(Personen auf einer Kundgebung)Bl. 42/PGA
T 13"Peinigger"(Person holt zu Schlag aus)Bl. 42/PGA
T 73""Wie geht die Klingel vom Neger? Bim-Bo"Bl. 55 Rs./PGA

Aus Sicht eines objektiven Empfängers sind die bezeichneten Dateien als rassistisch - und damit als nicht mit der Menschenwürde vereinbar - zu qualifizieren. Auch hier handelt es sich aus objektiver Sicht nicht lediglich um "sprachliche Wortspiele" bzw. "primitiven/flachen Humor", sondern um die Verwendung eines diskriminierenden Begriffs im Gewand eines Wortspiels. Die vermeintlich "lustige Verpackung" macht die Verwendung des Begriffs nicht weniger diskriminierend (s. o.). Im Hinblick auf die Datei T 09 wird zudem ergänzend auf die Ausführungen zur Datei B 09 (s. o.) Bezug genommen.

Die Datei T 19 (Bl. 43/PGA) stellt sich bei objektiver Betrachtung als eine dar, welche die Zeit des Nationalsozialismus bagatellisiert und widerspricht somit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie zeigt ein T-Shirt mit der Aufschrift "Fifa WM 2018 Russland Diesmal kommen wir im Sommer"; darunter befindet sich ein eindeutig der Zeit des Nationalsozialismus zuzuordnendes Symbol - ein Reichsadler mit Hakenkreuz und Eichenlaub -. Die Schaffung einer Verbindung zwischen dem verbrecherischen Angriffskrieg von Nazi-Deutschland auf die Sowjetunion als Teil des Zweiten Weltkriegs mit der Fußballweltmeisterschaft in Russland im Jahr 2018 stellt bei objektiver Betrachtung eine Verharmlosung des NS-Regimes dar, indem es diesen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, der im Jahr 1941 begonnen und zu Millionen von Opfern geführt hat, mit einem sportlichen Wettkampf gleichsetzt.

Die Datei T 32 (Bl. 46 Rs./PGA) - zu sehen ist ein Schwarzer Mensch mit einem Zaubererhut; der Text lautet: "Wie heißt ein afrikanischer Zauberer? Simsalabimbo" - ist ebenfalls als rassistisch zu bewerten, weil sie eine abwertende Bezeichnung ("Bimbo") für Schwarze Menschen enthält und weil zudem die Nase des Betreffenden stereotypisch karrikiert wurde, indem diese mittels Bildbearbeitung extrem verbreitert wurde. Auch insoweit gilt, dass die vermeintlich "lustige Verpackung" die Verwendung des Begriffs nicht weniger diskriminierend macht.

Die Datei T 35 ist als menschenverachtend zu bewerten. Zu sehen ist ein Schlauchboot auf dem Meer, in dem sich eine Vielzahl Schwarzer Menschen befindet und das auf eine Seemine zutreibt; unter dem Bild steht der Text: "Gute Mine zum bösen Spiel!". Dieses Bild hat aus der Sicht eines verständigen "Durchschnittspublikums" die menschenverachtende Aussage, dass die gewaltsame Verhinderung der Einreise von Flüchtlingen nach Deutschland in der Form, dass diese ums Leben kommen, ein probates Mittel sei ("gute Mine"), um Zuwanderung ("böses Spiel") zu begrenzen. Dass diese Aussage mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht im Einklang steht, liegt auf der Hand. Ihre Einkleidung in ein Wortspiel ändert nichts an dem menschenverachtenden Inhalt der Äußerung. Eine entsprechende menschenverachtende Aussage ist bei objektiver Betrachtung auch der Datei T 49 (Bl. 50 Rs./PGA) zu entnehmen, denn diese bezeichnet es als "gutes Beispiel", Flüchtlingsretter mit "Rettungsringen" aus Beton zu versehen. Damit wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Tod von Flüchtlingen durch Ertrinken gerade nicht verhindert, sondern vielmehr noch befördert werden soll.

Das Bild T 42 (Bl. 42/PGA; "Black Friday Sale") würdigt Schwarze Menschen zum Objekt ("Ware") herab und ist somit bei objektiver Betrachtung ebenfalls als rassistisch und damit als nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes übereinstimmend zu bewerten.

