Abschnitt 1 DWRHzEntgRdErl
Mit RdSchr. vom 14.12.2022 - Z B 1-P 1532/15/10003: 008 - hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für den Abrechnungszeitraum vom 1.7.2021 bis 30.6.2022 zur endgültigen Berechnung des Heizkostenentgelts maßgebenden Beträge je Quadratmeter der zu berücksichtigenden beheizbaren Wohnfläche wie folgt bekannt gegeben:
a) | Fossile Brennstoffe | 11,80 EUR, |
---|---|---|
b) | Fernwärme und übrige Heizungsarten | 15,80 EUR. |
Das RdSchr. des BMF wird auf der Internetseite des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht (Stichwortsuche z. B. mit den Begriffen "Heizkosten" oder "DWV").