Nds. SÜG,NI - Nds. SicherheitsüberprüfungsG

Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes
(Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128 - VORIS 12000 04 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich des Gesetzes1
Einbezogene Personen2
Verschlusssachen3
Sicherheitsrisiko, sicherheitserhebliche Erkenntnisse4
Rechte der betroffenen und der einbezogenen Person5
Zweiter Abschnitt
Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden
Zuständigkeit6
Stufen der Sicherheitsüberprüfung7
Sicherheitserklärung8
Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung9
Anhörung zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen10
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung11
Vorläufige Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit12
Unterrichtung über sicherheitserhebliche Erkenntnisse13
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung14
Dritter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte15
Vernichtung der Akten16
Speichern personenbezogener Daten in Dateien17
Zweckbindung18
Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke19
Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten20
Auskunft, Akteneinsicht21
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen
Zuständigkeit22
Verfahren23
Ergänzende Verfahrensregeln24
Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle, Datenverarbeitung25
Fünfter Abschnitt
Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
Reisebeschränkungen26
Geltung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes27
Verordnungsermächtigung27a
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes28
Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof29
In-Kraft-Treten30

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Nds. SÜG - Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen (Sicherheitsüberprüfung).

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. 1.

    Zugang zu Verschlusssachen (§ 3) hat oder sich den Zugang aufgrund seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verschaffen kann,

  2. 2.

    Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich aufgrund seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen zum Umgang mit Verschlusssachen zuzulassen,

  3. 3.

    in einem Sicherheitsbereich (§ 6 Abs. 5) tätig ist.

(3) Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten sind auch Tätigkeiten an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung.

(4) Lebenswichtig sind Einrichtungen,

  1. 1.

    deren Ausfall nicht kurzfristig behoben werden und die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann,

  2. 2.

    die aufgrund einer betrieblichen Eigengefahr bei einer Beeinträchtigung des Betriebes die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden können oder

  3. 3.

    die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und dadurch erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen lassen würde.

(5) Verteidigungswichtig außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung erheblich gefährden kann.

(6) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Schutzgüter ausgeht. Die für die Einrichtung jeweils zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium (Fachministerium) die sicherheitsempfindlichen Stellen.

(7) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung,
  2. 2.
    Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. 3.
    ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 ausüben sollen,
  4. 4.
    Personen, die vom Volk oder vom Landtag gewählt werden.

(8) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn bereits eine Sicherheitsüberprüfung nach der für die sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlichen Stufe (§ 7) durchgeführt und dabei die Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. Die über die Sicherheitsüberprüfung geführten Akten müssen verfügbar sein.

§ 2 Nds. SÜG - Einbezogene Personen

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Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

Ist die betroffene Person nach einer der Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 zu überprüfen, so soll die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte lebt, soweit volljährig, in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden (einbezogene Person). Geht eine nach Satz 1 bereits überprüfte Person eine Ehe, eine Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft ein, so hat sie die zuständige Stelle hierüber zu unterrichten, damit diese die Einbeziehung des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachholen kann.

§ 3 Nds. SÜG - Verschlusssachen

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Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

(1) Verschlusssachen sind hierzu von der zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung von einem Dritten nach Maßgabe des Absatzes 2 eingestufte, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.

(2) Eine Verschlusssache ist

  1. 1.
    STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. 2.
    GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. 3.
    VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.