Die Datei T 61 (Bl. 53/PGA), welche der Beklagte am 11. November 2016 von KHK K. erhalten hat, ist als rassistisch zu bewerten. Sie entspricht der Datei B 10 (Bl. 25 Rs./PGA), die er am 9. Dezember 2016 in einem Einzel-Chat an Y. versandt hat; insoweit gelten die dortigen Ausführungen entsprechend. Am 1. Februar 2017 hat der Beklagte dieses Bild erneut von KHK K. erhalten (T 66; Bl. 54 Rs./PGA).

Die Videodatei T 64 (Bl. 54/PGA), die der Beklagte am 31. Dezember 2016 von KHK K. erhalten hat, ist als menschenverachtend zu bewerten. Sie entspricht der Videodatei B 11 (Bl. 36/PGA), die der Beklagte am 12. Januar 2017 in einen aus 10 Teilnehmern bestehenden Gruppenchat eingestellt hat; auf die Ausführungen zur Datei B 11 wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der Datei T 39 (Bl. 48/PGA), die der Beklagte am 20. Juni 2018 von KHK K. erhalten hat, lässt sich hingegen ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht feststellen. Zu sehen ist eine Art Zelt, in der mehrere Bierbänke in einer Anordnung aufgestellt sind, dass der Eindruck eines Hakenkreuzes entsteht. Dies lässt sich zwar auf den ersten Blick als eine Verwendung von Symbolen der NS-Zeit deuten, der zugehörige Text - "Guten Morgen [Deutschlandfahne]; Vorbereitung läuft: [Fußballsymbol] PUBLIC VIEWING in Cottbus [Symbol geballte Faust, Symbol Zorn-Emoji]" - lässt indes auch eine Auslegung in dem Sinne zu, dass kritisiert werden soll, dass in den neuen Bundesländern bzw. jedenfalls bei den Fußballfans aus Cottbus rechtes Gedankengut vorherrschen. Eine solche Auslegung ist von der Meinungsfreiheit umfasst.

Die Dateien

  • E 10, E 13, E 17, E 19 und E 27, erhalten in dem aus 83 Teilnehmern bestehenden Gruppen-Chat "AE.",

  • E 39, erhalten in dem aus 33 Teilnehmern bestehenden Gruppen-Chat "AF." und

  • E 46, erhalten in dem aus 95 Teilnehmern bestehenden Gruppen-Chat "AG.",

sind bei objektiver Betrachtung ebenfalls als Dateien zu bewerten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehen; die von PHK U. erhaltene Datei E 01 hingegen ist nicht disziplinarwürdig, ebenso wie die im Gruppenchat "AE." (83 Teilnehmer) erhaltene Datei E 05 sowie die im Gruppenchat "AG." (95 Personen) erhaltene Datei E 49. Hierzu im Einzelnen:

Die folgenden Dateien enthalten die Bezeichnung "Nigger" bzw. "Nigga", wobei auf diesen Bildern Schwarze Menschen bei verschiedenen Tätigkeiten bzw. in unterschiedlichen Situationen abgebildet sind:

E 27"Negatief"(Person schaut aus einem Erdloch)Bl. 66/PGA
E 46"Verwechslungsgefahr; sonniger Arbeitstag; Nigga, Arbeitstag!"So(Weiße Person sitzt an einem See und arbeitet mit einem Notebooks; Schwarze Person arbeitet mit einer Spitzhacke in einem Steinbruch o. ä.)Bl. 70 Rs./PGA

Aus Sicht eines objektiven Empfängers sind die Dateien als rassistisch - und damit als nicht mit der Menschenwürde vereinbar - zu qualifizieren. Auch hier handelt es sich aus objektiver Sicht nicht lediglich um "sprachliche Wortspiele" bzw. "primitiven/flachen Humor", sondern um die Verwendung eines diskriminierenden Begriffs im Gewand eines Wortspiels. Die vermeintlich "lustige Verpackung" macht die Verwendung des Begriffs nicht weniger diskriminierend (s. o.).

