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Abschnitt 2 VV-NROG/ROG-RROP - Verfahrensanforderungen bei der Aufstellung und Änderung von RROP

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG-RROP)
Amtliche Abkürzung
VV-NROG/ROG-RROP
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Die Vorschriften über die Aufstellung von Raumordnungsplänen (§ 9 ROG, § 3 NROG) gelten grundsätzlich auch für die Änderung von Raumordnungsplänen (§ 7 Abs. 7 ROG, § 6 Abs. 1 Satz 3 NROG). Auch die reine Aufhebung einzelner Festlegungen ist eine RROP-Änderung und bedarf eines RROP-Verfahrens (z. B. die Aufhebung einzelner Vorranggebiete).

§ 6 Abs. 2 NROG und § 9 Abs. 5 ROG enthalten Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung. Diese Regelung sind anwendbar, sofern nur eine geringfügige Änderung des Plans ohne erhebliche Umweltauswirkungen und ohne Berührung der Grundzüge der Planung beabsichtigt ist, sowie für den seltenen Fall der Aufhebung funktionslos gewordener Festlegungen. Soweit der Meeresbereich berührt wird, dürfen die Regeln zur Verfahrensbeschleunigung nicht angewendet werden (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG).

2.1
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über sog. allgemeine Planungsabsichten (§ 9 Abs. 1 ROG)

Das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans beginnt mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die sog. allgemeinen Planungsabsichten zur Aufstellung des Raumordnungsplans. Die Art und Weise der Unterrichtung ergibt sich aus dem Kommunalrecht.

Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen ist nur in Fällen geringfügiger Änderungen eines RROP verzichtbar, die in einem vereinfachten Verfahren nach § 9 Abs. 5 ROG und § 6 Abs. 2 NROG vorgenommen werden.

Die öffentlichen Stellen sind i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 ROG zur Übermittlung planungsrelevanter Informationen über andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie weiterer zweckdienlicher Informationen aufzufordern.

Waren Planungsabsichten zunächst auf eine Änderung des RROP begrenzt, wird aber aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen anschließend die Aufstellung eines neuen RROP verfolgt, ist es ausreichend, dies bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Planentwurf und der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs bekannt zu geben. Die erneute Unterrichtung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen ist nicht erforderlich, aber möglich, wenn der Träger der Regionalplanung sich hierdurch einen Erkenntnisgewinn verspricht. Gleiches gilt, wenn sich gegenüber den bekannt gemachten Planungsabsichten der Inhalt der Planung verändert oder wenn Festlegungen von Windenergiegebieten zunächst in einem Gesamtplan erfolgen sollten, danach aber abgetrennt in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie festgelegt werden.

Die oberen Landesplanungsbehörden sollen die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen über die Planungsabsichten für die Aufstellung oder Änderung eines RROP - soweit sie ihnen vorliegt - unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde und den übrigen betroffenen obersten Landesbehörden als Träger öffentlicher Belange zuleiten. Die oberen Landesplanungsbehörden sollen zu den allgemeinen Planungsabsichten unter Einbeziehung etwaiger Stellungnahmen und Hinweise der obersten Landesbehörden (z. B. zu in Aufstellung befindlichen Zielen des LROP, neuen Fachplanungen des Landes o. Ä.) Stellung nehmen und frühzeitig auf Regelungserfordernisse oder notwendige Ergänzungen hinweisen. Die oberen Landesplanungsbehörden geben ihre Stellungnahme der obersten Landesplanungsbehörde im Nachgang zur Kenntnis.

Wird die Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1 ROG nicht innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des LROP vorgenommen (§ 5 Abs. 3 Satz 5 NROG), hat die obere Landesplanungsbehörde den Träger der Regionalplanung aufzufordern, binnen drei Wochen den aktuellen Vorbereitungsstand, die weitere Zeitplanung für das Verfahren und etwaige Gründe für eine verzögerte Anpassung mitzuteilen. Legt der Träger der Regionalplanung keine nachvollziehbaren Gründe dar, hat die obere Landesplanungsbehörde ihn zur unverzüglichen Vornahme der Unterrichtung über die allgemeinen Planungsabsichten schriftlich aufzufordern. Die oberen Landesplanungsbehörden geben die Stellungnahme des Trägers der Regionalplanung der obersten Landesplanungsbehörde zur Kenntnis.

2.2
Umweltprüfung (§ 8 ROG)

Bei der Umweltprüfung für einen Raumordnungsplan handelt es sich um eine sog. strategische Umweltprüfung (SUP). Die Anforderungen ergeben sich aus § 8 ROG. Die Vorschriften des UVPG über eine strategische Umweltprüfung sind nur insoweit anzuwenden, wie das ROG ausdrücklich hierauf verweist. Im Wesentlichen umfasst die (strategische) Umweltprüfung für ein RROP die im Folgenden aufgelisteten Verfahrensschritte; sie sind in das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms integriert (vgl. § 48 UVPG):

  1. a)

    Festlegung des räumlichen und inhaltlichen Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung und Bestimmung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen unter Beteiligung anderer Behörden mit umwelt- oder gesundheitsbezogenem Aufgabenbereich (Scoping, § 8 Abs. 1 ROG),

  2. b)

    Erarbeitung eines Umweltberichts, in dem u. a. der bisherige Zustand des betroffenen Raumes darzustellen und die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung sowie in Betracht kommende Planungsalternativen auf die Schutzgüter der Umwelt strukturiert zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind (§ 8 Abs. 1 ROG),

  3. c)

    Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Planunterlagen einschließlich Umweltbericht sowie ggf. grenzüberschreitende Beteiligung (§ 9 ROG, § 3 NROG),

  4. d)

    Berücksichtigung des (im Laufe des Verfahrens ggf. überarbeiteten) Umweltberichts sowie der im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen bei der planerischen Abwägung und Entscheidung (§ 7 Abs. 2 ROG),

  5. e)

    Bekanntgabe des Raumordnungsplans (einschließlich Begründung/Umweltbericht) mit Dokumentation der Umweltprüfung in Form einer zusammenfassenden Erklärung und der Benennung von Überwachungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 2 und 3 ROG, § 5 Abs. 6 NROG),

  6. f)

    Überwachung der Auswirkungen der Plandurchführung auf die Umwelt (Monitoring, § 8 Abs. 4 ROG, § 14 NROG).

