Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.12.2025, Az.: 13 FEK 102/25
Entschädigungszahlung wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren (hier: Disziplinarklageverfahren)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.12.2025
- Aktenzeichen
- 13 FEK 102/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:1205.13FEK102.25.00
Rechtsgrundlage
- § 198 Abs. 3 S. 1, 3 GVG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur angemessenen Verfahrensdauer von Disziplinarklageverfahren mit hoher Schwierigkeit und hoher Bedeutung für den Kläger und ohne ein zur relevanten Verzögerung des Rechtsstreits beitragendem Prozessverhalten der Beteiligten.
- 2.
Die wirksam und rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage, sondern materielle tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf Entschädigung.
- 3.
Zur entsprechenden Anwendung des § 199 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG auf verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren in Bundesdisziplinarsachen (offengelassen).
- 4.
Parteivorbringen in den Ausgangsverfahren, das maßgeblich darauf abzielt, eine für unangemessen erachtete Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens und auch nachfolgender verwaltungsgerichtlicher Verfahren bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, ist bei Auslegung im Sinne des am Gesamtvorbringen erkennbaren Rechtsschutzanliegens nicht (notwendig) als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG anzusehen.
- 5.
Ist während der Ausgangsverfahren, die die Aberkennung des Ruhegehalts gegenüber dem Ruhestandsbeamten zum Gegenstand hatten, das Ruhegehalt bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss fortgezahlt und dem Beamten belassen worden, kann hierin eine Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG zu sehen sein, die eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer der Ausgangsverfahren in Geld vollständig ausschließt.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Dauer des Klageverfahrens E. vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg und die Dauer des Berufungsverfahrens F. vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (E.) und vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (F., im Folgenden Ausgangsverfahren).
Der 1949 geborene Kläger begann nach Maurerlehre und Studium im Ingenieurwesen 1972 seine Beamtenlaufbahn bei der Deutschen Bundesbahn. Nach Anwärterdienst und Probezeit wurde er 1976 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Technischen Bundesbahnoberinspektor ernannt. 1980 wurde er zum Technischen Bundesbahnamtmann und 1993 zum Technischen Bundesbahnamtsrat befördert. Nach der Bahnreform 1994 gehörte er unter Beibehaltung seines Beamtenstatus dem Regionalbereich K. an und war kraft Gesetzes der DB AG zugewiesen. Dort war er unter anderem als Baubezirksleiter in den Baubezirken L. -Stadt, M. -Stadt und N. -Stadt, als Bezirksleiter O. und als Bezirksleiter P. in B-Stadt tätig.
Nachdem 2007 beim Landeskriminalamt Niedersachsen ein Hinweis eingegangen war, wonach der Kläger seit 1996 von unterschiedlichen Firmen diverse Sach- und Geldleistungen entgegengenommen habe, wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des besonders schweren Falls der Bestechlichkeit eingeleitet. Von Dezember 2008 bis März 2010 war der Kläger von der DB AG unter Ausspruch eines Hausverbots vom Dienst freigestellt. Im Mai 2011 wurde gegen den Kläger ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet und zunächst im Hinblick auf das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 ordnete die Dienststelle die vorläufige Dienstenthebung an. Am ... ist das gegen den Kläger geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Q. -Stadt - R. - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Unter dem 27. März 2012 wurde das Disziplinarverfahren fortgeführt und mit Schreiben vom 24. Juni 2013 ausgedehnt. Ende ... 2014 trat der Kläger in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 23. September 2014 ordnete die Dienststelle den Einbehalt von 10% der Versorgungsbezüge des Klägers an. Den dagegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 19. Januar 2015 ab.
Nach Abschluss der Ermittlungen im Disziplinarverfahren und Anhörung des Klägers erhob die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle Nord (im Folgenden: Bundeseisenbahnvermögen), am 3. Dezember 2014 vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (E., im Folgenden: Ausgangsverfahren 1. Instanz) Disziplinarklage mit dem Antrag, dem Kläger (als Beklagtem im Ausgangsverfahren 1. Instanz) das Ruhegehalt gemäß § 12 BDG abzuerkennen. Sie legte dem Kläger zahlreiche Dienstpflichtverletzungen zur Last. Dieser habe sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, indem er seit 1994 oder 1996 bis 2008 eine Vielzahl verschiedenster Vorteile in Bezug auf seine jeweiligen Tätigkeiten bzw. Verantwortungsbereiche angenommen habe. Es sei notwendig und angemessen, dem sich mittlerweile im Ruhestand befindlichen Kläger das Ruhegehalt abzuerkennen. Dieser habe durch seine auf einen eigenen Vorteil bedachte Amtsführung über viele Jahre hinweg gegen wesentliche Grundlagen des Berufsbeamtentums verstoßen.
Die Disziplinarklageschrift mit einem Umfang von 46 Seiten nebst zahlreichen Anlagen ist dem Kläger am 10. Dezember 2014 zugestellt worden mit der Aufforderung, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat unter dem 19. Januar 2015 Akteneinsicht beantragt, diese unter dem 21. Januar 2025 und 3. Februar 2015 erhalten und nach Erinnerung durch das Verwaltungsgericht am 26. Mai 2015 auf die Disziplinarklage erwidert. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, binnen sechs Wochen hierzu Stellung zu nehmen, hat das Bundeseisenbahnvermögen zunächst um Fristverlängerung gebeten und sodann mit Schriftsatz vom 7. August 2015 Stellung genommen.
Mit Verfügung vom 5. September 2016 bestimmte das Verwaltungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 12. Dezember 2016. Zugleich forderte es den Kläger auf, für die von ihm benannten Zeugen ladungsfähige Anschriften anzugeben. Dem kam der Kläger unter dem 14. Oktober 2016 nach. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. November 2016 trug der Kläger ergänzend vor. Mit Verfügung vom 15. November 2016 verlegte das Verwaltungsgericht ohne Angabe von Gründen den Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 18. Januar 2017. Diesen Termin hob das Verwaltungsgericht mit weiterer Verfügung vom 23. Dezember 2016 ohne Angabe von Gründen auf.
Nach einem Wechsel im Kammervorsitz bestimmte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 einen Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 20. Februar 2018, der mit weiterer Verfügung vom 8. Februar 2018 auf den 28. Februar 2018 verlegt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2018 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und die Beteiligten stellten Anträge. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wurde auf den 24. April 2018 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 16. April 2018 beanstandete das Bundeseisenbahnvermögen die bis dahin unterbliebene Beiziehung bestimmter staatsanwaltlicher Ermittlungsakten durch das Verwaltungsgericht und trug ergänzend unter Vorlage von Unterlagen (Blatt 335 bis 559 der Gerichtsakte VG Lüneburg, E.) vor. In der am 24. April 2018 von 9.05 bis 17.37 Uhr fortgesetzten mündlichen Verhandlung vernahm das Verwaltungsgericht sechs Zeugen. In weiteren Fortsetzungsterminen am 26. April 2018, der von 9.00 bis 20.07 Uhr dauerte, und am 28. Mai 2018, der von 9.30 Uhr bis 14.00 Uhr dauerte, vernahm das Verwaltungsgericht insgesamt weitere elf Zeugen. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 trug der Kläger schriftsätzlich ergänzend vor. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2018, die von 9.05 bis 10.00 Uhr dauerte, nahmen die Beteiligten zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Das Verwaltungsgericht beschloss, dass eine Entscheidung durch Zustellung ergeht. Noch am selben Tage wurde auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts der Entscheidungstenor hinterlegt.