Das Bild E 10 (Bl. 62/PGA) zeigt im oberen Teil Adolf Hitler vor einem Hakenkreuz und im unteren Teil die ehemalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel. Verbunden sind die Bilder durch den Aufdruck eines Logos, das offenkundig dem Logo der RTL-Serie "Gute Zeiten, Schlechte Zeiten" nachempfunden ist; auf dem Bild Adolf Hitlers befindet sich der Logo-Teil "Gute Zeiten" und auf dem von Frau Dr. Merkel der Logo-Teil "Schlechte Zeiten". Hierdurch wird aus Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig die Zeit des Nationalsozialismus mit ihrem Führerprinzip als "gut" und die Regierungszeit Merkels in der demokratischen Bundesrepublik Deutschland demgegenüber als "schlecht" bezeichnet. Aussagen dieser Art, welche darauf abzielen, das verbrecherische nationalsozialistische Regime zu verharmlosen, stehen in fundamentalem Gegensatz zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Auch die weiteren Dateien

E 13"Das Geburtstagskind wünscht euch einen erfolgreichen Tag"(zu sehen: Adolf Hitler, empfangen am 20. April 2018; wobei Adolf Hitler bekanntlich am 20. April geboren wurde)Bl. 62 Rs./PGA
E 17(zu sehen ist ein Schwarz-Weiss-Foto: große Torte mit Hakenkreuz, Kinder, die mit ausgestreckten Kuchentellern auf den Anschnitt der Torte warten; eine weibliche Person mit Schürze, die sich anschickt, den Anschnitt vorzunehmen; ebenfalls übersandt am 20. April 2018)Bl. 63 Rs./PGA
E 19"Danke an alle die gestern so lieb an mich gedacht haben, habe mich sehr gefreut"(Adolf Hitler, lächelnd dargestellt; übermittelt am 21. April 2018)Bl. 64/PGA
E 39"Du bist lustig, dich vergase ich zuletzt"(vgl. Datei B 07)Bl. 68/PGA

beinhalten aus objektiver Sicht eine Verharmlosung des nationalsozialistischen Gedankenguts bzw. der Person Adolf Hitlers und verstoßen daher gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung (s. o.).

Die Datei E 39, die der Beklagte am 7. Juni 2015 im Gruppen-Chat "AF." erhalten hat (Adolf Hitler, lachend, Text: "DU BIST LUSTIG, DICH VERGASE ICH ZULETZT"), entspricht der Datei B 07, die er am 18. Februar 2016 im Einzelchat an V. versendet hat; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Datei E 01 (Bl. 59/PGA; "Arzt oder Ingenieur") hingegen, welche der Beklagte am 11. Februar 2016, 14:11 Uhr von PHK U. erhalten hat, entspricht den Dateien B 08 (Bl. 35/PGA) - versendet vom Beklagten in einem Einzelchat an W. am 11. Februar 2016, 16:28 Uhr - und B 05 (Bl. 33 Rs./PGA) - versendet in einem Einzelchat an V. am 18. Februar 2016, 20:00 Uhr -. Wie bereits ausgeführt, lässt sich die Darstellung auch als eine - wenn auch deutlich überspitzte - Kritik an der Flüchtlingspolitik der damaligen Bundesregierung seit dem Jahr 2015 in dem Sinne deuten, dass nicht jeder der zugewanderten männlichen Personen Akademiker bzw. Fachkraft sei, sondern auch eine "Zuwanderung in die Sozialversicherungssysteme" stattfinde. Dementsprechend ist eine dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallende Auslegung möglich, weshalb nach den oben dargestellten Maßstäben ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verneinen ist.

Die Datei E 05 (Bl. 59 Rs./PGA) zeigt drei - möglicherweise aus dem Maghreb stammende - Männer mit einem Bierkrug in der Hand, in einem bayerischen Biergarten bzw. dem Oktoberfest sitzend, mit der Bildunterschrift "O' grabscht is". Mit diesem Ausspruch, der offenkundig an das bayerische "O'zapft ist" (= es ist angezapft) angelehnt ist, wird Menschen der entsprechenden Herkunft pauschal eine Neigung zu Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung unterstellt und damit das Stereotyp von maghrebinischen Zuwanderern bedient, die die deutsche Rechtsordnung - insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung der Frau - nicht respektieren. Hier ist indes auch eine Auslegung im Sinne einer Kritik möglich, dass Flüchtlinge entsprechender Herkunft Tatverdächtige envon Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gewesen sind. Dementsprechend ist auch in Bezug auf diese Dateien eine Auslegung nicht ausgeschlossen, wonach die kritische Meinungsäußerung im Vordergrund steht, weshalb nach den oben dargestellten Maßstäben ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ebenfalls zu verneinen ist.

