Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: 2 ME 24/26
Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners wegen rechtswidriger Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes des Verwaltungsgerichts ; Grundsätzliches Erfordernis des Abwartens des Antragstellers auf Bescheidung des Antrags der Behörde vor Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes; Ausnahme des Grundsatzes nur bei unaufschiebbarem Antragsbegehren (hier verneint für Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.05.2026
- Aktenzeichen
- 2 ME 24/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2026:0505.2ME24.26.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 35a SGB VIII
- § 123 Abs. 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist. Dabei muss der Antragsteller auch grundsätzlich die Bescheidung des Antrags abwarten, bevor er sich an das Gericht wenden darf.
- 2.
Von dem Erfordernis, vor der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes die Bescheidung des Antrags durch die Behörde abzuwarten, kann nur dann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren unaufschiebbar ist, wenn die Bearbeitung des Antrags unangemessen lange dauert oder wenn die Behörde von vornherein unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 3. März 2026 geändert.
Der Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist auch in der Sache begründet.
Nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern. Wenn dies der Fall ist, ist von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.2.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Danach ist die angefochtene Entscheidung zu ändern.
1. Der Antragsgegner hat die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin sich hier ausnahmsweise auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen kann, obgleich eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren noch nicht getroffen worden ist, erschüttert.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Behörde gerichteten Anordnungsantrag besteht grundsätzlich nicht, wenn sie zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist also, dass der Antragsteller sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist. Dabei muss der Antragsteller auch grundsätzlich die Bescheidung des Antrags abwarten, bevor er sich an das Gericht wenden darf (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 102, 121b m.w.N.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO. 16. Aufl. 2022, Vor § 40 Rn. 13 m.w.N.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 12 Rn. 5 m.w.N.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.1.2026 - 3 S 132/25 -, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschl. v. 24.6.2020 - 2 PA 99/20 -, juris Rn. 3).
Von dem Erfordernis, vor der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes die Bescheidung des Antrags durch die Behörde abzuwarten, kann nur dann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren unaufschiebbar ist, wenn die Bearbeitung des Antrags unangemessen lange dauert oder wenn die Behörde von vornherein unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 12 Rn. 5 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 24.6.2020 - 2 PA 99/20 -, juris Rn. 6). Ob die Bearbeitung eines Antrags "unangemessen lange" dauert, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (Art und Dringlichkeit der Leistung, Komplexität, Vorliegen aller Unterlagen, Vorbefassung der Behörde). Im Ergebnis ist von einer unangemessen langen Bearbeitungsdauer erst dann auszugehen, wenn die übliche Entscheidungsfrist unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität des Falls deutlich überschritten ist und keine tragfähigen sachlichen Gründe (z.B. noch ausstehende notwendige Ermittlungen, fehlende Mitwirkung des Antragstellers) vorliegen.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Die Bearbeitung des Antrags hat bis zur Anrufung des Gerichts bereits fast ein Jahr in Anspruch genommen und wurde durch den Antragsgegner immer wieder - sachwidrig - mit Hinweis auf eine von der Antragstellerin selbst vorzulegende fachärztliche Stellungnahme verzögert. Schon im Januar 2025 und nicht erst mit dem Schreiben vom 19.12.2025 hat die Antragstellerin beim Antragsgegner der Sache nach die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung/-assistenz geltend gemacht. Denn sie hat über ihre Mutter bereits im Januar 2025 einen dahingehenden Hilfebedarf in substantiierter Form, d. h. in einer Art und Weise, der für das Jugendamt des Antragsgegners zumindest die Pflicht zur weiteren Sachverhaltsermittlung ausgelöst hat, an die Schulassistenzberatung des Antragsgegners herangetragen. Eines darüberhinausgehenden ,förmlichen' Antrags bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 5 C 13.15 - juris Rn. 36; Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a, Rn. 9 m. w. N.).
In ihrer E-Mail aus Januar 2025 führte die Mutter der Antragstellerin aus, dass die Schule derzeit keine andere Möglichkeit sehe, als dass ihre Tochter eine Schulbegleitung an die Seite gestellt bekomme. Dies muss auch der Antragsgegner als Antrag verstanden haben, da er anschließend, wenn auch erst im Juli 2025, in Form einer Hospitation in die Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung eingetreten ist. Trotzdem kam es in der Folgezeit weder zu einer Entscheidung über den Antrag noch zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung seitens des Antragsgegners hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit der Antragstellerin gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII, obwohl der Hilfebedarf auch im September 2025 erneut bekräftigt wurde. Sofern der Antragsgegner nun darauf verweist, die Teilhabebeeinträchtigung durch eine erneute Hospitation prüfen zu müssen, kann diese Verzögerung nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, zumal für die Kammer schon nicht ersichtlich ist, welche weiteren Erkenntnisse sich gegenüber der erst vor wenigen Wochen erfolgten Hospitation ergeben sollen."