2.2.1
Umweltbericht (§ 8 Abs. 1 ROG)

Der Umweltbericht ist Bestandteil der Entwurfsunterlagen. Er ist Gegenstand des Beteiligungsverfahrens und in der Abwägung zu berücksichtigen.

Die notwendigen Inhalte des Umweltberichts ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 1 des ROG.

Einer Umweltprüfung unterliegen sämtliche Ziele und Grundsätze des RROP, einschließlich aller Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Abwägungserhebliche Unvollständigkeiten, beispielsweise eine fehlende Umweltprüfung einzelner Ziele oder Grundsätze, stellen einen rechtlichen Mangel des Raumordnungsplans dar.

Sofern in Raumordnungsplänen rein nachrichtliche Übernahmen erfolgen, ist hierfür keine Umweltprüfung erforderlich, weil ihnen kein Regelungs-, sondern bloßer Hinweischarakter zukommt. Werden Inhalte von Fachplanungen nach § 7 Abs. 4 ROG als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung festgelegt, erhalten sie eigene Bindungswirkungen nach § 4 ROG und müssen einer raumordnerischen Umweltprüfung unterzogen werden.

Ein aktueller Landschaftsrahmenplan sollte Berücksichtigung finden.

2.2.2
Scoping und Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades des Umweltberichts (§ 8 Abs. 1 Satz 2 ROG)

Während der Erstellung des Planentwurfs hat der zuständige Träger der Regionalplanung im sogenannten "Scopingverfahren" den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und des Umweltberichts festzulegen (räumlicher, inhaltlicher und methodischer Untersuchungsrahmen). Hieran sind die öffentlichen Stellen zu beteiligen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, z. B. Behörden im Tätigkeitsbereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Darüber hinaus können auch anerkannte Naturschutzvereinigungen und, bei besonderem Bedarf, Sachverständige eingebunden werden. Die organisatorische Gestaltung des Scopings, insbesondere die Form der Beteiligung anderer Stellen (schriftlich, elektronisch, mündlich oder kombinierte Formate), obliegt dem Planungsträger.

Untersuchungsumfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts haben dem übergeordneten, grobmaschigen Charakter der Regionalplanung in einem mehrstufigen Planungsprozess - auch in Abgrenzung zum Detaillierungsgrad der Bauleitplanung oder konkreter Projektplanungen anderer Planungsträger - zu entsprechen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf artenschutzrechtliche Untersuchungen (siehe auch Nummer 5.2). Erforderlich sind diejenigen Daten, die eine sachgerechte Würdigung widerstreitender Belange im Rahmen der regionalplanerischen Abwägung ermöglichen. Erforderlich sind ferner diejenigen Daten, anhand derer sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abschätzen lässt, dass eine Festlegung voraussichtlich auch vollziehbar ist. Insbesondere bei der Ausweisung von Vorranggebieten muss die Prognose möglich sein, dass die gesicherte Nutzung realisierbar ist und Vorhaben innerhalb dieses Gebietes grundsätzlich genehmigungsfähig erscheinen. Soweit es bei der Vorhaben-Umsetzung auf bestimmte Daten überhaupt nicht ankommt, weil beispielsweise fachrechtliche Vorschriften Genehmigungen unter Ausnahmen, im Zuge von Befreiungen oder unter Verzicht auf bestimmte Datenerhebungen/Prüfungen zulassen, müssen solche Daten grundsätzlich auch auf der Ebene der Regionalplanung nicht erhoben und in die Planung einbezogen werden.

Es sind nur solche Angaben erforderlich, die nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können.

Liegen Kenntnisse darüber vor, dass für die Abwägung notwendiges Datenmaterial unzureichend oder veraltet ist, ist im Scopingverfahren zu klären, ob eine andere Stelle umfassendere und/oder aktuellere Erkenntnisse einbringen kann. Ist dies nicht der Fall, hat der Regionalplanungsträger zu prüfen, ob und inwieweit er mit vertretbarem Aufwand eigene Umweltdaten erheben (lassen) kann. Eine Ermächtigung, dass für die Umweltprüfung grundsätzlich keine neuen Daten zu erheben sind, enthält § 8 ROG nicht.

Nach Nummer 3 Buchst. a der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG besteht eine Dokumentationspflicht hinsichtlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen für den Umweltbericht, also hinsichtlich Grenzen oder Lücken der Informationsbeschaffung oder -verarbeitung. Lassen sich wichtige Umweltinformationen nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffen, ist insbesondere bei Festlegungen mit erwartbaren erheblichen negativen Umweltauswirkungen im Einzelfall zu prüfen, ob die Festlegung dann nur weniger detailgenau oder mit einem geringeren Verbindlichkeitsgrad vorgenommen werden kann oder ob auf die Festlegung gänzlich verzichtet wird.

Bei der Nutzung von Umweltdaten, die aus anderen Verfahren bekannt sind, sind urheberschutzrechtliche Vorschriften sowie ggf. der Schutz von Betriebsgeheimnissen zu beachten.

Eine gesonderte Information der im Scoping einbezogenen Stellen über den festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts ist vor dem Beteiligungsverfahren nicht erforderlich.

2.2.3
Vermeidung von Doppelprüfungen (§ 8 Abs. 3 ROG)

Die Träger der Regionalplanung sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sämtliche im RROP-Entwurf vorgesehenen Festlegungen auf erhebliche Umweltauswirkungen zu prüfen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen erlaubt § 8 Abs. 3 Satz 1 ROG eine Beschränkung des Prüfumfangs auf Ebene der Regionalplanung nur, wenn und soweit vergleichbare Festlegungen bereits auf Ebene des LROP eine Umweltprüfung durchlaufen haben (sog. Abschichtung). Insoweit kann im Umweltbericht zum RROP-Entwurf auf Ergebnisse der LROP-Umweltprüfung Bezug genommen werden. Soweit eine Festlegung auf RROP-Ebene jedoch differenzierter ausgestaltet ist als auf LROP-Ebene (z. B. räumlich näher abgegrenzte Vorranggebiete, inhaltlich mit weiteren regionalen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung verknüpfte textliche Festlegungen o. Ä.), bedarf es hierzu auch ergänzender Betrachtungen in der Umweltprüfung bezüglich zusätzlicher oder anderer Umweltauswirkungen.

Sind die Ergebnisse einer vorangegangenen Umweltprüfung zum LROP bei Aufstellung des RROP nicht mehr hinreichend aktuell, kommt eine Abschichtung nicht in Betracht.

Die nähere Prüfung von Umweltauswirkungen von Festlegungen im RROP-Entwurf nachfolgenden Planungsebenen oder dem Zulassungsverfahren zu überlassen, ist zulässig, wenn und soweit aufgrund des Abstraktionsgrades einer Festlegung im RROP-Entwurf oder der Maßstabsebene des Plans Umweltauswirkungen (noch) nicht oder nur typisierend festgestellt werden können. Eine Verbindung der Umweltprüfung mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 ROG) kann sich insbesondere mit Prüfungen der Natura 2000-Vereinbarkeit oder zu artenschutzrechtlichen Belangen anbieten (siehe auch Nummer 5.2).

2.2.4
Screening und Verzicht auf Umweltprüfung in Planänderungsverfahren (§ 8 Abs. 2 ROG)

Eine Planänderung ist ohne Umweltprüfung zulässig, wenn eine geringfügige Änderung eines RROP vorliegt und diese im Einzelfall voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lässt. Der Umfang der Umweltauswirkungen ist im Rahmen einer Einzelfall-Vorprüfung (Screening) unter Beteiligung der öffentlichen Stellen zu prüfen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann. Die Prüfkriterien nach Anlage 2 des ROG sind vollständig zu prüfen. Die Wahrscheinlichkeit erheblicher Umweltauswirkungen ist umso größer, je mehr Kriterien auf eine Umweltrelevanz der RROP-Änderung hindeuten.

Sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, kann auf den Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung sowie Überwachungsmaßnahmen und alle damit verbundenen Schritte verzichtet werden.

Auch im vereinfachten Verfahren nach § 8 Abs. 2 ROG ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie eine Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit in Nachbarstaaten bei grenzüberschreitenden Auswirkungen durchzuführen (§ 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 ROG). Es entfällt aber die zur Umweltprüfung gehörende Verpflichtung des § 9 Abs. 4 Satz 5 ROG, die Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung nach den Verfahrensvorgaben des UVPG durchzuführen.

Lässt die Einzelfall-Vorprüfung bei einer geringfügigen Planänderung keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten, ist dies schriftlich darzulegen. Der Prüfbericht sollte die Prüfung aller Kriterien der Anlage 2 erkennen lassen. Falls einzelne Kriterien für die geprüfte RROP-Änderung ggf. gar keine Relevanz hatten, ist auch dies kurz darzulegen, um Prüfungsdefizite sicher auszuschließen. Die Erwägungen, die zu dem Prüfergebnis geführt haben, müssen Bestandteil der Begründung des Raumordnungsplans werden. Unterbleibt dies, ist das RROP nicht genehmigungsfähig.

Der Verzicht auf eine Umweltprüfung ist eine Ermächtigung, jedoch keine Verpflichtung. Der Planungsträger kann ebenso auf das Screening verzichten und eine - in diesem Fall der geringfügigen Planänderung entsprechende, vergleichsweise eher knappe - Umweltprüfung durchführen. Der Mehrwert einer entsprechenden Umweltprüfung sollte im Sinne zügiger Planungsverfahren in Beziehung gesetzt werden zu dem zu erwartenden zeitlichen Mehraufwand.

2.2.5
Umweltprüfung bei der Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung

Für die Umweltprüfung anlässlich der Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung (auch in einem Teilprogramm) gilt ebenfalls, dass Untersuchungsumfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts allein der regionalplanerischen Ebene entsprechen müssen. Zwar bestimmen § 6 WindBG und europäische Rechtsvorschriften, dass im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen, die in planerisch ausgewiesenen Windenergiegebieten i. S. des § 2 Nr. 1 WindBG errichtet werden, in vielen Fällen die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entfällt, wenn bei der Gebietsausweisung eine SUP durchgeführt wurde. Dennoch formulieren weder § 7 Abs. 2 ROG noch § 8 Abs. 1 ROG eine Verpflichtung, den Wegfall der Projekt-UVP auf Regionalplanebene zu kompensieren. Aufgrund des Maßstabs, der fehlenden Parzellenschärfe und der fehlenden Kenntnis der Regionalplanung von konkreten Anlagentypen oder Windparkkonfigurationen wäre ein RROP-Umweltbericht hierzu ohnehin nicht oder allenfalls näherungsweise in der Lage.

Gleiches gilt in Bezug auf Belange des Artenschutzes (siehe auch Nummer 5.1).

2.3
Beteiligungsverfahren (§ 9 Abs. 2 bis 4 ROG, § 3 NROG)

Zu beteiligen sind die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie die Öffentlichkeit. Der bundesgesetzliche Begriff der Öffentlichkeit ist weit (jedermann) und umfasst alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts.

Hierzu zählen auch diejenigen juristischen Personen des Privatrechts, für die - quasi wie bei öffentlichen Planungsträgern - eine Beachtenspflicht für die geplanten Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG begründet werden soll, wie beispielsweise Energieversorgungsunternehmen, die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Post AG oder die Deutsche Telekom AG.

Zur Öffentlichkeit zählen auch die nach § 3 UmwRG anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen, die niedersächsischen Naturschutzvereinigungen mit Mitwirkungsrechten nach § 63 Abs. 2 BNatSchG und sonstige Verbände und Vereinigungen.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt durch die öffentliche Bekanntmachung über die Planauslegung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 ROG); das Nähere ergibt sich aus den Regelungen in der Hauptsatzung des jeweiligen Trägers der Regionalplanung. Eine gesonderte Benachrichtigung einzelner - insbesondere juristischer - Personen des Privatrechts ist möglich, wenn der Träger der Regionalplanung dies mit Blick auf die Planinhalte für zweckmäßig hält. So empfiehlt es sich beispielsweise, die nach § 3 UmwRG anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen gesondert zu informieren und um Stellungnahme zu bitten, da diese u. a. Informationen zu möglichen Umweltauswirkungen beisteuern können.