Das Bild E 49 (Bl. 71 Rs./PGA; "Mandy"), das der Beklagte am 14. Januar 2016 in dem aus 41 Personen bestehenden Gruppen-Chat "AH." empfangen hat, entspricht dem o. g. Bild B 06, das er am 18. Februar 2016 in einem Einzelchat an V. versendet hat. Hier ist - wie bereits ausgeführt - (noch) eine Auslegung im Sinne einer - allerdings deutlich überspitzten - Kritik in dem Sinne möglich, dass muslimische Flüchtlinge als Tatverdächtige von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung identifiziert worden seien, was insbesondere aus der (noch) zeitlichen Nähe zu den Geschehnissen in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln geschlossen worden kann. Dementsprechend ist in Bezug auf diese Datei ebenfalls eine Auslegung nicht ausgeschlossen, wonach die kritische Meinungsäußerung im Vordergrund steht, weshalb nach den oben dargestellten Maßstäben ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht vorliegt.

b) Nach alledem hat der Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg aus unterschiedlichen "Quellen" immer wieder rassistische, menschenverachtende sowie den Nationalsozialismus verharmlosende Dateien zugesandt bekommen; insgesamt waren zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die bezeichneten 24, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang stehenden Dateien auf seinem Mobiltelefon vorhanden. Dadurch, dass er sich insoweit nicht adäquat verhalten hat, indem er sich hiervon distanziert hätte, hat er ebenfalls gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verstoßen.

Eine Verletzung der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten kann nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, etwa, wenn der Vorgesetzte verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45). Denn ein Beamter muss - wie ausgeführt - für den Staat "Partei ergreifen", d. h. sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Welches positive Handeln insoweit geboten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (Günther, a. a. O., § 60 BBG Rn. 14); das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung muss sich also der jeweiligen Lage anpassen, in der es erforderlich wird (vgl. "Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht [25. Ausschuss] über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes - Nrn. 2846, 4246 der Drucksachen -, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, zu Drucksache Nr. 4246", S. 8). Dementsprechend ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bzw. der jeweiligen Lage zu beurteilen, ob der Beamte ein von ihm an sich gefordertes Verhalten unterlassen hat. So muss ein Beamter mindestens aus Protest eine Veranstaltung verlassen, in der Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes erfolgen; er muss unter Umständen das Wort zu ihrer Verteidigung ergreifen (vgl. "Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht [25. Ausschuss] über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes - Nrn. 2846, 4246 der Drucksachen -, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, zu Drucksache Nr. 4246", S. 8).

