Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.04.2025, Az.: 1 Ws 23/25 (MVollz)

Zuweisung eines Einzelbettzimmers ohne medizinische Indikation als Anspruch eines Untergebrachten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.04.2025
Aktenzeichen
1 Ws 23/25 (MVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2025:0401.1WS23.25MVOLLZ.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 06.12.2024 - AZ: 52 StVK 63/22

Amtlicher Leitsatz

Zum Anspruch einer langjährig im Niedersächsischen Maßregelvollzug untergebrachten Person auf Zuweisung eines Einzelbettzimmers ohne medizinische Indikation

  1. 1.

    Bei der Entscheidung, welche im Niedersächsischen Maßregelvollzug untergebrachte Person eines von nur begrenzt zur Verfügung stehenden Einzelbettzimmern auch ohne medizinische Indikation erhält, steht der Klinik ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu.

  2. 2.

    Bei der Ausübung des Ermessens ist die Dauer der bisher erfolgten Unterbringung im Maßregelvollzug ein zu berücksichtigender Umstand.

  3. 3.

    Die Verlegung eines Maßregelpatienten/einer Maßregelpatientin aus einem Einzelbettzimmer in ein Mehrbettzimmer stellt einen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der in seiner Begründung den erworbenen Vertrauensschutz der untergebrachten Person berücksichtigen muss.

  4. 4.

    Ein Nachschieben von Gründen ist im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG ausgeschlossen.

In der Strafvollzugssache
des M. H.,
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt R.,
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. B., D. -
gegen das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen M.,
vertreten durch den Ärztlichen Direktor,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Unterbringung im Doppelzimmer
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX am 1. April 2025 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 6. Dezember 2024 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Unterbringung des Antragstellers in einem Doppelzimmer der Antragsgegnerin vom 9. November 2022 bis zum 9. Januar 2023 rechtswidrig war.

  3. 3.

    Die Kosten und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

  4. 4.

    Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller befand sich seit Januar 2000 aufgrund des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 8. Dezember 1999 (Az.: 20 KLs 3/99) im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Vom 26. August 2020 bis zum 7. Februar 2024 war er bei der Antragsgegnerin untergebracht und befindet sich seitdem zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA R. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ist seine Rückverlegung in den Maßregelvollzug bei der Antragsgegnerin vorgesehen.

Der Antragsteller bewohnte bis zum 9. November 2022 ein Einzelzimmer und wurde sodann in ein Doppelzimmer verlegt. Er beantragte noch am selben Tag, in ein Einzelbettzimmer verlegt zu werden, was die Antragsgegnerin zunächst mündlich ablehnte, weil hierfür keine therapeutische Indikation bestehe. Mit schriftlichem Bescheid vom 1. Dezember 2022 wurde ergänzend ausgeführt, dass bei der Belegung von Doppelzimmern Erkrankungen und andere Schwierigkeiten im Zusammenleben zweier Menschen zu berücksichtigen seien. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Unterbringung bestehe nicht. Es käme aber eine Rückverlegung des Antragstellers in Betracht, wenn sich die Lage entspannen würde.

Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. November 2022 beantragte der Antragsteller, ihm ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin führte hierzu aus, dass zum Zeitpunkt der Verlegung des Antragstellers keine andere Option bestanden habe, weil einem als einzelzimmerpflichtig eingestuften Mitpatienten ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt werden musste. Während andere in Einzelbettzimmern untergebrachte Personen aus therapeutischen und medizinischen Gründen in diesen verbleiben mussten, weil sich bei ihnen eine Verlegung in ein Doppelbettzimmer destabilisierend und therapieschädigend ausgewirkt hätte, sei eine Verlegung bei dem Antragsteller am ehesten zu vertreten gewesen. Die Langjährigkeit seiner Unterbringung habe dabei Berücksichtigung gefunden, habe aber in der Abwägung keinen Ausschlag zugunsten des Antragstellers gegeben.