Das vollständig abgefasste Urteil ging am 26. November 2018 auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ein und wurde dem Bundeseisenbahnvermögen am 28. November 2018 und dem Kläger am 29. November 2018 zugestellt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Kläger eines Dienstvergehens schuldig ist, und erkannte ihm das Ruhegehalt ab.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Kläger am 29. November 2018 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (F., im Folgenden: Ausgangsverfahren 2. Instanz) Berufung ein und beantragte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Januar 2019, die ihm vom Oberverwaltungsgericht gewährt wurde. Die mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 eingereichte Berufungsbegründung stellte das Oberverwaltungsgericht dem Bundeseisenbahnvermögen mit der Aufforderung zu, binnen zehn Wochen zu erwidern. Das Bundeseisenbahnvermögen beantragte Fristverlängerung bis zum 17. Mai 2019, die vom Oberverwaltungsgericht bewilligt wurde, und erwiderte auf die Berufung mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019. Betreffend einen Antrag des Klägers auf Änderung des Aktivrubrums des Ausgangsverfahrens erteilte das Oberverwaltungsgericht unter dem 26. November 2021 und 29. Dezember 2021 Hinweise, zu denen die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 8. und 15. Dezember 2021 und vom 4. Januar 2022 Stellung nahmen.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 bestimmte das Oberverwaltungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2022 und vorsorglich einen Fortsetzungstermin am 1. April 2022. Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 10. März 2022 zur Berufungserwiderung des Bundeseisenbahnvermögens vom 16. Mai 2019 Stellung. Auf den Antrag des Klägers vom 25. März 2022, für den der Verdacht einer Corona-Infektion bestand, verlegte das Oberverwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. April 2022. In dieser mündlichen Verhandlung, die von 9.15 bis 13.50 Uhr dauerte, vernahm das Oberverwaltungsgericht zwei Zeugen. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift erhob der Prozessbevollmächtigte Verzögerungsrüge. Am Ende des Sitzungstages verkündete das Oberverwaltungsgericht sein Urteil. Es wies die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Das vollständig abgefasste Urteil des Oberverwaltungsgerichts ging am 10. Mai 2022 auf der Geschäftsstelle ein. Es wurde dem Kläger am 2. Juni 2022 und dem Bundeseisenbahnvermögen am 8. Juni 2022 zugestellt.
Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts am 1. Juli 2022 Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 1. August 2022. Das Oberverwaltungsgericht half der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 8. August 2022 nicht ab. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundeseisenbahnvermögens hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2023 (BVerwG 2 B 31.22, Ausgangsverfahren 3. Instanz) die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und ließ die Revision zu. Nach mündlicher Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. November 2024 (BVerwG 2 C 16.23) die Revision des Klägers zurück.
Am 5. Mai 2025 hat der Kläger die vorliegende Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren erhoben (Entschädigungsklageverfahren). Er habe in den Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz Verzögerungsrügen erhoben. Hierfür genüge, dass die Dauer des Verfahrens beanstandet worden sei. Besondere Anforderungen an Form oder Inhalt bestünden nicht. Im Ausgangsverfahren 1. Instanz habe er mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 die Verzögerungsrüge erhoben, in dem er die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beanstandet und diese als "menschenrechtswidrige Verfahrensverzögerung" bezeichnet habe. Im Kontext dieser Beanstandung sei es zwar darum gegangen, aus der Verfahrensverzögerung unter Berufung auf Art. 6 EMRK und Art. 47 GRCh eine Rechtsfolge für die Sanktion im Disziplinarverfahren abzuleiten. Da dies vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil vom 7. November 2024 abgelehnt worden sei, scheide aber eine Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GVG aus und komme nur eine Geldentschädigung in Betracht. Die Verzögerungsrüge sei auch nicht zu spät erhoben worden. Das Gesetz bestimme keinen Zeitpunkt, bis zu dem die Verzögerungsrüge spätestens erhoben werden müsse. Bei Erhebung der Rüge am 20. Juni 2018 hätten schon mehrere Sitzungstage stattgefunden und Folgetermine seien anberaumt gewesen. Es sei noch nicht absehbar gewesen, wann das Verfahren entschieden worden wäre. Im Ausgangsverfahren 2. Instanz habe er die Verzögerungsrüge nicht nur in der mündlichen Verhandlung erhoben. Er habe bereits im Schriftsatz vom 10. März 2022 auf die "unangemessene Verfahrensverzögerung" und das Fehlen einer zweitinstanzlichen Entscheidung hingewiesen. Beide Verzögerungsrügen dürften auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. In den Zeitpunkten ihrer Erhebung seien die Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz noch nicht gefördert worden und eine instanzabschließende Entscheidung sei nicht absehbar gewesen. Die Bedeutung der Ruhestandsbesoldung, welche er - der Kläger - während der Ausgangsverfahren erzielt habe, dürfe nicht überschätzt werden und spiele höchstens eine untergeordnete Rolle. Die Ruhestandsbesoldung sei wegen des an zwei ehemalige Ehefrauen zu gewährenden Versorgungsausgleichs ohnehin viel niedriger ausgefallen, als sie ihm eigentlich zugestanden hätte. Er habe unter der Dauer des Verfahrens schwer gelitten und unter dem Druck der damals beantragten und letztlich auch ausgesprochenen Höchststrafe der Aberkennung des Ruhegehalts eine Depression entwickelt.
Die Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz seien insgesamt um 43 Monate unangemessen verzögert gewesen. Das Ausgangsverfahren 1. Instanz sei Ende August 2015 ausgeschrieben gewesen. Unter Berücksichtigung der großen, existenziellen Bedeutung der Sache für ihn - den Kläger - hätte es trotz der Komplexität des Beweismaterials und der schwierigen Rechtslage spätestens innerhalb von zwölf Monaten zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme kommen müssen. Tatsächlich habe die erste mündliche Verhandlung erst Ende Februar 2018 stattgefunden. Von August 2016 bis Februar 2018, mithin für 18 Monate, sei das Verfahren daher unangemessen verzögert worden. Zu einer weiteren Verzögerung sei es bei der Urteilsabsetzung gekommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2018 hätte das Urteil bis zum 11. Juli 2018 der Geschäftsstelle übergeben werden müssen, so dass es jedenfalls bis Ende Juli 2018 den Beteiligten zugestellt worden wäre. Tatsächlich sei es den Beteiligten erst Ende November 2018 zugestellt worden. Das Ausgangsverfahren 1. Instanz sei dadurch für weitere drei Monate unangemessen verzögert worden. Das Ausgangsverfahren 2. Instanz sei Ende Mai 2019 ausgeschrieben gewesen und hätte ebenfalls binnen weiterer zwölf Monate mündlich verhandelt werden müssen. Tatsächlich sei erst für Ende März 2022 ein Termin anberaumt worden. Die Verzögerung bis zum tatsächlichen Termin zur mündlichen Verhandlung Ende April 2022 sei dem Oberverwaltungsgericht zwar nicht anzulasten, da die Terminsverlegung auf seine - des Klägers - Erkrankung zurückzuführen gewesen sei. Für die Monate Mai 2020 bis März 2022, mithin insgesamt 22 Monate, sei auch das Ausgangsverfahren 2. Instanz aber unangemessen verzögert worden. Ohne die teilweise Kompensation durch die Fortgewährung einer gekürzten Ruhestandsbesoldung wäre angesichts der weit überragenden Bedeutung der Entscheidung für ihn von einer höheren Bemessung als dem gesetzlichen Regelfall von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung auszugehen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, der Kläger habe bereits keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben. Im Ausgangsverfahren 1. Instanz sei gar keine Erklärung abgegeben worden, die eine Verzögerungsrüge darstellen könne. Der Kläger habe im Schriftsatz vom 20. Juni 2018 - ebenso wie zuvor bereits im Schriftsatz vom 26. Mai 2015 - zwar auf die "unerträglich lange Verfahrensdauer" hingewiesen, dies aber allein unter dem Gesichtspunkt, dass sich die lange Dauer schon des behördlichen Disziplinarverfahrens und auch nachfolgend des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen der nach § 13 BDG durchzuführenden Gesamtabwägung zwingend auf die Zumessung der Disziplinarmaßnahme auswirken müsse und gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechen würde. Ein Interesse an der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens ergebe sich hieraus nicht. Da die Verzögerungsrüge aber das Gericht zu einer etwa gebotenen Verfahrensbeschleunigung veranlassen solle, könnten die Ausführungen des Klägers nicht als Verzögerungsrüge verstanden werden. Selbst wenn man den klägerischen Schriftsatz vom 20. Juni 2018 als Verzögerungsrüge ansähe, sei diese ebenso wie die in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 25. April 2022 erhobene Verzögerungsrüge unwirksam. Beide Rügen seien so spät erhoben worden, dass sie als rechtsmissbräuchlich angesehen werden müssten. Denn die Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz seien bei Erhebung der Verzögerungsrüge bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass sie eine verfahrensbeschleunigende Reaktion der Richter gar nicht mehr hätten bewirken können. Sie seien vom Kläger allein deshalb eingelegt worden, um künftig entschädigt zu werden. Während der laufenden Ausgangsverfahren habe der Kläger nicht auf eine zügige Entscheidung gedrungen. Er habe vielmehr ein finanzielles Interesse an einer langen Verfahrensdauer gehabt. Denn es sei lediglich der Einbehalt von 10% seiner Versorgungsbezüge angeordnet worden, so dass ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarklageverfahrens 90% seiner Versorgungsbezüge verblieben seien. Eine Entschädigungszahlung an den Kläger sei auch unbillig. Nach dem Prozessverhalten des Klägers und den verspätet erhobenen Verzögerungsrügen genüge jedenfalls eine Wiedergutmachung auf andere Weise, hier durch die gerichtliche Feststellung, dass die Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz unangemessen verzögert worden seien. Dabei müssten auch die durch die Verfahrensdauer vom Kläger erlangten Vorteile berücksichtigt werden, die das Gewicht der erlittenen Nachteile aufwögen. Schließlich werde der geltend gemachte Entschädigungsanspruch der Höhe nach bestritten. Aufgrund der besonderen Schwierigkeiten des Einzelfalls sei eine längere Verfahrensdauer als vom Kläger angenommen als angemessen zu bewerten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Ausgangsverfahren (VG Lüneburg, E., und OVG, F.) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor bezeichneten Umfang auch begründet.