Dies zugrunde gelegt, ist dem Beklagten vorzuwerfen, auf die zahlreichen, ihm von verschiedener Seite über einen langen Zeitraum übermittelten Dateien in keiner Weise reagiert zu haben, die auf eine Distanzierung zu den entsprechenden Inhalten schließen ließe. Insofern ist von jedem Beamten mindestens zu verlangen, dass er Dateien, die auf seinem privaten Mobiltelefon eingehen und die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang stehen, jedenfalls zeitnah löscht. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, von einem Beamten könne nicht verlangt werden, alle an ihn herangetragenen Inhalte "auf Verfassungsfeindlichkeit zu überprüfen und sich eine entsprechende - angemessene - Reaktion zu überlegen" (UA, S. 31), folgt der erkennende Senat diesem Standpunkt also nicht. Angesichts der Bedeutung der Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG für die wehrhafte Demokratie ist von jedem Beamten, der Dateien übermittelt bekommt, ein besonderes Maß an Sensibilität im Hinblick darauf gefragt, ob diese "verfassungsfeindliche" Inhalte enthalten. Das Löschen disziplinarwürdiger Dateien ist jedem Beamten ohne Weiteres - insbesondere ohne negative Auswirkungen auf seine Sozialkontakte, weil er hierzu noch nicht einmal in Kontakt mit dem Absender treten muss - möglich und zumutbar. Bereits diese Handlungsvariante hat der Beklagte indes - anders als der Beamte des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 3 LD 12/23, über welches der Senat ebenfalls mit Urteil vom 24. April 2025 befunden hat - nicht ergriffen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten auch von der amtlichen Stellung des Beamten abhängt ("Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht [25. Ausschuss] über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes - Nrn. 2846, 4246 der Drucksachen -, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, zu Drucksache Nr. 4246", S. 8). Von einem Polizeibeamten, noch dazu einem Polizeibeamten, der - wie der Beklagte - zum Zeitpunkt des Empfangs der Dateien bereits das erste und später sogar das zweite Beförderungsamt seiner Laufbahn erreicht hat, ist ohne Weiteres zu erwarten, sich durch die Äußerung, er wolle derartige Dateien in Zukunft nicht mehr erhalten, von den übermittelten Inhalten nach außen erkennbar zu distanzieren bzw. Gruppenchats zu verlassen, in denen entsprechende Inhalte geteilt werden. Überdies ist von einem Polizeibeamten des vormals gehobenen Dienstes wie dem Beklagten ohne Weiteres zu erwarten, gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten, die ihn mit entsprechenden Bildern konfrontieren, zu äußern, solche Bilder in Zukunft nicht mehr erhalten zu wollen. Indem der Beklagte keinerlei Aktivität dahin gehend entfaltet hat, die Dateien zu löschen sowie die Zusendung weiterer entsprechender Dateien an ihn zu verhindern, hat er die entsprechenden Inhalte jedenfalls im Sinne eines "Mitläufertums" gebilligt und damit gegenüber dem jeweiligen Absender bzw. den übrigen Teilnehmern der Gruppen-Chats - aber auch gegenüber der Öffentlichkeit, wenn ihr der Vorgang bekannt geworden wäre - jedenfalls den "bösen Schein" erweckt, er mache sich die entsprechenden Inhalte zu eigen.

Der "böse Schein" der Zustimmung zu den entsprechenden Inhalten wird noch dadurch verstärkt, dass der Beklagte in mehreren Fällen auf den Empfang einer Datei eine als bestätigend interpretierbare Reaktion gezeigt hat. So hat er - nachdem ihm KHK K. am 31. Juli 2016 um 15:40 Uhr kommentarlos die Datei T 01 übermittelt hat, die eine schlafende Person zeigt und mit der Textzeile "Da ist wohl einer eingeniggt" versehen ist - am 31. Juli 2016 um 18: 13 Uhr mit der Übersendung der Datei A 01 "geantwortet", die eine andere schlafende Person zeigt und mit der Textzeile "Eingeniggt..." versehen ist; diese Übermittlung hat der Beklagte mit den Worten kommentiert "So kenn ich den" (s. Anlage zur Disziplinarklageschrift, Bl. 38 Rs./PGA).

Das erforderliche Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung liegt ebenfalls vor. Auch hier ist der mehrjährige Zeitraum des Empfangs der entsprechenden Dateien ohne adäquate Reaktion hierauf und die Art und Weise der Kommunikation (digitaler, kontextloser Meinungsaustausch, der ein stilles Einverständnis dahin gehend impliziert, der Empfänger finde den Erhalt solcher Dateien so "normal" wie etwa den Empfang von Urlaubsfotos etc.) sowie das Fehlen einer Sphäre besonders vertraulicher Kommunikation maßgeblich. Bei KHK K. handelte es sich um den Vorgesetzten des Beklagten, bei PHK U. um einen Kollegen. Dass bei der Teilnahme an Gruppen-Chats mit zweistelliger, teilweise sogar knapp dreistelliger Anzahl kein besonderes Näheverhältnis bestehen kann, liegt zudem auf der Hand.

c) Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Anhaltspunkte dafür, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, die entsprechenden Dateien empfangen und hierauf nicht adäquat - nämlich sich distanzierend - verhalten zu haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es erscheint lebensfremd, dass der Beklagte als ein langjährig im Polizeidienst stehender Beamter, der - wie er selber vorträgt - während seines Dienstes an Abschiebemaßnahmen mitgewirkt und bei Auffinden von NS-Symbolen im Rahmen eines Einsatzes hierüber den Staatsschutz informiert hat, der verfassungswidrige Inhalt der Dateien nicht bewusst gewesen sein könnte.

d) Hingegen vermag der erkennende Senat nicht mit dem für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Grad an Gewissheit festzustellen, dass der vom Beklagten durch den Empfang der in Rede stehenden 24 Dateien ohne adäquate Reaktion hierauf gesetzte böse Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung auch tatsächlich einer solchen entsprochen, er durch das Versenden der Bilder also auch schuldhaft gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG verstoßen, im Tatzeitraum also eine verfassungsfeindliche Gesinnung gehabt hätte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

3. Soweit der Beklagte durch den Empfang der bezeichneten Dateien ohne adäquate Reaktion hierauf schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen hat, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 33 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG), ist dies die speziellere Pflicht gegenüber der sogenannten Wohlverhaltenspflicht.

