Landgericht Hildesheim
Urt. v. 07.11.2025, Az.: 5 O 138/24
Online-Glücksspiel; Sportwetten; Glücksspielstaatsvertrag; Veranstaltungsort; Wohnort; gewöhnlicher Aufenthaltsort; Niedersachsen; Auslandsaufenthalte
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 07.11.2025
- Aktenzeichen
- 5 O 138/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 27755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- BGB § 134
- BGB § 812
- GlüStV 2012 §1; § 3 Abs. 4; § 4 Abs. 1, 4 und 5; § 4a Abs. 1; § 10a Abs. 2 und 3
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages ist allein, dass der Glückspielanbieter Online-Glücksspiele auch für Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Niedersachsen mit seiner auf Deutschland ausgerichteten Website veranstaltet hat und mit dem in Niedersachsen wohnenden Spieler den Rahmenvertrag über die Einzahlungen für Online-Glücksspiele und die einzelnen Spielverträge abgeschlossen hat. Von wo aus ein in Niedersachsen wohnender Spieler über das Internet auf die auf Deutschland ausgerichteten Website der Beklagten im jeweiligen Einzelfall zugegriffen, die einzelnen Zahlungen auf sein über diese Website geführtes Spielerkonto veranlasst bzw. an den einzelnen Glücksspielen teilgenommen hat, ist demgegenüber unerheblich.
- 2.
Der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages (und der Veranstaltungsort von Online-Glücksspiel) wird danach bestimmt, ob an dem Wohnort des Spielers die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird und nicht nach dem Ort, von dem aus der Spieler tatsächlich teilnimmt.
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.957,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2024 zu bezahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Der Streitwert wird auf 21.957,34 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten bei Online-Glücksspielen entstandene Verluste zurück.
Im Zeitraum vom 16.06.201 bis 03.10.2020 betrieb die Beklagte die deutschsprachige Internetseite www.XXX.de, auf der sie Online-Glücksspiel in Deutschland anbot. In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte lediglich über eine Glücksspiellizenz nach dem Recht in Malta, jedoch nicht über eine Erlaubnis einer deutschen Behörde für das Veranstalten von Online-Glücksspiel. Der Kläger meldete sich auf der Internetseite der Beklagten zur Teilnahme an dem angebotenen Online-Glücksspiel an und unterhielt den Account XXX. Im vorgenannten Zeitraum wohnte der Kläger in Niedersachsen.
Auf sein zugehöriges virtuelles Spielerkonto bei der Beklagten zahlte er dazu, durch Überweisungen von seinem deutschen Bankkonto auf das Bankkonto der Beklagten, im vorgenannten Zeitraum einen Betrag in Höhe von 232.719,59 € ein, erhielt Auszahlungen in Höhe von 52.747,67 € und verspielte einen Betrag in Höhe von 21.957,34 € mit Online-Sportwetten und in Höhe von 158.014,58 € mit Online-Casino, den die Beklagte deswegen nicht zurückzahlte. Zu den einzelnen Zahlungen wird Bezug genommen auf die Anlage K1 (Bl. 20 d. A.). Im Ausland spielte der Kläger nicht. Er hat seine Ansprüche nicht an einen Prozessfinanzierer abgetreten.
Der Kläger begehrt (ausschließlich) die Rückzahlung des Verlustbetrages in Höhe von 21.957,34 € aus Online-Sportwetten und nicht des Casino-Verlustes. Der Kläger ist der Auffassung, dass die mit der Beklagten geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag nichtig seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 21.957,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gewusst, dass die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele in Niedersachsen gesetzlich nicht erlaubt gewesen seien bzw. ihr dafür eine deutsche Erlaubnis gefehlt habe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hildesheim folgen aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 10, juris). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 26, juris). Die Verbrauchereigenschaft besteht dabei unabhängig vom Umfang der Online-Glücksspielteilnahme. Zur Verbrauchereigenschaft von Spielern hat der EuGH entschieden, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als "Verbraucher" im Sinne dieser Bestimmung verliert, selbst wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-774/19 -, Rn. 50, juris).
Der Verbrauchergerichtsstand erfasst auch die mit der Klage verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche, da sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 19 U 7/23 -, Rn. 47, juris). Auch soweit ein Kläger die Rückgewähr von Beträgen geltend macht, die aufgrund eines nichtigen Vertrags und ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, bilden ein "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Vorschrift den Gegenstand des Verfahrens. Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem o.g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 34 - 35, juris).
Der Kläger hat nicht nur seine Einzahlungen an die Beklagte über ein deutsches Bankkonto von seinem Wohnort in Deutschland aus veranlasst, sondern auch den - im Ergebnis nichtigen - Vertrag mit der Beklagten von Deutschland aus abgeschlossen, indem er sich von Deutschland aus auf einer deutschsprachigen Internetseite der Beklagten mit seinen Nutzerdaten angemeldet hat.
Zudem wäre auch der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Da der Kläger von seinem Wohnort aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen hat, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung - der Zahlung des Klägers an die Beklagte als Glücksspielanbieterin -, als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 36 - 37, juris).
Der Prozessfinanzierungsvertrag und die Forderungsabtretung haben auf die internationale und örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss.
Der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Verordnung ist anhand der Stellung der Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen. Eine Forderungsabtretung kann für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16 -, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 32, juris). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, "dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind" (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-215/18, NJW-RR 2020, 552 [OLG Hamm 13.11.2019 - 8 W 30/19], Rn. 58; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44). Maßgeblich für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft ist nicht die Art der Geltendmachung der sich aus einem Vertrag ergebenden Ansprüche - hier im Wege der Prozessstandschaft - sondern die Zielsetzung des Vertrags bei Abschluss und Durchführung (OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2023 - I-21 U 116/21 -, juris Rn. 21).
II.
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 593/2008 - Rom I - (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 10, juris; OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 30, juris). Danach unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ("Verbraucher"), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ("Unternehmer"), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Im vorliegenden Fall ist der klägerische gewöhnliche Aufenthaltsort, nämlich der Wohnsitz, im Bezirk des Landgerichts Hildesheim. Für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ist der Ort des Vertragsschlusses, der Einzahlungen oder der Spielteilnahme unerheblich, da ausschließlich der gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich ist.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist auch deutsches Deliktsrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist vorliegend bei dem Kläger, also in Deutschland, eingetreten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 19 U 7/23 -, Rn. 94, juris).