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2025 - BVerwG 2 WA 4.23 -, juris Rn. 13; Urt. v. 17.8.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 14) und auch im Übrigen zulässig.
a) Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf die Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz ist nach der Dispositionsmaxime zulässig, auch wenn gemäß Absatz 6 Nr. 1 in § 198 GVG, der gemäß § 173 Satz 2 VwGO im Verfahren vor dem Senat entsprechend anzuwenden ist, der materiell-rechtliche Bezugsrahmen das Gerichtsverfahren von der Einleitung (hier der Erhebung der Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg am 3.12.2014) bis zum rechtskräftigen Abschluss (hier dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.11.2024) bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.8.2024 - BVerwG 2 WA 1.24 -, juris Rn. 31; Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 11 ff.).
b) Die (ausschließliche) Zuständigkeit des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts besteht gemäß § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 200 Satz 1, 201 Abs. 1 Satz 1 und 3 GVG, § 74 Abs. 2 NJG (vgl. Senatsbeschl. v. 29.7.2019 - 13 F 227/19 -, juris Rn. 3 ff.).
c) Der Einhaltung der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann (vgl. zur Einordnung der Wartefrist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage: BVerwG, Beschl. v. 12.3.2020 - BVerwG 5 B 22.19 D -, juris Rn. 7 m.w.N.), bedarf es hier nicht, nachdem die Ausgangsverfahren sämtlich vor Erhebung der Entschädigungsklage abgeschlossen gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.2015 - BVerwG 5 C 5.14 D -, juris Rn. 20 m.w.N.).
d) Der Kläger hat die Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der das Ausgangsverfahren beendenden Entscheidung oder dessen anderer Erledigung im Sinne des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gewahrt (vgl. zur Einordnung der Klagefrist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage: BGH, Urt. v. 4.9.2025 - III ZR 96/24 -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.; BVerwG, Anerkenntnisurt. v. 17.8.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 15; Senatsurt. v. 9.2.2022 - 13 FEK 317/21 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.). Das Ausgangsverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2024 (BVerwG 2 C 16.23). Die Entschädigungsklage hat der Kläger am 5. Mai 2025 erhoben.
e) Die Zulässigkeit der Entschädigungsklage hängt hingegen nicht davon ab, ob der Kläger wirksam und rechtzeitig in den Ausgangsverfahren eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhoben hat. Soweit früheren Senatsentscheidungen eine abweichende Bewertung entnommen werden kann (vgl. bspw. Senatsurt. v. 3.9.2024 - 13 FEK 266/22 -, juris Rn. 25), hält er hieran nicht mehr fest.
Nach § 198 Abs. 3 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge, Satz 1). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (Satz 2). Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen (Satz 3). Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt (Satz 4). Sind eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Entschädigungsgericht nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG auch ohne entsprechenden Antrag die Feststellung aussprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
Im Gegensatz zur verfassungsgerichtlichen Verzögerungsbeschwerde (vgl. § 97b Abs. 1 Satz 2 BVerfGG: "Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).") ist die wirksam und rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 198 Abs. 3 GVG keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage, sondern materielle tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf Entschädigung (so BGH, Urt. v. 17.7.2014 - III ZR 228/13 -, juris Rn. 14; Urt. v. 23.1.2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20, 26 - juris Rn. 27; BSG, Beschl. v. 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B -, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.8.2023 - 4 P 10/23 EK -, juris Rn. 17; Thüringer OVG, Urt. v. 30.4.2021 - 3 SO 378/19 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.10.2013 - 6 S 1243/13 -, juris Rn. 26; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 198 GVG Rn. 9; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 104; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 198 Rn. 16 ff.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 20: "zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Entschädigung" und "Koppelung des Entschädigungsanspruchs an eine Rügeobliegenheit im Ausgangsverfahren"). Ist die Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren nicht, nicht wirksam oder nicht rechtzeitig erhoben worden, stellt dies die Zulässigkeit einer Entschädigungsklage mithin nicht infrage. Lediglich der materielle Kompensationsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG und damit die Begründetheit der Entschädigungsklage wird beeinflusst. Ein Kompensationsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG in seiner Ausformung der Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 GVG gelangt regelmäßig nicht zur Entstehung, wenn die Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren nicht, nicht wirksam oder nicht rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 198 Rn. 17). Lediglich der Kompensationsanspruch in seiner Ausformung der gerichtlichen Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GVG kann bestehen (vgl. zur Systematik und Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung im Einzelnen: Senatsurt. v. 3.8.2023 - 13 FEK 36/23 -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.).
2. Die Klage ist nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet.
Die Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz weisen zwar eine unangemessene Verfahrensdauer auf (a)). Der Kläger hat gegen den Beklagten aber keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 GVG in Höhe von 4.300 EUR (b)). Lediglich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GVG durch den Senat festzustellen (c)).
a) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die folgenden Grundsätze aufgestellt (BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 157 ff. - juris Rn. 37 ff.):
"bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Dieser Maßstab erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 ff.), und wird durch diesen weiter konkretisiert.
(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der ,unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens' (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Diese Rechtsprechung diente dem Gesetzgeber bereits bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG als Vorbild (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 18). Insgesamt stellt sich die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).
(2) Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 GVG an den aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 26). Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 [BVerfG 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12] <791 f.>). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790> jeweils m.w.N.).
(3) Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind.
Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist also, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 81 und 127).
Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 27). Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 <345> und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582 <2583>; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m.w.N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 <208> und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 <77>). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a.a.O.). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 <3489> und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <791> jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. m.w.N.).
Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 <626>, vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn.14 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30210/96, Kudla/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130 und vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a.a.O. Rn. 78). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>).
Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr - wie aufgezeigt - im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde."
Der Senat folgt diesen - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fortgeführten (vgl. bspw. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2018 - BVerwG 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6) - Grundsätzen in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Senatsurt. v. 26.9.2025 - 13 FEK 38/24 -, juris Rn. 32 ff.; v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2526 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 38 ff.; Gerichtsbescheid d. Senats v. 3.4.2020 - 13 F 315/19 -, V.n.b., Umdruck S. 5 ff.) aus eigener Überzeugung.
Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es zudem nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat, so dass die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer dementsprechend für sich allein keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten Richter impliziert (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 19). Da es für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist, benennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 18). Der Senat ist aufgrund der dargelegten Grundsätze der Auffassung, dass nicht jede gerichtliche Handlung und jeder Zeitraum, in dem keine nach außen dokumentierten Aktionen des Gerichts stattgefunden haben, im Einzelnen darauf hin überprüft werden müssen, ob hierin eine unangemessene Verzögerung lag oder ob hierin ein gerechtfertigter Zeitraum zur Entscheidungsfindung gesehen werden kann. Dies würde gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters verstoßen, da die Gewichtung der vielfältigen Verfahren in einem Dezernat und die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt ein konkretes Verfahren gefördert werden soll, grundsätzlich einem Entscheidungsspielraum des Richters unterliegt. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls dahingehend vorzunehmen, ob es unangemessene Verzögerungen des Verfahrens gegeben hat, die in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Spruchkörpers fallen, wobei einzelne Abschnitte des Verfahrens in den Blick genommen werden können (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 47).
Mit § 198 Abs. 1 GVG ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 153 ff. - juris Rn. 28 ff.). Jedenfalls ist bei einer Betrachtung und Bewertung der dem jeweiligen Gericht obliegenden Verfahrenshandlungen eine Überlänge des gerichtlichen Verfahrens nicht jeweils bereits ab Entscheidungsreife zu bejahen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften. Bereits aus dem Wortlaut "unangemessen" lang folgt, dass nicht die optimale oder "richtige" Länge des Gerichtsverfahrens zu bestimmen ist, sondern eine solche, die den Rahmen des noch Angemessenen überschreitet (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 48).
An einer eigenständigen Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer der Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz ist der Senat hier nicht ausnahmsweise wegen bindender Feststellungen der Disziplinargerichte hierzu in den Ausgangsverfahren entsprechend § 199 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG ("Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.") gehindert. Ungeachtet der Frage, ob diese Vorschrift in Ausgangsverfahren vor den Disziplinargerichten entsprechend angewendet werden kann (vgl. bspw. für eine entsprechende Anwendung für gerichtliche Wehrdisziplinarverfahren als Ausgangsverfahren: BVerwG, Urt. v. 28.5.2025 - BVerwG 2 WA 4.23 -, juris Rn. 17; Urt. v. 14.9.2017 - BVerwG 2 WA 2.17 D -, BVerwGE 159, 366, 374 f. - juris Rn. 30), sind im hier zu beurteilenden Einzelfall ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn die Disziplinargerichte in den Ausgangsverfahren 1., 2. und 3. Instanz (VG LG, Urt. v. 27.6.2018 - E. -, Umdruck S. 63 f.; OVG, Urt. v. 25.4.2022 - F. - , Umdruck S. 125 ff.; BVerwG, Urt. v. 7.11.2024 - BVerwG 2 C 16.23 -, juris Rn. 38 ff.) haben die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt bzw. bestätigt und eine Milderung oder ein Absehen von der Maßnahme wegen der Dauer des Verfahrens ausdrücklich abgelehnt, mithin keine Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG gewährt.
Nach den danach hier anzuwendenden Maßgaben weisen die Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz eine unangemessene Verfahrensdauer auf.
aa) Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades von verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Disziplinarsachen sind insbesondere zu berücksichtigen die Zahl der gegen den Beamten erhoben Vorwürfe, der Umfang einer notwendigen Beweisaufnahme und die Notwendigkeit der Klärung offener Rechtsfragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.8.2024 - BVerwG 2 WA 1.24 -, juris Rn. 34; Urt. v. 28.8.2024 - BVerwG 2 WA 6.23 -, juris Rn. 25; Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 2 WA 1.17 D -, juris Rn. 27 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.9.2019 - 13 D 60/18.EK -, juris Rn. 63).
Hiernach wiesen die Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz einen hohen Schwierigkeitsgrad auf.
Zu entscheiden war über die Disziplinarklage des Bundeseisenbahnvermögens auf Aberkennung des Ruhegehalts des Klägers (als Beklagtem in den Ausgangsverfahren). Zu beurteilen war eine Vielzahl dem Kläger angelasteter Dienstpflichtverletzungen aus den Jahren 1994/1996 bis 2008 (vgl. im Einzelnen die Disziplinarklageschrift v. 25.11.2014, Blatt 1 ff. der Gerichtsakte VG Lüneburg, E., und die Darstellung im Tatbestand des Urteils im Ausgangsverfahren 2. Instanz v. 25.4.2022, S. 6 ff. und 11 ff.). Die Gerichtsakten (1. und 2. Instanz: mehr als 1.200 Blatt) und Beiakten (vgl. das Beiaktenverzeichnis 2. Instanz: mehr als 70 Beiakten) waren umfangreich; schon der Aufwand der die Ausgangsverfahren bearbeitenden Richter, diese Akten zu sichten und inhaltlich zu durchdringen, war immens und zeitaufwändig. Der zugrundeliegende Sachverhalt war zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig und es bedurfte insbesondere in der 1. Instanz umfangreicher Zeugenvernehmungen. Das Verwaltungsgericht verhandelte an insgesamt fünf Tagen (28. Februar 2018, 24. April 2018 von 9.05 bis 17.37 Uhr, 26. April 2018, von 9.00 bis 20.07 Uhr, 28. Mai 2018, von 9.30 Uhr bis 14.00 Uhr, und 27. Juni 2018) und vernahm 17 Zeugen. Das Oberverwaltungsgericht verhandelte an einem Tag und vernahm zwei weitere Zeugen. Die Urteile im Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz wiesen aufgrund der zahlreichenden einzelnen Vorwürfe, der gebotenen umfassenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der Beantwortung hierauf bezogener Rechtsfragen einen hohen Umfang von 65 bzw. 133 Seiten auf.
Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren 3. Instanz mit Beschluss vom 31. Juli 2023 (BVerwG 2 B 31.22) die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Revision zur Beantwortung der ersichtlich für weiter klärungsbedürftigen Frage zugelassen hat, "ob auch im Fall der überlangen Dauer des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden kann und welche Vorgaben hierzu sich aus dem Unionsrecht oder der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198) ergeben".
bb) Die Bedeutung des Verfahrens ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Klägers zu bestimmen. Es bedarf vielmehr einer objektiven Beurteilung anhand eines verständigen Betroffenen (vgl. Senatsurt. v. 23.2.2023 - 13 FEK 101/22 -, juris Rn. 43, Senatsurt. v. 25.5.2023 - 13 FEK 484/21 -, juris Rn. 39).
Hiernach kam den Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz eine hohe Bedeutung zu.
Die gegen den Kläger erhobene Disziplinarklage zielte auf die Verhängung der Höchstmaßnahme gegenüber Ruhestandsbeamten ab. Dem Kläger sollte das Ruhegehalt aberkannt werden. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil antragsgemäß erkannt; das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben diese Entscheidung bestätigt. Zwar zeigte diese Disziplinarmaßnahme keine Folgen mehr für das berufliche Fortkommen des Klägers, nachdem dieser bereits vor Erhebung der Disziplinarklage in den Ruhestand versetzt worden war. Es ging aber um den Erhalt über Jahrzehnte erworbener Ruhestands- bzw. Versorgungsbezüge in erheblicher Höhe und damit auch um die wirtschaftliche Existenz des Klägers (vgl. zur Beurteilung der Bedeutung verwaltungsgerichtlicher Verfahren in Disziplinarsachen: BVerwG, Urt. v. 28.8.2024 - BVerwG 2 WA 1.24 -, juris Rn. 35; Urt. v. 28.8.2024 - BVerwG 2 WA 6.23 -, juris Rn. 26; Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 2 WA 1.17 D -, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.9.2019 - 13 D 60/18.EK -, juris Rn. 64).
Die danach hohe Bedeutung ist allenfalls in geringem Umfang dadurch gemindert, dass dem Kläger während der laufenden Ausgangsverfahren 90% seiner Versorgungsbezüge weiter gewährt und belassen worden sind (siehe hierzu im Einzelnen unten II.2.b)bb)(2)).
Bei der Beurteilung der Bedeutung der Verfahren unberücksichtigt lässt der Senat hingegen die vom Kläger behauptete Depression, die während der Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz entstanden und durch die Dauer dieser Verfahren verursacht worden sein soll (vgl. den klägerischen Schriftsatz v. 2.11.2025, S. 8 f. = Blatt 55 f. der E-Gerichtsakte OVG). Denn gemäß § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG muss auf für die Verfahrensförderung relevante Umstände, die noch nicht in das Ausgangsverfahren eingeführt worden sind, jedenfalls die im Ausgangsverfahren zu erhebende Verzögerungsrüge hinweisen. Anderenfalls werden sie gemäß § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG von dem Entschädigungsgericht bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Im Entschädigungsklageverfahren trägt der Kläger die Darlegungs- und die Beweislast sowohl dafür, dass er die entsprechenden Hinweise gegeben hat, als auch dafür, dass die behaupteten Tatsachen vorgelegen haben (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 198 Rn. 22). Hier hat der Kläger im Entschädigungsklageverfahren schon nicht vorgetragen, dass er auf die entstandene Depression während der Ausgangsverfahren hingewiesen hat. Dies ist für den Senat auch aus den Gerichtsakten der Ausgangsverfahren nicht ersichtlich.
cc) Ein zögerliches Verhalten des Klägers in den Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz, das diese Verfahren in relevanter Weise verzögert hat, kann dem Kläger nur in geringem Umfang entgegengehalten werden.
Zwar hat er im Ausgangsverfahren 1. Instanz auf die ihm am 10. Dezember 2014 zugestellte Disziplinarklageschrift nicht gemäß der Aufforderung des Verwaltungsgerichts binnen sechs Wochen, sondern erst nach Erinnerung durch das Verwaltungsgericht am 26. Mai 2015 erwidert. Indes sind ihm die Verwaltungsvorgänge erst unter dem 21. Januar 2025 und 3. Februar 2015 zur Akteneinsicht übersandt worden. Zudem bestehen für den Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei einer früheren Erwiderung auch früher ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden, mithin das Ausgangsverfahren 1. Instanz früher abgeschlossen worden wäre.
Auch die im Ausgangsverfahren 2. Instanz vom Kläger beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 29. Januar 2019, die ihm vom Oberverwaltungsgericht gewährt wurde, hat dieses Verfahren nicht ersichtlich verzögert.
Lediglich die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren 2. Instanz, der mit Verfügung vom 2. Februar 2022 zunächst auf den 28. März 2022 bestimmt worden war und auf den Antrag des Klägers vom 25. März 2022, für den der Verdacht einer Corona-Infektion bestand, auf den 25. April 2022 verschoben worden ist, kann dem Kläger entgegengehalten werden. Insoweit kann unter Berücksichtigung des übrigen Verfahrensablaufs davon ausgegangen werden, dass sich der Abschluss des Verfahrens durch die Terminsverlegung um einen Monat verzögert hat. Diese Verzögerung hat ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Klägers und ist ihm daher zuzurechnen, ohne dass es auf ein Verschulden seinerseits ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12/19 -, juris Rn. 31; Urt. v. 14.11.2016 - BVerwG 5 C 10.15 D -, juris Rn. 147). Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede (vgl. die Klageschrift v. 5.5.2025, S. 3 = Blatt 3 der E-Gerichtsakte OVG).
dd) Unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der richterlichen Gestaltungsfreiheit wurden die Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz zeitweise ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert und erreichten so eine unangemessene Dauer.
(1) Das Ausgangsverfahren 1. Instanz, das vom 3. Dezember 2014 (Erhebung Disziplinarklage) bis zum 29. November 2018 (Zustellung des Urteils an den Kläger) lief, war ausgeschrieben, nachdem der Kläger (als Beklagter im Ausgangsverfahren) am 26. Mai 2015 auf die Disziplinarklage erwidert und das Bundeseisenbahnvermögen hierzu mit Schriftsatz vom 7. August 2015 Stellung genommen hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Stellungnahme nur noch zur Kenntnis an den Kläger übersandt (vgl. Blatt 133 der Gerichtsakte VG Lüneburg, E.). Bis zur Vorbereitung der erst später anberaumten Verhandlungstermine haben weder das Verwaltungsgericht noch die Verfahrensbeteiligten weitere verfahrensfördernde Handlungen vorgenommen.
Ab Anfang August 2015 war dem Verwaltungsgericht Lüneburg im hier zu beurteilenden Einzelfall ein Spielraum für die Gestaltung des Verfahrens und für die Entscheidungsfindung von 15 Monaten zuzugestehen. Dieser Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gestaltung des Verfahrens in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und diesem für die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, derer es für eine Förderung des Verfahrens bis hin zu einer Sachentscheidung bedarf, eine angemessene Zeit einzuräumen ist. Der Umfang des Zeitraums ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit die Ex-ante-Sicht des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 34). Angesichts der einerseits hohen Bedeutung des Verfahrens für den Kläger und seinem daraus abgeleiteten schwergewichtigen Interesse, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen, andererseits des hohen, überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades des Verfahrens und der zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife im August 2015 seit Erhebung der Klage bereits verstrichenen Zeit von acht Monaten geht der Senat davon aus, dass der Kammer des Verwaltungsgerichts ein richterlicher Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum von 15 Monaten nach dem Ausschreiben des Verfahrens ab Anfang August 2015 zuzugestehen war, innerhalb derer die Kammer zu beurteilen hatte, wie das Verfahren zu fördern und wann es letztlich zu entscheiden war (vgl. zur Bemessung der angemessenen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren in Disziplinarsachen: BVerwG, Urt. v. 28.8.2024 - BVerwG 2 WA 1.24 -, juris Rn. 36; Urt. v. 28.8.2024 - BVerwG 2 WA 6.23 -, juris Rn. 28 (ein Jahr bei durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung für jede Instanz); BVerwG, Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 2 WA 1.17 D -, juris Rn. 34 (fünf Monate ab Entscheidungsreife bei durchschnittlicher Schwierigkeit und besonderer Bedeutung)). Eine pauschalierte Verkürzung dieses richterlichen Spielraums durch ein gesetzliches Beschleunigungsgebot, hier nach § 4 BDG, erscheint im entschädigungsrechtlichen Kontext nach der Rechtsprechung des Senats nicht angezeigt (vgl. Senatsurt. v. 25.3.2023 - 13 FEK 496/21 -, juris Rn. 56; v. 14.4.2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 51).
Nach Ablauf des fünfzehnmonatigen Überdenkens- und Entscheidungszeitraums Anfang November 2016 bestand keine sachliche Rechtfertigung mehr für eine weitere Fortdauer des Verfahrens. Das Ausgangsverfahren 1. Instanz ist mithin für den Zeitraum von Anfang November 2016 bis Ende November 2018 (Zustellung des Urteils an den Kläger) und damit für insgesamt 25 Monate unangemessen verzögert.
Für diese Feststellung unerheblich ist, wann der Kläger im Ausgangsverfahren eine Verzögerungsrüge erhoben hat (siehe hierzu unten I.2.b)aa)). Denn auch der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht ist in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33 mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff.; Senatsurt. v. 26.9.2025 - 13 FEK 38/24 -, juris Rn. 48; a.A. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urt. v. 6.4.2016 - X K 1/15 -, juris Rn. 40 ff.).
