Direkt zum Inhalt
Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
Benutzermenü
Login Landesbedienstete
Nutzereinstellungen öffnen
Benutzermenü
Schließen
Benutzer Links
Login Landesbedienstete
Hauptnavigation
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Menü
Hauptmenü
Schließen
Die wichtigsten Links
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Pfadnavigation
Startseite
Dokumente
Rechtsvorschriften
...
Niedersachsen
N
Nv
NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
§§ 70 - 74, Zweiter Teil - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Erweiterte Suche
Suchen
Fundstellensuche
Quelle
MBl.
GVBl.
Jahr
Nr. oder Seite
VORIS Nr
Normgeber
Datum von
Clear calendar
Datum bis
Clear calendar
§§ 70 - 74, Zweiter Teil - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 70 NVwVG, Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
§ 71 NVwVG, Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen
§ 72 NVwVG, Öffentlich-rechtliche Verträge
§ 73 NVwVG, Kosten
§ 74 NVwVG, Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte