Versionsverlauf


Anlage 9 StA-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über die Geschäfte der Generalstaatsanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu C:Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft

Die Schlüsselzahl der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 12.

Zu D:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu E:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Ermittlungsverfahren (OJs)

Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu F:Geschäftsentwicklung der Verfahren über die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen innerhalb der EU

Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Erhebung erfassten Ersuchen sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu G:Sonstiger Geschäftsanfall

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.

Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.

Zu G 1.:Revisionen, Rechtsbeschwerden und Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen

Wird nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht das dann ergehende Urteil oder der dann ergehende Beschluss erneut angefochten, ist die Sache neu zu erfassen. Die Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, die sich gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts richten, sind neu zu erfassen.

Zu G 1.1:Revisionen

In dieser Position sind die Revisionen zu zählen.

Zu G 1.2:Rechtsbeschwerden (§ 79 Absatz 1 Satz 1 OWiG)

In dieser Position sind die Rechtsbeschwerden nach § 79 Absatz 1 Satz 1 OWiG zu zählen.

Zu G 1.3:Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG, § 87k IRG)

In dieser Position sind die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG und § 87k IRG zu zählen. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist das Verfahren über die Rechtsbeschwerde selbst nicht neu zu erfassen.

Zu G 2.1:Beschwerden - GWs -

In dieser Position ist die Mitwirkung an Beschwerdeverfahren in Strafsachen und Bußgeldsachen zu zählen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist. Ausgenommen sind Rechtsbeschwerden nach § 79 Absatz 1 Satz 1 OWiG und § 87j IRG, Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG und § 87k IRG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Absatz 2 StPO.

Zu G 2.2:Beschwerden - Zs -

In dieser Position sind Beschwerden zu erfassen, über die nach § 21 der Strafvollstreckungsordnung die Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden hat oder die sonst gegen eine Maßnahme oder Entscheidung einer Staatsanwaltschaft erhoben werden. Das sich einer Einstellungsbeschwerde nach § 172 Absatz 1 StPO anschließende Klageerzwingungsverfahren ist nicht neu zu erfassen.

Zu G 3:Haftprüfungsverfahren

In dieser Position ist die Mitwirkung an Haftprüfungsverfahren nach §§ 117, 121, 126a StPO zu erfassen. Wiederholungstermine sind neu zu erfassen. Haftbeschwerden sind in Position G 2.1 zu erfassen.

Zu G 4:Aus- und Durchlieferungssachen

In dieser Position sind die Aus- und Durchlieferungssachen zu zählen. In dieser Position sind auch die Überstellungsverfahren gegen den Willen des Beschuldigten nach dem Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 10. Dezember 2002 (BGBl II S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung zu erfassen.

Zu G 7:Entscheidungen in Vorverfahren und sonstige Verfahren nach §§ 23 bis 30a EGGVG

In dieser Position sind Entscheidungen im Vorverfahren nach § 24 Absatz 2 EGGVG und sonstige Verfahren nach §§ 23 bis 30a EGGVG zu erfassen. Beschwerden, über die nach § 21 der Strafvollstreckungsordnung die Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden hat oder die sonst gegen eine Maßnahme oder Entscheidung einer Staatsanwaltschaft erhoben werden, sind in Position G 2.2 zu erfassen.

Zu G 9:Entschädigungssachen nach dem StrEG

In dieser Position sind die Verfahren nach §§ 10, 11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu erfassen, soweit die Generalstaatsanwaltschaft zuständig ist.

Zu G 11:Rechtshilfeangelegenheiten mit dem Ausland

In dieser Position sind die Rechtshilfeangelegenheiten mit dem Ausland zu zählen, soweit sie nicht in Position G 4 zu erfassen sind.

Zu H:Von der Generalstaatsanwaltschaft nach § 145 GVG übernommene Ermittlungsverfahren

Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten, nach § 145 GVG übernommenen Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu J:Sitzungsdienst und eigene Ermittlungstätigkeiten

Zur Erfassung des Sitzungsdienstes und der eigenen Ermittlungstätigkeit sind von dem Staatsanwalt Vordrucke nach Maßgabe der Anlagen 13 und 14 auszufüllen und an die Geschäftsstelle weiterzuleiten. Die Geschäftsstelle sammelt die Vordrucke getrennt für jedes Dezernat, zählt die Angaben aus den für das Dezernat vorgelegten Vordrucken zu den Monatsergebnissen zusammen und trägt die Ergebnisse in die Monatserhebung ein.

Die Mitteilungen des Staatsanwalts über den Sitzungsdienst und die eigene Ermittlungstätigkeit sind nach Auswertung für die Monatserhebung abzulegen. Sie können nach zwei Jahren vernichtet werden.

Als Großverfahren gelten die Ermittlungsverfahren, die den Staatsanwalt mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) belasten.

Zu K:Zahl der Personen, gegen die eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung zu vollstrecken ist:

In diesem Abschnitt sind alle Personen zu zählen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 73, 73a, 73b, 73c, 74, 74a, 74b, 74c, 74d, 76a StGB oder nach § 29a OWiG zu vollstrecken ist.

Zu Ka:Zahl der Personen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen zu vollstrecken ist

In dieser Position sind alle Personen zu zählen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b und 73c StGB zu vollstrecken ist.

Zu L:Einziehung:

In diesem Abschnitt sind alle (vorläufigen) Sicherstellungen und (endgültigen) Einziehungen von Vermögensgegenständen sowie deren Wert zu erfassen, Art. 11 (Statistik) der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. Gegenstände, die ausschließlich als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind, sind nicht zu erfassen. Zu vernichtende Gegenstände, wie zum Beispiel Betäubungsmittel, sind nicht zu erfassen.

In Position L a ist die Anzahl aller (vollzogenen) Beschlagnahme- und Arrestanordnungen zu erfassen. Dazu gehören auch die Fälle, in denen von der Polizei im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bewegliche Sachen zum Zweck einer späteren Einziehungsanordnung sichergestellt werden. Dies gilt sowohl für den Fall der förmlichen Beschlagnahme nach § 111j Absatz 1 Satz 3 StPO als auch für die Fälle, in denen der Betroffene in die Sicherstellung zum Zweck der Rückgabe des Gegenstandes an den Verletzten oder dessen (formloser) Einziehung einwilligt.

In Position L b ist die Anzahl aller Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c, 74, 74a, 74b Absatz 1, 74c, 74d StGB zu erfassen, auch wenn diese nachträglich oder selbstständig erfolgt sind (§§ 76 und 76a StGB). Gleiches gilt für die formlose Einziehung von Vermögensgegenständen.

In Position L c ist jeweils der Wert der von der Sicherstellung und Beschlagnahme oder Einziehungsentscheidung betroffenen Gegenstände in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. Dabei ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Sicherstellung oder der Einziehung maßgeblich. Dieser bemisst sich in Fällen der Notveräußerung oder der Verwertung nach dem erzielten Erlös, im Übrigen ist er über eine Schätzung des Verkehrswertes zu ermitteln.