Der Antragsteller wurde am 9. Januar 2023 wieder auf ein Einzelbettzimmer verlegt und hat seinen ursprünglichen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme umgestellt.

Die Kammer hat den Antrag für zulässig, aber unbegründet erachtet. Bei dem Antragsteller läge keine Persönlichkeitsstörung vor, die zwingend die Unterbringung in einem Einzelzimmer erfordere. Der Antragsgegnerin komme bei der Belegung mangels gesetzlicher Vorgaben im Nds. MRVG ein Ermessen zu, welches sie ordnungsgemäß ausgeübt habe.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen liegen vor. Allerdings setzt eine zulässige Rechtsbeschwerde voraus, dass der Antragsteller zuvor auch einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat (BayObLG, Beschl. v. 20.2.2025 - 204 StObWs 578/24; KG, Beschl. v. 8.6.2021 - 2 Ws 32/21 Vollz; OLG Celle, Beschl. v. 6.3.1989 - 1 Ws 34/89; OLG Hamm, Beschl. v. 29.4.2022 - III-1 Vollz (Ws) 76/22; OLG Jena, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 Ws 335/22; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.10.2024 - 2 Ws 161/24; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.1.2023 - 2 Ws 414/22 StVollz; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.6.2017 - 1 Ws 211/16 Vollz). Hieran könnten Zweifel bestehen, weil sich der Antrag des Antragstellers auf Verlegung in ein Einzelbettzimmer nicht nur mit der Rückverlegung am 9. Januar 2023 erledigt hat, weshalb er seinen ursprünglichen Antrag folgerichtig auf einen Antrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme umgestellt hat, sondern insbesondere deshalb, weil das für einen solchen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich einer konkreten Wiederholungsgefahr mit der Überstellung des Antragstellers in den Justizvollzug am 7. Februar 2024 entfallen sein könnte. Da jedoch der Antragsteller in absehbarer Zeit wieder in das Maßregelvollzugszentrum in M. zurückkehren wird und die Befürchtung, wieder in den Maßregelvollzug zu gelangen nicht nur abstrakt besteht, liegt eine konkrete Wiederholungsgefahr vor.

b) Es ist auch geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es gilt, der Gefahr einer Wiederholung des nachfolgend aufgezeigten Rechtsfehlers entgegenzuwirken.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und wegen Spruchreife der Sache zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme (§ 119 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 113 Abs. 4 StVollzG).

a) Zwar geht die Kammer zutreffend davon aus, dass sich aus den Vorschriften des Nds. MRVG kein genereller Anspruch eines Untergebrachten auf die Gewährung eines Einzelbettzimmers ergibt. Auch aus den Grundrechten lässt sich eine solche Rechtsposition nicht ableiten (vgl. BVerfG, RuP 2008, 67; OLG Hamm, Beschl. v. 14. Mai 2019 - III-1 Vollz (Ws) 155/19, juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 9. August 2004 - 1 Ws 652/03, juris). Insoweit steht der Vollzugsanstalt bei der Entscheidung, welcher Untergebrachte eines von nur begrenzt zur Verfügung stehenden Einzelbettzimmern erhält, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

b) Die Kammer hat bei der Überprüfung des durch die Antragsgegnerin ausgeübten Ermessens aber übersehen, dass der Aspekt der Langjährigkeit der Unterbringung des Antragstellers bei der Entscheidung, die diesem gegenüber eröffnet worden ist, ohne Berücksichtigung geblieben ist, obwohl es sich hierbei neben einzelfallbezogenen Gesichtspunkten und dem Gleichheitsgrundsatz um einen in die Abwägung einzubringenden Umstand handelt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren geltend macht, die Langjährigkeit der Unterbringung des Antragstellers sei berücksichtigt worden, habe aber in der Abwägung keinen Ausschlag zu seinen Gunsten ergeben, durfte von der Kammer nicht herangezogen werden. Insoweit beruft sich die Antragsgegnerin nämlich auf einen Umstand, von dem der Antragsteller nicht annehmen konnte, dass er bei der Entscheidung von der Antragsgegnerin einbezogen worden ist. Ein sogenanntes "Nachschieben von Gründen", also das Geltendmachen von Umständen, die zwar im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorgelegen, aber in der Begründung keine Berücksichtigung gefunden haben, ist im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ausgeschlossen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28.6.2021 - 203 StObWs 261/21; KG, StraFo 2015, 261; OLG Celle, StV 2020, 558; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 63; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.7.2020 - 4 Ws 342/20 Vollz).