B. Das - einheitlich zu bewertende - Dienstvergehen in Form der schuldhaften Verletzungen der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG sowie der Wohlverhaltenspflicht durch das Versenden von insgesamt 37 disziplinarrechtlich zu beanstandender Dateien sowie in Form der schuldhaften Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamStG durch den Empfang von 24 disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien, ohne hierauf adäquat zu reagieren, rechtfertigt allerdings nicht die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme. Vielmehr ist auf die zweithöchste Disziplinarmaßnahme - die Zurückstufung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 10 NDiszG) - zu erkennen. Der im Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) stehende Beklagte ist jedoch nicht lediglich um eine Besoldungsstufe - also in das Amt eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) - zurückzustufen, sondern in das Eingangsamt seiner Laufbahn - das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9) - zu versetzen.

I. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 197). Die Verwaltungsgerichte haben die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 NDiszG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Hier findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung: Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen; demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 72). Oder anders ausgedrückt: Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung das Vorliegen eines mildernden Umstands nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, ist dieser Umstand nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 23.2.2012 - BVerwG 2 B 143.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6.6.2013 - BVerwG 2 B 50.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.3.2014 - BVerwG 2 B 100.13 - , juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 197).

Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 198).

Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 199). In diesem Zusammenhang haben die Verwaltungsgerichte auch der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nachzugehen, wenn der Sachverhalt dafür hinreichenden Anlass bietet (BVerwG, Beschluss vom 19.2.2018 - BVerwG 2 B 51.17 -, juris Rn. 7). Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt ferner die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 199).

Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist die Frage zu stellen, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Gesichtspunkte noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 200). Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).

II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält der Senat die von der Klägerin mit ihrer Berufung erstrebte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 NDiszG) nicht für die hier angemessene Maßnahme, sondern sieht das Dienstvergehen unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände als so schwerwiegend an, dass eine Zurückstufung (§ 10 NDiszG) - allerdings in Form der Versetzung in das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9) - angemessen, aber auch erforderlich ist.

1. Das Dienstvergehen ist von erheblichem Gewicht.

Der Beklagte hat über mehr als 3,5 Jahre hinweg fortlaufend im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Er hat fortwährend und gegenüber einer Vielzahl unterschiedlicher Personen - darunter auch Kollegen - nicht deutlich gemacht, für den Staat und dessen grundlegende Werte einstehen zu wollen, sondern den Eindruck erweckt, er teile den für eine rechtsstaatliche Amtsführung unentbehrlichen Grundkonsens bzw. Wertekanon nicht (mehr). Dabei wiegt besonders schwer, dass er als Polizeibeamter der Öffentlichkeit gegenüber in besonders augenfälliger Weise das staatliche Gewaltmonopol repräsentiert. Einerseits von Amts wegen besondere Eingriffsbefugnisse zu besitzen, sich andererseits aber nicht hinreichend von einem Gedankengut zu distanzieren, das Diskriminierungen und Gewalt gegenüber bestimmten Personengruppen für gerechtfertigt erachtet und den Nationalsozialismus verharmost, erschüttert das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Amtsausübung des Beklagten und der Beamtenschaft insgesamt in gravierender Weise.