Fehler im Beteiligungsverfahren erfordern grundsätzlich nur eine Wiederholung, soweit der Fehler reicht. Wurden z. B. einzelne in ihren Belangen berührte Stellen nicht beteiligt, genügt deren Nachbeteiligung. Wurde z. B. eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist unterschritten, wäre eine Verlängerung der Frist oder Wiederholung des Verfahrensschritts mit korrekter Frist nötig.

Wird das Beteiligungsverfahren nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG eingeleitet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 NROG), hat die obere Landesplanungsbehörde einen Bericht über die Gründe anzufordern und die oberste Landesplanungsbehörde zu unterrichten.

2.3.1
Unterlagen für das Beteiligungsverfahren (§ 9 Abs. 2 ROG, § 8 Abs. 1 ROG)

Erforderliche Unterlagen für das Beteiligungsverfahren sind der Satzungsentwurf mit den zugehörigen Anlagen (beschreibende Darstellung, zeichnerische Darstellung), die RROP-Begründung und der Umweltbericht sowie ggf. weitere nach Einschätzung des Trägers der Regionalplanung zweckdienliche Unterlagen.

Handelt es sich um ein Verfahren zur Änderung eines RROP, muss aus den Beteiligungsunterlagen eindeutig hervorgehen, welche Festlegungen des RROP geändert, neu gefasst, aufgehoben oder zusätzlich aufgenommen werden, weil sich nur hierauf die Beteiligungsrechte beziehen. Die Änderung kann beispielsweise durch sog. "Änderungsbefehle" vorgenommen werden (Beispiele: "in Kapitel 2.3 Ziffer 06 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt"; "Kapitel 4.1 Ziffer 05 wird wie folgt neu gefasst"; "in Kapitel 3.2 Ziffer 01 Satz 1 werden die Worte [...] durch die Worte [...] ersetzt"). Alternativ kann eine Änderungsfassung erzeugt werden, in der alle Ergänzungen und Streichungen gegenüber der bisherigen Fassung hervorgehoben sind ("Änderungsmodus"). Die Beifügung einer - unverbindlichen - Lesefassung ist empfehlenswert.

Wird im Falle eines sachlichen Teilplans zusätzlich zum Verfahren zur Neuaufstellung des sachlichen Teilprogramms Windenergie parallel auch ein Verfahren zur Aufhebung von windenergiebezogenen Festlegungen aus dem Gesamt-RROP geführt, ist für jedes dieser Verfahren ein Satzungsentwurf mit den zugehörigen Anlagen, eine RROP-Begründung und eine Umweltprüfung erforderlich, wobei auch eine Verklammerung über eine "Mantel-Satzung" oder "Artikel-Satzung" möglich ist (siehe auch Nummer 1.2.1.2).

2.3.2
Veröffentlichung der Unterlagen im Internet, Veröffentlichungsdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ROG)

Die Planunterlagen (siehe Nummer 2.3.1) sind im Internet zu veröffentlichen - sei es auf der Website des Regionalplanungsträgers, sei es auf der Website eines Dienstleisters. Von der Dauer der Veröffentlichung der Unterlagen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ROG) ist die Frist zu Stellungnahme (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG) zu unterscheiden; vgl. dazu Nummer 2.3.4.

Die Dauer der Veröffentlichung der Planunterlagen (siehe Nummer 2.3.1) zur Einsichtnahme durch öffentliche Stellen und die Öffentlichkeit muss mindestens einen Monat betragen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ROG, nicht "vier Wochen"). Die Bereitstellung von Planungsunterlagen über die Gesamtdauer des Neuaufstellungs- oder Änderungsverfahrens bis zum Inkrafttreten des RROP ist zulässig und empfehlenswert.

Entsprechend § 187 Abs. 2 BGB beginnt die Frist mit dem ersten Tag der Veröffentlichung. Sie darf nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beginnen, wenn zusätzlich eine Auslegung erfolgt, weil nach Sinn und Zweck eine Einsichtnahme für die volle Dauer der Auslegung möglich sein soll.

Ist für das Fristende der Veröffentlichung ein bestimmtes Datum festgelegt, endet die Frist mit Ablauf dieses Tages. Ist die Frist nach Wochen oder Monaten bestimmt, endet sie entsprechend § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der dem Tag vorausgeht, der mit seiner Benennung oder seiner Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt ein solcher (z. B. mangels eines 30. Februars oder eines 31. Aprils), endet sie mit dem letzten Tag des Monats, unabhängig davon, wie viele Tage dieser hat (entsprechend § 188 Abs. 3 BGB). Fällt das Ende der Veröffentlichungsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 VwVfG).

Beginnt eine einmonatige Veröffentlichung der Unterlagen beispielsweise am 10. Tag eines Monats, endet sie mit Ablauf des 9. Tages des Folgemonats; beginnt sie am 1. Tag eines Monats, endet sie am letzten Tag dieses Monats. § 191 BGB, wonach der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird, ist nicht einschlägig, da die Veröffentlichungsfrist ein zusammenhängender Zeitraum ist.

2.3.3
Weitere Zugangsmöglichkeiten (§ 9 Abs. 2 Satz 5 ROG)

§ 9 Abs. 2 Satz 5 ROG erfordert zusätzlich zur Bereitstellung im Internet regelmäßig mindestens eine weitere Zugangsmöglichkeit. Beschränkt sich der Träger der Regionalplanung auf eine weitere Zugangsmöglichkeit, muss diese analog sein, um auch Personen zu erreichen, die keinen Zugang zum Internet haben. Die Auslegung von Papierunterlagen ist in aller Regel die einfachste und kostengünstigste Form der analogen Bereitstellung und für einen Träger der Regionalplanung in aller Regel auch angemessen und zumutbar. Die Auslegung beim Träger der Regionalplanung genügt; eine zusätzliche Auslegung bei weiteren Behörden ist möglich. Die Dauer einer Auslegung entspricht der Dauer der Veröffentlichung im Internet ebenfalls mindestens einen Monat. Die Einsichtszeiten dürfen auf die üblichen Dienststunden mit Publikumsverkehr beschränkt werden.

Darüberhinausgehende Zugangsmöglichkeiten sind möglich, aber nicht nötig. So können etwa zusätzlich zur Papierfassung der Planunterlagen öffentlich zugängliche Computer als Lesegeräte angeboten werden.