Die Klage stellt trotz der Prozessfinanzierung keine unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB dar. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH eine gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB verstoßende Gewinnabschöpfungsklage durch einen gemeinnützigen Verbraucherschutzverein gem. § 10 UWG unzulässig. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt dabei auch im Verfahrensrecht (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. 37ff.; BGH, Urteil vom 09.05.2019 - I ZR 205/17, GRUR 2019, 850, Rn. 18ff.). Damit ist aber die Klage eines Verbrauchers, der bei ihm selbst entstandene Ansprüche in eigenem Namen geltend macht, nicht vergleichbar, selbst wenn er hierbei durch einen Prozessfinanzierer unterstützt wird, der aufgrund der Gestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags ein eigenes finanzielles Interesse verfolgt. Der Kläger hat nämlich ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Rückforderung der rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsätze. Insbesondere die Ungewissheit, ob die Forderung - auch auf Grundlage eines stattgebenden Urteils - gegen die im Ausland sitzende Beklagte mit Erfolg und ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen vollstreckt werden kann, begründet ein legitimes Interesse des Klägers daran, die Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrags zu akzeptieren, um nicht das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko allein tragen zu müssen. Insofern besteht keine systematische Vergleichbarkeit zu einer auf § 10 UWG gestützten Klage, die nicht durch eine natürliche Person, sondern nur von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG genannten Verbänden, Einrichtungen und Kammern erhoben werden kann (vgl. OLG Hamm, Versäumnisurteil vom 21.03.2023 - I-21 U 116/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, juris Rn. 43 f.).
III.
Die Klage ist begründet.
1. Der Kläger kann nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB eine Zahlung i. H. v. 21.957,34 € beanspruchen, die er für Online-Glücksspiele an die Beklagte gezahlt hat.
a) Die von dem Kläger geleisteten Zahlungen i. H. v. 21.957,34 € hat die Beklagte durch die Gutschriften auf ihren Bankkonten erlangt. Diese sind ihr in vollem Umfang zugeflossen, als die Summe durch die Überweisungsgutschriften in ihren Verfügungsbereich gelangt sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 18 U 37/22 -, Rn. 90, juris). Ob die erlangten Einzahlungen auf dem virtuellen Spielerkonto noch (teilweise) vorhanden oder vollständig verspielt worden sind ist unerheblich. Denn diese hat die Beklagte bereits zuvor durch die Bankgutschriften erlangt.
b) Die Beklagte hat die Überweisungsgutschriften durch eine Leistung des Klägers erlangt. Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebenen Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17 -, Rn. 17, juris).
Nach diesen Maßgaben liegt eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne an die Beklagte vor. Die Beklagte musste die (ggf. durch Zahlungsdienstleister vermittelten) Überweisungen auf ihr Bankkonto als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da sie erbracht wurden, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Online-Glücksspielen auf der Website der Beklagten zu erfüllen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 35, juris).
Unerheblich ist es dabei, dass die Einzahlungen von der Beklagten virtuell als klägerisches Online-Guthaben im Spieler-Account ausgewiesen worden sind. Dies stellt lediglich einen Umtausch eines Bankkontoguthabens in virtuelle "Jetons" bei der Beklagten dar, die auch nur auf deren Website eingesetzt werden können. Entscheidend ist, dass die Überweisungsgutschriften auf ein Bankkonto der Beklagten gutgeschrieben worden sind und an diesem Bankkonto keine klägerische Inhaberschaft bestand.
Der Beklagten war bewusst, dass allein sie Rechtsinhaberin ihres Girokontos war und damit lediglich sie selbst über die eingegangenen Gelder verfügen konnte, das Geld also - zumindest vorübergehend - in ihr Vermögen fallen würde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16 -, Rn. 29, juris). Mit Blick auf den Girovertrag ist von einem Bewusstsein auszugehen, dass ausschließlich der mit der Bank vertraglich verbundene Kontoinhaber über die eingehenden Gelder zu verfügen vermag und die Gutschrift damit zumindest vorübergehend seinem Vermögen zugeordnet ist, auch wenn von Anfang an ein Weitertransfer angestrebt wird. Diese Ausgangslage erlaubt vom verobjektivierten Empfängerhorizont betrachtet den Schluss, dass bei Fehlen anderslautender Anhaltspunkte eine Perspektive besteht, wonach der Zahlende eine Leistung in das Vermögen des Kontoinhabers erbringen wollte (OLG Dresden, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 8 U 840/21 -, Rn. 23, juris).
c) Diese Einzahlungen sind ohne Rechtsgrund geleistet worden, weil die von dem Kläger mit der Beklagten über die Teilnahme an den von ihr vor dem 01.07.2021 angebotenen Online-Glücksspielen geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig sind. Dies betrifft sowohl den Rahmenvertrag der Parteien, aufgrund dessen die Account-Anmeldung und die einzelnen Einzahlungen erfolgten sowie ein Spieler-Guthabenkonto geführt wurde, als auch die einzelnen Glücksspielverträge.
aa) Die Beklagte hat mit dem von ihr vor dem 1. Juli 2021 angebotenen streitgegenständlichen Online-Sportwetten und der Entgegennahme der dafür geleisteten klägerischen Einzahlungen gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Mit dem (ggf. stillschweigenden) Abschluss des Rahmenvertrages und der Bereitstellung eines Einzahlungskontos und Guthabenkontos sowie der Entgegennahme der Spielergelder hat die Beklagte bereits Online-Glücksspiele veranstaltet. Ein Glücksspiel veranstaltet, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung eines Glücksspiels schafft und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung daran gibt (BeckOK StGB/Hollering, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 284 Rn. 24, beck-online).
(1) Im vorliegenden Fall sind § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 insgesamt und auch im Hinblick auf die einzelnen Glücksspiele im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum anwendbar. Dies gilt sowohl für den Rahmenvertrag als Rechtsgrund für jede einzelne Einzahlung, die die Beklagte durch die Überweisungsgutschriften erlangt hat, als auch für jeden einzelnen Glücksspielvertrag zwischen den Parteien und die dafür klägerseits getätigten Einsätze aus dem virtuellen Spielerguthaben auf der Website der Beklagten.
(a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages im vorliegenden Fall ist, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Glücksspiele veranstaltet hat bzw. an den damit zusammenhängenden Zahlungen mitgewirkt hat. Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (§ 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021).
Dabei kann es dahinstehen, von welchem Ort aus der Kläger an den einzelnen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Wie bereits dargestellt, unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag wegen des klägerischen Wohnorts in Niedersachsen dem deutschen Recht und unterfällt dem Glücksspielstaatsvertrag. Maßgeblich ist dafür allein, dass die Beklagte Online-Glücksspiele auch für Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Niedersachsen mit ihrer auf Deutschland ausgerichteten Website veranstaltet hat und mit dem in Niedersachsen wohnenden Kläger den Rahmenvertrag über die Einzahlungen für Online-Glücksspiele und die einzelnen Spielverträge abgeschlossen hat. Von wo aus ein in Niedersachsen wohnender Spieler über das Internet auf die auf Deutschland ausgerichteten Website der Beklagten im jeweiligen Einzelfall zugegriffen, die einzelnen Zahlungen auf sein über diese Website geführtes Spielerkonto veranlasst bzw. an den einzelnen Glücksspielen teilgenommen hat, ist demgegenüber unerheblich.
