§ 9 Nds. FwVO - Führungsausbildung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) 1Die Führungsausbildung gliedert sich in die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer, zur Zugführerin oder zum Zugführer sowie zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer. 2Die Ausbildung zum Gruppenführer kann durch die Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, zum Führen im ABC-Einsatz (Ausbildungslehrgang ,Führen im ABC-Einsatzʻ) oder zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr (Ausbildungslehrgang ,Ausbilder in der Feuerwehrʻ) ergänzt werden. 3Die Ausbildung zum Zugführer kann durch die Ausbildung zur Stabsarbeit (Ausbildungslehrgang ,Einführung in die Stabsarbeitʻ) ergänzt werden.
(2) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer ist die abgeschlossene Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang ,Gruppenführerʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Gruppenführerʻ soll die Befähigung zum Führen einer Gruppe, einer Staffel oder eines selbständigen Trupps und zur Leitung von Einsätzen mit höchstens neun Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln.
(3) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Zugführerin oder zum Zugführer ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs ,Gruppenführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang ,Zugführerʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Zugführerʻ soll die Befähigung zum Führen eines Zuges, und zur Leitung von Einsätzen mit höchstens 22 Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln.
(4) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs ,Zugführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang ,Verbandsführerʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Verbandsführerʻ soll die Befähigung zum Führen mehrerer taktischer Einheiten, denen zusammen mindestens 23 Mitglieder einer Einsatzabteilung angehören und zur Leitung von Einsätzen, bei denen gleichzeitig Aufgaben aus mehreren Bereichen, insbesondere dem abwehrenden Brandschutz, der Hilfeleistung, den Fachdiensten im Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst, erfüllt werden, vermitteln.
(5) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs ,Gruppenführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang ,Leiter einer Feuerwehrʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Leiter einer Feuerwehrʻ soll die organisatorischen Fähigkeiten und erforderlichen Verwaltungskenntnisse zur Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr vermitteln.
(6) 1Voraussetzung für die Ausbildung zum Führen im ABC-Einsatz ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs ,Gruppenführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang ,Führen im ABC-Einsatzʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Führen im ABC-Einsatzʻ soll die Befähigung zum taktisch richtigen Einsatz der ABC-Ausrüstung und zum Führen von im Einsatz mit ABC-Ausrüstung ausgebildeten Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln.
(7) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der Feuerwehr ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs ,Gruppenführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang ,Ausbilder in der Feuerwehrʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Ausbilder in der Feuerwehrʻ soll die Befähigung zur Durchführung der auf Ebene einer Gemeinde oder eines Landkreises stattfindenden Lehrgänge vermitteln.
(8) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Stabsarbeit ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs ,Zugführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang ,Einführung in die Stabsarbeitʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Einführung in die Stabsarbeitʻ soll die Befähigung zum selbständigen Führen eines Sachgebietes in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung vermitteln.
(9) 1Die Führungsausbildung wird durch das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nach den Nummern 4.1 bis 4.7 Anlage 1 Erlass-FwDV 2 durchgeführt. 2Die Führungsausbildung wird mit dem Leistungsnachweis nach Nummer 1.8 Anlage 1 Erlass-FwDV 2 abgeschlossen.