Wegen der bundesrechtlichen Gleichstellung von Behörden und Öffentlichkeit im Beteiligungsverfahren sollte davon abgesehen werden, bestimmte Zugangsmöglichkeiten ausschließlich Behörden oder ausschließlich einem bestimmten Beteiligtenkreis anzubieten.

2.3.4
Stellungnahmefrist; Form der Stellungnahme (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG)

Die Stellungnahmefrist beginnt am Tag der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet. Für die Abgabe der Stellungnahme hat der Träger der Regionalplanung im Rahmen seiner Planungshoheit eine angemessene Frist von mindestens einem Monat (nicht: "vier Wochen") und in der Regel nicht länger als drei Monaten zu setzen. Hierbei sind Inhalt und Umfang der Unterlagen zu berücksichtigen. Die Überschreitung der bundesgesetzlichen Dreimonatsfrist bedarf einer Begründung durch den Träger der Regionalplanung; die obere Landesplanungsbehörde hat die Vorlage dieser Begründung vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens einzufordern.

Treten während der ein- bis dreimonatigen Stellungnahmefrist nach § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG temporäre Internetstörungen oder Serverausfälle auf, ist eine Wiederholung der Beteiligung nötig, wenn auf die Dokumente während eines erheblichen Zeitraums nicht zugegriffen werden kann. Keine erneute Beteiligung ist erforderlich, wenn der Ausfall insgesamt im üblichen Maße bleibt, das selbst bei großen Anbietern vorkommt, und dadurch die Beteiligungsmöglichkeiten nicht unzumutbar eingeschränkt wurden. Mangels ausreichender konkretisierender Rechtsprechung zum Merkmal der "Erheblichkeit" oder zu der Frage, ob Störungen unerheblich sind, wenn dennoch die Mindestfrist von einem Monat eingehalten wurde, sollte die Beteiligung im Zweifel wiederholt werden; bei Rechtsunklarheiten trägt die Schlussentscheidung hierüber der Träger der Regionalplanung.

Muss die Beteiligung nach § 9 Abs. 2 ROG, etwa aufgrund von Verfahrensfehlern, wiederholt werden, genügt für die Wiederholung der Beteiligung die Mindestfrist von einem Monat nach § 9 Abs. 2 ROG, auch wenn zuvor eine längere Frist gewährt wurde.

Stellungnahmen sind - mangels gesetzlich geregelter Einschränkungen - schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift zulässig. Für eine elektronische Signatur besteht keine Notwendigkeit. Auch Stellungnahmen, die die Absenderin oder den Absender nicht zweifelsfrei erkennen lassen (z. B. mit unleserlicher Unterschrift) oder die nur unvollständige Absenderangaben enthalten (z. B. bei Verwendung abstrakter E-Mail-Adressen oder Fehlen genauer Anschriften), sind zu berücksichtigen, soweit ein Raumbezug ersichtlich ist und sie abwägungserhebliche Belange betreffen.

2.3.5
Bekanntmachung (§ 9 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 ROG)

Die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG zur Information über das Beteiligungsverfahren hat zumindest die in § 9 Abs. 2 Sätze 3 ff. ROG angegebenen Pflichtangaben zu enthalten.

Die Hinweispflicht darauf, dass eine Übermittlung von Stellungnahmen elektronisch erfolgen "soll" (als angestrebter Regelfall), zielt nur darauf ab, eine möglichst zügige, medienbruchfreie Bearbeitung von Stellungnahmen zu erleichtern. Nichtelektronische Äußerungsformen sind - mangels gesetzlicher Einschränkungen der Form der Stellungnahme - nicht ausgeschlossen. Es bleibt daher zulässig, Stellungnahmen auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen. Die Bekanntmachung ist so zu formulieren, dass sie nicht den Eindruck erweckt, es seien nur bestimmte Formen der Stellungnahme zulässig; eine derart irreführende Bekanntmachung wäre fehlerhaft. Es empfiehlt sich daher, auf die Möglichkeit einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme in der Bekanntmachung ebenfalls hinzuweisen.

Die Bekanntmachung hat mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung zu erfolgen. Der Tag der Veröffentlichung zählt für die Wochenfrist nicht mit (Beispiel: Erscheinen der Bekanntmachung am Montag, Fristbeginn der Wochenfrist am Dienstag 0 Uhr, Fristende Montag 24 Uhr, Beginn der Veröffentlichungsfrist der Beteiligungsunterlagen Dienstag 0 Uhr). Weitere Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung ergeben sich aus der Hauptsatzung des jeweiligen Trägers der Regionalplanung.

Wo die Bekanntmachung zu veröffentlichen ist, ergibt sich ebenfalls aus der Hauptsatzung. Wenn die Hauptsatzung nicht bestimmt, dass die Bekanntmachung zusätzlich auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zu veröffentlichen ist, sollte dies im Interesse einer möglichst effizienten Bekanntmachung gleichwohl vorgesehen werden. Eine gesetzliche Pflicht hierfür besteht jedoch nicht. Denn § 27 a VwVfG, der dies bei Verwaltungsverfahren zwingend vorsieht, ist bei Bekanntmachungen in Planungsverfahren nach § 9 ROG nicht einschlägig.

2.3.6
Ergänzende Anforderungen an die Beteiligung öffentlicher Stellen (§ 9 Abs. 2 ROG, § 3 Abs. 1 NROG)

Die Veröffentlichung im Internet und die Informationen aus der Bekanntmachung sollen - d.h. im Regelfall - den öffentlichen Stellen, die durch den Planentwurf in ihren Belangen berührt sind, mitgeteilt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 NROG). Dazu sollte sich auf ein kurzes Anschreiben beschränkt werden, dem die Bekanntmachung beigefügt ist.

Zum Kreis der zu benachrichtigenden öffentlichen Stellen zählen nur solche, die unter die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG fallen:

2.3.6.1
Landesbehörden und unter Aufsicht eines Landes stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts

Der Träger der Regionalplanung benachrichtigt die in ihren Belangen berührten nachgeordneten Behörden des Landes (z. B. LBEG, NLWKN und NLStBV) sowie andere unter Aufsicht des Landes stehende öffentliche Stellen (z. B. Landwirtschaftskammer, Industrie- und Handelskammern).