Die Anwendbarkeit des Glückspielstaatsvertrages betrifft gemäß § 1 Abs. 1 GlüStV 2012/2021 ausdrücklich die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Auch wenn im Glücksspielstaatsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, dass nur das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen in einem Vertragsland (d.h. in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) dem Glückspielstaatsvertrag unterfällt, ergibt sich dies dennoch aus dem Gesamtgefüge der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sowie aus dessen Sinn und Zweck.
Für die Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages bei über das Internet angebotenen öffentlichen Glücksspielen kommt es allein darauf an, dass das Glücksspiel in einem Vertragsland des Glücksspielstaatsvertrages veranstaltet wird bzw. wurde. Denn gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 wird ein Glücksspiel (bereits) dort veranstaltet bzw. vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Bei dem Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 liegt nach dem eindeutigen Wortlaut der Legaldefinition ein Veranstalten in einem Vertragsland danach bereits dann vor, wenn auf die Website aus einem Vertragsland heraus zugegriffen werden kann.
i. Demgegenüber begrenzt § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 ("Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird") die Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages bei einer Glücksspielteilnahme über das Internet gerade nicht auf einen aktuellen territorialen Standort des Spielers in Deutschland, an dem er sich für eine einzelne Spielteilnahme gerade in diesem Moment befindet und von dem aus er sich mit einem Endgerät auf der auf Deutschland ausgerichteten Website des Glückspielanbieters einwählt.
Bereits dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages (und der Veranstaltungsort von Online-Glücksspiel) nur nach dem Ort bestimmt wird, an dem die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird und nicht nach dem Ort, bestimmt wird von dem aus ein Spieler tatsächlich teilnimmt. Offenkundiger Zweck der Regelung ist es, den Veranstaltungsort und damit den Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages weit zu fassen und den Veranstaltungsort von Glücksspielen adressatenbezogen zu definieren und insbesondere unabhängig davon, von welchem Ort aus das Glücksspiel angeboten wird. Vielmehr soll auch bei einem Angebot aus dem Ausland ein Veranstalten von Glücksspielen in Deutschland vorliegen, wenn dort nur die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Damit soll es für ein Veranstalten von Glücksspielen gerade nicht auf den Sitz oder Serverstandort des Glückspielanbieters ankommen. Auch ein ausländischer Glücksspielanbieter veranstaltet mit einem ausländischen Server über das Internet Glücksspiel, wenn (nur) dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme in Deutschland eröffnet wird. Diese Legaldefinition kann aber nicht über den Wortlaut hinaus dahin verstanden werden, dass ein Veranstalten von online Glücksspielen und damit die Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages nur gegeben wäre, wenn auch tatsächlich aus Deutschland heraus der online Zugriff erfolgen würde.
Denn der Wortlaut des § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 stellt nur auf die Eröffnung der Möglichkeit zur Teilnahme ab und gerade nicht darauf, wo diese Möglichkeit tatsächlich wahrgenommen wird.
ii. Nach diesem Gesetzeswortlaut und auch nach dem Schutzgedanken ist es unerheblich, wo sich ein in Deutschland wohnender Spieler für jede einzelne Spielteilnahme gerade befindet.
Eine solche Differenzierung war für die Anwendbarkeit nach den eindeutigen Zielen des Staatsvertrages offenkundig nicht der Wille des Gesetzgebers. Geschützt werden soll die in den Vertragsländern wohnende Bevölkerung. Der Schutzbedarf besteht dabei unabhängig davon, ob sich für die Teilnahme an einem einzelnen Online-Glücksspiel das Bevölkerungsmitglied zufällig gerade an seinem Wohnort oder einem anderen Ort in einem der Vertragspartner aufhält oder gerade außerhalb davon. Entscheidend ist allein, dass er Teil der Bevölkerung ist, die durch den Glücksspielstaatsvertrag geschützt werden soll.
Die niedersächsische Bevölkerung soll durch den Staatsvertrag geschützt werden, wenn der Spieler seinen Wohnort in Niedersachsen hat und ihm dort im Allgemeinen die Teilnahme zum Glücksspiel auf einer "deutschen" Website (= in Deutschland abrufbar) ermöglicht wird. Sofern dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Glücksspielstaatsvertrages nach dem Wortlaut seiner Regelungen und insbesondere nach den in den Vertragszielen festgelegten Schutzzwecken, dass dieser anwendbar ist, wenn ein Spieler an einem in Deutschland veranstalteten Glücksspiel teilnimmt. Entscheidend für das Veranstalten ist allein, dass der Glücksspielanbieter die Website auf Deutschland ausgerichtet hat und von dort aus auf diese zugegriffen werden kann. Er hat es damit auch in der Hand, ob er in Deutschland Glücksspiel veranstaltet und die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages anwendbar sind oder nicht.
Letztlich würden sonst Spielteilnahmen auch bei üblichen Auslandsaufenthalten wie zum Beispiel im Urlaub oder auf Dienstreisen zu einem rechtsfreien Raum im Internet werden. Denn bei einem derart engen Verständnis des Anwendungsbereiches würde der Glückspielstaatsvertrag für deutsche Staatsbürger, die ein auf Deutschland ausgerichtetes Online-Glücksspielangebot wahrnehmen, gerade dann nicht gelten, wenn sie sich nur vorübergehend im Ausland befinden. Aufgrund ihres Wohnorts in Deutschland würde aber auch das (möglicherweise noch restriktivere) Glücksspielrecht des betreffenden ausländischen Staates nicht gelten, da der Spieler seinen Wohnort in Deutschland hat. Diese Überlegungen führen zwingend zu der Auslegung, dass der Glücksspielstaatsvertrag selbstverständlich alle Glücksspielteilnahmen auf einer Website umfasst, bei der man sich von Deutschland aus einwählen kann, wenn nur der Spieler in einem Vertragsland des Glücksspielstaatsvertrages wohnt. Ob er sich demgegenüber gerade in einem der Vertragsländer befindet oder nicht, ist so lange unerheblich, wie er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz nicht außerhalb eines der Vertragsländer verlegt hat. Denn der in Deutschland am Online-Glücksspiel teilnehmende Spieler ist gleichermaßen schutzbedürftig, ob er sich dabei gerade von zu Hause aus, von seiner Arbeitsstätte aus oder aus dem Urlaub (in Deutschland oder im Ausland) auf die auf Deutschland ausgerichtete Website einwählt, auf der sich generell registriert hat und einen dauerhaften Account unterhält.
Nach den in § 1 GlüStV 2012/2021 verankerten Zielen des Staatsvertrages besteht der Schutzzweck allgemein darin, die Bevölkerung im Allgemeinen, also alle Personen mit einem Wohnsitz in einem der Bundesländer, die den Staatsvertrag geschlossen haben, vor den Suchtgefahren durch Glücksspiel zu schützen. § 1 Abs. 2 GlüStV 2012/2021 stellt dabei ausdrücklich auf den Schutz der Bevölkerung ab und begrenzt diesen Schutz gerade nicht auf eine Glücksspielteilnahme vom Territorium eines der Vertragsländer aus ("...den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken...").