Nach Ablauf des Überdenkens- und Entscheidungszeitraums ergriffene verfahrensfördernde Maßnahmen des Verwaltungsgerichts, hier die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme sowie schließlich die Absetzung des schriftlichen Urteils, sind ebenfalls nicht geeignet, diesen zu verlängern. Das Gericht entfaltet insoweit lediglich Aktivitäten, die bei Förderung und Abschluss des Verfahrens innerhalb des angemessenen Überdenkens- und Entscheidungszeitraums bereits zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt waren (vgl. Senatsurt. v. 13.1.2025 - 13 FEK 154/22 -, juris Rn. 56
(2) Das Ausgangsverfahren 2. Instanz, das vom 29. November 2018 (Einlegung der Berufung durch den Kläger) bis zum 8. Juni 2022 (Zustellung des Urteils an das Bundeseisenbahnvermögen) lief, war ausgeschrieben, nachdem das Bundeseisenbahnvermögen auf die Berufungsbegründung des Klägers mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 erwidert hatte. Bis zu der Ende 2021/Anfang 2022 erfolgten Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung, die zunächst auf den 28. März 2022 anberaumt und in der Folge auf Antrag des Klägers auf den 25. April 2022 verlegt worden war, haben weder das Oberverwaltungsgericht noch die Verfahrensbeteiligten weitere verfahrensfördernde Handlungen vorgenommen.
Ab Mitte Mai 2019 war dem Oberverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Einzelfall ein Spielraum für die Gestaltung des Berufungsverfahrens und für die Entscheidungsfindung von 15 Monaten zuzugestehen. Bei der Bestimmung dieses Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraums lässt sich der Senat von den gleichen Erwägungen leiten wie bei der Bestimmung dieses Zeitraums für das Ausgangsverfahren 1. Instanz (siehe hierzu oben I.2.a)dd)(1)). Zwar war das Berufungsverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht noch keine sechs Monate anhängig, als es ausgeschrieben war. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Gerichte stets die Gesamtdauer des Verfahrens in den Blick zu nehmen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.1.2023 - 1 BvR 1346/22 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 31 jeweils m.w.N.). Daher kann eine mehrjährige ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge in der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens es rechtfertigen, die dem Obergericht normalerweise zuzubilligende Bearbeitungsdauer zu kürzen (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, juris Ls. 1 und Rn. 38).
Eine Verlängerung des fünfzehnmonatigen Überdenkens- und Entscheidungszeitraums wegen nachteiliger Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Sitzungsbetrieb und den allgemeinen Geschäftslauf in den Gerichten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.5.2025 - BVerwG 2 WA 4.24 -, juris Rn. 39 f.; Hamburgisches OVG, Urt. v. 16.7.2024 - 3 AS 6/23.UEG -, juris Rn. 74) ist hier nicht veranlasst. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass es im vorliegenden Ausgangsverfahren zu Verzögerungen gekommen ist, die sonst nicht eingetreten wären.
Nach Ablauf des fünfzehnmonatigen Überdenkens- und Entscheidungszeitraums Mitte August 2020 bestand keine sachliche Rechtfertigung mehr für eine weitere Fortdauer des Verfahrens. Abzüglich der dem Kläger zuzurechnenden einmonatigen Verzögerung durch die von ihm erwirkte Terminsverlegung (siehe hierzu oben I.2.a)cc)) ist das Ausgangsverfahren 2. Instanz mithin für den Zeitraum von Mitte August 2020 bis Ende März 2022 und von Ende April 2022 bis Anfang Juni 2022 (Zustellung des Urteils an das Bundeseisenbahnvermögen) und damit für insgesamt 20 volle Monate unangemessen verzögert.
(3) Eine Kompensation der danach unangemessenen Dauer der Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz durch ein beschleunigt durchgeführtes Ausgangsverfahren 3. Instanz (vgl. zu dieser Kompensationsmöglichkeit: BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12) vermag der Senat nicht anzunehmen. Zwar ist auch dieses Ausgangsverfahren 3. Instanz materieller Bezugspunkt der Beurteilung der unangemessenen Verfahrensdauer (siehe oben I.1.a)). Es besteht angesichts der seinerzeit bereits abgelaufenen Verfahrensdauer und der Bedeutung des Verfahrens für den Kläger aber kein Anhalt dafür, dass das Ausgangsverfahren 3. Instanz, das vom 1. Juli 2022 (Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Kläger) bis zum 7. November 2024 (Revisionsurteil des BVerwG) lief, derart beschleunigt durchgeführt worden ist, dass es die Überlänge der vorausgegangenen Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz in relevantem Umfang kompensieren könnte.
b) Trotz der danach unangemessenen Dauer der Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz kann der Kläger von dem Beklagten aber die Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 GVG in Höhe von 4.300 EUR nicht beanspruchen. Er hat in den Ausgangsverfahren eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht wirksam oder nicht rechtzeitig erhoben (aa)), jedenfalls aber ist bereits eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erfolgt (bb)).
aa) Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die wirksame und rechtzeitige Erhebung einer Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren ist mithin eine materielle tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf Entschädigung (siehe hierzu im Einzelnen oben I.1.e)).
Bei der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG handelt es sich um eine der Auslegung zugängliche und gegebenenfalls bedürftige Prozesshandlung (eigener Art), die wie sonstige prozessuale Anträge zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wohlwollend im Sinne des am Gesamtvorbringen erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 -, juris Rn. 31 f.; BVerwG, Beschl. v. 4.6.2021 - BVerwG 5 B 22.20 D -, juris Rn. 17 m.w.N.). Weil die Vorschrift keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge stellt, sondern lediglich verlangt, dass die "Dauer des Verfahrens gerügt" wird, folgt daraus, dass auch eine nicht ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr in hinreichender Weise entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2021 - BVerwG 5 B 22.20 D -, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 18). Ist dies dem Inhalt einer Erklärung in Verbindung mit den Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zu entnehmen, so wäre es eine bloße Förmelei, diese Erklärung allein deshalb nicht als Verzögerungsrüge anzusehen, weil sie nicht als solche ausdrücklich bezeichnet oder - insbesondere von nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - unzulänglich formuliert ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2021 - BVerwG 5 B 22.20 D -, juris Rn. 17; BSG, Urt. v. 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R -, juris Rn. 28).
Die Verzögerungsrüge kann gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Diese Regelung erschöpft sich darin, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Verzögerungsrüge frühestens erhoben werden kann und hat daher lediglich die Funktion einer Mindestfrist. Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Verhalten des betroffenen Verfahrensbeteiligten die Verzögerungsrüge ihrer Warnfunktion beraubt und bei Würdigung der Gesamtumstände als rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" erscheint (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks. 17/3802, S. 20: "Zum einen soll die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter - soweit erforderlich - die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen ... Zum zweiten bewirkt die Obliegenheit der Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren gegenüber dem Betroffenen einen Ausschluss der Möglichkeit zum 'Dulde und Liquidiere'. Insgesamt dient die Rügeobliegenheit daher präventiv sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch der Missbrauchsabwehr."). Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Verzögerungsrüge so spät erhoben wird, dass die das Verfahren bearbeitenden Richter keine Gelegenheit zur Reaktion hierauf und ggf. zur Verfahrensbeschleunigung haben. Ein rechtsmissbräuchliches Taktieren kommt aber auch in Betracht, wenn ein weiteres Zuwarten mit der Verzögerungsrüge vom Standpunkt einer Partei, der an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits gelegen ist, völlig unverständlich und in keiner Weise mehr nachvollziehbar erscheint. Eine Partei, die an einer Beschleunigung des Verfahrens ersichtlich kein Interesse hat, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Verzögerungsrüge zu einem sehr späten Zeitpunkt vor allem deshalb einlegt, um künftig entschädigt zu werden (vgl. BFH, Urt. v. 6.11.2024 - X K 7/22 -, juris Rn. 101; BSG, Urt. v. 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R -, juris Rn. 25 ff.; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 29; Senatsurt. v. 25.5.2023 - 13 FEK 484/21 -, juris Rn. 42).
(1) Hieran gemessen hat der Kläger im Ausgangsverfahren 1. Instanz eine wirksame und rechtzeitige Verzögerungsrüge nicht erhoben.