Abweichend hiervon erfolgt die Benachrichtigung der obersten Landesbehörden durch die obere Landesplanungsbehörde. Dieser kommt die Aufgabe zu, die Stellungnahmen der obersten Landesbehörden zusammenzuführen und gebündelt an den Regionalplanungsträger weiterzugeben.

Die obere Landesplanungsbehörde soll im Beteiligungsverfahren für die Aufstellung oder Änderung eines RROP eine Stellungnahme abgeben und darin etwaige Stellungnahmen und Hinweise der obersten Landesbehörden wiedergeben. Hierzu können z. B. Hinweise der obersten Landesplanungsbehörde zu in Aufstellung befindlichen LROP-Zielen oder Stellungnahmen anderer oberster Landesbehörden bezüglich dortiger Fachplanungen gehören. Soweit sich die Stellungnahme zum RROP-Entwurf auf bereits erkennbare Rechtsfehler bezieht, die einer Genehmigung entgegenstehen würden, hat die obere Landesplanungsbehörde dies darzustellen. Die an den Träger der Regionalplanung übermittelte Stellungnahme ist der obersten Landesplanungsbehörde zur Kenntnis zu geben.

Sind von Festlegungen im Planentwurf Auswirkungen auf ein benachbartes Bundesland zu erwarten, müssen auch die in ihren Belangen berührten Behörden des anderen Landes benachrichtigt werden (siehe Nummer 2.3.8).

2.3.6.2
Bundesbehörden, bundesunmittelbare oder unter Aufsicht des Bundes stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts

Der Träger der Regionalplanung benachrichtigt Bundesbehörden, bundesunmittelbare oder unter Aufsicht des Bundes stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in ihren Belangen berührt sind.

Dazu zählen das für Raumordnung zuständige Bundesministerium sowie weitere eventuell betroffene Bundesministerien, nachgeordnete Bundesstellen oder der Aufsicht des Bundes unterstehende öffentliche Stellen mit Dienstsitz außerhalb Niedersachsens, wie beispielsweise

  • die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,

  • das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,

  • die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,

  • der Deutsche Wetterdienst,

  • das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung,

  • das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR),

sowie Bundesstellen mit Sitz in Niedersachsen einschließlich der Bundesauftragsverwaltung wie beispielsweise

  • die Generaldirektionen Wasserstraßen und Schifffahrt,

  • das Eisenbahn-Bundesamt,

  • die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

  • die NLStBV, soweit sie mit der Bundesstraßenverwaltung beauftragt ist.

Fehlt eine Benachrichtigung von berührten öffentlichen Stellen des Bundes und der im Auftrag des Bundes tätigen Stellen, kann dies nicht nur einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften darstellen, sondern kann nach § 5 ROG auch dazu führen, dass die im RROP-Entwurf vorgesehenen Ziele der Raumordnung später für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes keine Bindungswirkung entfalten.

Im Auftrag des Bundes tätige juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, beispielsweise die Autobahn GmbH) haben keinen Benachrichtigungsanspruch nach § 3 Abs. 1 NROG, da sie nicht unter die ROG-Definition öffentlicher Stellen fallen. Soweit sie aber ebenfalls Widerspruch gegen Ziele des RROP einlegen können, empfiehlt es sich, diese ebenfalls direkt über die Planauslegung zu benachrichtigen.

2.3.6.3
Kommunale Gebietskörperschaften; öffentlich-rechtlich Verpflichtete in gemeindefreien Gebieten

Zu den von der Planung betroffenen und zu benachrichtigenden kommunalen Gebietskörperschaften zählen auch benachbarte Träger der Regionalplanung (auch in den Nachbarländern), benachbarte Gemeinden sowie diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger der Regionalplanung sind.

Gemeinden, die zur Verstärkung ihrer Verwaltungskraft gemäß § 97 NKomVG eine Samtgemeinde bilden, behalten als kreisangehörige Gemeinden einen eigenständigen Beteiligungsanspruch, soweit durch die Planung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises angesprochen werden. Der Träger der Regionalplanung soll daher im Beteiligungsverfahren selbst sowohl die Samtgemeinden als auch deren Mitgliedsgemeinden benachrichtigen oder soll die Samtgemeinden dazu aufzufordern, ihre Mitgliedsgemeinden zu benachrichtigen.

Öffentlich-rechtlich Verpflichtete in gemeindefreien Gebieten, die gemäß der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete in ihrem Gebiet die sonst den Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, sind wie kommunale Gebietskörperschaften zu behandeln und daher auch gesondert zu benachrichtigen.

2.3.7
Verspätete Stellungnahmen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG)

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass gegenüber den beteiligten öffentlichen Stellen und in der Bekanntmachung für die Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahmefrist gesetzt wurde und auf den Ausschluss verfristeter Stellungnahmen hingewiesen wurde. Von diesem Ausschluss sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG lediglich Stellungnahmen ausgenommen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln (z. B. Eigentum, Pacht) beruhen. Die bundesgesetzliche Ausschlussfolge (formelle Präklusion) ist zwingend. Die davon ausgenommenen Stellungnahmen aufgrund besonderer privatrechtlicher Titel sind, auch wenn sie nach Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangen sind, nach den gleichen Regeln wie andere abwägungsrelevante Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Von der formellen Präklusion bleibt das materielle Gebot der ordnungsgemäßen Abwägung unberührt. Die Inhalte verspäteter Stellungnahmen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Umstände hinweisen, die dem Planungsträger bereits bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans von Bedeutung sind. Von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans sind alle öffentlichen und privaten Belange, die nach § 7 Abs. 2 ROG zwingend in die Abwägung einfließen müssen und ohne deren Berücksichtigung der Raumordnungsplan an einem Abwägungsfehler leiden würde.

2.3.8
Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung (§ 9 Abs. 4 ROG)

Nach § 9 Abs. 4 ROG gibt es zwei Fallkonstellationen, die eine Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung durch den Träger der Regionalplanung erfordern.