Dem hält der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung entgegen, dass die Antragstellerin sich im Januar 2025 zwar an seine Beratungsstelle hinsichtlich einer Schulassistenzberatung gewandt habe. Dem Vermerk über das Gespräch sei jedoch zu entnehmen, dass die Mutter der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt eine Schulassistenz noch nicht zwingend angestrebt habe. Es sei daher zunächst eine allgemeine Beratung erfolgt. Die Schulassistenzberatung (SAB) unterstütze Eltern und Schulen bei der Klärung der Frage, ob eine Schulassistenz für ein Kind oder einen Jugendlichen sinnvoll und möglich sei. Es handele sich nicht um eine Leistungen gewährende Stelle.
Die zuständige Mitarbeiterin der SAB habe der Mutter der Antragstellerin erläutert, wie eine Bearbeitung ablaufe und unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt würden. Die Mutter der Antragstellerin habe im Verlauf des Beratungsverfahrens ihre Differenzen mit dem behandelnden Facharzt geschildert, der zwar insbesondere die Diagnose ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) gestellt habe, jedoch eine Schulbegleitung nicht als erforderlich angesehen habe, weil die Symptome nicht derart gravierend gewesen seien und andere Behandlungen/Therapien vorrangig in Betracht zu ziehen seien.
In einer Stellungnahme vom 18. Juni 2025 des behandelnden Facharztes, Herrn C., sei umfangreich beschrieben worden, welches Vorgehen er medizinisch für sinnvoll erachtet habe, eine Schulassistenz habe (noch) nicht dazu gehört (Seite 34 der Akte). Eine durchgeführte Hospitation der SAB habe dokumentiert, dass die Antragstellerin in ihrer Klasse gut integriert sei (Seite 39 der Akte). Die Mutter der Antragstellerin sei daher darauf hingewiesen worden, dass frühstens im Oktober, wenn die vom behandelnden Arzt vorgeschlagenen therapeutischen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnten, die Antragstellung im Hinblick auf eine Schulbegleitung sinnvoll sein könnte (Seite 41 der Akte). Die Mutter der Antragstellerin habe dann im September 2025 mitgeteilt, dass sie den Antrag auf Schulassistenz stellen wolle, obwohl ihr bewusst sei, dass sie ein ärztliches Gutachten insoweit vom behandelnden Arzt nicht erhalten werde (Seite 42 der Akte). Es sei sodann vereinbart worden, dass die Mutter der Antragstellerin den behandelnden Arzt wegen einer fachärztlichen Stellungnahme nach § 35a SGB VIII einbinde (Seite 44 der Akte), denn diese sei im Rahmen einer Antragsbearbeitung erforderlich. Die Mutter der Antragstellerin habe dann im Oktober berichtet, dass der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Schulassistenz weiterhin nicht sehe und andere Therapien als sachgerecht ansehe sowie eine Medikation für angezeigt halte. Die Therapien sowie die Medikation würden nunmehr beginnen. Ende November sei dokumentiert worden, dass die SAB nach Beginn der Gabe der Medikamente erneut hospitieren werde und selbst Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufnehmen werde (Seite 65 der Akte); dies sei auch am 4. Dezember 2025 erneut dokumentiert worden (Seite 66 der Akte).
Am 17. Dezember 2025 (Seite 67 der Akte) habe die Mutter der Antragstellerin dann mitgeteilt, sie möchte nunmehr eine Entscheidung zur Schulassistenz, denn jetzt seien die vom behandelnden Arzt zunächst vorgeschlagenen Therapien begonnen und ausgeschöpft. Es sei zudem ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt worden (Seite 69 der Akte). Daraufhin habe die Sachbearbeiterin Kontakt mit dem Facharzt aufgenommen und ein fachärztliches Gutachten im Hinblick auf den Leistungsantrag erbeten. Zudem seien weitere Hospitationen in der Schule durchgeführt worden und die zuständige Sozialarbeiterin habe eine zusammenfassende Bewertung erstellt.