c) Darüber hinaus konnte der Beschluss auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Senat durch die Ausführungen der Kammer nicht in die Lage versetzt wird, die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, den Antragsteller und nicht eine andere untergebrachte Person aus dem Einzelbettzimmer herauszunehmen, im Hinblick auf Ermessensfehler zu überprüfen. Dass andere Patienten aus therapeutischen bzw. medizinischen Gründen, weil sich deren Verlegung in ein Doppelzimmer destabilisieren und therapieschädigend ausgewirkt hätte, nicht aus ihren Einzelzimmern verlegt hätten werden können, lässt sich ohne Darstellung der Belegsituation insgesamt, sowie - soweit es datenschutzrechtliche Aspekte zulassen - einer Beschreibung der behaupteten schädlichen Auswirkungen im Einzelfall nicht nachvollziehen.

d) Schließlich hat die Kammer wie auch die Antragsgegnerin übersehen, dass der Antrag des Antragstellers auf Verlegung in ein Einzelbettzimmer bei sachgerechter Auslegung keinen Verpflichtungsantrag im Sinne von § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG darstellt, sodass es auf das Vorliegen einer therapeutischen Indikation des Antragstellers für ein Einzelbettzimmer oder eine ermessensfehlerfreie Ablehnung der Verlegung gar nicht ankam. Denn indem dem Antragsteller die bereits einmal eingeräumte Vergünstigung der Unterbringung in einem Einzelbettzimmer mit der Entscheidung vom 9. November 2022 entzogen worden ist, stellt sich die Maßnahme als belastender Verwaltungsakt in Form eines Widerrufs dar, der bei erfolgreicher Anfechtung nicht nur dessen Aufhebung, sondern auch einen Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG auf Rückverlegung zur Folge hätte. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit eines solchen Widerrufs ist mangels einer Spezialregelung im Nds. MRVG nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 49 VwVfG, ob eine der dort genannten Voraussetzungen tatbestandlich vorliegt, etwa, dass die Zuweisung in ein Einzelbettzimmer unter einem Vorbehalt erfolgte (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) oder schwere Nachteile für das Gemeinwohl sonst zu befürchten gewesen wären (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG). Zudem wäre im Rahmen des eröffneten Ermessens auch der Vertrauensgrundsatz als Ausdruck des allgemein geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, und zwar unabhängig von der in § 49 Abs. 6 VwVfG vorgesehenen Entschädigungsmöglichkeit, bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gewesen. Da weder die Kammer noch die Antragsgegnerin sich erkennbar mit den Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 49 VwVfG befasst haben, und auch im Nachgang lediglich die Langjährigkeit der Unterbringung zur Begründung herangezogen worden ist, kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vertrauens, auf das sich der Antragsteller berufen kann, getroffen worden ist.

e) Einer Zurückverweisung der Sache an die Kammer bedurfte es wegen eingetretener Spruchreife nicht. Aufgrund der dargestellten Mängel bereits im angefochtenen und zudem erledigten Bescheid war die Rechtswidrigkeit der Maßnahme durch den Senat selbst festzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 StPO entspr.

IV.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3 Satz 2, 65 GKG. Auch ohne das erledigende Ereignis hielt der Senat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller die Höhe des nunmehr festgesetzten Streitwertes für beide Instanzen für sachgerecht.