2.3.8.1
Planungen mit erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates, die keine erheblichen Umweltauswirkungen sind

Wird die Durchführung eines Plans gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ROG voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben, die keine erheblichen Umweltauswirkungen sind, ist die von diesem Staat als zuständig benannte Behörde gemäß den Vorgaben in § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 ROG zu beteiligen (Unterrichtung des anderen Staates, Übermittlung des Planentwurfs in elektronischer Form, z. B. über einen Download-Link, Einräumen einer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist). Für die Zusammenarbeit mit den Niederlanden ist ferner das "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung" vom 30.03.1976 zu beachten (Bek. vom 17.01.1977, BGBl. II S. 35). Das Abkommen sieht eine Deutsch-Niederländische Raumordnungskommission vor, deren Aufgabe es insbesondere ist, darauf hinzuwirken, raumbedeutsame Einzelplanungen und -maßnahmen aller Art sowie Raumordnungsprogramme und -pläne der verschiedenen Stufen, vornehmlich in Grenznähe, aufeinander abzustimmen.

2.3.8.2
Planungen mit erheblichen Umweltauswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates

Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben, gilt die Spezialregelung des § 9 Abs. 4 Satz 5 ROG. Bei der Aufstellung und Änderung von RROP im Grenzbereich der Niederlande erfolgt die Beteiligung der Niederlande nach den Verfahrensschritten gemäß dem UVPG. Die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 ROG i. V. m. § 60 UVPG, der seinerseits auf die §§ 54, 55, 42 und 19 UVPG zur grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung in Zulassungsverfahren verweist. Für die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 ROG i. V. m. § 61 UVPG die §§ 56 und 18 bis 22 UVPG entsprechend.

Entsprechend § 54 Abs. 1 und 2 UVPG ist der Nachbarstaat über Planungen zu benachrichtigen, wenn der Regionalplanungsträger dies wegen zu erwartender Auswirkungen der Planungen für erforderlich hält oder wenn der Nachbarstaat darum ersucht.

Ebenso wie nationale Behörden haben auch die zuständigen ausländischen Stellen sowie die ausländische Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme (§§ 55, 56 UVPG). Nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 UVPG ist für die grenzüberschreitende Beteiligung eine Übersetzung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 42 i. V. m. § 19 Abs. 1 UVPG, der nichttechnischen Zusammenfassung des Umweltberichts sowie derjenigen Teile des Umweltberichts, die zur Einschätzung und Bewertung der grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Für den genauen Ablauf der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung bei der SUP von Raumordnungsplänen sind die hierzu im Rahmen einer deutsch-niederländischen Verwaltungsvereinbarung abgestimmten Beteiligungsvorgaben heranzuziehen. Es handelt sich um die Vorgaben der "Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfungen im deutsch-niederländischen Grenzbereich zwischen dem Ministerium für Infrastruktur und Umwelt der Niederlande und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland" von 2013, die am 28.05.2013 vom MU mit unterzeichnet wurde, um auch landesrechtlich geregelte Vorhaben einzubeziehen. Soweit das UVPG weitergehende Anforderungen enthält, die die Gemeinsame Erklärung nach Satz 2 nicht berücksichtigt, sind die Abläufe nach dem UVPG einzuhalten.

Auf niederländischer Seite sind die angrenzenden Provinzen die zuständigen Anlaufstellen. Diese können eine Liste der zu beteiligenden niederländischen Stellen auf Basis der jeweils geltenden Verwaltungsvereinbarung bereitstellen.

2.3.9
Erörterung (§ 3 Abs. 2 NROG)

Die Aufstellung eines Raumordnungsplans ist auch ohne Erörterung zulässig. Die Erörterung ist ein fakultativer Verfahrensschritt, der in erster Linie den Planungsträger bei der Abwägung der widerstreitenden Belange unterstützen soll. Der Mehrwert einer Erörterung ist abzuwägen mit dem zusätzlichen Verfahrens- und Zeitaufwand. Dem Träger der Regionalplanung steht es frei, den Kreis der Teilnahmeberechtigten zu bestimmen. Sinnvoll ist es, den Teilnehmern mit der Einladung zum Termin eine Erwiderungssynopse zur Verfügung zu stellen.

Art und Weise der Einladung und der Termindurchführung liegen im Ermessen des Trägers der Regionalplanung, auch inwieweit er sich an allgemeinen Verfahrensregelungen, z. B. für mündliche Verhandlungen in Verwaltungsverfahren nach § 68 VwVfG, orientiert. Die Ergebnisse der Erörterung sind Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abwägung. Sie müssen soweit dokumentiert sein, dass eine Überprüfung des Abwägungsvorgangs im Rahmen der Genehmigung gewährleistet ist. Anstelle eines Präsenztermins kann eine Erörterung auch in Form einer Onlinekonferenz mit Video- oder Telefoneinwahlmöglichkeit einschließlich aller der von solchen Systemen bereitgestellten Kommunikationsfunktionen (Zuhören, Wortmeldung, Chatfunktion) oder als Hybridveranstaltung erfolgen.

2.3.10
Erneute Beteiligung bei Änderung des RROP-Entwurfs während des Verfahrens (§ 9 Abs. 3 ROG)

Wird der Entwurf des RROP während des Aufstellungsverfahrens geändert, so ist grundsätzlich (Regelfall) eine erneute Beteiligung der öffentlichen Stellen, Verbände, Öffentlichkeit sowie ggf. Nachbarstaaten zu dem geänderten Entwurf durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung des Planentwurfs aufgrund von zwingenden fachrechtlichen Vorgaben erfolgt und daher kein Abwägungsspielraum gegeben ist.

Die erneute Beteiligung ist auf die geänderten Planinhalte zu beschränken.

Die erneute Beteiligung zum gesamten Planentwurf, also auch zu den nicht geänderten Teilen, würde den Präklusionsvorschriften und in aller Regel der vom Gesetzgeber verfolgten Intention einer weitestmöglichen Planungsbeschleunigung widersprechen und wäre grundsätzlich nicht rechtskonform. Eine erneute Beteiligung zum gesamten RROP kann im Einzelfall insbesondere sachgerecht sein und zur Rechtssicherheit beitragen, wenn eine so umfängliche Überarbeitung des ersten Planentwurfs erfolgt ist, dass der Mehraufwand einer erneuten Beteiligung auch zu den unveränderten Teilen gering oder der Gesamtaufwand sogar geringer ist als bei einer Beteiligung nur zu den geänderten Planteilen. Möchte der Träger der Regionalplanung nach einer Überarbeitung des RROP eine Beteiligung zum gesamten RROP, also auch zu den unveränderten Teilen, durchführen, hat die obere Landesplanungsbehörde zuvor eine Begründung anzufordern.

