Abschnitt 7 GefGeldAV - Nachweise über Einzahlungen und Auszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Behandlung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten
- Redaktionelle Abkürzung
- GefGeldAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34404
7.1 Über jede Einzahlung ist ein Beleg zu fertigen, der durch das Programm BASIS-Web angeboten wird. Die Gefangenen oder die Sicherungsverwahrten sind über jede sie betreffende Einzahlung schriftlich von der Zahlstelle oder der Auszahlungsstelle zu benachrichtigen. Dies gilt nicht für Gutschriften über die von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Bezüge im Sinne der Nummer 2.
7.2 Werden die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten entlassen, so ist bei Auszahlung von Bargeld eine Empfangsquittung zu verlangen. Ergänzend ist die Richtigkeit ihrer Konten durch den Vermerk "Konto anerkannt" mit Unterschrift unter Beifügung des Datums auf dem entsprechenden BASIS-Web-Ausdruck anzuerkennen. Wird von der Anerkennung abgesehen, ist dies aktenkundig zu begründen.
7.3 Die Verwaltung der Gefangenengelder und der Gelder der Sicherungsverwahrten ist Bestandteil der Zahlstellenrevision gemäß Nummer 16 der Anlage 2 zu Nummer 6.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 9 der AV vom 15. September 2025 (Nds. Rpfl. S. 347)