In dem vom Kläger in Bezug genommenen Schriftsatz vom 20. Juni 2018 (Blatt 806 ff. der Gerichtsakte VG Lüneburg, E.) hat er auf S. 15 f. unter der Überschrift "III. Hilfsweise: Zumessungserwägungen" ausgeführt, dass, sollte kein Freispruch erfolgen, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. Hierzu gehöre auch, dass die "Disziplinaranklagebehörde eine Disziplinarklage erst sieben Jahre nach Bekanntwerden der Vorwürfe erhoben" habe. Das Ausgangsverfahren 1. Instanz nähere sich erst fast zehn Jahre nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe seinem Ende. Eine solche Verfahrensdauer sei mit Art. 6 Abs. 1 EMRK schlechthin unvereinbar. Für die Verzögerung gebe es auch keinen sachlichen Grund. Spätestens Anfang 2009 seien der Bahn alle erforderlichen Informationen bekannt gewesen. Gleichwohl habe sie außer seiner Anhörung keine eigenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Selbst zwischen Auswertung der Strafakten durch die Bahn und seiner Anhörung seien drei Jahre vergangen. Bis zur Disziplinarklageerhebung habe es weitere zwei Jahre gedauert und die mündliche Verhandlung habe erst 2018 begonnen. Damit liege eine "menschenrechtswidrige Verfahrensverzögerung" vor. Dies müsse bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, so dass statt der Aberkennung des Ruhegehalts allenfalls eine Kürzung des Ruhegehalts in Betracht komme.
Legt man diese Äußerungen im Sinne des am Gesamtvorbringen erkennbaren Rechtsschutzanliegens aus, sind sie inhaltlich nicht als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG anzusehen. Der Kläger hat maßgeblich die Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens gerügt und nur am Rande die Dauer des Ausgangsverfahrens 1. Instanz in den Blick genommen. Jedenfalls hat er aber nicht die Verfahrensdauer als solche beanstandet und auf einen zügigeren Verfahrensabschluss hingewirkt. Im gesamten Ausgangsverfahren 1. Instanz hat er gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht ansatzweise deutlich gemacht, an einem zeitnahen Verfahrensabschluss interessiert zu sein. Mit Blick auf die während des Gerichtsverfahrens weiter erfolgte Zahlung von 90% der Versorgungsbezüge (siehe hierzu im Einzelnen unten I.2.b)bb)(2)) an den Kläger ist dieses Verhalten nachvollziehbar. Im Einklang hiermit hat der Kläger dann auch im Schriftsatz vom 20. Juni 2018 eine Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer allein bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gefordert. Auch diese Forderung und die nach Auffassung des Klägers für eine Milderung der Disziplinarmaßnahme streitende lange Verfahrensdauer spricht gegen einen Willen oder auch nur ein Interesse des Klägers, das Ausgangsverfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Dass eine solche Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach der Rechtsprechung der Ausgangsgerichte und zuletzt des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfolgt ist, ändert nichts an der Zielrichtung des klägerischen Vorbringens im Ausgangsverfahren, das auf eine Berücksichtigung der Verfahrensdauer nur bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gerichtet gewesen ist.
Selbst wenn aber die Äußerungen im Schriftsatz vom 20. Juni 2018 dem Inhalt nach als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG auszulegen sein sollten, wäre die Rüge nicht rechtzeitig erhoben worden. Der Zeitpunkt ihrer Erhebung durch den Kläger im Ausgangsverfahren 1. Instanz beraubte die Verzögerungsrüge vielmehr ihrer Warnfunktion und stellte sich bei Würdigung der Gesamtumstände als rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" dar. Am 20. Juni 2018 hatten bereits vier Termine zur mündlichen Verhandlung stattgefunden (28. Februar 2018, 24. April 2018, 26. April 2018 und am 28. Mai 2018). Das Verwaltungsgericht hatte insgesamt siebzehn Zeugen vernommen und die Beweisaufnahme war in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2018 geschlossen worden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 28.5.2018, S. 16 = Blatt 674 der Gerichtsakte VG Lüneburg, E.). Ein (voraussichtlich letzter) Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung war bereits auf den 27. Juni 2018 anberaumt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 28.5.2018, S. 16 = Blatt 674 der Gerichtsakte VG Lüneburg, E.). Bei objektiver Betrachtung konnte der Kläger mit einer Verzögerungsrüge am 20. Juni 2018 daher die Richter des Ausgangsverfahrens 1. Instanz nicht mehr zu einer relevanten beschleunigten Verfahrensförderung bewegen und durfte eine solche vernünftigerweise auch nicht erwarten. Eine Verzögerungsrüge erst in diesem Verfahrensstadium konnte nach dem Dafürhalten des Senats allein dazu dienen, die formellen Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer zu schaffen. Ein solches Verhalten stellte sich als rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" dar.
(2) Gleiches gilt für den im Ausgangsverfahren 2. Instanz eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 10. März 2022 (Blatt 1049 ff. der Gerichtsakte OVG, F.). Auch dort hat der Kläger auf S. 6 nur geltend gemacht, das gesamte Verfahren habe mittlerweile 14 Jahre gedauert, es liege "noch keine Entscheidung der zweiten Instanz vor" und deshalb sei die Disziplinarmaßnahme "aufgrund der überlangen Verfahrensdauer aus Rechtsgründen zu mildern". Ebenso wie im Ausgangsverfahren 1. Instanz hat der Kläger hiermit nicht die Verfahrensdauer als solche beanstandet und auf einen zügigeren Verfahrensabschluss hingewirkt, sondern allein die für ihn günstige Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer auch bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme eingefordert. Dies geschah auch erst zu einem Zeitpunkt, als ein Termin zur mündlichen Verhandlung bereits bestimmt war (vgl. Blatt 1028 der Gerichtsakte OVG, F.). Auch hier konnte der Kläger bei objektiver Betrachtung mit einer Verzögerungsrüge die Richter des Ausgangsverfahrens 2. Instanz nicht mehr zu einer relevanten beschleunigten Verfahrensförderung bewegen und durfte eine solche vernünftigerweise auch nicht erwarten. Eine erst in diesem Verfahrensstadium mit dem Schriftsatz vom 10. März 2022 erhobene Verzögerungsrüge konnte nach dem Dafürhalten des Senats allein dazu dienen, die formellen Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer zu schaffen. Ein solches Verhalten stellte sich als rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" dar.
Gleiches gilt ersichtlich für die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht und nach dem Schluss der Beweisaufnahme am 25. April 2022 erhobene Verzögerungsrüge (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 25.4.2022, S. 10 = Blatt 1133 der Gerichtsakte OVG, F.). Diese ist zudem - das klägerische Vorbringen als zutreffend unterstellt - auch deshalb unwirksam, weil sie vor Ablauf der sechsmonatigen Wiederholungsfrist des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG gestellt worden ist und Gründe für eine kürzere Frist nicht ersichtlich sind.
bb) Unabhängig vom Vorliegen einer wirksamen und rechtzeitigen Verzögerungsrüge in den Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz ist die Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 GVG in Höhe von 4.300 EUR jedenfalls aber deshalb ausgeschlossen, weil gegenüber dem Kläger eine Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausreichend ist.
Hat ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert, besteht nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG die widerlegliche gesetzliche Tatsachenvermutung, dass dem betroffenen Verfahrensbeteiligten ein immaterieller Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. im Einzelnen: Senatsurt. v. 26.9.2025 - 13 FEK 38/24 -, juris Rn. 52 f. m.w.N.). Diese Vermutung kann auch (vgl. zu anderen möglichen Fallkonstellationen: BFH, Urt. v. 6.11.2024 - X K 1/24 -, juris Rn. 94 ff. m.w.N.) widerlegt sein, wenn im Rahmen der Gesamtbewertung die immateriellen Nachteile durch sonstige Folgen des überlangen Verfahrens kompensiert werden, beispielsweise weil die Verfahrensdauer für den betreffenden Verfahrensbeteiligten erhebliche Vorteile mit sich gebracht hat, welche die nachteiligen Wirkungen weitestgehend oder vollständig in den Hintergrund treten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.2020 - BVerwG 5 C 3.19 D -, juris Rn. 16). In diesen Fällen ist gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Entschädigung ausgeschlossen.