Anderenfalls bestünde in grenznahen Gebieten die bizarre Möglichkeit, dass bspw. ein in Niedersachen nahe der Grenze zu den Niederlanden mit einem Smartphone stehender Spieler, sich (unbewusst und unbeabsichtigt) über das niederländische Mobilfunknetz auf die Website der Beklagten einwählen und dort Einsätze tätigen könnte, obwohl er sich gar nicht in den Niederlanden befindet. Noch deutlicher wird es, wenn sich dieser nahe der Grenze zu Schleswig-Holstein aufhält. Obwohl er sich noch auf niedersächsischem Gebiet aufhalten kann, mag die Einwahl über einen Mobilfunkmasten in Schleswig-Holstein erfolgen. Es kann für das Veranstalten von Glücksspielen im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dessen Anwendbarkeit vor dem Hintergrund des o.g. Schutzzweckes aber keinen Unterschied bedeuten, ob der Spieler sich über einen Mobilfunkmasten in Niedersachsen oder in den Niederlanden bzw. in Schleswig-Holstein einwählt bzw. ob er sich dabei in Niedersachsen oder in den Niederlanden bzw. in Schleswig-Holstein befindet. Vielmehr befindet der sich ein Spieler, der sich auf eine Website, die in Deutschland die Möglichkeit zur Teilnahme am Online-Glücksspiel eröffnet, vom Ausland aus einloggen kann, virtuell in Deutschland und nimmt digital von dort aus an dem Online-Glücksspiel teil.
Nicht zuletzt zielt der Glücksspielstaatsvertrag 2012/2021 darauf ab, das Entstehen von Glückssucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (§ 1 Nr. 1 GlüStV 2012/2021). Dieser Schutzzweck kann nur gewährleistet werden, wenn der Glücksspielstaatsvertrag auch dann Wirkung entfaltet, wenn der in Deutschland wohnende Spieler im Ausland Einsätze tätigt. Einer Spielsucht ist es immanent, dass der Spieler von seiner Sucht nicht während eines Auslandsaufenthaltes Abstand nimmt. Vielmehr liegt es im Wesen der Glücksspielsucht, dass der Betroffene sich der Sucht nicht verschließen kann und auch im Urlaub oder auf einer Dienstreise das Bedürfnis haben kann, seinen bei der Beklagten von Deutschland aus registrierten Account zu nutzen und Einsätze (bspw. über sein mitgeführtes Smartphone) zu tätigen. Gleiches gilt für Auslandseinsätze von Bundeswehrsoldaten. Diese konnten über ihren Aufenthaltsort in weiten Teilen gar nicht freiwillig entscheiden. Sie sind aber nach den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages unerheblich davon schutzbedürftig, ob sie sich gerade in einer Kaserne auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik außerhalb von Schleswig-Holstein aufgehalten haben oder wegen eines Auslandseinsatzes oder für ein Manöver im Ausland stationiert waren.
Insgesamt ist das Abstellen auf den territorialen Standort des Endgeräts, über den der Spieler über das Internet auf die Website zugreift, kein taugliches Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften. Ein solches wäre im Zeitalter des "World Wide Web" und Smartphones auch nicht zeitgemäß. Überdies gibt es keinen vorbestimmten Weg, den die Daten zwischen Endgerät und Server durch das Internet (über Ländergrenzen hinweg) nehmen können. Dabei würde es auch zu Wertungswidersprüchen bzw. Nachweisschwierigkeiten kommen, wenn der Zugriff mit ausländischer IP-Adresse erfolgt. Mithilfe eines virtuellen privaten Netzwerkes (VPN) kann ein sich in Deutschland befindlicher Spieler über eine ausländische IP-Adresse in seinem Account einloggen und an Glückspielen teilnehmen, ebenso wie ein sich im Ausland befindlicher Spieler eine deutsche IP-Adresse generieren kann. Dies kann für die Anwendbarkeit aber keinen Unterschied machen. Beide Spieler mit deutschem Wohnort sind gleichermaßen schützenswert.
Entscheidend für das Veranstalten von Glücksspiel ist daher nur, ob die Teilnahme auch in Niedersachsen bzw. in Deutschland (außerhalb Schleswig-Holsteins) ermöglicht worden ist. Sofern das der Fall ist, ist es unerheblich, ob sich ein Niedersachse an seinem Wohnort mit dem Smartphone auf der Website einwählt oder ob er sich beispielsweise auf einer Autofahrt von Niedersachsen durch Schleswig-Holstein nach Mecklenburg-Vorpommern befindet und ob er die Wette während der Autofahrt noch in Niedersachsen, schon in Schleswig-Holstein oder erst wieder in Mecklenburg-Vorpommern platziert hat.
iii. Für diese Auslegung spricht insbesondere auch, dass das Internet schon seinem Namen nach ein "weltweites Netz" (= World Wide Web) ist, dass keine territoriale Bindung oder Staatsgrenzen kennt. Auch unter Beachtung dieser Beschaffenheit und Eigenschaften des Internets kann es nicht darauf ankommen, wo sich der Spieler gerade mit seinem Smartphone befindet. Das einzig sinnvolle Kriterium für die Anwendbarkeit des Staatsvertrages ist es, ausgehend vom Wortlaut (...Möglichkeit zur Teilnahme in Deutschland ermöglichen), dass Glücksspielteilnahmen aus dem Ausland auch dann den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages unterfallen, wenn diese über einen "deutschen" Account erfolgt sind, sich also der Spieler mit einem Wohnort in Deutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) dort angemeldet und registriert hat sowie die Website auf Deutschland ausgerichtet ist bzw. online aus Deutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) heraus erreichbar ist.
Bekräftigt wird dieses Auslegungsergebnis mit einem Vergleich mit der Glücksspielteilnahme "in der analogen Welt". Wenn auf einer Galopprennbahn vor Ort Wetten in einem dortigen Wettbüro platziert werden können, unterfällt zweifelsfrei jeder dort abgeschlossene Wettvertrag dem Glücksspielstaatsvertrag, unabhängig davon, ob der Teilnehmer sich persönlich im Wettbüro befindet oder dort die Wette per Telefon aus dem Ausland heraus platziert hat. Nicht anders stellt sich die Situation dar, wenn auf einer "deutschen" Website eine Wette platziert wird; sei es per Smartphone von zu Hause aus oder aus dem Pauschalurlaub im europäischen Ausland.
iv. Überdies ist zu beachten, dass das von der Beklagten veranstaltete Glücksspiel zeitlich gestreckt abläuft. Bereits die klägerische Registrierung auf der Website der Beklagten und der dabei abgeschlossene Rahmenvertrag gehören ebenso zu dem veranstalteten Glücksspiel wie die durch (ggf. Zahlungsdienstleister vermittelten) Überweisungen auf das Bankkonto der Beklagten. Ohne diese Vorbedingungen konnte ein Spieler gar keine Spiel- oder Wetteinsätze tätigen und hierfür auch keinen einzelnen Glücksspielvertrag mit der Beklagten abschließen. Ein Glücksspiel veranstaltet, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung eines Glücksspiels schafft und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung daran gibt (BeckOK StGB/Hollering, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 284 Rn. 24, beck-online).
Daraus folgt, dass für die Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages auf den gesamten Vorgang abgestellt werden musst und nicht isoliert auf das einzelne getätigte Glücksspiel. Dies bedeutet, dass selbst ein aus dem Urlaub im Ausland heraus getätigtes einzelnes Glücksspiel und der dafür aufgewendete (virtuelle) Einsatz aus dem Spielerguthaben, nur der letzte Teil dieses Glücksspiels ist. Denn hiermit sind untrennbar die vorherige Registrierung und die einzelnen Banküberweisungen verknüpft, ohne die das einzelne Glücksspiel nicht hätte getätigt werden können. Dieser zeitlich gestreckte Vorgang für das einzelne Glücksspiel umfasst somit immer den Zeitraum ab der erstmaligen Registrierung einschließlich der nachfolgenden Überweisungen und kann frühestens mit dem Abschluss des einzelnen Glücksspiels beendet sein. Wenn sich während dieses Zeitraums ein Spieler vorübergehend aus privaten oder dienstlichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, war er aber den Rest der Zeit aufgrund seines niedersächsischen Wohnsitzes (auch) in Deutschland und hatte auch dort die Möglichkeit zur Teilnahme. Diese Möglichkeit hat der Spieler zudem bereits durch die Registrierung und die einzelnen Einzahlungen, die er über ein deutsches Bankkonto geleistet hat, auch aus einem deutschen Bundesland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) heraus wahrgenommen. Von wo aus dann im weiteren Verlauf jedes einzelne Glücksspiel auf der Website getätigt wird, hängt sodann vom Zufall ab und kann nicht maßgeblich sein.
Es würde sowohl dem Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrages als vor allem auch dem damit verfolgten Zweck zuwiderlaufen, dass, wenn während dieses gestreckten Zeitraums der Wohnsitz in Niedersachsen gewesen ist, ein vorübergehender Auslandsaufenthalt während dessen lediglich das einzelne Glücksspiel getätigt wurde, dazu führen würde, dass der Gesamtvorgang für die Glücksspielteilnahme einschließlich der zu schaffenden Vorbedingungen aus dem Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages herausfallen würde. Ein derart begrenzter Anwendungsbereich würde auch dem digitalen Verständnis und der Funktionsweise des Internets widersprechen.
(b) Nach diesen Maßgaben ist der Glücksspielstaatsvertrag im vorliegenden Fall anwendbar. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Glücksspiele im Sinne von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 veranstaltet bzw. an den damit zusammenhängenden Zahlungen mitgewirkt. Denn veranstaltet hat die Beklagte das Glücksspiel über das Internet in Niedersachsen und damit auch am klägerischen Wohnort. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum ununterbrochen in Niedersachsen bzw. in Deutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) gewohnt. Die Website der Beklagten war zudem (auch) auf Niedersachsen ausgerichtet mit der Möglichkeit zur Teilnahme vom klägerischen Wohnort aus.
Davon unabhängig hat der Kläger unstreitig ausschließlich in Niedersachsen an den Online-Glücksspielen der Beklagten teilgenommen.
(2) Das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für (Online-)Sportwetten steht mit dem Unionsrecht im Einklang (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 30 f., juris).
(3) Die Beklagte hat in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
Eine ggf. vorliegende ausländische Konzession genügt hierfür nicht. Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis anzuerkennen, ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (vgl. EuGH, WRP 2010, 1338 [EuGH 04.03.2010 - Rs. C-316/07] [juris Rn. 113] - Stoß u.a.; EuGH, Urteil vom 12. September 2013 - C-660/11 und C-8/12, ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 40 f.] - Biasci u.a.; BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 31, juris).
Es kann zudem dahinstehen, ob die Beklagte die Voraussetzungen für eine (ihr nicht erteilte) deutsche Erlaubnis erfüllt hatte. Online-Sportwettenverträge sind generell nach § 134 BGB nichtig. Der Verstoß folgt bereits aus dem Fehlen der in einem behördlichen Verfahren zu erteilenden Erlaubnis als solchem und der Anbieter ist auf den im Konzessionserteilungsverfahren eröffneten Rechtsschutz zu verweisen. Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts liefen leer, wenn in einem zivilrechtlichen Verfahren, in dem es um die Durchsetzung der Rechtsfolgen formal illegalen Verhaltens geht, nicht allein das Vorliegen einer Erlaubnis, sondern auch die materiell-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen und deren Unionsrechtskonformität zu prüfen wären. Darüber hinaus käme es zu einer Verschiebung der gesetzlichen Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeiten von den (spezialisierten) Verwaltungsbehörden und -gerichten auf Zivilgerichte. Soweit die Erlaubniserteilung von behördlichem Ermessen abhängt, lässt sich dessen Ausübung in einem zivilgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht ersetzen; andererseits kann das Fehlen der Ermessensausübung nicht einseitig zu Lasten der zu schützenden Spieler gehen. Zudem erfüllt das Genehmigungsverfahren eine eigenständige Funktion für den mit dem Glücksspielstaatsvertrag angestrebten Bevölkerungsschutz. Vor diesem Hintergrund ist im Anwendungsbereich des § 134 BGB bereits ein formeller Verstoß gegen die Erlaubnispflicht für die Rechtsfolge der Nichtigkeit ausreichend. Der Umstand, dass im Fall der unionsrechtswidrigen Durchführung des Konzessionserteilungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der Anbieter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden durften, spricht nicht dagegen. Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB stellt keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Bei der Anwendung des § 134 BGB ist auch darauf abzustellen, ob dem Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen ausreichend Nachdruck verliehen werden kann. Auch wenn die Regelung des § 134 BGB das Zivilrecht für Wertungen aus anderen Rechtsgebieten öffnet, bedeutet dies nicht, dass zwangsläufig ein vollständiger Gleichlauf hergestellt werden müsste. Insbesondere lassen sich die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen. Zudem führt das Absehen von verwaltungs- und strafrechtlichen Maßnahmen nicht zu einer Legalisierung des Angebots, die allein durch eine behördliche Genehmigung bewirkt werden könnte. Die Schutzbedürftigkeit der - auch potentiellen - Spieler besteht unabhängig von der Möglichkeit fort, das Verbot verwaltungsrechtlich durchzusetzen oder dessen Nichteinhaltung strafrechtlich zu sanktionieren. Fehlt das verwaltungs- oder strafrechtliche Instrumentarium, hängt die Verwirklichung der Schutzziele des Glücksspielstaatsvertrags 2012 sogar in noch stärkerem Maß von der zivilrechtlichen Nichtigkeitsfolge ab. Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) der Sportwettenanbieter, auf die sich die Beklagte beruft, lässt keine andere Beurteilung zu. Die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses bestehen unabhängig davon, ob das Verfahren der Konzessionserteilung unionsrechtskonform ausgestaltet war (vgl. hierzu BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 50 - 58, juris).
(4) Die Kammer sieht unter Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens davon ab, das Verfahren analog § 148 ZPO auszusetzen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof im vorliegenden Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt hat. Diese Ermessensausübung bindet die Kammer nicht, von dem ihr nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch zu machen, dieses erstinstanzliche Verfahren auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen. Der Kammer erscheint ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 132, juris). Insbesondere der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes spricht dafür, das Verfahren nicht bereits in der ersten Instanz auszusetzen.
bb) Sämtliche klägerischen Einzahlungen erfolgten auf der Grundlage eines nichtigen Vertragsverhältnisses.
Die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 11, juris). Aus dem Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der geschlossenen Sportwettenverträge (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 17, juris). Der Zweck des gesetzlichen Verbots nach § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 20, juris).
Die Nichtigkeitsfolge erfasst dabei auch bereits den Rahmenvertrag, aufgrund dessen das Spielkonto eröffnet und Einzahlungen für Online-Glücksspiel geleistet wurden. Denn dieser diente allein dem Zweck, an Online-Glücksspielen teilnehmen zu können. Ist bereits das Vertragsverhältnis der Parteien, auf dessen Grundlage die Beklagte für den Kläger ein Spielerkonto geführt und die Einzahlungen entgegengenommen hat, nach § 134 BGB, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nichtig, so kommt nicht darauf an, ob sich der Spieler bei jeder einzelnen Nutzung des Online-Angebots der Beklagten innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des GlüStV aufgehalten hat.
d) Die Rückforderung des Geleisteten ist auch nicht aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen.
aa) Dem Bereicherungsanspruch steht das Rückforderungsverbot aus § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ebenfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last Fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand (§ 817 Satz 2 BGB). Diese Vorschrift schließt die Rückforderung grundsätzlich nur bei einem bewussten Gesetzes- oder Sittenverstoß aus. Dabei steht es vorsätzlichem Handeln gleich, wenn der Leistende sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß oder die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 -, Rn. 21, juris).
(1) Im vorliegenden Fall ist eine teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB vorzunehmen und diese Vorschrift ist zulasten des Spielers nicht anwendbar.
Nach einer gebotenen einschränkenden Auslegung greift die Kondiktionssperre nicht ein, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig getroffenen Zustands mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2015 - VII ZR 241/13, juris, Rn. 22). Das kann der Fall sein, wenn - wie hier - die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 141, juris).
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des in Rede stehenden Verbotsgesetzes kann eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein, da der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm innerhalb der Leistungskondiktion nicht dadurch konterkariert werden darf, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand über § 817 S. 2 BGB perpetuiert wird, wodurch überdies womöglich weiterem sitten- oder verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet würde. Die Regelungen des GlüStV 2012 sind u. a. dazu bestimmt, die Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägigen Verbotsnormen gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verfolgen jedenfalls unter anderem den Zweck des Spielerschutzes. Diese Intention der Verbotsgesetze würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 92, juris).
(2) Davon unabhängig sind die Voraussetzungen für einen Rückforderungsausschluss nach § 817 Satz 2 BGB vorliegend nicht gegeben.
Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 S. 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 88, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 129, juris).
Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger die Unerlaubtheit des Glücksspielangebots der Beklagten gekannt hätte oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hätte. Es sind keine konkreten Umstände dargelegt worden, aus denen der Kläger den Schluss hätte ziehen müssen, dass die Beklagte verbotenes Glücksspiel angeboten und dafür auch keine Erlaubnis besessen hat.
Insbesondere kann - zumal bei einem juristischen Laien - weder der Inhalt von § 4 GlüStV 2012 ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 90, juris; KG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 18 U 37/22 -, Rn. 81 - 82, juris), noch kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die in einem anderen EU-Mitgliedsland erteilte Lizenz nicht zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen in Deutschland berechtigt. Dass dem Glücksspielsektor hier im Vergleich zu anderen Dienstleistungen eine Sonderstellung zukommt, gehört sicher nicht zum Allgemeinwissen, sondern setzt vielmehr eine fundierte Kenntnis der Rechtsprechung des EuGH voraus.
Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass vorliegend in Kenntnis der Nichtigkeit des Spiel- bzw. Wettvertrages die Einsätze vermeintlich "risikolos" getätigt worden wären und eine strafbare Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB vorliegen würde, die gemäß § 817 Satz 2 Halbsatz 1 Teilsatz 1 BGB eine Rückforderung ausschließen könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 36, juris).
Soweit die Beklagte auf ihre Geschäftsbedingungen verweist, in welchen darauf hingewiesen werde, dass je nach Wohnort des Spielers die Spielteilnahme möglicherweise gesetzlich verboten sei und den Spieler eine diesbezügliche Informationspflicht treffe, folgt daraus nicht, dass der Kläger die entsprechende Passage der Geschäftsbedingungen der Beklagten gelesen hat. Eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstieße letztlich jedenfalls auch gegen § 305c BGB und wäre unwirksam. Dass ein Unternehmen seinen Kunden die Prüfung der Rechtmäßigkeit seines Angebots auferlegt, ist ungewöhnlich i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB.
Aufgrund der Anhörung des Klägers ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass dieser von der Illegalität des Angebots der Beklagten und dem Fehlen einer Lizenz für Niedersachsen erst nach den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen erfahren hat. So hat der Kläger ausgeführt, er habe Anfang 2022 im Internet zum ersten Mal etwas dazu erfahren, nämlich dass diverse Glückspielanbieter "illegal unterwegs" gewesen seien. Davor, also bis zum Jahr 2021 habe er keinen Hinweis darauf gehabt und sich Derartiges nicht gedacht. Bei der Anmeldung bzw. beim Spielen habe er zudem weder das Impressum noch die AGB gelesen. Die Kammer erachtet seine Bekundungen als glaubhaft und gelangt auch über den persönlichen Eindruck von dem Kläger zu der Überzeugung, dass er ungeachtet seines Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits um eine authentische Wiedergabe seiner Erinnerungen bemüht war und diese mit seinen Wahrnehmungen der relevanten tatsächlichen Geschehnisse in Übereinstimmung stehen.
Eine gutgläubige Glücksspielteilnahme ist auch nachvollziehbar, zumal für einen Laien lediglich erkennbar war, dass die Beklagte und andere Online-Glücksspielanbieter jahrelang ungehindert auf deutschsprachigen Webseiten ihre Leistungen angeboten und den Eindruck der Legalität vermittelt haben (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 133, juris).
Sofern die Beklagte in ihrer Werbung auf eine örtliche Beschränkung ihres Angebots hingewiesen hat, enthält ein solcher Hinweis nicht die Aussage, dass die Beklagte in Niedersachsen kein Online-Glücksspiel anbieten durfte und dafür auch keine Erlaubnis hatte. Eine solche Aussage hat sie gerade nicht hinreichend deutlich getätigt. Davon abgesehen war es - entgegen einer angeblichen örtlichen Beschränkung des Angebotes - unstreitig möglich, das Angebot von Niedersachsen aus wahrzunehmen. Die Aussage von einer (im Tatsächlichen nicht gegebenen) örtlichen Beschränkung war aus diesem Grund widersprüchlich und musste jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte ihre Website verbotenerweise frei zugänglich gestaltet hatte.
Allgemeine Berichte im Internet lassen einen Schluss auf eine Kenntnisnahme ebenfalls nicht zu, zumal die Beklagte - anders als die Volkswagen AG im Dieselskandal - zu keinem Zeitpunkt öffentlich bekannt gegeben hat, gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Zudem müsste jedenfalls festgestellt werden, dass die entsprechende Berichterstattung etc. wahrgenommen worden ist. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich nicht aus Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten. Diese haben auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 91, juris). Es gibt auch keine allgemeine Obliegenheit, zumindest gelegentlich Nachrichten oder Medien zu konsumieren (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 139, juris).
Schließlich wird fahrlässiges - und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges - Handeln des bloßen Teilnehmers am Glücksspiel von § 285 StGB gerade nicht erfasst und ist somit auch nicht im Sinne von § 817 S. 2 BGB mit einem Unwerturteil verbunden (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 140, juris).
Im Übrigen zeigt gerade der eigene Vortrag der Beklagten bzw. anderer Online-Glücksspielanbieter zur - von ihr behaupteten - Legalität ihres Angebots, dass die Rechtslage für den Kläger nicht eindeutig gewesen sein musste (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 135, juris).
bb) Aus den gleichen Gründen ist der Rückforderungsanspruch auch nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger gewusst habe, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 57, juris).
cc) Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht in Ansehung der Regelung des § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift kann das aufgrund des Spieles oder der Wette Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Regelung greift aber nicht ein, wenn die Spiel- oder Wettvereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig ist. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln der §§ 812 ff BGB (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 -, Rn. 13, juris; OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 85, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 19 U 7/23 -, Rn. 84, juris; KG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 18 U 37/22 -, Rn. 92, juris; OLG Köln, Urteil vom 7. Februar 2006 - 15 U 157/05 -, Rn. 20, juris).
dd) Die Rückforderung der geleisteten Beträge ist nicht treuwidrig (§ 242 BGB).
Der Kläger hat keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen und insbesondere seine Teilnahme am Spiel nicht durch falsche Angaben erschlichen. Zudem ist die Beklagte aufgrund des von ihr begangenen Gesetzesverstoßes nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23 -, Rn. 57, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 19 U 7/23 -, Rn. 87, juris).
e) Als Rechtsfolge hat die Beklagte Wertersatz in Höhe der eingezahlten und durch die Überweisungsgutschriften erlangten Beträge zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Dieser Zahlungsanspruch richtet sich nach der Höhe der rechtsgrundlos erhaltenen Einzahlungen. Ob und wie die Beklagte anschließend die erhaltenen Überweisungsgutschriften auf dem Spielerguthabenkonto verbucht und dort geführt hat, ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist es, ob die Einzahlungen vollständig verspielt worden sind oder noch auf dem Spielerguthabenkonto als Guthaben geführt werden. Denn das erlangte Etwas ist bereits die durch die Einzahlung erlangte Überweisungsgutschrift (siehe oben).
Auf eine etwaige Entreicherung kann sich die Beklagte gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nicht berufen. Der Mangel des rechtlichen Grundes war ihr beim Abschluss des Rahmenvertrages, dem Erhalt der einzelnen Überweisungsgutschriften und den einzelnen Glücksspielteilnahmen bekannt.
Die Beklagte wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Als gewerblicher Anbieter von Glücksspielen muss sie gewusst haben, dass in Deutschland ohne Erlaubnis kein Glücksspiel veranstaltet werden durfte. Sie hatte sogar eine solche beantragt, aber nicht erhalten. Sie hatte nur eine Lizenz im Land ihres Sitzes, aber gerade nicht für die Bundesrepublik. Sofern ihr die konkreten Vorschriften nicht bekannt gewesen sein sollten, hat sie sich davor bewusst die Augen verschlossen und das illegale Veranstalten von Glücksspielen bewusst in Kauf genommen.
f) Dem Anspruch steht nicht (teilweise) die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 BGB).
Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen.
aa) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Nach § 199 BGB kommt es dabei nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung an, sondern auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008, III ZR 132/08, juris, Rn. 13; OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 107, juris).
Dazu gehört auch das Fehlen einer Erlaubnis, welches ebenfalls zu den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehört. Auch wenn eine Kenntnis von der Illegalität des Angebotes der Beklagten und eine damit verbundene rechtlich zutreffende Einordnung von der Rechtswidrigkeit der Glücksspielangebote nicht maßgeblich sein sollte (so aber wohl OLG Dresden Urteil v. 31.5.2023 - 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231 Rn. 56, beck-online), wäre jedenfalls eine Kenntnis von der nicht vorhandenen Lizenz für das Land Niedersachsen erforderlich. Zu den anspruchsbegründenden Umständen gehört ebenfalls der Aspekt des Fehlens einer Lizenz (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 108, juris).
bb) Eine den Verjährungsbeginn früher als drei Jahre vor Klageerhebung auslösende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, insbesondere von einer fehlenden deutschen Erlaubnis, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger die maßgeblichen Tatsachen erst in unverjährter Zeit im Rahmen der anwaltlichen Werbung bzw. Beratung vor Klageerhebung erfahren hat (siehe oben bei den Ausführungen zu § 817 BGB).
Darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner. Den Anspruchsgläubiger trifft aber eine sekundäre Darlegungslast (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 108, juris).
Dieser ist der Kläger jedenfalls mit den Angaben bei seiner Anhörung nachgekommen (siehe oben bei den Ausführungen zu § 817 BGB).
Demgegenüber trägt die Beklagte keine konkreten Tatsachen vor, aus denen auf frühere Kenntniserlangung geschlossen werden könnte. Der Verweis auf Medienberichterstattung reicht hierfür jedenfalls nicht aus, ebenso wenig ein Hinweis auf eine ausländische Lizenz (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - 19 U 76/23 -, Rn. 109, juris).
cc) Aber selbst wenn Verjährung bereits eingetreten wäre, würde der Anspruch auf Rückzahlung der Verluste jedoch aus §§ 823 Abs. 2, 31, 852 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 158, juris).