Der Umstand, dass der Beklagte nach den glaubhaften Aussagen der durch die Klägerin sowie durch die Vorinstanz vernommenen Zeugen während des Dienstes keine Äußerungen oder Verhaltensweisen gezeigt hat, aus denen hätte geschlossen werden können, er stehe nicht auf dem Boden der Verfassung, relativiert die objektive Schwere seines Dienstvergehens nicht durchgreifend. Der Beklagte hat zwar gegenüber einem großen Teil des Kollegiums keinerlei einschlägige "Auffälligkeiten" gezeigt, nachweislich jedoch jedenfalls gegenüber KHK K. und PHK U. - und damit gegenüber Angehörigen des Kollegiums - gerade Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die keine hinreichende Distanzierung von rassistischem, ausländerfeindlichem und von den Nationalsozialismus bagatellisierendem Gedankengut erkennen lassen. Dies gilt auch, soweit die vernommenen Zeugen aus dem privaten Umfeld des Beklagten erklärt haben, sie hätten keine Anhaltspunkte für ein nicht-verfassungstreues Verhalten oder eine entsprechende Gesinnung des Beklagten. Denn der Beklagte hat - wie ausgeführt - gegenüber einem bestimmten - im Übrigen zahlenmäßig nicht geringen - Teil seines privaten Umfelds die bezeichneten Dateien aktiv versendet und sie von diesem Teil entgegengenommen, ohne sich hinreichend von deren Inhalten zu distanzieren.

Soweit der Beklagte zu den Beweggründen seines Verhaltens erklärt hat, er habe in dem Glauben gehandelt, mit der aktiven und passiven Teilnahme an den entsprechenden Chat-Verkehren "den Humor [der entsprechenden Personen] zu treffen" (Sitzungsniederschrift vom 17.8.2023, S. 5), ist dieser Vortrag nicht geeignet, sein Handeln in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen. Von einem langjährigen Polizeibeamten wie dem Beklagten, der während des in Rede stehenden Zeitraums bereits im ersten und später sogar im zweiten Beförderungsamt seiner Laufbahn stand, ist zu erwarten, den Unterschied zwischen "schlechtem Humor" und nicht-verfassungkonformen Inhalten von Dateien zu erkennen sowie entsprechend zu handeln. Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten, bei KHK K. habe es sich um seinen Beurteilungsvorgesetzten gehandelt (Sitzungsniederschrift vom 17.8.2023, S. 5). Abgesehen davon, dass dieser Vortrag weder den Chat-Verkehr mit PHK U. noch den Chat-Verkehr mit den außerhalb der Polizei stehenden Dritten betrifft, ist von einem langjährigen Polizeibeamten wie dem Beklagten zu verlangen, eine "unbelastete Vorgesetztenbeziehung" (vgl. Sitzungsniederschrift vom 17.8.2023, S. 5) nicht über seine beamtenrechtlichen Kernpflichten zu stellen. Der Status als Lebenszeitbeamter gewährleistet gerade, dass der Betreffende ohne Angst vor existentiellen Konsequenzen auch gegenüber Vorgesetzten Gegenpositionen einnehmen kann.

2. Was das Persönlichkeitsbild des Beklagten betrifft, ist allerdings maßgeblich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der erkennende Senat letztlich nicht mit dem für die Entscheidungsfindung erforderlichen Maß an Gewissheit die Überzeugung erlangt hat, sein Verhalten sei zugleich Ausdruck einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung gewesen. Dementsprechend ist unter B. I. der Entscheidungsgründe auch nicht festgestellt worden, der Beklagte habe durch sein Verhalten - zusätzlich - gegen seine Pflicht aus § 33 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG verstoßen, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen.

Der Beklagte hat auch im Nachgang der Aufdeckung der in Rede stehenden Vorwürfe keinerlei Verhaltensweisen gezeigt oder Äußerungen getätigt, die darauf schließen ließen, er habe nicht-verfassungstreues Gedankengut verinnerlicht. So hat er bereits am Tag der Hausdurchsuchung - dem 29. Dezember 2020 - ausweislich des Durchsuchungsvermerks um Fassung ringend und unter Tränen geäußert, rechtes Gedankengut entspreche ihm nicht. Zudem hat er während des laufenden behördlichen Disziplinarverfahrens das Gespräch mit dem Polizeipräsidenten gesucht, sich diesem gegenüber ausweislich des entsprechenden Gesprächsvermerks tief betroffen und erkennbar emotional aufgewühlt gezeigt, sich entschuldigt und erklärt, das von ihm gezeigte Verhalten entspreche weder seiner Persönlichkeit noch seiner inneren Einstellung und er bereue es zutiefst. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er - für dieses glaubhaft - bekundet, sich ausdrücklich von nationalsozialistischem sowie fremdenfeindlichem Gedankengut zu distanzieren. Dies hat er auch vor dem erkennenden Senat glaubhaft wiederholt. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat weder sicher festzustellen, dass das hier in Rede stehende Verhalten seinerzeit Ausdruck einer entsprechenden, nicht-verfassungstreuen Gesinnung gewesen wäre, noch dass der Beklagte aktuell eine entsprechende Gesinnung aufwiese.

