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Art. 3 NKAG-ÄndG - Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NKAG-ÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 5 erhält folgende Fassung:

      "5Wird eine Entsorgungsanlage vorzeitig stillgelegt, so können über § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 6 NKAG hinaus die weiteren Abschreibungen für Aufwendungen für die Errichtung der Anlage (Satz 1 Nr. 1), für Aufwendungen, die bei der Stilllegung der Anlage oder der Nachsorge entstehen, sowie für den Restbuchwert der Anlage auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden."

    2. b)

      Satz 6 wird gestrichen.

  2. 2.

    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

      "2Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle, insbesondere von gemischten Siedlungsabfällen, dürfen Aufwendungen für die Stilllegung und Nachsorge von Entsorgungsanlagen sowie die Abschreibungen (Absatz 3 Nr. 5, Absatz 4 Satz 5) auch einbezogen werden, wenn die stillgelegte Entsorgungsanlage teilweise oder vollständig für die Ablagerung von anderen Abfallarten als gemischten Siedlungsabfällen genutzt wurde. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung sonstiger Abfälle zur Beseitigung."