Abschnitt 2 EB-SchPflRdErl - Zu § 59 Abs. 1: Wahl der Schulform und des Bildungsganges und zu § 59a: Aufnahmebeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht
- Redaktionelle Abkürzung
- EB-SchPflRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
2.1 Nur die zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgänge können gewählt werden, d. h. solche, die im Rahmen des NSchG tatsächlich errichtet worden sind. Die Wahl der Schulform und des Bildungsganges ist grundsätzlich nicht auf das Gebiet des Schulträgers beschränkt, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers befindet, soweit der Schulträger die gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang (Nr. 3.4.3) nicht vorhält oder die Aufnahmekapazität (Nr. 3.4.1) erschöpft ist.
2.2 Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 NSchG kann die Aufnahme in den dort genannten Schulen beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Die Kapazitätsbeschränkung kann an allgemeinbildenden Schulen aufgrund des RdErl. "Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen" vom 01.01.2025 (SVBl. S. 13) - sog. Klassenbildungserlass - festgestellt werden. Schulrechtliche Einzelfallentscheidungen, die vor Abschluss des Losverfahrens ergangen sind und eine Aufnahme in den künftigen Jahrgang zur Folge haben (z. B. Überweisung nach§ 59 Abs. 5 Satz 1 NSchG, § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG oder nach § 69 Abs. 2 NSchG), mindern die Aufnahmekapazität einer Schule, so dass die Plätze von der Gesamtzahl der Plätze nach Klassenbildungserlass abzuziehen sind. Zudem ergibt sich der zulässige Rahmen für die Mindest- und Höchstzügigkeit der jeweiligen Schulform aus der SchOrgVO gemäß Bezug zu a.
2.3 Entscheidungen über die Abwandlung des Losverfahrens gem. § 59a Abs. 1 Satz 3 NSchG stellen Angelegenheiten dar, die nach den §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NSchG zu den ausschließlichen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters zählen. Die Schulleitung ist bei der Gestaltung des Losverfahrens frei und kann darüber entscheiden, von welcher der in § 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 NSchG genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. Auch die Festlegung von Verfahrensregeln fällt in den Zuständigkeitsbereich der Schulleitung.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 8. Dezember 2025 (SVBl. 2026 S. 9)