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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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Niedersachsen
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NKWO,NI - Niedersächsische Kommunalwahlordnung
§§ 3 - 78, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten, Direktwahl
§§ 54 - 69, Fünftes Kapitel - Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
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GVBl.
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Nr. oder Seite
VORIS Nr
Normgeber
Datum von
Datum bis
§§ 54 - 69, Fünftes Kapitel - Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 54 NKWO, Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 55 NKWO, Zahl der Wählerinnen und Wähler
§ 56 NKWO, Zahl der Stimmen
§ 57 NKWO, Ungültige Stimmabgabe
§ 58 NKWO, Zählliste für die Wahl der Abgeordneten
§ 59 NKWO, Behandlung der Wahlbriefe
§ 60 NKWO, Einbeziehung der Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks
§ 61 NKWO, Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 62 NKWO, Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses
§ 63 NKWO, Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 64 NKWO, Wahlniederschrift
§ 65 NKWO, Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen
§ 66 NKWO, Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Abgeordneten in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet
§ 67 NKWO, Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und Kreiswahlen bei allgemeinen Neuwahlen
§ 68 NKWO, Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet
§ 69 NKWO, Überprüfung der Wahl durch die Wahlleitung