Werden durch die Änderung des Planentwurfs Grundzüge der Planung berührt, ist der Beteiligungskreis ebenso weit zu fassen wie bei erstmaliger Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Grundzüge der Planung werden insbesondere dann berührt, wenn die hinter den Zielen und Grundsätzen stehenden planerischen Leitideen oder Entwicklungszielsetzungen verändert werden und die Planung andere Schwerpunkte bekommt.

Wenn keine Grundzüge der Planung berührt werden, soll die erneute Beteiligung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 ROG auf den von der Änderung betroffenen Beteiligtenkreis beschränkt werden, z. B. auf die unmittelbar berührten Gemeinden und Fachbehörden sowie auf Personen, die Rechte oder Betroffenheiten hinsichtlich der räumlich betroffenen Flächen geltend machen können. Grundzüge der Planung sind im Regelfall nicht berührt, wenn nur für einzelne Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete eine Anpassung der Abgrenzung dieser Gebiete erfolgt (Vergrößerung oder Verkleinerung) oder einzelne Gebiete aus einer größeren Kulisse entfallen oder hinzutreten.

Erfordern Änderungen des RROP-Entwurfs Folgeänderungen im Umweltbericht (was der Regelfall ist), müssen auch diese Gegenstand des erneuten Beteiligungsverfahrens sein.

Der geänderte Teil ist erneut im Internet zur veröffentlichen, zusätzlich ist zumindest ein analoger Zugangsweg (in der Regel öffentliche Auslegung) erneut zu eröffnen. Ist die reine Veröffentlichung der Änderung ohne den übrigen RROP-Entwurf nicht verständlich, ist der gesamte Planentwurf bereitzustellen, in dem die geänderten Teile kenntlich gemacht sind (z. B. Lesefassung oder Änderungskarten). Alternativ kann auf den zuvor veröffentlichten Planentwurf hingewiesen werden, sofern dieser noch öffentlich verfügbar ist.

Im Bekanntmachungstext soll die Einschränkung aufgenommen werden, dass nur die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren Belangen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Stellungnahmen von anderen Personen müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden.

Werden Stellungnahmen zu anderen, nicht geänderten Teilen des Planentwurfs abgegeben, greift insofern die Präklusionswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG aus dem vorherigen Beteiligungsverfahren. Der Planungsträger darf solche verspäteten Stellungnahmen in der Abwägung grundsätzlich nicht berücksichtigen; anderes gilt nur, wenn sie für das Abwägungsergebnis relevant wären (vgl. Nummer 2.3.7).

Zur Verfahrensbeschleunigung ist es zulässig, bei der erneuten Beteiligung die Dauer der Veröffentlichung der Unterlagen sowie die Stellungnahmefrist angemessen zu verkürzen. Die Angemessenheit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und ist abhängig von Art und Umfang der Änderung. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschriften nach § 9 Abs. 2 ROG entsprechend.

Führt eine Änderung oder Ergänzung eines Planentwurfs zu keiner erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, insbesondere weil

  1. a)

    sie auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener oder der Berücksichtigung von Stellungnahmen beruht und keine nachteiligen Auswirkungen auf andere Belange hat,

  2. b)

    sie nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festlegungen bedeutet (z. B. Ergänzung um Definition verwendeter Begriffe, rein redaktionelle Ergänzungen und Berichtigungen zur besseren Verständlichkeit, Bereinigung offensichtlicher Schreibfehler, Austausch fehlerhafter Signaturen oder falsch gewählter Planzeichen in der Zeichnerischen Darstellung),

  3. c)

    nur rein nachrichtliche Darstellungen ergänzt werden oder

  4. d)

    allein die Begründung von Festlegungen vervollständigt wird, ohne die geplante Regelung als solche zu verändern und ohne eine grundlegende Änderung der Abwägungsbasis vorzunehmen,

ist ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht erforderlich. Genügte ein beabsichtigtes Ziel zunächst nicht dem Bestimmtheitsgebot und behebt erst die Änderung diesen Mangel, ist eine erneute Beteiligung nötig. In diesem Fall kann nämlich nicht vorausgesetzt werden, dass die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der ersten Auslegung die Regelungswirkung i. S. der späteren, umformulierten Festlegung versteht und entsprechend ihrer Entscheidung, Einwendungen zu erheben oder zu unterlassen, zugrunde legt.

2.3.11
Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens bei geringfügiger RROP-Änderung (§ 9 Abs. 5 ROG, § 6 Abs. 2 NROG)

Sind durch eine geringfügige Änderung des RROP

  • weder erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten,

  • noch die Grundzüge der Planung berührt,

  • noch der Meeresbereich betroffen,

ermöglicht § 9 Abs. 5 Satz 3 ROG den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung nach § 9 Abs. 1 ROG (Unterrichtung über die Planungsabsichten) und erlaubt ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren. § 6 Abs. 2 Satz 1 NROG gestattet in solchen Fällen auch den vollständigen Wegfall der Öffentlichkeitsbeteiligung, eine Fristverkürzung und den Ersatz der Internetbereitstellung und öffentlichen Bekanntmachung des Planentwurfs durch ein Anschreiben an die zu beteiligenden öffentlichen Stellen.

Gleiches gilt für Verfahren, mit denen funktionslos gewordene Teile des RROP - ohne Schaffung einer Nachfolgeregelung - aufgehoben werden sollen.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ROG müssen kumulativ erfüllt sein. Sind bei geringfügigen Planänderungen zwar keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, die Grundzüge der Planung aber dennoch berührt, könnte zwar die Umweltprüfung entfallen (§ 8 Abs. 2 ROG), das vereinfachte Beteiligungsverfahren ist jedoch nicht eröffnet.

2.4
(Kommunale) Beschlussfassung

Das RROP ist als Satzung zu beschließen (§ 5 Abs. 5 NROG). Die Beschlussfassung über das RROP durch die Vertretungskörperschaft richtet sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften (insbesondere NKomVG und Hauptsatzung des Regionalplanungsträgers).

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 25. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 440)