Mildernd ist zudem zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren den Beklagten erkennbar dazu bewegt hat, sein bisheriges Verhalten intensiv zu reflektieren und hieraus Verhaltensänderungen abzuleiten. Er hat bereits in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht glaubhaft bekundet, dass er immer dann, wenn er "kleinste Anzeichen" für fremdenfeindliche Äußerungen wahrnehme, etwa beim Fußball, hiergegen sofort aktiv einschreite (Sitzungsniederschrift vom 17.8.2023, S. 15). Dies hat er auch in seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem erkennenden Senat glaubhaft bestätigt. Er hat hierzu näher ausgeführt, er lege als Fußballtrainier ausgesprochen viel Wert auf tolerantes Verhalten und trete Diskriminierungen aktiv entgegen, weshalb die von ihm betreute Fußballmannschaft einen Fairnesspreis erhalten habe. Auch hat er glaubhaft bekundet, sich aus Gruppenchats zurückgezogen zu haben und in Bezug auf den Bereich "Soziale Medien" aufgrund des nachhaltigen Eindrucks des vorliegenden Disziplinarverfahrens in besonderer Weise sensibilisiert zu sein.

Nicht weiter mildernd ist Gewicht fällt allerdings, dass der Beklagte bis zum Auftreten des jeweils in Rede stehenden Disziplinarvorwurfs disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 -; Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 -). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zulassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 -; Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 -; Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 133). Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte auf anerkannte/klassische Milderungsgründe berufen könnte oder das hier Umstände vorliegen könnte, die als "unbenannte" Milderungsgründe zu einer weiteren Relativierung des Tatvorwurfs führen könnten.

3. Nach alledem erweist sich das vom Beklagten begangene Dienstvergehen zwar als gravierend. Angesichts des Umstandes, dass der erkennende Senat nicht davon überzeugt ist, dem Verhalten des Beklagten liege eine entsprechende, nicht-verfassungstreue Gesinnung zugrunde, wäre die von der Klägerin begehrte Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme jedoch nicht ermessensgerecht. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht ist vielmehr dahin gehend zu differenzieren, dass, wenn ein entsprechender Verstoß von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen war, regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst als Ausgangsmaßnahme in Betracht kommt, während bei einem Verhalten ohne Vorliegen einer entsprechenden Gesinnung die Zurückstufung Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - 2 WD 7.20, juris Rn. 35).

Dies berücksichtigend ist hier die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung - also einer Versetzung des Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 NDiszG) - angemessen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens - insbesondere aufgrund der Vielzahl der versendeten und empfangenen Dateien über einen längeren Zeitraum hinweg und des insgesamt sehr großen Kreises derer, die an diesen Chats beteiligt waren - hält der Senat jedoch eine Zurückstufung um lediglich eine Stufe, wie sie die Vorinstanz ausgeurteilt hat, noch nicht für ausreichend, um das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten wiederherzustellen und ihn in Zukunft zur Beachtung seiner Kernpflicht aus § 33 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG anzuhalten, sondern ist der Auffassung, dass das streitgegenständliche Fehlverhalten die Zurückstufung in Form einer Versetzung in das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9) erfordert. Gerade in Bezug auf einen Polizeibeamten verlangt das Setzen des "bösen Anscheins" einer nicht-verfassungstreuen Einstellung, das mehr als 3 Jahre lang angedauert hat, eine einschneidende Disziplinarmaßnahme, um ihm die immense Bedeutung der verletzten Pflicht nachhaltig vor Augen zu führen und der Allgemeinheit gegenüber deutlich zu machen, dass ein derartiges Verhalten für den Betreffenden einschneidende Konsequenzen hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 2 NDiszG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Disziplinarklageverfahren eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, die Kosten des Verfahrens (§ 69 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). Da eine der in § 33 Abs. 1 NDiszG genannte Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen wurde, kommt eine verhältnismäßige Kostenteilung (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 NDiszG) nicht in Betracht.

Dieses Urteil ist rechtskräftig (§ 61 Abs. 2 NDiszG).