(1) Eine solche Kompensation immaterieller Nachteile ist hier nicht bereits deshalb eingetreten, weil die unangemessene Verfahrensdauer in den Ausgangsverfahren bei der Bemessung der gegen den Kläger verhängten Disziplinarmaßnahme berücksichtigt worden ist.
Die Disziplinargerichte in den Ausgangsverfahren 1., 2. und 3. Instanz (VG LG, Urt. v. 27.6.2018 - E. -, Umdruck S. 63 f.; OVG, Urt. v. 25.4.2022 - F. -, Umdruck S. 125 ff.; BVerwG, Urt. v. 7.11.2024 - BVerwG 2 C 16.23 -, juris Rn. 38 ff.) haben die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt bzw. bestätigt und eine Milderung oder ein Absehen von der Maßnahme wegen der Dauer des Verfahrens ausdrücklich abgelehnt. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil festgestellt, dass die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Ist ein Beamter wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im öffentlichen Dienst untragbar geworden, so kann er nicht deshalb Beamter bleiben, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Das von den Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.11.2024 - BVerwG 2 C 16.23 -, BVerwGE 183, 332, 341 ff. - juris Rn. 38 ff.).
(2) Die dem Kläger während der Dauer der Ausgangsverfahren gezahlten und auch belassenen Versorgungsbezüge stellen aber einen derart erheblichen Vorteil dar, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung die mit der unangemessenen Verfahrensdauer verbundenen immateriellen Nachteile kompensiert werden.
Einen solchen Vorteilsausgleich vorzunehmen, widerspricht nicht dem Charakter des wegen immaterieller Nachteile geltend gemachten Klagebegehrens. Der Gesetzgeber hat bei immateriellen Nachteilen nicht zwingend eine finanzielle Entschädigung vorgesehen, sondern die Entschädigungsgerichte durch § 198 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GVG ermächtigt, wegen einzelfallbezogener Umstände davon abzuweichen. Den mit einer unangemessen langen Verfahrensdauer verbundenen finanziellen Vorteilen kompensatorische Bedeutung beizumessen, widerspricht daher nicht der ratio legis. Dies gilt insbesondere dann, wenn Schadenseintritt (immaterielle Nachteile wegen unangemessener Verfahrensdauer) und Vorteil (Fortgewährung von Versorgungsbezügen während der Verfahrensdauer) einen adäquaten Ursachenzusammenhang bilden (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 2 WA 1.17 D -, juris Rn. 40; vgl. auch BFH, Urt. v. 6.11.2024 - X K 1/24 -, juris Rn. 98; Senatsurt. v. 25.5.2023 - 13 FEK 496/21 -, juris Rn. 49).
Der Kläger trat Ende ... 2014 in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 23. September 2014 ordnete die Dienststelle den Einbehalt von 10% der Versorgungsbezüge des Klägers an. Den dagegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 19. Januar 2015 ab. Während der gesamten Dauer der Ausgangsverfahren wurden dem Kläger danach 90% der Versorgungsbezüge gezahlt, die ihm auch belassen bleiben. Zwischen 2015 und Januar 2025 sind dem Kläger - nach bereits erfolgtem Abzug von Versorgungsausgleichen und des 10%igen Einbehalts - monatliche Versorgungsbezüge zwischen brutto 1.859,53 EUR/netto 1.679,66 EUR (Blatt 71 der E-Gerichtsakte OVG) und brutto 2.326,52 EUR/netto 2.110,44 EUR (Blatt 138 der E-Gerichtsakte OVG) gezahlt worden. Hiervon hatte der Kläger selbst noch Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung zwischen 204,10 EUR (Blatt 72 der E-Gerichtsakte OVG) und 260,80 EUR (Blatt 138 der E-Gerichtsakte OVG) zu entrichten.
Den danach gegebenen finanziellen Vorteil während der Dauer der Ausgangsverfahren erachtet der Senat als derart erheblich, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung die mit der unangemessenen Verfahrensdauer verbundenen immateriellen Nachteile vollständig kompensiert werden.
Eine andere Bewertung ist nach dem Dafürhalten des Senats nicht deshalb geboten, weil bei früherem Abschluss der Ausgangsverfahren auch früher eine Nachversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Zahlung einer gesetzlichen Rente erfolgt wäre. Denn selbst unter Berücksichtigung dieser Rentenzahlung, die ab September 2025 in Höhe von monatlich brutto 1.476,39 EUR (Blatt 139 der E-Gerichtsakte OVG) erfolgt, wovon der Kläger Einkommensteuer in unbekannter Höhe und den Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 307,59 EUR (Blatt 142 der E-Gerichtsakte OVG) selbst zu entrichten hat, verbleibt ein finanzieller Vorteil durch die deutlich höheren Versorgungsbezüge, der auch den in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG gesetzlich bestimmten Entschädigungsbetrag von 1.200 EUR/Jahr bzw. 100 EUR/Monat der unangemessenen Verfahrensverzögerung um ein Vielfaches übersteigt. Anhaltspunkte, dass der gesetzlich bestimmte Entschädigungsbetrag hier als unbillig anzusehen sein könnte und deshalb gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen wäre, bestehen für den Senat nicht.
Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass das Ausgangsverfahren für den Kläger wegen der beantragten Höchstmaßnahme bedeutsam und mit erheblichen, maßgeblich emotionalen Belastungen verbunden war (siehe oben I.2.a)bb)) und er auch nicht in signifikanter Weise zur unangemessenen Verfahrensdauer beigetragen hat (I.2.a)cc)). Der Senat nimmt auch in den Blick, dass die Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz insgesamt 45 Monate (siehe oben I.2.a)dd)) und damit für einen erheblichen Zeitraum unangemessen waren. Andererseits war der Kläger bereits vor Beginn der Ausgangsverfahren in den Ruhestand getreten. Durch die Verfahrensdauer waren mithin Nachteile im beruflichen Fortkommen oder bei der Ausübung von Rechten im aktiven Beamtenverhältnis nicht ansatzweise verbunden. Die damit maßgebliche verbleibende emotionale Belastung durch einen ungewissen Verfahrensausgang wird durch die genannten finanziellen Vorteile - gerade auch angesichts der gesetzgeberischen Bewertung der immateriellen Nachteile in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG ("Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung.") - ersichtlich vollständig kompensiert (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: BVerwG, Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 2 WA 1.17 D -, juris Rn. 38 ff.).
(3) Sollten mit der unangemessenen Verfahrensdauer verbundene immaterielle Nachteile des Klägers durch die während der Dauer der Ausgangsverfahren gezahlten und auch belassenen Versorgungsbezüge nicht vollständig kompensiert worden sein (vgl. hierzu im Einzelnen oben I.2.b)bb)(2)), erfolgt eine abschließende Wiedergutmachung auf andere Weise jedenfalls gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG durch die Feststellung des Senats, dass die Dauer der Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz unangemessen gewesen ist (siehe hierzu unten I.2.c)).
c) Gemäß § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (Satz 1). Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus (Satz 2). Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind (Satz 3).
Der Senat betätigt sein durch § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG ("kann") eröffnetes Ermessen (vgl. zur Ermessenseröffnung: Senatsurt. v. 3.8.2023 - 13 FEK 36/23 -, juris Rn. 28) dahin, festzustellen, dass die Dauer der Ausgangsverfahren 1. und 2. Instanz unangemessen war. Dabei berücksichtigt er, dass die Ausgangsverfahren eine hohe Bedeutung für den Kläger hatten (siehe oben I.2.a)bb)), er nicht in signifikanter Weise zur unangemessenen Verfahrensdauer beigetragen hat (I.2.a)cc)), diese unangemessene Dauer aber durchaus erheblich gewesen ist (siehe oben I.2.a)dd)). Obwohl der Kläger die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht erfüllt, weil er in den Ausgangsverfahren eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht wirksam oder nicht rechtzeitig erhoben hat (siehe oben I.2.b)aa)), jedenfalls aber bereits eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erfolgt ist (siehe oben I.2.b)bb)(2) und (3)), erscheint es danach angezeigt, die Unangemessenheit der Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht festzustellen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 201 Abs. 4 GVG.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.