Diese Darstellung des Antragsgegners ist auch anhand des Akteninhalts nachvollziehbar und schlüssig. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2022 - 2 B 46/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 19.08.2019 - 12 B 668/19 - , juris Rn. 12 f. m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Ein solcher kooperativer Entscheidungsprozess ist für die Antragstellerin mit Blick auf die Diagnose ADHS und die insbesondere von ihrer besuchten Grundschule beschriebenen Probleme und Schwierigkeiten im Gruppensetting auch wunschgemäß eingeleitet worden. Ein lediglich auf die Einrichtung einer Schulassistenz beschränkter Antrag der Eltern der Antragstellerin kann dem Akteninhalt zu diesem Zeitpunkt nicht entnommen werden. Von Seiten des Antragsgegners sind im Rahmen des kooperativen Entscheidungsprozesses zunächst insbesondere die Einschätzungen des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie, Herrn C., maßgeblich berücksichtigt worden. Die Auswirkungen der von ihm für sinnvoll erachteten Therapien und der von ihm angeratenen Medikation auf das Verhalten der Antragstellerin in der Schule und die dort aufgetretenen Probleme und Schwierigkeiten sollte daher zunächst abgewartet werden. Diese Vorgehensweise des Antragsgegners ist - unter Berücksichtigung des ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums - nicht zu beanstanden. Der insoweit auch kompetente Facharzt ging davon aus, dass sich mit den vorgeschlagenen Therapien und einer optimalen Medikation (voraussichtlich) das ADHS der Antragstellerin in einer Weise kontrollieren lasse, dass kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestehen würde, insbesondere auch eine Schulassistenz nicht (mehr) erforderlich wäre. Dieser Einschätzung durfte sich der Antragsgegner bis auf Weiteres anschließen. Dies haben offensichtlich auch die Eltern der Antragstellerin so eingeschätzt. Sie haben den Prozess durchgängig kooperativ begleitet und haben sich in diesem Rahmen auf die vom behandelnden Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie angeratenen Therapien eingelassen. Sie haben somit aber gerade nicht durchgängig auf die Einrichtung einer Schulbegleitung als aus ihrer Sicht einzig mögliche Eingliederungshilfe bestanden, sondern sich gegenüber den Vorschlägen des behandelnden Facharztes aufgeschlossen gezeigt. Es ist nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen, dass der späte Beginn dieser Therapien, insbesondere auch der Medikation erst im Oktober 2025, dem Antragsgegner anzulasten wäre. Erst unter dem 17. Dezember 2025 teilte die Mutter der Antragstellerin dem Antragsgegner dann mit, dass aus ihrer Sicht trotz der bisherigen Maßnahmen einschließlich der medikamentösen Therapie die Situation für die Antragstellerin immer noch belastend sei und eine wesentliche Verbesserung nicht erkennbar sei. Sie bitte nunmehr um eine schriftliche, rechtsmittelfähige Entscheidung zu dem Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 stellten die Eltern der Antragstellerin "formell und ausdrücklich" einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Im Anschluss hat der Antragsgegner den Entscheidungsprozess fortgesetzt. Er hat mit der Aufklärung der nach Angaben der Eltern der Antragstellerin ungeachtet der vom behandelnden Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie, Herrn C., für erforderlich erachteten Therapien, einschließlich der Medikation, fortbestehenden Probleme und Schwierigkeiten der Antragstellerin im Schulalltag und einer eventuell daraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung begonnen. Dafür hat er insbesondere ein aktuelles fachärztliches Gutachten des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie erbeten, das am 3. Februar 2026 erstellt worden ist. Zudem fanden am 26. Januar und am 26. Februar 2026 Hospitationen durch Frau XXX von der SAB statt, der Hospitationsbericht ist sodann am 17. März 2026 erstellt worden, danach sollte zudem ein Gespräch mit der Klassenlehrerin der Antragstellerin stattfinden. Unter dem 25. März 2026 hat schließlich die zuständige Sozialarbeiterin eine zusammenfassende Bewertung erstellt. Von einer unangemessen langen Bearbeitung des Antrags der Antragstellerin durch den Antragsgegner kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Zunächst sollte - sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar - die Wirkung der vom behandelten Facharzt angeregten Therapien (einschl. Medikation) abgewartet werden. Nachdem die Eltern der Antragstellerin dann der Ansicht waren, dass diese Therapien nicht zu dem gewünschten Erfolg führen würden, die Antragstellerin vielmehr weiterhin in ihrer Teilhabe an der schulischen Bildung beeinträchtigt sei und sie deshalb einen konkreten Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Schulassistenz gestellt haben, hat der Antragsgegner unverzüglich begonnen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der beschriebene kooperative Entscheidungsprozess ist komplex, er bedarf der Beteiligung und Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen, seiner Eltern und diverser Fachkräfte.
Es ist daher nach allem nicht erkennbar, dass der Antragsgegner das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts an irgendeiner Stelle ohne sachlichen Grund verzögert hätte.
2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Insbesondere ist auch weiterhin nicht von einem Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag auszugehen. Eine unangemessene Verzögerung der Entscheidung kann dem Antragsgegner auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zur Last gelegt werden.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestand kein Anlass mehr für den Antragsgegner, das Verfahren weiter zu fördern, da das Verwaltungsgericht eine (vorläufige) Regelung getroffen hatte, an die er - bis auf Weiteres - auch gebunden war. Eine davon abweichende eigene Entscheidung hätte der Antragsgegner vor einer endgültigen Befassung des Senats mit der Beschwerde schwerlich treffen können.
Mit der Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist er nun allerdings gehalten, das Verfahren unverzüglich fortzusetzen und über den Antrag auf Einrichtung einer Schulbegleitung zeitnah zu entscheiden. Er muss dabei auch die aktuellen Berichte der zuständigen Lehrerinnen, die die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. April 2026 noch vorgelegt hat, berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).