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Abschnitt 1 KFB-Erl - Einleitung

Bibliographie

Titel
Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
KFB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

1.1 Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG sind die Landkreise verpflichtet mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft (KFB) aufzustellen. Mit diesem RdErl. werden Anforderungen an die Aufstellung und Ausstattung sowie die Aufgaben der KFB geregelt.

1.2 Bezüglich des Einsatzes einer KFB als Einheit des Katastrophenschutzes für den Fachdienst Brandschutzdienst gemäß § 15 Abs. 1 NKatSG wird auf den Bezugserlass zu a (Gliederungserlass) verwiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)