Soweit die deliktischen Ansprüche verjährt wären, kann der Kläger nach Maßgabe des § 852 BGB auch für den verjährten Zeitraum die Verluste herausverlangen. Die Bestimmung des § 852 BGB begründet dabei keinen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern gewährt einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der in Höhe der Bereicherung des Schädigers nicht verjährt ist. Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern auf die Rechtsfolgen. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 160, juris).
2. Aus den vorstehenden Gründen folgt der Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012.
a) Nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Zweck des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 spricht dafür, das Verbot als Schutzgesetz in diesem Sinn zu betrachten. Dass der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 bezweckte Individualschutz über einen bloßen Reflex hinausgeht, ergibt sich nicht nur aus den Zielen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2012), sondern auch aus einzelnen Regelungen wie den spielerbezogenen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen (§ 10a Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 5 GlüStV 2012) und der Einrichtung eines übergreifenden Spieler-Sperrsystems (§ 8 GlüStV 2012). Der Schutz bezieht sich nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht(gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt. Die Spieler gehören zum Kreis der Personen, deren Schutz das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bezweckt. Zudem fällt der Schaden, den ein Spieler durch Verluste bei ohne Erlaubnis durchgeführten Sportwetten erleidet, in den sachlichen Schutzbereich dieser Regelung. Die Erwägung, dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel eintreten können und das dem Spieler bewusst ist, schließt dies grundsätzlich nicht aus. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient auch dem Schutz des Spielers vor den irrationalen Reizen von Glücksspielen (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 61 - 64, juris).
Nach diesen Maßgaben ist § 4 Abs. 1, 4, 5, 4a Abs. 1, 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz. Dies folgt bereits aus § 1 GlüStV 2012. Danach ist ausdrücklich ein Ziel des Staatsvertrages, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten. Ebenso soll das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert werden und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden. Gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt jedoch ebenfalls im Aufgabenbereich der Norm (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 - I-19 U 76/23 -, Rn. 102, juris).
Der Schutz bezieht sich nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht(gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 63, juris). Die Spieler gehören zum Kreis der Personen, deren Schutz § 4 Abs. 1, 4, 5, 4a Abs. 1, 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 bezweckt. Zudem fällt der Schaden, den ein Spieler durch Verluste bei ohne Erlaubnis durchgeführtem Glücksspiel erleidet, in den sachlichen Schutzbereich dieser Regelung. Die Erwägung, dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel eintreten können und das dem Spieler bewusst ist, schließt dies grundsätzlich nicht aus. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 dient auch dem Schutz des Spielers vor den irrationalen Reizen von Glücksspielen (vgl. hierzu zu Sportwetten: BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -, Rn. 64, juris).
b) Die Beklagte hat vorliegend gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßen.
c) Die Beklagte hat durch ihre Organe (§ 31 BGB) auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre ausländische Lizenz sei insoweit ausreichend, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, weil der EuGH - wie dargelegt - bereits 2010 entschieden hatte, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht. Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 wäre mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hatte der EuGH entscheiden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23 -, Rn. 178, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 19 U 7/23 -, Rn. 101, juris).
d) Es liegt auch ein Vermögensschaden vor. Unter einem Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB ist jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern zu verstehen (Brand in: BeckOGK BGB, Stand 01.03.2022, § 249 Rn. 8).
Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Vermögensschadens ist die Differenzhypothese. Nach dieser folgt ein Schaden aus der Differenz zwischen zwei Güterlagen. Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (vgl. BGH, NJW 2015, 1373 [BGH 05.02.2015 - IX ZR 167/13]; NJW 2013, 2345 [BGH 06.06.2013 - IX ZR 204/12]; NJW 2012, 3165 [BGH 14.06.2012 - IX ZR 145/11]).
Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, der Spieler habe deshalb keinen Schaden erlitten, weil er die Spieleinsätze freiwillig getätigt und dafür im Gegenzug Gewinnchancen erhalten habe, oder, weil er das Verlustrisiko bewusst eingegangen sei, verfängt dieser Einwand nicht. Denn der Spieler kannte die Rechtswidrigkeit der einzelnen Spielverträge nicht (s.o.). Vielmehr befand er sich in einer Situation, in der er glaubte, er agiere auf einer rechtlich gesicherten Grundlage. Die Freiwilligkeit seines Spieleinsatzes und schon der Spielteilnahme war daher insofern eingeschränkt, als er nicht vollumfänglich informiert war. In der Zeit vor der Kenntnis des Spielers von der Illegalität des Angebots der Beklagten hatte der Spieler in die Legalität des Angebots vertraut und ist deshalb das Risiko des Geldverlustes eingegangen. Die Verletzung dieses Vertrauensschutzes durch das nicht genehmigungsfähige Angebot der Beklagten führt schon deshalb zu einem Vermögensschaden für den Spieler, da dieser unwissentlich an einem rechtswidrigen System teilnahm.
Darüber hinaus stand dem verlorenen Spieleinsatz gerade kein ausgleichender Vermögenswert in Form einer Gewinnchance gegenüber. Aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags war die Gewinnchance vielmehr wegen der fehlenden Einklagbarkeit wertlos. Für den Spieler bestand das Risiko, dass ein Anbieter den Gewinn nicht auszahlt, da dieser sich außerhalb eines regulatorischen Systems bewegte. Ein Spieler kann sich bei einem nicht genehmigungsfähigen Glücksspiel von vornherein schon nicht sicher sein, dass die Gewinnausschüttung überhaupt korrekt ist. Dadurch entsteht also auch deshalb ein Schaden, weil der Spieler gerade keine faire Chance auf einen realen Gewinn hatte.
Einer rein faktischen Gewinnchance kommt jedenfalls bei wertender Betrachtung nach dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes kein kompensierender Vermögenswert zu. Würde der Eröffnung einer Teilnahmemöglichkeit am Online-Glücksspiel ein Vermögenswert beigemessen, mit der Folge, dass ein Schaden des Spielers verneint würde, würde dies zudem dem Schutzzweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderlaufen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. Januar 2024 - I-21 U 45/23 -, Rn. 92 juris).
Das Argument, die Vermögenseinbuße sei nicht unfreiwillig eingetreten, weil der Kläger das Verlustrisiko bewusst eingegangen sei, greift nicht durch. Der Kläger ist freiwillig nur das Verlustrisiko für den - nicht vorliegenden - Fall eines wirksamen Spielvertrages und damit einer werthaltigen (reale) Gewinnchance eingegangen (vgl. ebd. Rn. 92 juris).
e) Der Schadensersatzanspruch unterliegt auch keiner Kürzung wegen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB.
Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Verbot mit Erlaubnisvorbehalt diente mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 19 U 7/23 -, Rn. 104 - 105, juris).
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.