Arbeitsgericht Hannover
Urt. v. 09.01.2024, Az.: 9 Gs 1/24
Unterlassung eines angekündigten Streiks
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Hannover
- Datum
- 09.01.2024
- Aktenzeichen
- 9 Gs 1/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 32194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- §§ 823 Abs. 1 BGB
- § 1004 BGB
- § 62 Abs. 2 ArbGG
- § 935 ZPO
- § 940 ZPO
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
XXX
XXX
- Verfügungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
XXX
XXX
- Verfügungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
Prozessbevollmächtigte:
XXX
XXX
hat die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2024 durch die Richterin am Arbeitsgericht Thomas als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn Henkelmann und den ehrenamtlichen Richter Herrn Hellwig als Beisitzer für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
- 2.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 3.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.
- 4.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Unterlassung eines angekündigten Streiks.
Die Verfügungsklägerin ist eine Bahngesellschaft der T -Gruppe. Die Antragsgegnerin ist eine Interessenvertretung für das Eisenbahnpersonal der Eisenbahnunternehmen und Tarifpartnerin der Antragstellerin.
Im derzeitigen Tarifkonflikt, in dessen Rahmen es bereits drei Warnstreiks gab, rief die Verfügungsbeklagte zu einem Streik für die Zeit vom 10.01.2024, 2:00 Uhr bis zum 12.01.2024, 18:00 Uhr auf.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der angekündigte Streik sei rechtswidrig. Sie behauptet, er gefährde die wirtschaftliche Existenz der Verfügungsklägerin. Als existenzvernichtender Arbeitskampf sei er nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet. Die voraussichtlichen Schäden betrügen 1.247.269,41 €. Die Folgen wären ruinös. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die T GmbH die finanzielle Unterstützung zukünftig einstelle. Durch den Tarifabschluss mit der N habe die Antragsgegnerin sich jegliche Verhandlungsbereitschaft genommen. Zudem verfolge die Verfügungsbeklagte mit der zentralen Streikforderung eigene wirtschaftliche und finanzielle Interessen als Gründerin der F Es werde ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil der F. ermöglicht. Damit werde ein starker Druck aufgebaut, mit besseren Arbeitsbedingungen nachzuziehen. Ein Verfügungsgrund sei gegeben, da der zu erwartende wirtschaftliche Schaden nicht reparabel sei.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
- 1.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen des von der Antragsgegnerin ausgerufenen Streiks im Zusammenhang mit den Tarifvertragsverhandlungen für die von der Antragsgegnerin vertretenen Beschäftigten der Antragstellerin Arbeitskampfmaßnahmen aus dem Streikaufruf vom 07. Januar 2024 für die Zeit ab dem 10. Januar 2024, 02:00 Uhr bis zum 12. Januar 2024, 18:00 Uhr gegen die Antragstellerin durchzuführen; ihre Mitglieder dazu aufzufordern; die Durchführung des Arbeitskampfes öffentlich bekannt zu geben oder Arbeitskampfmaßnahmen ihrer Mitglieder gegen die Antragstellerin zu unterstützen.
- 2.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an deren Bundesvorstandsvorsitzenden.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der angekündigte Streik nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Sie behauptet, das Ziel des Streiks sei nur die Durchsetzung der angemessenen Arbeitsbedingungen, die im Streikbeschluss genannt werden. Die von der Verfügungsklägerin genannten Änderungen der Marktbedingungen und finanziellen Schwierigkeiten könnten nicht dazu führen, dass das Streikrecht nicht mehr ausgeübt werden könne. Es gäbe keine kollusive Zusammenarbeit mit der F.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf Untersagung des angekündigten Streiks aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 935,940 ZPO ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen.
1.
Vorliegend fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch.
a)
Ein Verfügungsanspruch liegt vor, wenn die beantragte Untersagungsverfügung zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich ist. Hierzu hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Auf Grund des besonderen grundrechtlichen Schutzes des Streikrechts unterliegt die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Arbeitskampfes dem Prüfungsmaßstab der "eindeutigen Rechtswidrigkeit".
b)
Nach diesem Maßstab ist der angekündigte Streik nicht offensichtlich rechtswidrig.
aa)
Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch einen Streik ist nicht nachvollziehbar. Die von der Verfügungsklägerin aufgeführten Zahlen sind nicht geeignet, eine Existenzbedrohung durch den Streik zu begründen. Die Verfügungsklägerin ist nach ihren eigenen Erklärungen seit Jahren wirtschaftlich im negativen Bereich. Sie führt das im Wesentlichen auf die veränderten Marktbedingungen und andere finanzielle Schwierigkeiten zurück. Dennoch wird der Betrieb weitergeführt und von der Muttergesellschaft finanziell unterstützt. Es ist nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, weshalb gerade durch den angekündigten Streik sich hieran etwas ändern soll. Unabhängig davon, dass die Berechnung des entstehenden Schadens bzw der bereits durch die Warnstreiks entstandene Schaden schon nicht nachvollziehbar ist, da nicht ersichtlich ist, wie sich das entgangene Leistungsentgelt berechnet, ist auch nicht vorgetragen worden, ab welchem Minuswert die Existenz aus welchem Grund gefährdet ist. Auch ist eine eventuelle Entscheidung der Muttergesellschaft nicht zwingend alleine durch einen Streik bedingt.
bb)
Ein Streik ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Arbeitgeber wirtschaftlich unter Druck zu setzen. Damit sind zwingend wirtschaftliche Beeinträchtigungen verbunden. Vorliegend ist nicht vorgetragen worden, dass diese über das übliche Maß hinausgehen.
cc)
Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Streik auf eine Existenzvernichtung gerichtet ist. Der Streik zielt auf die Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass Streikziele verfolgt werden, die außerhalb jeder Vorstellungen liegen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Regel nicht ein Maximalziel durchgesetzt wird und die Forderungen zunächst über das am Ende ausgehandelte Ergebnis hinausgehen. Für einen Existenzvernichtungswillen liegen keine Anhaltspunkte vor.
dd)
Auch der Tarifabschluss mit der N führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass damit ein größerer Druck auf die Verfügungsklägerin aufgebaut werden konnte, führt dieses nicht zur Rechtswidrigkeit des Streiks. Es bleibt den Tarifvertragsparteien überlassen, in welcher Weise sie Druck auf den Tarifpartner ausüben, solange dieser rechtmäßig ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Tarifabschluss und der damit verbundene Vorbehalt rechtswidrig sein sollen.
ee)
Die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen mit den Streikforderungen wegen der Gründung der F ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die Streikziele nur darauf gerichtet sind, eigene Gewinne in der F zu erwirtschaften. Ähnliche Forderungen hat die Verfügungsbeklagte bereits geltend gemacht, als es diese Genossenschaft noch nicht gab. Inwieweit Verwicklungen mit der F rechtlich zu beanstanden sind, z.B. im Hinblick auf die Tariffähigkeit der Verfügungsbeklagten oder eventueller kartellrechtlicher Bedenken, ist nicht Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens, und die Entscheidung hierüber ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten zugewiesen worden. Durch die Gründung der F, die im Übrigen bislang nicht am Markt tätig geworden ist, erlischt das Streikrecht nicht.
2.
Aufgrund des Fehlens eines Verfügungsanspruchs, bedarf es keiner Entscheidung über den Verfügungsgrund. Ebenso besteht mangels Untersagungsanspruch kein Anspruch auf Androhung eines Ordnungsgeldes.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt. Die Kammer hält unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen einen Streitwert von 500.000,- € für angemessen.
Gründe, die Berufung gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich.